TE OGH 1998/11/24 1Ob123/98i

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter T*****, vertreten durch Dr. Guido Held und Mag. Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Birthe T*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalts (Streitwert S 297.000,-- sA) infolge von Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 1997, GZ 2 R 353/97i-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juni 1997, GZ 34 C 136/95x-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die zwischen den Streitteilen am 29. 12. 1964 geschlossene Ehe wurde mit Beschluß des Erstgerichts vom 9. 3. 1989 gemäß § 55a EheG geschieden. Der Ehe entstammen drei - 1967, 1971 und 1972 geborene - Kinder. Am 22. 2. 1982 trafen die bereits damals getrennt lebenden Ehegatten mittels Notariatsakts unter anderem eine Regelung über den vom Kläger an die Beklagte bzw die gemeinsamen Kinder zu leistenden Unterhalt.Die zwischen den Streitteilen am 29. 12. 1964 geschlossene Ehe wurde mit Beschluß des Erstgerichts vom 9. 3. 1989 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Der Ehe entstammen drei - 1967, 1971 und 1972 geborene - Kinder. Am 22. 2. 1982 trafen die bereits damals getrennt lebenden Ehegatten mittels Notariatsakts unter anderem eine Regelung über den vom Kläger an die Beklagte bzw die gemeinsamen Kinder zu leistenden Unterhalt.

Der Kläger begehrte die Feststellung, seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an die Beklagte aufgrund der zwischen den Streitteilen mit Notariatsakt vom 22. 2. 1982 getroffenen Unterhaltsvereinbarung sei wegen wesentlicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse seit 1. 3. 1992 ihrem gesamten Umfang nach erloschen; hilfsweise begehrte er den Ausspruch, daß diese Vereinbarung für rechtsunwirksam erklärt werde. Er brachte vor, er habe sich mit dem Notariatsakt verpflichtet, an die Beklagte und die drei Kinder einen Unterhaltsgesamtbetrag von S 12.000 14mal jährlich zu bezahlen. Nach dem Vertragsinhalt sollten 55 % hievon auf die Beklagte und 45 % gleichteilig auf die Unterhaltsansprüche der drei ehelichen Kinder entfallen. Eine Wertsicherung sei vereinbart worden; danach ergebe sich rechnerisch derzeit eine monatliche Unterhaltsschuld von etwa S 15.000, sodaß sich der Anteil der Beklagten auf S 8.250 belaufe. Im Notariatsakt sei die "Umstandsklausel" nicht ausgeschlossen worden. Bei Errichtung des Notariatsakts habe der Kläger die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten nicht gekannt; sie habe ihn darüber im Unklaren gelassen. Seither hätten sich die Verhältnisse erheblich verändert. Die Beklagte erfülle nunmehr eine volle Lehrverpflichtung, während sie früher nicht oder nur geringfügig berufstätig gewesen sei. Durch eine Erbschaft sei sie in den Besitz von Vermögen gelangt. Ihre Stellung habe auch pensionsrechtlich eine erhebliche Verbesserung erfahren. Der Kläger habe hingegen Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Die drei Kinder der Streitteile befänden sich nicht mehr im Haushalt der Mutter; die älteste Tochter sei bereits selbsterhaltungsfähig. Im Jahre 1992 habe die Beklagte ein zusätzliches Einkommen von S 2.000 bis 3.000 aus dem Verkauf von Bildern und Gemmenkreuzen erzielt. Der Kläger sei seit 12. 6. 1995 bzw 11. 9. 1996 für zwei (weitere) mj Kinder sorgepflichtig. Mit Notariatsakt vom 22. 2. 1982 habe der Kläger keine über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Unterhaltsverpflichtungen übernommen. Es sollte der Unterhalt geregelt werden, weil die Scheidung der Ehe unmittelbar bevorgestanden sei. Die Beklagte habe sich aber längere Zeit nicht dazu bereit gefunden, einer einvernehmlichen Ehescheidung zuzustimmen. Der Beklagten hätte im Februar 1982 kein bestimmter prozentueller Anteil am Einkommen des Klägers als Unterhalt zuerkannt werden sollen. Der Kläger habe vielmehr wiederholt darauf verwiesen, der an die Beklagte überwiesene Unterhaltsbetrag sei für die Kinder zweckgewidmet. Im Zuge der einvernehmlichen Scheidung habe zwischen den Streitteilen kein Einvernehmen darüber bestanden, ob der Notariatsakt bzw welche Punkte davon tatsächlich noch rechtswirksam seien. Deshalb sei auf den Inhalt des Notariatsakts verwiesen worden. Sein Eventualbegehren stützte der Kläger darauf, daß die Unterhaltsvereinbarung im Notariatsakt und damit auch die im Zuge der einvernehmlichen Scheidung getroffene Unterhaltsregelung, soweit sie die Beklagte betreffe, als Scheingeschäft nichtig sei. Nichtigkeit sei auch darin begründet, daß sich die Beklagte wider Treu und Glauben und gegen die guten Sitten auf die behauptete Unterhaltsverpflichtung berufe.

Die Beklagte wendete ein, die Streitteile hätten vereinbart, daß der Kläger unabhängig von einem Einkommen der Beklagten dieser Unterhalt zu leisten habe. Bei Errichtung des Notariatsakts sei sie halbtags beschäftigt gewesen; das sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Ihr Eigeneinkommen sei für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers unerheblich gewesen. Maßgeblich sei gewesen, daß sie nach dem Kläger Ansprüche auf eine Pension haben sollte. Seit 1987 sei sie ganztags in Beschäftigung gestanden; davon habe auch der Kläger Kenntnis gehabt. Die vertragliche Unterhaltsschuld des Klägers betrage monatlich S 18.914,60, er bezahle aber lediglich S 15.000 für die Beklagte und die drei Kinder. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei seit der Errichtung des Notariatsakts nicht eingetreten.

Das Erstgericht wies das Haupt- und auch das Eventualbegehren ab.

Es vertrat die Auffassung, die Streitteile hätten im Scheidungsvergleich vom 8. 3. 1989 die Weitergeltung der Unterhaltsregelung im Notariatsakt vom 22. 2. 1982 vereinbart. Die Umstandsklausel sei von den Streitteilen nicht ausgeschlossen worden. Eine wesentliche Änderung der maßgebenden Unterhaltsbemessungsgrundlagen zum Nachteil des Klägers sei nicht eingetreten, weshalb der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht erloschen sei. Die Unterhaltsvereinbarungen 1982 und 1989 stellten kein Scheingeschäft dar, weil der Kläger der Beklagten in der Tat Unterhalt habe zukommen lassen wollen und ihr auch tatsächlich den vereinbarten Unterhalt geleistet habe. Die unpräjudizielle Widmung des Gesamtunterhalts durch den Kläger für die Kinder könne keine Rechtsfolgen auslösen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens, gab aber dem Eventualbegehren statt; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Nach Beweiswiederholung bzw -ergänzung traf es nachstehende, für die Erledigung der Rechtsmittel wesentliche Feststellungen:

Seit 1980 hätten die Streitteile bereits getrennt gelebt. Im Bestreben, die Unterhalts- und Wohnungsfrage zu regeln, habe der Kläger der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von S 12.000, 14mal jährlich, für sie selbst und die drei Kinder (je S 3.000) angeboten. Da bei dem der Beklagten zugedachten Prozentanteil pensionsrechtliche Schwierigkeiten für die Beklagte zu befürchten gewesen seien und sie der Kläger für die Zeit, in der sie weniger verdiene, habe absichern wollen, habe er sich damit einverstanden erklärt, im Notariatsakt vom 22. 2. 1982 zur Wahrung des Pensionsanspruchs der Beklagten festzulegen, daß von der monatlichen Gesamtleistung von S 12.000 ein Anteil von 55 % auf Unterhaltsleistungen für sie entfallen sollte. Dies sei auch Inhalt des Notariatsakts geworden. Der Gesamtunterhalt sei auf der Basis des damaligen Einkommens des Klägers (S 27.400 monatlich netto) errechnet worden. Die Beklagte habe 1982 aufgrund einer eingeschränkten Beschäftigung lediglich etwa S 7.000 monatlich netto verdient. Sie habe dem Unterhaltsvergleich aus pensionsrechtlichen Erwägungen und wegen ihrer sozialrechtlichen Absicherung für den Fall zugestimmt, daß sie weniger verdiene bzw arbeitslos sei. Die Auswirkungen einer Änderung der Einkommensverhältnisse seien zwischen den Parteien nicht besprochen worden. Nach Errichtung des Notariatsakts habe der Kläger monatlich S 12.000 an Gesamtunterhalt an die Beklagte überwiesen. Im Zuge der danach folgenden Verhandlungen über die einvernehmliche Scheidung habe sich die Beklagte der Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse widersetzt. Unter Bedachtnahme auf die vereinbarte Wertsicherung habe der Kläger ab 13. 1. 1989 monatlich S 13.000 an Gesamtunterhalt an die Beklagte überwiesen. Diese habe die Unterhaltsleistungen zur Gänze an die Kinder weitergegeben. Einer Überweisung des vom Kläger geleisteten Unterhalts auf Konten für die Kinder habe sie nicht zugestimmt. Ab 1. 3. 1993 sei ein monatlicher Gesamtunterhalt von S 15.000 an die Beklagte überwiesen worden. Seit 1. 3. 1996 wende die Beklagte den gesamten Unterhalt den beiden jüngeren Kindern zu: Der Kläger habe in einem Schreiben vom 27. 3. 1996 (einseitig) den Gesamtunterhalt von S 15.000 je zur Hälfte den beiden noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern gewidmet. 1988 habe die Beklagte etwa S 50.000 nach ihrem Vater geerbt. Anläßlich der einvernehmlichen Scheidung sei über die Höhe des vom Kläger an die Beklagte zu leistenden Unterhalts keine Einigung erzielt worden, insbesondere habe der Kläger die Richtigkeit des Aufteilungsschlüssels bestritten. Die Rechtsvertreter der Streitteile hätten daher vereinbart, daß alle materiellrechtlichen Einwendungen des Klägers aufgrund der seit Errichtung des Notariatsakts geänderten Umstände gewahrt bleiben sollten. Die Verweisung auf den Notariatsakt im Zuge des Scheidungsfolgenvergleichs habe bloß eine Verweisung auf eine Urkunde dargestellt, über deren materiellen Inhalt die Streitteile unterschiedlicher Auffassung gewesen seien. Auch nach der Scheidung habe sich die Beklagte geweigert, ihr Einkommen offenzulegen. 1989 habe sie 16 oder 18 Wochenstunden unterrichtet, seit 1990 sei sie vollbeschäftigt. Zum 1. 3. 1992 habe sie monatlich durchschnittlich etwa S 24.665 netto verdient, wogegen der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von etwa S 47.950 erzielt habe. Aus dem Verkauf verschiedener Gegenstände habe die Beklagte S 2.000 bis S 3.000 jährlich lukriert. Der Kläger habe (weitere) Unterhaltspflichten für zwei - 1995 bzw 1996 geborene - Kinder von jeweils S 3.500 monatlich. Am 17. 4. 1997 habe die Beklagte monatlich S 28.900, der Kläger S 52.900 verdient. Gegenüber 1982 habe der Kläger bis zum Jahre 1992 einen Lehrauftrag von zwei Wochenstunden verloren. Durch die Steuerreform 1989 habe er eine Einkommenseinbuße hinnehmen müssen.

In seiner Beweiswürdigung führte das Berufungsgericht noch aus, es sei klar, daß der im Notariatsakt vom 22. 2. 1982 festgelegte Aufteilungsschlüssel für die Unterhaltsleistungen des Klägers nur aus pensionsrechtlichen Gründen vereinbart und in Wahrheit auch anläßlich der einvernehmlichen Scheidung keine Einigung über den Umfang der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten erzielt worden sei. Die Beklagte habe auch zugestanden, die vom Kläger erhaltenen Unterhaltsbeträge stets an die Kinder weitergegeben zu haben.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Gericht zweiter Instanz daraus, daß der im Notariatsakt festgehaltene Aufteilungsschlüssel nur fingiert worden sei, um den dem 55 %-Anteil der Beklagten entsprechenden Pensionsanspruch zu sichern. Dies ergebe sich zwanglos schon daraus, daß mit den nach dieser Vereinbarung für die Kinder verbleibenden Beträgen für diese nicht das Auslangen habe gefunden werden können, weshalb die Beklagte in Wahrheit auch diese Beträge den Kindern zugewendet habe. Schon die Unterhaltsvereinbarung vom 22. 2. 1982 sei daher ein Scheingeschäft und somit auch die im Zuge der einvernehmlichen Scheidung getroffene Vereinbarung vom 9. 3. 1989. Eine Scheinhandlung schließe aber die Rechtswirksamkeit des Vertrags aus. Die Streitteile hätten eine unterhaltsrechtliche Einigung dem Gericht gegenüber nur vorgetäuscht, mangels Einvernehmens der Parteien liege keine gültige Vereinbarung in unterhaltsrechtlicher Sicht vor. Demnach habe das Erstgericht zwar das Hauptbegehren zutreffend abgewiesen; dem Eventualbegehren sei hingegen Folge zu geben. Im Interesse der Aufrechterhaltung des übrigen Vertrags sei indes bloß eine Teilnichtigkeit betreffend die Unterhaltsvereinbarung anzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen beider Parteien sind zulässig und berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens durch das Erstgericht, weil es die zwischen den Streitteilen geschlossene Unterhaltsvereinbarung vom 22. 2. 1982 bzw vom 9. 3. 1989 als nichtiges Scheingeschäft beurteilte (S 33 des Urteils der zweiten Instanz). Dieser Auffassung kann indes, ganz abgesehen davon, daß sich der Kläger auf den Scheingeschäftscharakter erst zur Stützung seines Hilfsbegehrens beruft, nicht gefolgt werden:

Ein absolutes Scheingeschäft gemäß § 916 ABGB setzt voraus, daß die Parteien gar kein Rechtsgeschäft wollten, sondern - aufgrund gemeinsamen Vorsatzes - vertragliche Willenserklärungen bloß deshalb abgaben, um den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts zu erwecken, ohne den Eintritt von Rechtsfolgen nach dem Inhalt des bloß vorgetäuschten Geschäftswillens zu beabsichtigen (1 Ob 354/97h mwN); das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon bei "Abschluß" des Scheinvertrags gegeben sein muß. Der Zweck eines solchen Scheingeschäfts liegt häufig in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde. Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, so hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (JBl 1996, 578 mzwN uva). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, daß ein Unterhaltsvergleich anläßlich der einvernehmlichen Scheidung, der nur dazu dienen soll, dem angeblich Berechtigten künftig einen Pensionsanspruch zu sichern, wogegen vom Verpflichteten die zugesicherte Leistung in Wahrheit nicht erbracht werden soll, als Scheingeschäft nichtig sei (JBl 1996, 578). Der dort zu beurteilende Sachverhalt ist allerdings mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Dort sollte nämlich der Beklagte keinen Unterhalt zu leisten haben, sodaß der Unterhaltsvergleich als nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB zu beurteilen war. Hier ist der Sachverhalt dagegen wesentlich anders gelagert: Nach den Feststellungen wollte nämlich der Kläger auch der Beklagten Unterhalt leisten, bot ihr zu diesem Zweck ursprünglich S 3.000 monatlich an und erklärte sich schließlich deshalb, weil für die Beklagte pensionsrechtliche Schwierigkeiten befürchtet wurden und er sie für die Zeit, in der sie weniger verdiente, absichern wollte, damit einverstanden, daß ein Anteil von 55 % der monatlichen Unterhaltsgesamtleistung - zur Wahrung des Pensionsanspruchs der Beklagten - auf deren Unterhalt entfallen sollte. Dieses Ergebnis wurde im Notariatsakt vom 22. 2. 1982, auf den auch in der Vereinbarung aus Anlaß der einvernehmlichen Scheidung Bezug genommen wurde, festgeschrieben. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die Streitteile die Unterhaltsvereinbarung nicht gewollt hätten. Die Vereinbarung entsprach sogar ganz eindeutig dem Willen der Beklagten, dem sich der Kläger - aus welchen Erwägungen immer, wobei pensionsrechtliche Überlegungen gewiß im Vordergrund standen - beugte. Es mangelt daher schon am gemeinsamen Vorsatz, eine vertragliche Willenserklärung bloß abzugeben, um den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts zu erwecken. Die Unterhaltsvereinbarung war nicht bloß vom Willen der Beklagten getragen, sondern so auch vom Kläger gewollt, fand er sich doch zur Leisutng des Ehegattenunterhalts in der letztlich vereinbarten Höhe bereit.Ein absolutes Scheingeschäft gemäß Paragraph 916, ABGB setzt voraus, daß die Parteien gar kein Rechtsgeschäft wollten, sondern - aufgrund gemeinsamen Vorsatzes - vertragliche Willenserklärungen bloß deshalb abgaben, um den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts zu erwecken, ohne den Eintritt von Rechtsfolgen nach dem Inhalt des bloß vorgetäuschten Geschäftswillens zu beabsichtigen (1 Ob 354/97h mwN); das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon bei "Abschluß" des Scheinvertrags gegeben sein muß. Der Zweck eines solchen Scheingeschäfts liegt häufig in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde. Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, so hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (JBl 1996, 578 mzwN uva). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, daß ein Unterhaltsvergleich anläßlich der einvernehmlichen Scheidung, der nur dazu dienen soll, dem angeblich Berechtigten künftig einen Pensionsanspruch zu sichern, wogegen vom Verpflichteten die zugesicherte Leistung in Wahrheit nicht erbracht werden soll, als Scheingeschäft nichtig sei (JBl 1996, 578). Der dort zu beurteilende Sachverhalt ist allerdings mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Dort sollte nämlich der Beklagte keinen Unterhalt zu leisten haben, sodaß der Unterhaltsvergleich als nichtiges Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB zu beurteilen war. Hier ist der Sachverhalt dagegen wesentlich anders gelagert: Nach den Feststellungen wollte nämlich der Kläger auch der Beklagten Unterhalt leisten, bot ihr zu diesem Zweck ursprünglich S 3.000 monatlich an und erklärte sich schließlich deshalb, weil für die Beklagte pensionsrechtliche Schwierigkeiten befürchtet wurden und er sie für die Zeit, in der sie weniger verdiente, absichern wollte, damit einverstanden, daß ein Anteil von 55 % der monatlichen Unterhaltsgesamtleistung - zur Wahrung des Pensionsanspruchs der Beklagten - auf deren Unterhalt entfallen sollte. Dieses Ergebnis wurde im Notariatsakt vom 22. 2. 1982, auf den auch in der Vereinbarung aus Anlaß der einvernehmlichen Scheidung Bezug genommen wurde, festgeschrieben. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die Streitteile die Unterhaltsvereinbarung nicht gewollt hätten. Die Vereinbarung entsprach sogar ganz eindeutig dem Willen der Beklagten, dem sich der Kläger - aus welchen Erwägungen immer, wobei pensionsrechtliche Überlegungen gewiß im Vordergrund standen - beugte. Es mangelt daher schon am gemeinsamen Vorsatz, eine vertragliche Willenserklärung bloß abzugeben, um den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts zu erwecken. Die Unterhaltsvereinbarung war nicht bloß vom Willen der Beklagten getragen, sondern so auch vom Kläger gewollt, fand er sich doch zur Leisutng des Ehegattenunterhalts in der letztlich vereinbarten Höhe bereit.

Die Frage, ob eine Willenserklärung bloß zum Schein abgegeben wurde oder ob sie dem wahren Willen der Parteien entsprach, ist zwar dem Tatsachenbereich zuzuordnen, weil der Schluß von bestimmten Tatsachen auf einen bestimmten Willen oder eine bestimmte Absicht dem irrevisiblen Tatsachenbereich angehört, doch ist die Auslegung abgegebener Willenserklärungen rechtliche Beurteilung (8 Ob 2301/96g; ÖBA 1992, 172; 4 Ob 503/91; RZ 1991/7; 6 Ob 568/82). Die im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Anahme eines Scheingeschäfts. Soweit es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - ausdrücklich unter Berufung auf die getroffenen Feststellungen - die Ansicht vertritt, der im Notariatsakt festgehaltene Aufteilungsschlüssel sei nur fingiert worden, um der Beklagten den Pensionsanspruch zu sichern (S 32 des Urteils der zweiten Instanz), geht es dabei um die Auslegung der von den Streitteilen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geäußerten Willenserklärungen. Das Gericht zweiter Instanz hat nicht festgestellt, der Kläger habe der Beklagten keinen Unterhalt zahlen wollen. Das u.a. für das Zustandekommen der Unterhaltsvereinbarung bestimmende Motiv, der Beklagten einen entsprechenden Pensionsanspruch zu sichern, rechtfertigt für sich nicht die Auslegung, daß die Willenserklärungen der Parteien fingiert gewesen seien, dem Gericht sei also eine Einigung nur vorgetäuscht worden. Die in Streit stehende Unterhaltsvereinbarung ist demnach den berufungsgerichtlichen Feststellungen zufolge kein nichtiges Scheingeschäft.

Das Berufungsgericht hat das Hauptbegehren des Klägers aber deshalb abgewiesen, weil zwischen den Streitteilen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht keine gültige Vereinbarung vorgelegen sei. Da diese Erwägungen indes, wie oben dargelegt, der Stichhältigkeit entbehren, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben; dieses wird über das Hauptbegehren des Klägers, festzustellen, daß dessen Unterhaltsverpflichtung erloschen sei, neuerlich zu entscheiden haben. Hiebei wird zu beachten sein, daß Unterhaltsvergleichen zwar die Umstandsklausel innewohnt, daß aber der Unterhaltsanspruch (nur) bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bemessen ist. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der für die Erledigung des Hauptbegehrens entscheidenden Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, sind sowohl die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrundegelegten einzelnen Bemessungsgrundlagen. Die in einem Vergleich festgelegte Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsleistung tritt dann in den Hintergrund, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht bloß in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht (1 Ob 281/98z; 3 Ob 2202/96m; 1 Ob 550/94). Im vorliegenden Fall hat sich nicht nur das Einkommen des Klägers erhöht, sondern auch das Einkommen der Beklagten ist ganz wesentlich angestiegen. Darüber hinaus sind dem Kläger weitere Sorgepflichten erwachsen, wogegen die älteste Tochter selbsterhaltungsfähig wurde; außerdem hat die Beklagte - wenn auch im bescheidenen Umfang - im Erbgang Vermögen erworben. Jede wesentliche Änderung der Verhältnisse führt zu einer Neufestsetzung des Unterhalts, die unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien vorzunehmen ist (1 Ob 550/94).

In Stattgebung der Revisionen ist die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz daher aufzuheben; dieses wird - allenfalls nach ergänzter Verhandlung - neuerlich über das - bisherige - Hauptbegehren zu entscheiden haben. Über das - in ein Feststellungsbegehren, nämlich die Unterhaltsvereinbarung vom 22. 2. 1982 sei rechtsunwirksam, und gleichzeitig auch in ein Rechtsgestaltungsbegehren, die Unterhaltsvereinbarung für rechtsunwirksam zu erklären (S 16 des Protokolls vom 20. 2. 1997), gekleidete - Hilfsbegehren ist erst nach allfälliger Abweisung des Hauptbegehrens abzusprechen. Dennoch ist schon jetzt festzuhalten, daß dem Eventualbegehren im Sinne der vorangestellten Ausführungen keinesfalls ein Erfolg beschieden sein könnte, weil die Unterhaltsvereinbarung kein Scheingeschäft ist.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E52415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00123.98I.1124.000

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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