TE OGH 1999/4/22 15Os22/99

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 und 12 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz W*****, Peter B***** und Karoline N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. November 1998, GZ 26 Vr 1940/97-214, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, 148 zweiter Fall, 15 und 12 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz W*****, Peter B***** und Karoline N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. November 1998, GZ 26 römisch fünf r 1940/97-214, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurden Franz W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, teilweise als Bestimmungs- und Beitragstäter nach § 12 (zweite und dritte Alternative) StGB, Peter B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB und Karoline N***** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurden Franz W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB, teilweise als Bestimmungs- und Beitragstäter nach Paragraph 12, (zweite und dritte Alternative) StGB, Peter B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 15 StGB und Karoline N***** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie zwischen Juni 1993 und Jänner 1997 in Innsbruck und anderen Orten Tirols in wechselnder Zusammensetzung in bewußtem und gewollten Zusammenwirken (auch mit weiteren verurteilten oder abgesondert verfolgten Personen) als Mittäter, W***** auch als Bestimmungs- und Beitragstäter, in insgesamt 17 im Urteil näher beschriebenen Fällen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, W***** darüber hinaus in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (zu ergänzen: schweren) Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil bezeichnete Versicherungsgesellschaften durch Vorlage inhaltlich falscher Versicherungsmeldungen über Verkehrsunfälle unter Verwendung falscher Urkunden zur Auszahlung von Geldbeträgen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei der Gesamtschaden bei W***** (1. bis 17. des Urteilsspruchs) 2,056.804 S, bei B***** (2., 3., 13. und 14.) 515.230 S, und bei N***** (5., 10. und 14.) 294.756 S betrug.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a, 9a und 10 (W*****), Z 4, 5 und 5a (B*****) und Z 5a (N*****) stützen, sind nicht im Recht.Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5a, 9a und 10 (W*****), Ziffer 4,, 5 und 5a (B*****) und Ziffer 5 a, (N*****) stützen, sind nicht im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****:

Die die Abweisung eines Beweisantrags des Mitangeklagten B***** kritisierende Verfahrensrüge (Z 4) übersieht, daß dieser Nichtigkeitsgrund (ua) das Unterlassen einer Entscheidung über einen Antrag des Beschwerdeführers voraussetzt oder erfordert, daß durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis insgesamt dessen Verteidigungsrechte verletzt wurden. Hinsichtlich des nur von einem anderen Angeklagten gestellten Beweisantrags kommt ihm demgemäß Rechtsmittelbefugnis nicht zu.Die die Abweisung eines Beweisantrags des Mitangeklagten B***** kritisierende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) übersieht, daß dieser Nichtigkeitsgrund (ua) das Unterlassen einer Entscheidung über einen Antrag des Beschwerdeführers voraussetzt oder erfordert, daß durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis insgesamt dessen Verteidigungsrechte verletzt wurden. Hinsichtlich des nur von einem anderen Angeklagten gestellten Beweisantrags kommt ihm demgemäß Rechtsmittelbefugnis nicht zu.

Die weitwendig ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen, in Art einer Schuldberufung vorgebrachten Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Die weitwendig ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen, in Art einer Schuldberufung vorgebrachten Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Zu 2. behauptet sie, unterschiedliche Angaben des Angeklagten B***** über den Grund für den Abschluß einer Vollkaskoversicherung relativ kurz vor dem Schadensereignis sowie über die Fahrzeugnutzungsberechtigung des Angeklagten W***** stünden zueinander nicht in Widerspruch. Verschiedene Widersprüche in Aussagen der Angeklagten ließen infolge des langen Zurückliegens des bezughabenden Sachverhalts keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Vernommenen zu. Infolge Sach- und Arbeitsaufwands für die Reparatur des PKW sei die allfällige Bereicherung so gering gewesen, daß ein Versicherungsbetrug in Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten B***** unrealistisch erscheine, umsomehr als der Angeklagte W***** vom Schadensfall nicht finanziell profitiert, wohl aber ein hohes Verletzungsrisiko getragen habe. Die Angaben des Zeugen We***** über divergierende Versionen des Angeklagten B***** betreffend den Fahrzeuglenker wirkten nicht belastend, weil sie von einem anderen Zeugen nicht bestätigt worden und in Hinblick auf die Erhebung des Lenkers durch die Gendarmerie unmittelbar nach dem Unfall unwahrscheinlich seien. Letztlich sei die Heranziehung weiterer Fakten zur Begründung der Schuld des Angeklagten B***** mangels Erkennbarkeit eines Zusammenhangs unzulässig.

Zu 3. bezeichnet sie ohne weitere Konkretisierung die insbesondere auf die Angaben des Angeklagten P***** vor der Sicherheitsbehörde (S 69 ff/III) und dem Untersuchungsrichter (ON 48) gestützte Beweiswürdigung als "fragwürdig" und bemängelt die Unterlassung der amtswegigen Einholung eines weiteren verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens.

Zu 5. wird die ausführliche, vor allem auf den detailliert dargestellten Widersprüchen der Angeklagten N***** und Bu***** basierende erstgerichtliche Beweiswürdigung ignoriert und behauptet, für die getroffenen Feststellungen lägen keine objektiven Beweise, sondern lediglich Vermutungen vor.

Zu 8., 12. und 15. behauptet die Rüge, daß der Beschwerdeführer mangels finanziellen Vorteils kein Motiv für eine Beteiligung an diesen Taten gehabt habe.

Zu 7. bestreitet sie die Beweiskraft der vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten Aussagen des Angeklagten P***** und des abgesondert verfolgten S*****.

Zu 10. wird behauptet, die von den Tatrichtern aus dem Verhalten der Angeklagten N***** nach dem behaupteten Schadensfall und den Angaben des Zeugen V***** gezogenen Schlußfolgerungen stellten bloße Vermutungen, nicht aber Beweise dar.

Schließlich wird

zu 11. die Beweiskraft der Angaben der Angeklagten P***** und Sch***** unter Hinweis auf deren - vom Erstgericht gewürdigte - Widersprüche und die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers in Frage gestellt.

Die damit unverhüllt, jedoch im Nichtigkeitsverfahren unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpfende Tatsachenrüge, die sich begnügt, aus den einzelnen Beweisquellen andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen, als dies aus den die Denkgesetze nicht verletzenden und allgemeiner Lebenserfahrung entsprechenden Überlegungen des Schöffengerichts abzuleiten ist, vermag erhebliche Bedenken an der Richtigkeit des maßgeblichen Tatsachensubstrats nicht zu erwecken (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 4).Die damit unverhüllt, jedoch im Nichtigkeitsverfahren unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpfende Tatsachenrüge, die sich begnügt, aus den einzelnen Beweisquellen andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen, als dies aus den die Denkgesetze nicht verletzenden und allgemeiner Lebenserfahrung entsprechenden Überlegungen des Schöffengerichts abzuleiten ist, vermag erhebliche Bedenken an der Richtigkeit des maßgeblichen Tatsachensubstrats nicht zu erwecken (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 4).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) basiert (zu 1.) auf einer urteilsfremde Schadensberechnung und scheitert überdies daran, daß Qualifikationsgrenzen in keiner Weise berührt werden (Mayerhofer aaO Z 9a E 3).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) basiert (zu 1.) auf einer urteilsfremde Schadensberechnung und scheitert überdies daran, daß Qualifikationsgrenzen in keiner Weise berührt werden (Mayerhofer aaO Ziffer 9 a, E 3).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich mit ihrer Bestreitung des Vorliegens gewerbsmäßiger Begehung als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 37) ausgeht (Mayerhofer aaO § 281 Z 10 E 9 bis 9b).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erweist sich mit ihrer Bestreitung des Vorliegens gewerbsmäßiger Begehung als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 37) ausgeht (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 10, E 9 bis 9b).

Im übrigen bestand zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO hinsichtlich der Urteilsfeststellungen in Richtung § 148 zweiter Fall StGB kein Anlaß. Die ausdrücklichen Konstatierungen, daß dieser Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 37), sich die subjektive Tatseite aus seiner Handlungsweise ergebe und an der Gewerbsmäßigkeit angesichts der Vielzahl der Betrugshandlungen unter Berücksichtigung der gegen ihn geführten Exekutionen und des damit gegebenen Bedarfs, die lukrierten Geldbeträge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden, "kein Zweifel" bestehe (US 59), reichen im Zusammenhalt mit der Formulierung des Urteilsspruchs (US 3f) für die Subsumtion der Taten auch nach dem zweiten Fall des § 148 StGB aus.Im übrigen bestand zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich der Urteilsfeststellungen in Richtung Paragraph 148, zweiter Fall StGB kein Anlaß. Die ausdrücklichen Konstatierungen, daß dieser Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 37), sich die subjektive Tatseite aus seiner Handlungsweise ergebe und an der Gewerbsmäßigkeit angesichts der Vielzahl der Betrugshandlungen unter Berücksichtigung der gegen ihn geführten Exekutionen und des damit gegebenen Bedarfs, die lukrierten Geldbeträge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden, "kein Zweifel" bestehe (US 59), reichen im Zusammenhalt mit der Formulierung des Urteilsspruchs (US 3f) für die Subsumtion der Taten auch nach dem zweiten Fall des Paragraph 148, StGB aus.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:

Der die Abweisung seines in der Hauptverhandlung zum Anklagefaktum 4 ohne weitere Begründung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines "verkehrstechnischen Obergutachtens zum Beweis dafür, daß die Unfallversion B***** wahrscheinlich und die Unfallvariante P***** unwahrscheinlich" sei (S 305/IX), bemängelnden Verfahrensrüge (Z 4) genügt es zu entgegnen, daß ein Beweisantrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen dartun muß, weshalb das bisher eingeholte Gutachten Mängel aufweise (Mayerhofer aaO Z 4 E 133a), wobei erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art keine Berücksichtigung finden können (aaO E 41). Hiezu kommt, daß die Frage, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist oder die in §§ 125 und 126 StPO bezeichneten Mängel aufweist, als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten bleibt, weshalb in der Abweisung eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbarer Akt der Beweiswürdigung liegt (aaO E 132, 133).Der die Abweisung seines in der Hauptverhandlung zum Anklagefaktum 4 ohne weitere Begründung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines "verkehrstechnischen Obergutachtens zum Beweis dafür, daß die Unfallversion B***** wahrscheinlich und die Unfallvariante P***** unwahrscheinlich" sei (S 305/IX), bemängelnden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) genügt es zu entgegnen, daß ein Beweisantrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen dartun muß, weshalb das bisher eingeholte Gutachten Mängel aufweise (Mayerhofer aaO Ziffer 4, E 133a), wobei erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art keine Berücksichtigung finden können (aaO E 41). Hiezu kommt, daß die Frage, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist oder die in Paragraphen 125 und 126 StPO bezeichneten Mängel aufweist, als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten bleibt, weshalb in der Abweisung eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbarer Akt der Beweiswürdigung liegt (aaO E 132, 133).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Schöffengericht sowohl mit dem Privatgutachten des Ing. F***** als auch mit dem Fund von Teilen eines Blinkerglases eines Fahrzeugs der Marke Mitsubishi am vom Beschwerdeführer behaupteten Unfallsort mehrere Jahre danach eingehend auseinandergesetzt und denkrichtig erläutert, warum dies an den entscheidungswesentlichen Feststellungen nichts zu ändern vermochte (US 45 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Schöffengericht sowohl mit dem Privatgutachten des Ing. F***** als auch mit dem Fund von Teilen eines Blinkerglases eines Fahrzeugs der Marke Mitsubishi am vom Beschwerdeführer behaupteten Unfallsort mehrere Jahre danach eingehend auseinandergesetzt und denkrichtig erläutert, warum dies an den entscheidungswesentlichen Feststellungen nichts zu ändern vermochte (US 45 f).

Die behaupteten Begründungsmängel zur subjektiven Tatseite liegen nicht vor. Mit dem pauschalen Vorwurf die Feststellungen zu den einzelnen Fakten seien zum Teil undeutlich, weil sie verschiedene Sachverhaltskonstellationen offen ließen, den Beschwerdeführer entlastende Beweisergebnisse wären teilweise gar nicht berücksichtigt worden, entbehrt die Mängelrüge einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des behaupteten Nichtigkeitsgrunds.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) ist mit ihrem (zum Rechtsmittel des Angeklagten W***** geradezu wortidenten) Vorbringen zu 2. auf die dazu angestellten Überlegungen zu verweisen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist mit ihrem (zum Rechtsmittel des Angeklagten W***** geradezu wortidenten) Vorbringen zu 2. auf die dazu angestellten Überlegungen zu verweisen.

Zu 3. übersieht sie, daß die Tatrichter ihre Feststellungen in erster Linie mit ausführlicher Begründung auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Angeklagten P***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter und die Widersprüche des Angeklagten B***** gestützt haben (US 42 ff), sodaß der breiten Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. T***** hinsichtlich dessen Konstatierung, daß die Version des Beschwerdeführers "nahezu keinen Wahrscheinlichkeitsgrad" besitze, schon in Hinblick darauf keine Bedeutung zukommt, daß die weiteren - unbemängelten - Ausführungen dieses Sachverständigen wie auch des Privatgutachters Ing. F***** dahin lauten, die den Feststellungen zugrunde liegende Darstellung P***** sei jedenfalls technisch möglich.

Des weiteren versucht die Rüge in Art einer Schuldberufung darzulegen, warum das Erstgericht ungeachtet verschiedener Widersprüche des Beschwerdeführers nicht auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen hätte sollen. Zu 13. und 14. behauptet sie lediglich, die vom Erstgericht zur Begründung der angenommen Unglaubwürdigkeit der Angeklagten aufgezeigten Widersprüche würde keine gegen den Beschwerdeführer sprechenden Schlüsse gestatten.

Mit dieser Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung vermag sie weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in den entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten N*****:

Auch diese den Schuldspruch zu 5. und 10. bekämpfende Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich mit ihrer Behauptung, aus den vom Erstgericht aufgezeigten Beweisergebnissen ließe sich nicht zwingend auf die Täterschaft der Angeklagten schließen, auf eine in dieser Form unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 148), ist es vom Zutreffen seiner Annahmen überzeugt.Auch diese den Schuldspruch zu 5. und 10. bekämpfende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich mit ihrer Behauptung, aus den vom Erstgericht aufgezeigten Beweisergebnissen ließe sich nicht zwingend auf die Täterschaft der Angeklagten schließen, auf eine in dieser Form unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 148), ist es vom Zutreffen seiner Annahmen überzeugt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Die Kompetenz des Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten B***** und N***** gründet sich auf § 285i StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Die Kompetenz des Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten B***** und N***** gründet sich auf Paragraph 285 i, StPO.

Anmerkung

E53851 15D00229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00022.99.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19990422_OGH0002_0150OS00022_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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