TE OGH 1999/2/10 9Ob263/98m

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Thomas E*****, Angestellter, ***** und 2. Thomas K*****, Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei F. M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Alexander Puttinger ua, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen 1. S 346.312,24 sA und 2. S 949.210,72 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. Juni 1998, GZ 11 R 117/98z-42, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung der Revisionswerberin, die Kläger hätten bereits seit Oktober 1994 darüber Bescheid gewußt, daß die Beklagte ab Jänner 1995 zum Vertrieb der von den Klägern vermittelten Produkte nicht mehr berechtigt sein werde, steht mit dem Akteninhalt nicht in Einklang. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen waren die Kläger wohl schon früher darüber informiert, daß Veränderungen hinsichtlich des ihren Vermittlungsgeschäften zugrundeliegenden Lizenzvertrages im Gange waren (Seite 14 des Ersturteils), jedoch teilte der Geschäftsführer der beklagten Partei den Klägern erst am

5. oder 6. 12. 1994 mit, daß die Beklagte ab Jänner 1995 in Österreich keine "E*****"-Produkte mehr verkaufen werde. Dabei blieb offen, was mit den beiden Klägern geschehen soll. Diesen war ab diesem Zeitpunkt klar, daß der Verkauf dieser Produkte ab Jänner 1995 durch die beklagte Partei nicht mehr erfolgen könne. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß das Auslaufen des Lizenzvertrages, welcher der beklagten Partei den Verkauf von "E*****"-Produkten ermöglicht hatte, für die Kläger, welche ausschließlich diese Produkte vermittelten, einen Austrittsgrund im Sinne des § 22 Abs 3 Z 2 lit c HVertrG 1993 bildete, ist jedenfalls vertretbar. Die Fragen, ob und inwieweit die Erklärungen der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Kläger so rechtzeitig erfolgten, daß der Geschäftsherr nicht auf einen Verzicht auf dieses Austrittsrecht schließen durfte bzw eine weitere Tätigkeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin nicht zumutbar war, sind solche des Einzelfalls. Auch ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vertretbar, daß der zum Austritt berechtigende Dauerzustand nicht erst nach dem 31. 12. 1994, das heißt nach Auslaufen des Lizenzvertrages, eingetreten ist. Die Kläger waren, wie unbestritten ist, lediglich Vermittlungs-, jedoch keine Abschlußvertreter, sodaß Vermittlungsversuche, denen keine Abschlüsse mehr folgten, schon vor dem 1. 1. 1995 als nicht sinnvoll angesehen werden durften. Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die frühere Kenntnis eines erst später eintretenden Dauerzustandes zu einem vorzeitigen Austritt berechtigt, stellt sich demnach ebensowenig wie die der Beweislastverteilung hinsichtlich einer rechtzeitigen Geltendmachung eines Austrittsgrundes. Soweit das Berufungsgericht die schriftliche Erklärung des Erstklägers, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen, als ausreichend deutlich erachtete, liegt darin ebenfalls keine zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigende Fehlbeurteilung, zumal Austrittserklärungen grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden sind (RIS-Justiz RS0014496). Ob der Geschäftsherr zweifelsfrei erkennen konnte, daß es sich nicht um eine Kündigung, sondern um eine vorzeitige Auflösung handelte, kann gleichfalls nur anhand des Einzelfalls beantwortet werden.5. oder 6. 12. 1994 mit, daß die Beklagte ab Jänner 1995 in Österreich keine "E*****"-Produkte mehr verkaufen werde. Dabei blieb offen, was mit den beiden Klägern geschehen soll. Diesen war ab diesem Zeitpunkt klar, daß der Verkauf dieser Produkte ab Jänner 1995 durch die beklagte Partei nicht mehr erfolgen könne. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß das Auslaufen des Lizenzvertrages, welcher der beklagten Partei den Verkauf von "E*****"-Produkten ermöglicht hatte, für die Kläger, welche ausschließlich diese Produkte vermittelten, einen Austrittsgrund im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, HVertrG 1993 bildete, ist jedenfalls vertretbar. Die Fragen, ob und inwieweit die Erklärungen der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Kläger so rechtzeitig erfolgten, daß der Geschäftsherr nicht auf einen Verzicht auf dieses Austrittsrecht schließen durfte bzw eine weitere Tätigkeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin nicht zumutbar war, sind solche des Einzelfalls. Auch ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vertretbar, daß der zum Austritt berechtigende Dauerzustand nicht erst nach dem 31. 12. 1994, das heißt nach Auslaufen des Lizenzvertrages, eingetreten ist. Die Kläger waren, wie unbestritten ist, lediglich Vermittlungs-, jedoch keine Abschlußvertreter, sodaß Vermittlungsversuche, denen keine Abschlüsse mehr folgten, schon vor dem 1. 1. 1995 als nicht sinnvoll angesehen werden durften. Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die frühere Kenntnis eines erst später eintretenden Dauerzustandes zu einem vorzeitigen Austritt berechtigt, stellt sich demnach ebensowenig wie die der Beweislastverteilung hinsichtlich einer rechtzeitigen Geltendmachung eines Austrittsgrundes. Soweit das Berufungsgericht die schriftliche Erklärung des Erstklägers, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen, als ausreichend deutlich erachtete, liegt darin ebenfalls keine zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigende Fehlbeurteilung, zumal Austrittserklärungen grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden sind (RIS-Justiz RS0014496). Ob der Geschäftsherr zweifelsfrei erkennen konnte, daß es sich nicht um eine Kündigung, sondern um eine vorzeitige Auflösung handelte, kann gleichfalls nur anhand des Einzelfalls beantwortet werden.

Auch im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß der Kläger gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot vermag die Revisionswerberin keine Frage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen. In der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nicht schon im Eingehen eines Dienstverhältnisses, sondern erst in dem - terminmäßig mit dem Zugang der Auflösungserklärung zusammenfallenden - tatsächlichen Antritt der neuen Arbeit durch den Zweitkläger liege die "Ausübung einer Tätigkeit" im Sinne des § 5 Z 2 des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages, liegt jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung (RZ 1994/45). Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, daß in einer - möglicherweise nach dem Vertragswortlaut - nicht rechtzeitigen Reaktion der Kläger auf die Provisionsendabrechnungen des Monats August 1998 weder ein Anerkenntnis noch ein Verzicht auf weitere Ansprüche liege, zumal die Beklagte aufgrund schon vorher eingelangter Proteste der Kläger gegen den Ermittlungsmodus (Seite 19 des Ersturteils) nicht mit einer Genehmigung rechnen durfte. Die Revisionswerberin vermag nicht darzulegen, warum die Auslegung einer auf Anerkennung oder Verzicht abzielenden Vertragsklausel von grundlegender, über den Anlaßfall hinausgehender Bedeutung sein sollte.Auch im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß der Kläger gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot vermag die Revisionswerberin keine Frage von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen. In der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nicht schon im Eingehen eines Dienstverhältnisses, sondern erst in dem - terminmäßig mit dem Zugang der Auflösungserklärung zusammenfallenden - tatsächlichen Antritt der neuen Arbeit durch den Zweitkläger liege die "Ausübung einer Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages, liegt jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung (RZ 1994/45). Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, daß in einer - möglicherweise nach dem Vertragswortlaut - nicht rechtzeitigen Reaktion der Kläger auf die Provisionsendabrechnungen des Monats August 1998 weder ein Anerkenntnis noch ein Verzicht auf weitere Ansprüche liege, zumal die Beklagte aufgrund schon vorher eingelangter Proteste der Kläger gegen den Ermittlungsmodus (Seite 19 des Ersturteils) nicht mit einer Genehmigung rechnen durfte. Die Revisionswerberin vermag nicht darzulegen, warum die Auslegung einer auf Anerkennung oder Verzicht abzielenden Vertragsklausel von grundlegender, über den Anlaßfall hinausgehender Bedeutung sein sollte.

Soweit sich die Revisionswerberin letztlich darauf beruft, es sei ihr das rechtliche Gehör entzogen worden, weil ihr die Möglichkeit nicht eingeräumt worden sei, einen zunächst mit "N.N." bezeichneten Zeugen näher zu konkretisieren, versucht sie in unzulässiger Weise, einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz neuerlich geltend zu machen (RIS-Justiz RS0044273).

Anmerkung

E52919 09A02638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00263.98M.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19990210_OGH0002_0090OB00263_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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