Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Franz M***** und 2. ***** A***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von S 454.106 sA und einer monatlichen Rente von S 11.284, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. November 1998, GZ 4 R 215/98i-48, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juli 1998, GZ 22 Cg 93/97v-42, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 24.403,50 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 4.067,25, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 30. 12. 1993 bei einem von Alexander M***** als Lenker des vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Alexander M***** war bei Durchfahren einer Rechtskurve 0,9 m über die Leitlinie auf die linke Fahrbahnhälfte geraten und dort mit einer Überdeckung von 0,6 m gegen den entgegenkommenden PKW des Klägers geprallt. Als Unfallsfolge mußte dem am 26. 5. 1971 geborenen Kläger das rechte Bein so amputiert werden, daß nur ein Kurzstumpf verblieb; er erlitt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 80 %. Die beklagten Parteien wurden rechtskräftig zur Zahlung eines Ersatzbetrages von S 886.753,60 verurteilt und wurde ihre Haftung für alle Schäden, die der Kläger in Hinkunft aufgrund des Unfalles erleiden wird, festgestellt.
Der Kläger hatte nach Abschluß der Volks- und Hauptschule und der dreijährigen landwirtschaftlichen Handelsschule 1989 die Befähigung und Berechtigung zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erlangt. Von Juli 1989 bis Ende Jänner 1990 arbeitete er als Büroangestellter, vom 25. 6. 1990 bis 24. 6. 1993 absolvierte er die Malerlehre. Nach Ableistung des Präsenzdienstes war er vom 1. 10. 1993 bis 30. 5. 1994 als Malergehilfe und Malergeselle beschäftigt. Am 7. 12. 1993 legte er die Lehrabschlußprüfung erfolgreich ab.
Als Malergeselle bezog er zuletzt das kollektivvertragliche Nettogehalt von S 10.142 monatlich, 14 x jährlich. Ab 1. 3. 1994 wollte er, was bereits vor dem Unfall mündlich fix vereinbart worden war, zu einem neuen Dienstgeber wechseln. Bei diesem hätte er 14 x jährlich netto S 14.500 verdient. Er hatte die Absicht, neben dieser Tätigkeit den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern zu führen. Dies wäre mit deren Hilfe und mit Fremdarbeitskräften bei einem Betriebsaufwand von S 74.000 möglich und ortsüblich gewesen. Er war von Kindheit für die Betriebsübernahme vorgesehen und hatte sich darauf auch vorbereitet. Sein Bruder interessierte sich dafür nicht.
Der landwirtschaftliche Betrieb der Eltern des Klägers umfaßt 16,20 ha. Er ist gut ausgestattet. Es wird intensiv Schweinemast und ein wenig Waldwirtschaft betrieben. Aus diesem Betrieb hätte er 1995 netto S 207.000 erwirtschaften können, 1996 netto S 147.000 und in den Folgejahren jährlich netto S 150.000.
Die Übergabe des Betriebes durch die Eltern des Klägers hätte im Juni 1994 erfolgen sollen. Die Betriebsübergabe war definitiv vereinbart worden. Der Kläger sollte als Gegenleistung in üblicher Form nur Kost und Wohnung gewähren. Die Eltern hätten nach der Betriebsübergabe unentgeltlich weitergearbeitet. Auch der Onkel hätte in Spitzenzeiten mitgeholfen.
Der Kläger hätte neben seiner unselbständigen Tätigkeit täglich 2,1 Stunden, an weiteren 16 Tagen im Jahr je 11,6 Stunden und zudem jährlich 838 Stunden in der Landwirtschaft arbeiten müssen; für die arbeitsintensive Zeit hätte er bei seinem in Aussicht genommenen Dienstgeber auch den Urlaub entsprechend einteilen und auf Familienmithilfe zurückgreifen können.
Da der Kläger den Betrieb nicht mehr führen kann, wurde er ihm auch nicht übergeben. Er kann im Betrieb nur noch die Büroarbeiten machen und hin und wieder die automatische Fütterungsanlage in Betrieb setzen, was wöchentlich 2 Stunden ausmacht. Dafür bekommt er kein Entgelt, wohnt aber zu Hause. Den Betrieb zu übernehmen und mit Fremdarbeitskräften zu führen, ist nicht rentabel. Dem Kläger bliebe nur die Verpachtung, wodurch für den Gesamtbetrieb rund S 96.000 pro Jahr erzielt werden könnten.
Die Ausübung des Malerberufes ist dem Kläger nicht mehr zumutbar. Er versuchte nach dem Unfall Arbeit in Büros und Ämtern zu finden, was ihm aber nicht gelang. Auch eine Umschulungsmaßnahme würde nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine berufliche Reintegration erwarten lassen. Ein Arbeitsplatz wäre nur mit öffentlicher Hilfe erlangbar, einer solchen steht aber die Pensionsgewährung entgegen.
Der Kläger bezieht eine Versehrtenrente und eine Invaliditätspension, zusammen betrugen diese 1995 S 189.008,94, 1996 S 191,996,40, 1997 wurden 14 x S 8.430,40 und S 5.275,80 ausbezahlt, ab 1. 1. 1998 S 5.345,90 und S 8.542,40.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S
454.106 samt Zinsen und einer monatlichen Rente von S 11.284 mit der Begründung, er sei nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf auszuüben. Er erleide einen Verdienstausfall, zumal er neben seiner Tätigkeit als Malergeselle aus der Landwirtschaft der Eltern, die er spätestens im Sommer 1994 übernehmen hätte sollen, jährlich S 184.300 erzielen hätte können. Er habe schon während seiner Ausbildung zum Malergesellen regelmäßig in der Landwirtschaft der Eltern in Erwartung der späteren Hofübergabe mitgearbeitet. Da er als Arbeitskraft und Übernehmer nicht mehr zur Verfügung stehe, werde seine Mutter zur Verpachtung gezwungen sein. Pro ha seien S 6.500 jährlich, somit S 91.000 an Pacht zu erzielen, bzw nach Abzug der vom Verpächter zu tragenden Kosten für die Gebäudeerhaltung und Versicherung S 60.000, weshalb der diesbezügliche Verdienstentgang S
124.300 jährlich ausmache. Die Hofübernahme sei nicht nur eine bloße, von der Disposition der Eltern abhängige Möglichkeit, sondern bereits ausdrücklich vereinbart gewesen. Der landwirtschaftlich genutzte Betrieb sollte in der Familie weitergegeben werden. Die beklagten Parteien hätten im Hinblick auf das grobe Verschulden des Lenkers des bei der zweitbeklagten Partei versicherten Fahrzeuges auch entgangenen Gewinn zu ersetzen. Im Fall der Verpachtung des Betriebes falle dem Kläger der mögliche Pachtschilling von jährlich S 96.000 nicht zu, weil diesfalls die Betriebsübergabe an ihn unterbliebe. Eine unentgeltliche Betriebsübergabe durch seine Eltern an ihn sei nie vorgesehen gewesen. Im Vertrag hätte er die Verköstigung und Wohnung der Eltern übernehmen müssen. Der Notariatspflicht unterliege eine solche Zusage nicht. Eine Anrechnung fiktiver Pachtzinse auf den Verdienstentgang komme nicht in Betracht, weil ja dem Kläger das Eigentum an der Landwirtschaft nicht zustehe.
Die Beklagten wendeten ein, der Kläger könne im Hinblick auf die von ihm bezogenen Sozialleistungen keinen Verdienstentgang geltend machen. Neben seinem Beruf hätte er auch die Landwirtschaft der Eltern nicht weiterführen können, es sei ihm auch die Hofübergabe nicht verbindlich zugesagt worden; jedenfalls habe er keinen Rechtsanspruch darauf gehabt. Als bloße Gewinnaussicht setze ein solcher Anspruch grobe Fahrlässigkeit voraus, die nicht feststehe. Aufgrund seiner Schadensminderungspflicht wäre der Kläger jedenfalls verpflichtet gewesen, das Unternehmen um den erzielbaren jährlichen Pachterlös von S 100.000 zu verpachten und damit seinen Vermögensnachteil zu mindern. Im Hinblick auf den überwiegenden Schenkungscharakter der Zusage der Eltern des Klägers hätte dieser der Notariatsaktsform bedurft.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Verdienstentganges für die Zeit vom 1. 1. 1995 bis 30. 4. 1998 von zusammen S 272.962,68 und ab 1. 5. 1998 zu einer Rente von monatlich S 5.213,64. Das Mehrbegehren auf Zahlung eines Kapitals von S 181.143,32 und einer monatlichen Rente von weiteren S 6.070,36 wurde abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, es sei dem Kläger der Beweis des groben Verschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges nicht gelungen, weil die Ursache für das Überschreiten der Fahrbahnmitte nicht feststellbar gewesen sei. Gemäß § 1325 ABGB seien aber die beklagten Parteien auch bei leichter Fahrlässigkeit verpflichtet, dem Kläger jenen Verdienstentgang zu ersetzen, den er ohne die eingetretene Verletzung gehabt hätte. Bei der Berechnung des Verdienstentganges aus seiner unselbständigen Arbeit sei von dem ab 1. 3. 1994 nach dem fix vereinbarten Arbeitsplatzwechsel zu erzielenden Entgelt von S 14.500 netto 14 x jährlich auszugehen und seien davon die Sozialleistungen abzuziehen. Im Hinblick auf das anzunehmende leichte Verschulden sei nur der positive Schaden zu ersetzen, nicht auch der entgangene Gewinn. Auch Unternehmergewinne und den Entgang einer bestimmten, rechtlich gesicherten Gewinnmöglichkeit seien dem positiven Schaden zuzurechnen, ebenso auch ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetretener Verdienst. Dieser sei hier betreffend die schon vereinbarte Betriebsübernahme gegeben, auch wenn ein klagbarer Anspruch des Klägers auf diese gemischte Schenkung nicht bestanden hätte. Es sei daher auch der Nettoertrag aus der Landwirtschaft in die Verdienstentgangsberechnung einzubeziehen, davon sei aber - wie schon in den Berechnungen des Klägers in der Klage - der erzielbare Pachtschilling von jährlich S 96.000 in Abzug zu bringen.In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, es sei dem Kläger der Beweis des groben Verschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges nicht gelungen, weil die Ursache für das Überschreiten der Fahrbahnmitte nicht feststellbar gewesen sei. Gemäß Paragraph 1325, ABGB seien aber die beklagten Parteien auch bei leichter Fahrlässigkeit verpflichtet, dem Kläger jenen Verdienstentgang zu ersetzen, den er ohne die eingetretene Verletzung gehabt hätte. Bei der Berechnung des Verdienstentganges aus seiner unselbständigen Arbeit sei von dem ab 1. 3. 1994 nach dem fix vereinbarten Arbeitsplatzwechsel zu erzielenden Entgelt von S 14.500 netto 14 x jährlich auszugehen und seien davon die Sozialleistungen abzuziehen. Im Hinblick auf das anzunehmende leichte Verschulden sei nur der positive Schaden zu ersetzen, nicht auch der entgangene Gewinn. Auch Unternehmergewinne und den Entgang einer bestimmten, rechtlich gesicherten Gewinnmöglichkeit seien dem positiven Schaden zuzurechnen, ebenso auch ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetretener Verdienst. Dieser sei hier betreffend die schon vereinbarte Betriebsübernahme gegeben, auch wenn ein klagbarer Anspruch des Klägers auf diese gemischte Schenkung nicht bestanden hätte. Es sei daher auch der Nettoertrag aus der Landwirtschaft in die Verdienstentgangsberechnung einzubeziehen, davon sei aber - wie schon in den Berechnungen des Klägers in der Klage - der erzielbare Pachtschilling von jährlich S 96.000 in Abzug zu bringen.
Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wohl aber jener der beklagten Parteien. Das Urteil des Erstgerichtes, das hinsichtlich des Zuspruches von S 39.000 sA und einer monatlichen Rente von S 713 als unangefochten unberührt blieb, wurde im übrigen dahin abgeändert, daß das darüber hinausgehende Begehren auf Zahlung von S 415.106 samt Zinsen und das weitere Rentenbegehren von S 10.571 monatlich ab 1. 5. 1998 abgewiesen wurden. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Zur Frage des dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges anzulastenden groben Verschuldens führte das Berufungsgericht aus, ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, werde nicht vermutet. Auch die Regeln des Anscheinsbeweises seien für eine Abgrenzung der leichten von der groben Fahrlässigkeit nicht geeignet. Grobe Fahrlässigkeit sei gegeben, wenn ein Objekt besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sei. Der Beweis des Verschuldens obliege gemäß § 1296 ABGB grundsätzlich dem Geschädigten. Im vorliegenden Fall stehe die Ursache, warum der Lenker des Beklagtenfahrzeuges bei Dunkelheit und trockener Fahrbahn bei Durchfahren einer langgezogenen Rechtskurve über die Fahrbahnmitte nach links in die Fahrspur des entgegenkommenden Klägers geraten sei, nicht fest, also nicht, inwieweit dem Schadensverursacher der Verstoß gegen § 7 Abs 1 StVO subjektiv vorwerfbar sei. Selbst ein Einschlafen eines Autolenkers müsse nicht unbedingt auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Der Umstand, daß gegen die StVO verstoßen worden sei, bedeute für sich allein noch nicht grobe Fahrlässigkeit. Demnach sei das Erstgericht zutreffend nicht von einem von den beklagten Parteien zu vertretenden groben Verschulden ausgegangen.Zur Frage des dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges anzulastenden groben Verschuldens führte das Berufungsgericht aus, ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, werde nicht vermutet. Auch die Regeln des Anscheinsbeweises seien für eine Abgrenzung der leichten von der groben Fahrlässigkeit nicht geeignet. Grobe Fahrlässigkeit sei gegeben, wenn ein Objekt besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sei. Der Beweis des Verschuldens obliege gemäß Paragraph 1296, ABGB grundsätzlich dem Geschädigten. Im vorliegenden Fall stehe die Ursache, warum der Lenker des Beklagtenfahrzeuges bei Dunkelheit und trockener Fahrbahn bei Durchfahren einer langgezogenen Rechtskurve über die Fahrbahnmitte nach links in die Fahrspur des entgegenkommenden Klägers geraten sei, nicht fest, also nicht, inwieweit dem Schadensverursacher der Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO subjektiv vorwerfbar sei. Selbst ein Einschlafen eines Autolenkers müsse nicht unbedingt auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Der Umstand, daß gegen die StVO verstoßen worden sei, bedeute für sich allein noch nicht grobe Fahrlässigkeit. Demnach sei das Erstgericht zutreffend nicht von einem von den beklagten Parteien zu vertretenden groben Verschulden ausgegangen.
Unstrittig sei der dem Kläger nach Abzug der Sozialleistungen verbleibende Verdienstentgang nach Maßgabe der ab 1. 4. 1994 bereits fix vereinbarten unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er strebe aber den Zuspruch des gesamten aus der Landwirtschaft erzielbaren Ertrages ohne Abzug des erzielbaren Pachtschillings an. Dabei handle es sich aber um entgangenen Gewinn, der nur bei grobem Verschulden zu ersetzen sei. Der Oberste Gerichtshof habe in den der Entscheidungen 2 Ob 727/53 und 2 Ob 104/57 dargelegt, daß es keinem Zweifel unterliegen könne, daß der Anspruch des Hofübernehmers nicht als positiver Schaden, sondern nur als entgangener Gewinn zu qualifizieren sei und zwar gleichgültig, ob bereits ein Recht auf diesen Gewinn bestanden habe oder er nur tatsächlich zu erwarten gewesen sei. Der aus der unfallskausal unterbliebenen, ursprünglich schon zugesagten Hofübergabe abgeleitete Schadenersatzanspruch setze grobes Verschulden voraus (EvBl 1957/219).
Die Vernichtung einer Erwerbschance sei dann positiver Schaden, wenn diese im Zeitpunkt ihrer Schädigung bereits einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert gebildet habe. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position gehabt habe, um diesen Gewinn zu erzielen. Bei der zwischen dem Kläger und seinen Eltern abgeschlossenen Vereinbarung über die Übergabe der 16 ha großen Liegenschaft gegen Zusicherung der Unterbringung und Verpflegung handle es sich um eine überwiegend als Schenkung anzusehende Vermögenszuwendung ohne wirkliche Übergabe. Bei einem krassen Mißverhältnis der Leistungen sei insbesondere zwischen nahen Angehörigen eine Schenkung anzunehmen. Eine solche unterliege den Formvorschriften des Schenkungsrechtes. Der Zweck des vorgeschriebenen Notariatszwanges sei es ja, den Schenkenden vor Übereilung zu schützen. Durch die bloß formlos in Aussicht gestellte Hofübergabe sei dem Kläger keine "echte" Anwartschaft auf den Hof eingeräumt worden, seine Position sei nämlich rechtlich nicht gesichert gewesen. Dem Kläger stehe daher kein entgangener Gewinn wegen unterbliebener Hofübergabe zu.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Qualifikation der unfallsbedingt vereitelten Hofübergabe als positiven Schaden oder entgangenen Gewinn keine neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren auf Zahlung weiterer S 415.106 sA und einer weiteren Rente von monatlich S 10.571 ab 1. 5. 1998 Folge gegeben werde.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben bzw es als unzulässig zurückzuweisen.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei rechtskräftig festgestellt worden, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle Schäden, die er in Hinkunft aufgrund des Unfalles erleiden werde, hafteten. In diesem Urteil sei keine Differenzierung in bezug auf entgangenen Gewinn oder positiven Schaden vorgenommen worden. Bei den ihm entgehenden Einkünften aus der unterbliebenen Hofübernahme handle es sich ohne Zweifel um einen Schaden aufgrund des Unfalles vom 30. 12. 1993 der von den Beklagten aufgrund des Feststellungsurteiles zu ersetzen sei.
Davon unabhängig sei aber dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges grobes Verschulden anzulasten. Unmittelbar vor Begegnung der Fahrzeuge sei der bei der zweitbeklagten Partei versicherte PKW aus einer in der Mitte seines Fahrstreifens gelegenen Position auf die dem Kläger zugeordnete Fahrbahnhälfte gelenkt worden. Ein Linksmanöver unmittelbar vor der Begegnung mit einem sich vorschriftsmäßig aus der Gegenrichtung nähernden Kraftfahrzeug stelle ein mit einem ungewöhnlich hohen Maß an Risiko verbundenes Fahrverhalten dar. Dieses konkrete Fehlverhalten des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges sei nachgewiesen worden, Umstände, die das Verhalten des Alexander M***** entschuldigten oder minderschwer vorwerfbar erschienen ließen, seien nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Vielmehr sei Alexander M***** eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, die einem Durchschnittskraftfahrer abgefordert sei, anzulasten. Sein Fehlverhalten sei als unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß übersteige, zu werten. Mangels jeglicher den schuldtragenden Lenker in subjektiver Hinsicht entlastender Beweisergebnisse sei sein Fahrverhalten bei richtiger rechtlicher Beurteilung als grob fahrlässig zu werten gewesen.
Weiters liege kein wegen fehlender Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ungültiges Schenkungsversprechen vor. Bei einem bäuerlichen Übergabsvertrag sei bei der Beurteilung der Gegenleistung nicht der Verkehrswert, sondern ein solcher Wert des übergebenen Gutes anzusetzen, bei dem der Übernehmer auf der Wirtschaft bestehen könne. Diesen Verträgen liege vor allem das Motiv zugrunde, bäuerlichen Besitz in der Familie zu erhalten. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die zwischen dem Kläger und seinen Eltern getroffenen Vereinbarung als Schenkungsversprechen beurteilt, es sei rechtlich verfehlt, die Verbindlichkeit dieser Vereinbarung an das Erfordernis des Notariatsaktes zu knüpfen. Überdies sollten die Formvorschriften keinesfalls einen in das vereinbarte Rechtsgeschäft der Hofübernahme in keiner Weise eingebundenen, völlig außenstehenden dritten Schädiger schützen, sondern eben den Geschenkgeber. Bei der vereinbarten Hofübernahme handle es sich um das Ergebnis eines langjährigen Entwicklungsprozesses in Verbindung mit der speziellen schulischen Ausbildung des Klägers. Es entspreche nicht der Realität des bäuerlichen Lebens, sollte man annehmen, daß eine sich über viele Jahre hinziehende Entwicklung vor der tatsächlichen Übergabe in Notariatsaktsform fixiert werde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handle es sich bei dem zwischen dem Kläger und seinen Eltern abgeschlossenen Rechtsgeschäft um ein solches eigener Art, das zufolge seiner eindeutigen, nach außen hin manifestierten Erscheinungsform dem Notariatszwang keinesfalls unterliege. Es sei nicht gerechtfertigt, den Schädiger dadurch profitieren zu lassen, daß ein Formerfordernis nicht eingehalten worden sei, das (lediglich) den Schenkenden schützen solle.
Zu Recht habe zwar das Erstgericht den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bejaht, zu Unrecht aber vermeint, die Pachterlöse, die für den Betrieb erzielt werden könnten, als gewinnmindernd berücksichtigen zu müssen.
Letztlich sei die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, der Anspruch des Klägers sei nicht berechtigt, weil keine "echte" Anwartschaft vorgelegen und seine Position rechtlich nicht gesichert gewesen sei, verfehlt. Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedürfe es nämlich dann nicht, wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Dann sei dieser Verdienst wertungsmäßig einer solchen rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen und der Verdienstentgang positiver Schaden. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des künftigen Verdiensteintrittes sei aber hier gegeben gewesen. Das Berufungsgericht habe sich jedenfalls der generellen Tendenz der Judikatur verschlossen, die bei der Abgrenzung zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn in zunehmendem Maße dazu neige, den Schaden als positiven Schaden zu qualifizieren. Da es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dann, wenn der gegenständliche Unfall unterblieben wäre, zur Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an ihn gekommen wäre, erleide er positiven Schaden in Form von Verdienstentgang, weil einzig und allein aufgrund der Unfallsfolgen die Übergabe des Betriebes unterblieben sei.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine Verpflichtung der beklagten Parteien, ihm auch entgangenen Gewinn zu ersetzen, nicht schon aus dem Feststellungsurteil. In diesem wurde wohl die Ersatzpflicht der beklagten Parteien festgelegt, nicht aber, welche Schäden im Einzelfall zu ersetzen sind und welche nicht. Auch bei einem positiven Feststellungsurteil muß im Folgeprozeß neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfaßt ist, also sowohl ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, zurückzuführen ist, als auch, ob es sich um einen Schaden handelt, hinsichtlich dessen der Schädiger ersatzpflichtig ist, also etwa ob bei leichtem Verschulden positiver Schaden vorliegt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß lediglich von einem leichten Verschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges ausgegangen werden kann. Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird nämlich nicht vermutet. Vielmehr ist das Vorliegen grober Fahrlässigkeit immer von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft (RIS-Justiz RS0028020; SZ 68/106). Auch der Verstoß gegen Schutzgesetze wie die StVO bedeutet als solchen nicht schon grobe Fahrlässigkeit (Reischauer in Rummel**2, ABGB Rz 3 zu § 1324 mwN), vielmehr muß der hier ohne Zweifel objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (Reischauer, aaO Rz 3 zu § 1324 mwN). Dem Kläger ist aber der Beweis, daß der dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges an sich anzulastende Verstoß gegen § 7 Abs 1 StVO auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist, nicht gelungen, weshalb nur von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann.Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß lediglich von einem leichten Verschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges ausgegangen werden kann. Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird nämlich nicht vermutet. Vielmehr ist das Vorliegen grober Fahrlässigkeit immer von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft (RIS-Justiz RS0028020; SZ 68/106). Auch der Verstoß gegen Schutzgesetze wie die StVO bedeutet als solchen nicht schon grobe Fahrlässigkeit (Reischauer in Rummel**2, ABGB Rz 3 zu Paragraph 1324, mwN), vielmehr muß der hier ohne Zweifel objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (Reischauer, aaO Rz 3 zu Paragraph 1324, mwN). Dem Kläger ist aber der Beweis, daß der dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges an sich anzulastende Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist, nicht gelungen, weshalb nur von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist aber nur der positive Schaden und nicht auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (§§ 1323, 1324 ABGB).Bei leichter Fahrlässigkeit ist aber nur der positive Schaden und nicht auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Paragraphen 1323,, 1324 ABGB).
Verdienstentgang ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich positiver Schaden und nicht bloß entgangener Gewinn (RIS-Justiz RS0030452). Die Erwerbsfähigkeit wird als selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut angesehen. Es wird auch darauf abgestellt, ob der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/37, 38, 42; Reischauer in Rummel**2, Rz 7 zu § 1293; Harrer in Schwimann**2, Rz 12 zu § 1293). Letzteren Anforderungen würde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wohl genügen. Wie der erkennende Senat aber erst jüngst in der Entscheidung vom 29. 10. 1998, 2 Ob 270/98i (= RdW 1999, 19), unter Berufung auf Koziol, aaO Rz 2/43; die Entscheidung EvBl 1957/219 und F. Bydlinski (Probleme der Schadensverursachung nach deutschem und österreichischem Recht 51 f) ausgeführt hat, besteht der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten können daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden. Wollte man jede Vereitelung einer Gewinnchance als positiven Schaden ansehen, wäre eine Unterscheidung vom entgangenen Gewinn nur von geringer Bedeutung; dies würde dem vom ABGB verfolgten Konzept, die Ersatzpflicht entsprechend der Schwere der Zurechnungsgründe abzustufen, widersprechen (Koziol, aaO Rz 2/37). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß es auf die für den Verdienstmöglichkeiten des Klägers im Schädigungszeitpunkt typischen Verhältnisse ankommt. Die entsprechenden Einbußen aus unselbständiger Tätigkeit wurden aber bereits berücksichtigt. Die Möglichkeit, den Hof der Eltern zu übernehmen, kann nicht mehr der schon gegenwärtig vorhandenen Erwerbsfähigkeit des Klägers zugezählt werden; ihr Verlust geht über eine für seine Verhältnisse zum Schädigungszeitpunkt typische Vermögenseinbuße hinaus und ist daher als entgangener Gewinn zu beurteilen, der mangels grober Fahrlässigkeit des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges nicht zu ersetzen ist.Verdienstentgang ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich positiver Schaden und nicht bloß entgangener Gewinn (RIS-Justiz RS0030452). Die Erwerbsfähigkeit wird als selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut angesehen. Es wird auch darauf abgestellt, ob der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/37, 38, 42; Reischauer in Rummel**2, Rz 7 zu Paragraph 1293 ;, Harrer in Schwimann**2, Rz 12 zu Paragraph 1293,). Letzteren Anforderungen würde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wohl genügen. Wie der erkennende Senat aber erst jüngst in der Entscheidung vom 29. 10. 1998, 2 Ob 270/98i (= RdW 1999, 19), unter Berufung auf Koziol, aaO Rz 2/43; die Entscheidung EvBl 1957/219 und F. Bydlinski (Probleme der Schadensverursachung nach deutschem und österreichischem Recht 51 f) ausgeführt hat, besteht der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten können daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden. Wollte man jede Vereitelung einer Gewinnchance als positiven Schaden ansehen, wäre eine Unterscheidung vom entgangenen Gewinn nur von geringer Bedeutung; dies würde dem vom ABGB verfolgten Konzept, die Ersatzpflicht entsprechend der Schwere der Zurechnungsgründe abzustufen, widersprechen (Koziol, aaO Rz 2/37). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß es auf die für den Verdienstmöglichkeiten des Klägers im Schädigungszeitpunkt typischen Verhältnisse ankommt. Die entsprechenden Einbußen aus unselbständiger Tätigkeit wurden aber bereits berücksichtigt. Die Möglichkeit, den Hof der Eltern zu übernehmen, kann nicht mehr der schon gegenwärtig vorhandenen Erwerbsfähigkeit des Klägers zugezählt werden; ihr Verlust geht über eine für seine Verhältnisse zum Schädigungszeitpunkt typische Vermögenseinbuße hinaus und ist daher als entgangener Gewinn zu beurteilen, der mangels grober Fahrlässigkeit des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges nicht zu ersetzen ist.
Es war daher der Revision des Klägers keine Folge zu geben, ohne daß auf die Frage, ob auf den Gewinnentgang der erzielbare Pachtschilling aufzurechnen wäre, noch einzugehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E53226 02A00279European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00027.99F.0225.000Dokumentnummer
JJT_19990225_OGH0002_0020OB00027_99F0000_000