Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) H***** Entsorgungsgesellschaft m. b. H. Nfg. KG, *****, und 2.) Gebrüder H***** OHG, *****, beide vertreten durch Dr. Georg Scheichenbauer, öffentlicher Notar in 9560 Feldkirchen, wegen Eintragungen in der Einlage EZ *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Jänner 1999, AZ 2 R 413/98g, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 11. November 1998, TZ 2992/98, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Außer der vom Erstgericht rechtskräftig bewilligten und verbücherten Teilung des Grundstücks 1202 KG ***** in die Grundstücke 1202/1 und 1202/2 haben die Antragsteller auch noch die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 1202/2 vom Gutsbestand der EZ *****, die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für das abgeschriebene Grundstück, die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstantragstellerin bei der neuen Einlage sowie die Verbücherung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke 1202/2 und 1137/1 je KG ***** (letzteres steht im Eigentum der Zeitantragstellerin) für das Grundstück 1202/1 KG ***** begehrt.
Das Erstgericht wies das die Abschreibung und Übereignung des Grundstücks 1202/2 KG ***** betreffende Eintragungsbegehren mit der Begründung ab, das zum Gutsbestand der EZ ***** gehörige Grundstück 1202/2 sei nach dem Grundbuchsstand öffentliches Gut im Eigentum der Republik Österreich (es handelt sich um einen Teil der B ***** O***** Straße), sodaß es zur Verbücherung der Übereignung neben der Vorlage des Kaufvertrages auch noch des urkundlichen Nachweises bedurft hätte, daß die Widmung des Grundstücks 1202/2 zum Gemeingebrauch aufgehoben wurde. Die Abweisung des die Begründung einer Dienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke 1202/2 und 1137/1 je KG ***** betreffenden Eintragungsbegehrens erwähnte das Erstgericht nicht ausdrücklich, doch kann, da dies die Antragsteller weder im Rekurs an die zweite Instanz noch im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs relevierten, davon ausgegangen werden, daß sie selbst von einem Bedingungszusammenhang zwischen der Übereignung und der Dienstbarkeitsbestellung ausgehen. Dem Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit (mit den korrespondierenden Ersichtlichmachungen beim herrschenden Gut) könnte daher nur zusammen mit der bücherlichen Übereignung des Grundstücks 1202/2 KG ***** stattgegeben werden.
Das Rekursgericht bestätigte den abweislichen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses mit folgender Begründung:
Privatrechtliche Rechtsgeschäfte über öffentliches Gut bedürften jeweils eines besonderen Widmungsaktes, sei es, daß der Grundstücksteil vom öffentlichen Gut abgeschrieben und einem Privatgrundstück zugeschrieben werden soll oder daß ein Privatgrundstück ins öffentliche Gut übertragen wird (RPflSlgG 1990; vgl auch RPflSlgG 2162, 945, 781 und 521; idS auch RZ 1959, 177 [= SZ 32/64]).Privatrechtliche Rechtsgeschäfte über öffentliches Gut bedürften jeweils eines besonderen Widmungsaktes, sei es, daß der Grundstücksteil vom öffentlichen Gut abgeschrieben und einem Privatgrundstück zugeschrieben werden soll oder daß ein Privatgrundstück ins öffentliche Gut übertragen wird (RPflSlgG 1990; vergleiche auch RPflSlgG 2162, 945, 781 und 521; idS auch RZ 1959, 177 [= SZ 32/64]).
Öffentliches Gut könne durch Gesetz, Verwaltungsakt oder stillschweigende Widmung entstehen (Feil, Grundbuchsrecht, 2 f). Die Aufhebung dieser Widmung müsse wieder auf dieselbe Weise erfolgen. Die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 1202/2 KG ***** könne daher erst nach Aufhebung des Gemeingebrauchs vor sich gehen.
Nun werde die Widmung für den Gemeingebrauch nicht bereits durch den Verkaufsentschluß der öffentlichen Hand aufgehoben. Die Abschreibung eines Grundstücks vom öffentlichen Gut und die Aufhebung der Widmung für den Gemeingebrauch, der eine quasi öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit darstelle, müßte als zwei völlig getrennte Akte angesehen werden. Der Gemeingebrauch könne ja auch auf privaten Grundstücken lasten, sodaß die Übertragung eines Grundstücks aus dem öffentlichen Gut in das Privateigentum noch nicht die Aufhebung des Gemeingebrauchs herbeiführe (RPflSlgG 1990).
Die Aufhebung der Widmung sei dem Grundbuchsgericht nachzuweisen. Dabei gehe es nicht darum, daß im Grundbuchsverfahren überprüft würde, ob Rechtshandlungen von Verwaltungsbehörden entsprechend den rechtlichen Vorschriften oder Kompetenzen getätigt werden. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsteller einen Rückwidmungsakt weder behauptet noch nachgewiesen, sodaß sich die Frage der Überprüfung des Zustandekommens eines solchen Aktes gar nicht stelle.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 260.000,-- nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß mit Ausnahme der Entscheidung RZ 1959, 177 (= SZ 32/64), die sich in erster Linie mit der Möglichkeit der Ersitzung des Eigentums an öffentlichem Gut befaßt, keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Rückwidmung öffentlichen Gutes und ihres Nachweises habe aufgefunden werden können.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertreten die Antragsteller die Meinung, daß sich bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines mit der Eigentumsbeschränkung des Gemeingebrauches belasteten Grundstücks nur die Frage eines schuldrechtlichen Gewährleistungsanspruches stellen könne, der die Verbücherung des Rechtsgeschäftes nicht hindere. Es sei unerheblich, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück, sollte seine Widmung zum Gemeingebrauch fortbestehen, im Eigentum der Bundesstraßenverwaltung oder der Käuferin stehe. Unabhängig davon sei unerfindlich, wie der geforderte nachweisbare Rückwidmungsakt aussehen soll. Sollte die Widmung zum Gemeingebrauch stillschweigend erfolgt sein (was rechtlich möglich sei), müßte auch die Rückwidmung wieder auf dieselbe Weise erfolgen. Der vom Rekursgericht geforderte urkundliche Nachweis der Rückwidmung könnte diesfalls gar nicht erbracht werden. Bemühungen, bei der Bundesstraßenverwaltung einen Rückwidmungsakt zu erwirken seien erfolglos geblieben, weil die zuständigen Beamten gar nicht wüßten, wie ein solcher Verwaltungsakt zu setzen wäre.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung die begehrten Grundbuchseintragungen zu bewilligen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat sowohl das Ergebnis als auch die Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung als zutreffend erachtet, kann sich die Rechtsmittelerledigung gemäß § 126 Abs 3 GBG auf kurze Zusatzbemerkungen beschränken.Da der erkennende Senat sowohl das Ergebnis als auch die Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung als zutreffend erachtet, kann sich die Rechtsmittelerledigung gemäß Paragraph 126, Absatz 3, GBG auf kurze Zusatzbemerkungen beschränken.
Daß privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraussetzen und daß zur Verbücherung derartiger Verfügungen ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden muß, entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung der in Grundbuchssachen tätigen Instanzgerichte (RPflSlgG 519; RPflSlgG 522; RPflSlgG 527; RPflSlgG 781; RPflSlgG 903; RPflSlgG 945; RPflSlgG 1990; RPflSlgG 2162; vgl auch RPflSlgG 889 und RPflSlgG 1998), sondern wird im Kernbereich des Bestehens einer diesbezüglichen Verfügungsbeschränkung auch von der Lehre vertreten (Klang in Klang II2, 4; Spielbüchler in Rummel2, Rz 3 zu 287; Klicka in Schwimann2, Rz 12 zu 287 ABGB; Feil, Grundbuchsgesetz3, Rz 2 zu 1; Koziol/Welser II10, 11; vgl OLG Wien E 3 zu 12 AllgGAG in MGA-GBG2). Indirekt hat sich auch schon der Oberste Gerichtshof zu dieser Rechtsauffassung bekannt, als er entschied, daß zur Verbücherung des Eigentumserwerbs an öffentlichem Gut durch Ersitzung "der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaften erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beizubringen ist" (SZ 32/64).Daß privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraussetzen und daß zur Verbücherung derartiger Verfügungen ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden muß, entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung der in Grundbuchssachen tätigen Instanzgerichte (RPflSlgG 519; RPflSlgG 522; RPflSlgG 527; RPflSlgG 781; RPflSlgG 903; RPflSlgG 945; RPflSlgG 1990; RPflSlgG 2162; vergleiche auch RPflSlgG 889 und RPflSlgG 1998), sondern wird im Kernbereich des Bestehens einer diesbezüglichen Verfügungsbeschränkung auch von der Lehre vertreten (Klang in Klang II2, 4; Spielbüchler in Rummel2, Rz 3 zu 287; Klicka in Schwimann2, Rz 12 zu 287 ABGB; Feil, Grundbuchsgesetz3, Rz 2 zu 1; Koziol/Welser II10, 11; vergleiche OLG Wien E 3 zu 12 AllgGAG in MGA-GBG2). Indirekt hat sich auch schon der Oberste Gerichtshof zu dieser Rechtsauffassung bekannt, als er entschied, daß zur Verbücherung des Eigentumserwerbs an öffentlichem Gut durch Ersitzung "der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaften erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beizubringen ist" (SZ 32/64).
Im gegenständlichen Fall begehren die Antragsteller die lastenfreie Übereignung eines Teils des öffentlichen Gutes bzw darauf basierende Folgeeintragungen. Die beiläufig in Erwägung gezogenen Teilbewilligung dieses Grundbuchsgesuches unter "Mitübertragung" der öffentlich-rechtlichen Last des Gemeingebrauchs in die neu zu eröffnende Grundbuchseinlage bzw mit der einschränkenden Klarstellung des Weiterbestands dieser Eigentumsbeschränkung scheidet schon gemäß § 96 GBG aus, weil es sich dabei um kein minus, sondern um ein aliud handeln würde (vgl SZ 27/29; 5 Ob 1105/92). Dem Eintragungsbegehren könnte daher nur entsprochen werden, wenn die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch nachgewiesen ist. Das kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen (Spielbüchler aaO, Rz 4 zu § 287 ABGB), etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße (Klang aaO; siehe dazu für das niederösterreichische Rechtsgebiet bei Seyr, Die Entwidmung von öffentlichem Gut, NZ 1979, 26). Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. Selbst wenn die Kollision zwischen der privatrechtlichen Verfügung des Eigentümers von öffentlichem Gut und dem bestehenden Gemeingebrauch nicht die Aufhebung der Widmung erfordert, könnte das Grundbuchsgericht in Zweifelsfällen einer auch nur möglichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht selbst entscheiden. Da über Bestand und Umfang des Gemeingebrauchs die Verwaltungsbehörden zu befinden haben (Klicka aaO, Rz 19 zu § 287 ABGB; Spielbüchler aaO, Rz 6 zu § 287 ABGB), wäre ihm eine die Einschränkung oder Behinderung des Gemeingebrauchs verneinende Entscheidung der Verwaltungsbehörde vorzulegen. Darauf könnte nur dann verzichtet werden, wenn die privatrechtliche Verfügung per se die rechtlichen Bedingungen für die Ausübung des Gemeingebrauchs unverändert bestehen läßt.Im gegenständlichen Fall begehren die Antragsteller die lastenfreie Übereignung eines Teils des öffentlichen Gutes bzw darauf basierende Folgeeintragungen. Die beiläufig in Erwägung gezogenen Teilbewilligung dieses Grundbuchsgesuches unter "Mitübertragung" der öffentlich-rechtlichen Last des Gemeingebrauchs in die neu zu eröffnende Grundbuchseinlage bzw mit der einschränkenden Klarstellung des Weiterbestands dieser Eigentumsbeschränkung scheidet schon gemäß Paragraph 96, GBG aus, weil es sich dabei um kein minus, sondern um ein aliud handeln würde vergleiche SZ 27/29; 5 Ob 1105/92). Dem Eintragungsbegehren könnte daher nur entsprochen werden, wenn die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch nachgewiesen ist. Das kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen (Spielbüchler aaO, Rz 4 zu Paragraph 287, ABGB), etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße (Klang aaO; siehe dazu für das niederösterreichische Rechtsgebiet bei Seyr, Die Entwidmung von öffentlichem Gut, NZ 1979, 26). Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. Selbst wenn die Kollision zwischen der privatrechtlichen Verfügung des Eigentümers von öffentlichem Gut und dem bestehenden Gemeingebrauch nicht die Aufhebung der Widmung erfordert, könnte das Grundbuchsgericht in Zweifelsfällen einer auch nur möglichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht selbst entscheiden. Da über Bestand und Umfang des Gemeingebrauchs die Verwaltungsbehörden zu befinden haben (Klicka aaO, Rz 19 zu Paragraph 287, ABGB; Spielbüchler aaO, Rz 6 zu Paragraph 287, ABGB), wäre ihm eine die Einschränkung oder Behinderung des Gemeingebrauchs verneinende Entscheidung der Verwaltungsbehörde vorzulegen. Darauf könnte nur dann verzichtet werden, wenn die privatrechtliche Verfügung per se die rechtlichen Bedingungen für die Ausübung des Gemeingebrauchs unverändert bestehen läßt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E53708 05A00909European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00090.99T.0413.000Dokumentnummer
JJT_19990413_OGH0002_0050OB00090_99T0000_000