Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der
Medienrechtssache des Antragstellers Hermann N ***** gegen die
Antragsgegnerin S ***** P A R T E I Ö S T E R R E I C H S (*****,
Bezirksorganisation S*****, wegen §§ 6 ff MedienG über die Berufung
des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des
Landesgerichtes St.Pölten vom 5. Juni 1998, GZ 31 E Vr 920/97-18,
nach der am 14. Dezember 1998 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin
Dr.Trieb, im Beisein der Richter Dr.Danek und Dr.Röggla sowie der
Schriftführerin Rp. Mag.Gstettner, in Gegenwart des Antragstellers
Hermann N*****, seines Vertreters Dr.Ewald Weiss, des
Geschäftsführers der Antragsgegnerin Anton H***** und deren
Vertreter Dr.Peter Zöchbauer durchgeführten Berufungsverhandlung zu
Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird das
angefochtene Urteil a u f g e h o - b e n und in der Sache zu
Recht erkannt:
Durch die Veröffentlichung der Textstelle:
"Der Polizist und S***** F***** N***** ist dagegen eigentlich ein
Waserl. Er soll 'nur' seine ihm angetraute Ehefrau mit der Hacke bedroht haben, und es soll dabei nicht nur seine Ehe in die Brüche gegangen sein"
in den Ausgaben Nr. 219/1997 und Nr. 222/1997 der periodischen Druckschrift "S***** Stadtexpreß" wurde in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers in einer Weise dargestellt, die geeignet war, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Für die dadurch vom Antragsteller Hermann N***** erlittene Kränkung hat die Antragsgegnerin S***** Partei Österreichs, Bezirksorganisation S*****, dem Antragsteller gemäß § 7 Abs 1 MedienG eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt S 20.000,-- (je S 10.000,-- pro Ausgabe) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Für die dadurch vom Antragsteller Hermann N***** erlittene Kränkung hat die Antragsgegnerin S***** Partei Österreichs, Bezirksorganisation S*****, dem Antragsteller gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MedienG eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt S 20.000,-- (je S 10.000,-- pro Ausgabe) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Gemäß § 8 a Abs 1 MedienG, §§ 389, 390 a Abs 1 StPO hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu ersetzen.Gemäß Paragraph 8, a Absatz eins, MedienG, Paragraphen 389,, 390 a Absatz eins, StPO hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu ersetzen.
Gemäß § 34 Abs 1 MedienG wird der Antragsgegnerin als Medieninhaberin des periodischen Druckwerks "S***** Stadtexpreß" die Veröffentlichung des Urteils entsprechend den Bestimmungen des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG wie folgt aufgetragen:Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, MedienG wird der Antragsgegnerin als Medieninhaberin des periodischen Druckwerks "S***** Stadtexpreß" die Veröffentlichung des Urteils entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 13, MedienG unter der Sanktion des Paragraph 20, MedienG wie folgt aufgetragen:
Im Namen der Republik:
Das Oberlandesgericht Wien hat nach der am 14. Dezember 1998 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Durch die Veröffentlichung der Textstelle:
"Der Polizist und S***** *****-Gemeinderat Nonner ist dagegen eigentlich ein Waserl. Er soll 'nur' seine ihm angetraute Ehefrau mit der Hacke bedroht haben, und es soll dabei nicht nur seine Ehe in die Brüche gegangen sein"
in den Ausgaben Nr. 219/1997 und Nr. 222/1997 der periodischen Druckschrift "S***** Stadtexpreß" wurde in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers in einer Weise dargestellt, die geeignet war, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Für die dadurch vom Antragsteller Hermann N***** erlittene Kränkung hat die Antragsgegnerin S***** Partei Österreichs, Bezirksorganisation S*****, dem Antragsteller gemäß § 7 Abs 1 MedienG eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt S 20.000,-- (je S 10.000,-- pro Ausgabe) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Für die dadurch vom Antragsteller Hermann N***** erlittene Kränkung hat die Antragsgegnerin S***** Partei Österreichs, Bezirksorganisation S*****, dem Antragsteller gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MedienG eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt S 20.000,-- (je S 10.000,-- pro Ausgabe) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Anträge des Hermann N*****,
die Antragsgegnerin möge für die in den Ausgaben Nr. 219/1997 und Nr.
222/1997 der periodischen Druckschrift "S***** Stadtexpreß" unter der
Überschrift "Ein blaues Sittenbild" veröffentlichte Behauptung, der
Antragsteller habe seine Gattin (allenfalls in alkoholisiertem
Zustand) mit einer Hacke bedroht, zur Bezahlung einer Entschädigungsleistung nach §§ 6, 7 MedienG verurteilt und es möge auf Urteilsveröffentlichung erkannt werden, abgewiesen und der Antragsteller zum Kostenersatz verpflichtet.Zustand) mit einer Hacke bedroht, zur Bezahlung einer Entschädigungsleistung nach Paragraphen 6,, 7 MedienG verurteilt und es möge auf Urteilsveröffentlichung erkannt werden, abgewiesen und der Antragsteller zum Kostenersatz verpflichtet.
Der Erstrichter stellte dazu im wesentlichen fest, daß in den genannten Ausgaben der genannten periodischen Druckschrift unter der Überschrift "Ein blaues Sittenbild" gleichlautende Artikel erschienen sind, in denen unter anderem folgende Textpassage enthalten war: "Der Polizist und S*****-Gemeinderat N***** ist dagegen eigentlich ein Waserl. Er soll 'nur' seine ihm angetraute Ehefrau mit der Hacke bedroht haben und es soll dabei nicht nur die Ehe in Brüche gegangen sein." Herausgeber und Verleger dieser Zeitschrift ist die SPÖ-Bezirksorganisation St.Pölten.
Folgender Sachverhalt lag dem inkriminierten Artikel zugrunde: Am 13. Oktober 1982 kam es zwischen dem Antragsteller und seiner damaligen Gattin Gerlinde Nonner zu einer Auseinandersetzung, im Zuge derer letztere von ihrem Ehegatten geschlagen wurde. Entweder als Folge eines Schlags oder beim Versuch Schlägen auszuweichen, stürzte sie so unglücklich, daß sie mit dem Kopf an einer Tischkante anschlug und dadurch Blutunterlaufungen am linken Auge und eine Rißwunde an der Wange erlitt. Als sie aufgrund dessen das Krankenhaus aufsuchen wollte, äußerte der Antragsteller, der seine Ehegattin schon mehrmals auch verbal bedroht hatte, unter anderem sinngemäß unter ausdrücklichem Hinweis auf eine in der Wohnung vorhandene Hacke zu ihr: "Wenn Du nicht spurst, weißt Du eh, was passieren wird".
In rechtlicher Hinsicht erachtete der Erstrichter einerseits den Wahrheitsbeweis nach § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG als erbracht, andererseits liege kein Bloßstellen im Sinn des § 7 Abs 1 MedienG vor, da über die Angelegenheit öffentlich vor Gericht verhandelt worden sei, sodaß diese nicht dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen wäre.In rechtlicher Hinsicht erachtete der Erstrichter einerseits den Wahrheitsbeweis nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedienG als erbracht, andererseits liege kein Bloßstellen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG vor, da über die Angelegenheit öffentlich vor Gericht verhandelt worden sei, sodaß diese nicht dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitige Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld.
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung zu den erstrichterlichen Feststellungen, daß der Antragsteller seine Gattin am 13. Oktober 1982 durch Schläge mißhandelt habe, wobei sie verletzt worden sei, und unter Hinweis auf eine in der Wohnung befindliche Hacke mit den Worten bedroht habe:Die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung zu den erstrichterlichen Feststellungen, daß der Antragsteller seine Gattin am 13. Oktober 1982 durch Schläge mißhandelt habe, wobei sie verletzt worden sei, und unter Hinweis auf eine in der Wohnung befindliche Hacke mit den Worten bedroht habe:
"Wenn Du nicht spurst, weißt Du eh, was passieren wird", und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie keine unzureichende Begründung aufzeigt, sondern ausschließlich die Beweiskraft einzelner Beweismittel erörtert (vgl. Mayerhofer, StPO4, § 281 Z 5 E 1)."Wenn Du nicht spurst, weißt Du eh, was passieren wird", und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie keine unzureichende Begründung aufzeigt, sondern ausschließlich die Beweiskraft einzelner Beweismittel erörtert vergleiche Mayerhofer, StPO4, Paragraph 281, Ziffer 5, E 1).
Aufgrund des inhaltlich der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) zuzurechnenden Berufungsvorbringens, der Wahrheitsbeweis sei fälschlich als erbracht angesehen worden, da der nach dem Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung erhobene Vorwurf sich nicht mit dem festgestellten Verhalten des Antragstellers decke, hat das Berufungsgericht das Beweisverfahren im Rahmen der Schuldberufung - infolge Fehlens von Feststellungen zum Bedeutungsinhalt - durch Verlesung des Artikels ergänzt und aufgrund dessen folgende Feststellungen getroffen:Aufgrund des inhaltlich der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) zuzurechnenden Berufungsvorbringens, der Wahrheitsbeweis sei fälschlich als erbracht angesehen worden, da der nach dem Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung erhobene Vorwurf sich nicht mit dem festgestellten Verhalten des Antragstellers decke, hat das Berufungsgericht das Beweisverfahren im Rahmen der Schuldberufung - infolge Fehlens von Feststellungen zum Bedeutungsinhalt - durch Verlesung des Artikels ergänzt und aufgrund dessen folgende Feststellungen getroffen:
Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung ist, daß der Antragsteller seine Gattin unter Verwendung einer Hacke bedroht habe, wobei er diese auch (entweder gegen seine Gattin oder gegen Sachwerte) so zum Einsatz gebracht habe, daß Folgen (Verletzungen oder Sachschäden) entstanden seien.
Der Wahrheitsbeweis ist dann erbracht, wenn die Behauptung sich in ihrem wesentlichen Inhalt als richtig erweist (Leukauf-Steininger, Komm.**n, § 111 RN 29). Das Thema des Wahrheitsbeweises hat sich zum Inhalt des tatbestandsmäßigen Vorwurfes, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, kongruent zu verhalten. Dies betrifft die wesentlichen Umstände eines Vorwurfes, nicht aber unwesentliche Begleitumstände (MR 1994, 61).Der Wahrheitsbeweis ist dann erbracht, wenn die Behauptung sich in ihrem wesentlichen Inhalt als richtig erweist (Leukauf-Steininger, Komm.**n, Paragraph 111, RN 29). Das Thema des Wahrheitsbeweises hat sich zum Inhalt des tatbestandsmäßigen Vorwurfes, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, kongruent zu verhalten. Dies betrifft die wesentlichen Umstände eines Vorwurfes, nicht aber unwesentliche Begleitumstände (MR 1994, 61).
Wesentlicher Inhalt des gegenständlichen Vorwurfs ist eine nach § 107 Abs 1 StGB (allenfalls auch § 83 Abs 1 StGB) strafbare Handlung des Antragstellers gegen seine Ehegattin, wobei jedoch dem erhobenen Vorwurf, die Drohung wäre unter Verwendung einer Hacke geschehen und es wären dabei Verletzungs- oder Beschädigungsfolgen entstanden, die Feststellungen gegenüberstehen, daß die Drohung verbal unter Hinweis auf eine Hacke und verbunden mit körperlichen Tätlichkeiten des Antragstellers gegen seine Gattin mit Verletzungsfolgen erfolgt ist. In Hinblick auf die strafrechtliche Gleichwertigkeit dieser Sachverhalte erweist sich der erhobene Vorwurf sohin zwar als ungenau, aber im Kern als richtig, sodaß der Erstrichter in seiner rechtlichen Beurteilung den Wahrheitsbeweis im Sinn des § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG zu Recht als erbracht angesehen hat.Wesentlicher Inhalt des gegenständlichen Vorwurfs ist eine nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (allenfalls auch Paragraph 83, Absatz eins, StGB) strafbare Handlung des Antragstellers gegen seine Ehegattin, wobei jedoch dem erhobenen Vorwurf, die Drohung wäre unter Verwendung einer Hacke geschehen und es wären dabei Verletzungs- oder Beschädigungsfolgen entstanden, die Feststellungen gegenüberstehen, daß die Drohung verbal unter Hinweis auf eine Hacke und verbunden mit körperlichen Tätlichkeiten des Antragstellers gegen seine Gattin mit Verletzungsfolgen erfolgt ist. In Hinblick auf die strafrechtliche Gleichwertigkeit dieser Sachverhalte erweist sich der erhobene Vorwurf sohin zwar als ungenau, aber im Kern als richtig, sodaß der Erstrichter in seiner rechtlichen Beurteilung den Wahrheitsbeweis im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedienG zu Recht als erbracht angesehen hat.
Auch der dazu - in Wiederholung der Mängelrüge - erhobenen Schuldberufung kommt Berechtigung nicht zu. Ihr zuwider durfte sich der Erstrichter - mit plausibler und nachvollziehbarer Begründung - durchaus auf den Zeugen "vom Hörensagen" Helmut L***** stützen und im Zusammenhalt mit dem dargestellten Verhalten der Gerlinde Nonner nach dem gegenständlichen Vorfall zu den getroffenen Feststellungen bezüglich des Verhaltens des Antragstellers am 13. Oktober 1982 gelangen. Die Schuldberufung vermag mit ihren Hinweisen auf die verschiedenen prozessualen Interessen der Gerlinde N***** keine Umstände darzutun, die geeignet wären, Bedenken an der - die nunmehrigen Angaben der genannten Zeugin als unglaubwürdig ablehnenden - lebensnahen erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken.
Hingegen kommt der - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 MedienG behauptenden - Rechtsrüge, womit auf das lange Zurückliegen der betreffenden familiären Auseinandersetzung hingewiesen wird (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), Berechtigung zu.Hingegen kommt der - das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG behauptenden - Rechtsrüge, womit auf das lange Zurückliegen der betreffenden familiären Auseinandersetzung hingewiesen wird (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), Berechtigung zu.
Hiezu werden zunächst nach der im Rahmen der Schuldberufung auch durch Verlesung des Akts 5 U 666/83 des Bezirksgerichtes St.Pölten durchgeführten Beweisergänzung folgende weitere Feststellungen getroffen:
Bezüglich des inkriminierten Vorfalls hat zu AZ 5 U 666/83 des Bezirksgerichtes St.Pölten ein Strafverfahren gegen den Antragsteller stattgefunden. Gerlinde Nonner hat sich in diesem Verfahren stets der Zeugenaussage entschlagen und auch keine Ermächtigung zur Verfolgung wegen gefährlicher Drohung erteilt. Hermann Nonner wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 26. Juni 1984 vom Vorwurf der Körperverletzung gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Kurz nach dem Vorfall erfolgte die Scheidung zwischen Hermann und Gerlinde N*****.Bezüglich des inkriminierten Vorfalls hat zu AZ 5 U 666/83 des Bezirksgerichtes St.Pölten ein Strafverfahren gegen den Antragsteller stattgefunden. Gerlinde Nonner hat sich in diesem Verfahren stets der Zeugenaussage entschlagen und auch keine Ermächtigung zur Verfolgung wegen gefährlicher Drohung erteilt. Hermann Nonner wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 26. Juni 1984 vom Vorwurf der Körperverletzung gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. Kurz nach dem Vorfall erfolgte die Scheidung zwischen Hermann und Gerlinde N*****.
Eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG liegt zwar grundsätzlich im Fall eines bloßstellenden Berichts über das Leben in der Familie vor (vgl. Hager-Walenta, 43), worunter auch häusliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten zu verstehen sind. Nach herrschender Meinung (Leukauf-Steininger, Komm.**n, § 112 RN 6, Zöchbauer in MR 1994, 44) sind jedoch von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlungen keine Tatsachen des Privat- oder Familienlebens, somit des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Dem kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden.Eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG liegt zwar grundsätzlich im Fall eines bloßstellenden Berichts über das Leben in der Familie vor vergleiche Hager-Walenta, 43), worunter auch häusliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten zu verstehen sind. Nach herrschender Meinung (Leukauf-Steininger, Komm.**n, Paragraph 112, RN 6, Zöchbauer in MR 1994, 44) sind jedoch von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlungen keine Tatsachen des Privat- oder Familienlebens, somit des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Dem kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden.
Fallbezogen steht nämlich ein Vorfall in Rede, der zum Berichtszeitpunkt rund 15 Jahre zurücklag, seit rund 13 Jahren (mit Freispruch) rechtskräftig gerichtlich abgeschlossen und dadurch gekennzeichnet war, daß die Gattin des Antragstellers die zur Strafverfolgung erforderliche Ermächtigung wegen gefährlicher Drohung nicht erteilte und sich im Verfahren stets der Zeugenaussage entschlug. Zudem wurde die Ehe der Streitteile bereits kurz nach dem Vorfall geschieden.
Abgeschlossene Lebensphasen und frühere Entwicklungen, die ein Mensch hinter sich gebracht hat, die seiner jetzigen Umgebung unbekannt sind, und die den Gegenstand gehüteter persönlicher Erinnerung darstellen, zählen prinzipiell zum höchstpersönlichen Lebensbereich (MR 1997, 17). Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen stellen klar, daß der Gesetzgeber einerseits (bestimmte) strafbare Handlungen zwischen Familienangehörigen in der Form privilegiert, daß er deren Verfolgung oder Nachweisbarkeit vom Willen des Opfers abhängig macht (§ 107 Abs 4 StGB, § 152 Abs 2 Z 2 StPO), andererseits die Verfolgung und Vorwerfbarkeit von Straftaten, die lange Zeit zurückliegen oder abschließend gerichtlich beurteilt wurden, hintanstellt (§§ 57, 113 StGB, § 1 TilgungsG).Abgeschlossene Lebensphasen und frühere Entwicklungen, die ein Mensch hinter sich gebracht hat, die seiner jetzigen Umgebung unbekannt sind, und die den Gegenstand gehüteter persönlicher Erinnerung darstellen, zählen prinzipiell zum höchstpersönlichen Lebensbereich (MR 1997, 17). Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen stellen klar, daß der Gesetzgeber einerseits (bestimmte) strafbare Handlungen zwischen Familienangehörigen in der Form privilegiert, daß er deren Verfolgung oder Nachweisbarkeit vom Willen des Opfers abhängig macht (Paragraph 107, Absatz 4, StGB, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 2, StPO), andererseits die Verfolgung und Vorwerfbarkeit von Straftaten, die lange Zeit zurückliegen oder abschließend gerichtlich beurteilt wurden, hintanstellt (Paragraphen 57,, 113 StGB, Paragraph eins, TilgungsG).
Wenngleich somit gegenständlich der Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung zwischen Ehegatten vorliegt, handelt es sich doch in Hinblick darauf, daß diese 15 Jahre zurücklag, eine strafgerichtliche Verfolgung wegen gefährlicher Drohung mangels Ermächtigung der Ehegattin nicht stattfand und infolge Aussageentschlagung der Genannten eine Verurteilung wegen Körperverletzung nicht erfolgt ist, schließlich die Ehegatten nach dem Vorfall geschieden wurden, um eine Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Antragstellers in einer zur Bloßstellung in der Öffentlichkeit geeigneten Weise, wobei kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben bestand.
Da der Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG somit erfüllt ist, war das angefochtene antragsabweisende Urteil aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.Da der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG somit erfüllt ist, war das angefochtene antragsabweisende Urteil aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.
Die Höhe des festgesetzten Entschädigungsbetrags erschien nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der beiden Veröffentlichungen, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung im Sinne des § 6 Abs 1, 2. Satz, MedienG angemessen, wobei einerseits zu berücksichtigen war, daß die (empfindliche) Bloßstellung zielgerichtet in einem politischen Wahlkampf andererseits aber in einer Parteizeitschrift begrenzten Verbreitungsgrades erfolgt ist.Die Höhe des festgesetzten Entschädigungsbetrags erschien nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der beiden Veröffentlichungen, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,, 2. Satz, MedienG angemessen, wobei einerseits zu berücksichtigen war, daß die (empfindliche) Bloßstellung zielgerichtet in einem politischen Wahlkampf andererseits aber in einer Parteizeitschrift begrenzten Verbreitungsgrades erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung und die Anordnung der Veröffentlichung sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.
Infolge Idealkonkurrenz der einzelnen Ansprüche nach §§ 6 ff MedienG zueinander hat der Antragsteller trotz Nichtannahme der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 MedienG zur Gänze obsiegt, sodaß ihn auch keine Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 StPO trifft.Infolge Idealkonkurrenz der einzelnen Ansprüche nach Paragraphen 6, ff MedienG zueinander hat der Antragsteller trotz Nichtannahme der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, MedienG zur Gänze obsiegt, sodaß ihn auch keine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO trifft.
Anmerkung
EW00289 18B02728European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:0180BS00272.98.1214.000Dokumentnummer
JJT_19981214_OLG0009_0180BS00272_9800000_000