TE OGH 1999/6/1 4Ob66/99f

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 480.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Dezember 1998, GZ 1 R 227/98d-8, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. September 1998, GZ 38 Cg 38/98-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist bei Exekution schuldig, ab sofort die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung, insbesondere von solchen, die ihn als Angeklagten im Gerichtssaal zeigen, zu unterlassen, wenn

a) im Begleittext der Kläger in einen Zusammenhang mit dem Briefbombenprozeß 1995 gestellt wird, ohne daß gleichzeitig mitgeteilt wird, daß der Kläger von der Anklage der Beteiligung am Briefbombenterror rechtskräftig freigesprochen wurde, oder

b) im Begleittext behauptet oder der Eindruck erweckt wird, der Kläger sei ein Neonazi oder er sei als Neonazi bzw nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden, wenn die Strafe hiefür schon vollzogen oder bedingt nachgesehen oder nachgelassen wurde.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 112.008,80 S (darin 13.544,80 S USt und 30.740 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17. 4. 1998 strahlte die Beklagte in ihrer ZiB 1 um 19,30 Uhr einen Bericht über die von Justizminister Dr. Michalek zur Diskussion gestellte Novellierung der Strafprozeßordnung aus. Im Zusammenhang mit dem Reformvorhaben des Ermittlungsverfahrens im Strafprozeß kam auch der Briefbombenprozeß zur Sprache, wobei der Justizminister unter Nennung der Namen B***** und R***** auf die Notwendigkeit der von ihm vorgeschlagenen Reform hinwies. In dem Bericht hieß es wörtlich "Beispiel Briefbombenprozeß 1995. Immer wieder kommt es zu Ermittlungspannen. Die Justiz beschuldigt die Polizei und umgekehrt. Letztlich stellt sich heraus, daß es kein Briefbomben-, sondern ein Neonazi-Prozeß war". Während dieses Satzes bzw in unmittelbarer zeitlicher Nähe blendete die Beklagte Bilder aus der gegen den Kläger wegen der Anklage der Beteiligung an den Briefbombenattentaten durchgeführten Hauptverhandlung ein. In dieser Einblendung ist der Kläger zu erkennen.

Der Kläger war in diesem Strafverfahren von der Anklage der Beteiligung an den Briefbombenattentanten rechtskräftig freigesprochen, jedoch wegen Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er war am 19. 1. 1998 aus der Strafhaft bedingt entlassen worden, hat eine Arbeitsstelle gefunden und befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung von Bildnissen, die ihn als Angeklagten im Gerichtssaal zeigen, wenn

a) der Kläger im Begleittext in einen Zusammenhang mit dem Briefbombenprozeß 1995 gestellt werde, ohne daß gleichzeitig mitgeteilt wird, daß der Kläger von der Anklage der Beteiligung am Briefbombenterror rechtskräftig freigesprochen wurde, oder

b) im Begleittext behauptet oder der Eindruck erweckt werde, der Kläger sei ein Neonazi oder er sei als Neonazi bzw nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden, wenn die Strafe hiefür schon vollzogen oder bedingt nachgesehen oder nachgelassen wurde.

Die bildliche Darstellung des Klägers im Zusammenhang mit der Briefbombenanklage bzw seine Bezeichnung als Neonazi verletze berechtigte Interessen des Klägers.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Die beanstandete Bildnisveröffentlichung betone die im Bericht wiedergegebene Aussage des Justizministers, der den Briefbombenprozeß unter Nennung der Namen B***** und R***** als Beispiel gravierender Fehler der Ermittlungsbehörden angeführt habe. Aus dem Gesamtzusammenhang des Beitrags ergebe sich unzweifelhaft, daß der Kläger von der damals gegen ihn erhobenen Anklage der Beteiligung am Briefbombenterror freigesprochen worden sei. Er werde überdies als Opfer von Fehlern und Pannen der Sicherheits- und Justizbehörden und nicht tadelnd dargestellt. Der Kläger sei ein Neonazi, er sei wegen des Verbrechens nach § 3 VerbotsG verurteilt worden. Sein Bekanntheitsgrad sei derart hoch, daß er sich niemals unerkannt um eine Stelle bewerben könne, es sei denn, er habe sein Aussehen völlig verändert. In einem solchen Fall könnte die Veröffentlichung des alten Bildmaterials dem Kläger aber erst recht nicht schaden.Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Die beanstandete Bildnisveröffentlichung betone die im Bericht wiedergegebene Aussage des Justizministers, der den Briefbombenprozeß unter Nennung der Namen B***** und R***** als Beispiel gravierender Fehler der Ermittlungsbehörden angeführt habe. Aus dem Gesamtzusammenhang des Beitrags ergebe sich unzweifelhaft, daß der Kläger von der damals gegen ihn erhobenen Anklage der Beteiligung am Briefbombenterror freigesprochen worden sei. Er werde überdies als Opfer von Fehlern und Pannen der Sicherheits- und Justizbehörden und nicht tadelnd dargestellt. Der Kläger sei ein Neonazi, er sei wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, VerbotsG verurteilt worden. Sein Bekanntheitsgrad sei derart hoch, daß er sich niemals unerkannt um eine Stelle bewerben könne, es sei denn, er habe sein Aussehen völlig verändert. In einem solchen Fall könnte die Veröffentlichung des alten Bildmaterials dem Kläger aber erst recht nicht schaden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte eine Beeinträchtigung der Interessen des Klägers. Der Freispruch von der gegen ihn erhobenen Anklage der Beteiligung am Briefbombenterror sei allgemein bekannt, so daß der Kläger von der Öffentlichkeit mit Briefbomben nicht mehr in Verbindung gebracht werde. § 7a Abs 2 MedienG erfordere im Falle der Verurteilung eines Erwachsenen die Beeinträchtigung seines Fortkommens, die angesichts des bestehenden Dienstverhältnisses nicht zu befürchten sei. Im übrigen sei der Kläger auch nach Jahren noch weitgehend der Öffentlichkeit bekannt und somit zu einer "relativen Person der Zeitgeschichte" geworden, sodaß seine Interessen durch die neutrale und ihn in keiner Weise anprangernde Bildveröffentlichung nicht und schon gar nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt worden seien.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte eine Beeinträchtigung der Interessen des Klägers. Der Freispruch von der gegen ihn erhobenen Anklage der Beteiligung am Briefbombenterror sei allgemein bekannt, so daß der Kläger von der Öffentlichkeit mit Briefbomben nicht mehr in Verbindung gebracht werde. Paragraph 7 a, Absatz 2, MedienG erfordere im Falle der Verurteilung eines Erwachsenen die Beeinträchtigung seines Fortkommens, die angesichts des bestehenden Dienstverhältnisses nicht zu befürchten sei. Im übrigen sei der Kläger auch nach Jahren noch weitgehend der Öffentlichkeit bekannt und somit zu einer "relativen Person der Zeitgeschichte" geworden, sodaß seine Interessen durch die neutrale und ihn in keiner Weise anprangernde Bildveröffentlichung nicht und schon gar nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt worden seien.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Berichterstattung verletze berechtigte Interessen des Klägers nicht: Der Freispruch von der Anklage der Beteiligung am Bombenterror sei allgemein bekannt; die Berichterstattung der Beklagten lasse auch nicht erkennen, daß der Kläger wegen dieser Anklage verurteilt worden wäre; eine Mißdeutung der Veröffentlichung im Sinn einer unzureichenden Klarstellung der mangelnden Beteiligung bzw Verurteilung wegen der Briefbombenattentate sei damit ausgeschlossen.

§ 7a Abs 2 MedienG sei für die Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen nicht nur im Falle der Kriminalberichterstattung anzuwenden. § 7a Abs 1 MedienG nehme keine Differenzierung vor, es werde jede Berichterstattung (nicht nur die Gerichts- oder Kriminalberichterstattung) unter den dort genannten Voraussetzungen pönalisiert. Der Gesetzgeber anerkenne bei Verbrechen Erwachsener grundsätzlich ein Informationsinteresse und erachte den Betroffenen nur unter der Voraussetzung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Fortkommens als schutzwürdig. Das Fortkommen des Klägers werde durch die Bildnisveröffentlichung aber schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil ihn sein Arbeitgeber in Kenntnis der erwähnten Verurteilung und der doch zumindest relativen Bekanntheit angestellt habe und damit habe rechnen müssen, daß der Kläger auch seinen Kunden bekannt sein könnte. Dafür, daß aber die Bildnisveröffentlichung zu einer (neuerlichen) sozialen Ächtung bzw allenfalls zur Auflösung des Angestelltenverhältnisses führen könnte, habe das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Auch der Tatbestand des § 113 StGB werde nicht verwirklicht, weil der Vorwurf (der ausgestandenen Strafe) voraussetze, daß die Straftat tadelnd erwähnt wird, was hier nicht der Fall sei. Der Kläger werde als Opfer von Ermittlungspannen dargestellt, weshalb es zu einem Briefbombenprozeß gekommen sei, der sich letztlich als "Neonazi-Prozeß" herausgestellt habe. Unter diesen Umständen sei es notwendig gewesen, die Berichterstattung mit einer Bildveröffentlichung hinsichtlich des seinerzeitigen Briefbombenprozesses zu unterlegen.Paragraph 7 a, Absatz 2, MedienG sei für die Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen nicht nur im Falle der Kriminalberichterstattung anzuwenden. Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG nehme keine Differenzierung vor, es werde jede Berichterstattung (nicht nur die Gerichts- oder Kriminalberichterstattung) unter den dort genannten Voraussetzungen pönalisiert. Der Gesetzgeber anerkenne bei Verbrechen Erwachsener grundsätzlich ein Informationsinteresse und erachte den Betroffenen nur unter der Voraussetzung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Fortkommens als schutzwürdig. Das Fortkommen des Klägers werde durch die Bildnisveröffentlichung aber schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil ihn sein Arbeitgeber in Kenntnis der erwähnten Verurteilung und der doch zumindest relativen Bekanntheit angestellt habe und damit habe rechnen müssen, daß der Kläger auch seinen Kunden bekannt sein könnte. Dafür, daß aber die Bildnisveröffentlichung zu einer (neuerlichen) sozialen Ächtung bzw allenfalls zur Auflösung des Angestelltenverhältnisses führen könnte, habe das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Auch der Tatbestand des Paragraph 113, StGB werde nicht verwirklicht, weil der Vorwurf (der ausgestandenen Strafe) voraussetze, daß die Straftat tadelnd erwähnt wird, was hier nicht der Fall sei. Der Kläger werde als Opfer von Ermittlungspannen dargestellt, weshalb es zu einem Briefbombenprozeß gekommen sei, der sich letztlich als "Neonazi-Prozeß" herausgestellt habe. Unter diesen Umständen sei es notwendig gewesen, die Berichterstattung mit einer Bildveröffentlichung hinsichtlich des seinerzeitigen Briefbombenprozesses zu unterlegen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung in einem vergleichbaren Fall fehlt. Sie ist auch berechtigt.

Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBz UrhG abgedruckt bei Peter UrhR 617; MR 1997, 302 - Ernestine K). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (MR 1993, 61 [Michal M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria Post; MR 1995, 226 - Bombenterror; 4 Ob 95/98v). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt werden, kommt es darauf an, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (MR 1995, 226 - Bombenterror mwN). Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1997, 302 - Ernestine K. mwN). Es ist daher zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt werden konnte. Ist dieses zu bejahen, sind die beiderseitigen Interessen abzuwägen und dabei zu beurteilen, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten" Interessen werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; 4 Ob 95/98v).Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBz UrhG abgedruckt bei Peter UrhR 617; MR 1997, 302 - Ernestine K). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (MR 1993, 61 [Michal M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria Post; MR 1995, 226 - Bombenterror; 4 Ob 95/98v). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt werden, kommt es darauf an, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (MR 1995, 226 - Bombenterror mwN). Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1997, 302 - Ernestine K. mwN). Es ist daher zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt werden konnte. Ist dieses zu bejahen, sind die beiderseitigen Interessen abzuwägen und dabei zu beurteilen, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten" Interessen werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; 4 Ob 95/98v).

Der Oberste Gerichtshof hat seit seiner Entscheidung MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. wiederholt erkannt, daß die Wertungen des Medienrechts dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen sind. § 7a MedG schränkt den Identitätsschutz von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, auf den Fall ein, daß die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach § 7a Abs 1 MedG - wegen des Zusammenhangs des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben.Der Oberste Gerichtshof hat seit seiner Entscheidung MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. wiederholt erkannt, daß die Wertungen des Medienrechts dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des Paragraph 78, UrhG zu berücksichtigen sind. Paragraph 7 a, MedG schränkt den Identitätsschutz von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, auf den Fall ein, daß die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedG - wegen des Zusammenhangs des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben.

Der Identitätsschutz des § 7a MedG ist allerdings nicht auf die reine Prozeßberichterstattung beschränkt. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist der einzelne Mensch als Opfer, Täter oder Verdächtiger einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn seine Identität durch die Bildnisveröffentlichung bekannt wird, und zwar gleichgültig, in welchem Sinnzusammenhang dies geschieht.Der Identitätsschutz des Paragraph 7 a, MedG ist allerdings nicht auf die reine Prozeßberichterstattung beschränkt. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist der einzelne Mensch als Opfer, Täter oder Verdächtiger einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn seine Identität durch die Bildnisveröffentlichung bekannt wird, und zwar gleichgültig, in welchem Sinnzusammenhang dies geschieht.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Bildnisveröffentlichung nicht im Zuge einer Kriminalberichterstattung über ein bestimmtes Strafverfahren, sondern im Zusammenhang mit einem Bericht über die vom Justizministerium geplante Reform des bislang oft mangelhaft gebliebenen strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Als Beispiel eines derart mangelhaften Ermittlungsverfahrens nahm der Justizminister auf den gegen den Kläger und einen Mitangeklagten vor einigen Jahren anhängigen Strafprozeß Bezug, wobei der Beklagte anläßlich und zur Illustration seiner Berichterstattung ein Bildnis des Klägers und seines Mitangeklagten einschaltete. Er stellte dabei im Text der Berichterstattung eine Verbindung zum "Briefbombenprozeß" her, ohne darauf hinzuweisen, daß der Kläger damals von der gegen ihn erhobenen Anklage, an Briefbombenattentaten beteiligt gewesen zu sein, freigesprochen wurde; ferner bezeichnete der Beklagte das Verfahren gegen den Kläger und seinen Mitangeklagten als "Neonazi-Prozeß".

Das Interesse des Klägers liegt auf der Hand, daß sein Lichtbild nicht im Zusammenhang mit einem Jahre zurückliegenden Vorwurf veröffentlicht wird, er sei an Briefbombenattentaten beteiligt gewesen, wenn auf den damals erfolgten Freispruch nicht hingewiesen wird. Auch sein Interesse, nicht im Zusammenhang mit einer Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz zu einem Zeitpunkt abgebildet zu werden, zu dem er bereits wieder aus der Strafhaft bedingt entlassen worden war, ist offenkundig, wenn auf die bedingte Entlassung nicht hingewiesen wird.

Demgegenüber ist aber ein Interesse der Öffentlichkeit an der bildlichen Darstellung eines vor Jahren Verdächtigen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Reform des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu erkennen. Daß der erkennende Senat schon wiederholt ein Bedürfnis der Öffentlichkeit bejaht hat, über strafbare Handlungen unterrichtet zu werden und damit im Zusammenhang auch jene Personen (abgebildet) zu sehen, die durch ihre Tat negativ aufgefallen sind (MR 1997, 302 - Ernestine K.), steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (nur) in einem zeitlichen Zusammenhang mit der begangenen Tat, deren Aufklärung oder dem gegen den Täter schließlich anhängigen Strafverfahren zu sehen ist. War die Öffentlichkeit aber bereits im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger bestehenden Verdacht, dem gegen ihn geführten Strafverfahren und seiner Verurteilung bzw seinem Freispruch durch umfangreiche Berichterstattung (die auch die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers umfaßte) informiert worden, besteht Jahre später kein die neuerliche Bildnisveröffentlichung rechtfertigendes Informationsbedürfnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das gegen den Kläger geführte Strafverfahren als Beispiel für Ermittlungspannen von öffentlichem Interesse ist, und der Justizminister in der der Berichterstattung zugrundeliegenden Pressekonferenz auf den "Briefbombenprozeß" unter Nennung des Namens des Klägers Bezug genommen hat. Die Aktualität des Themas "Ermittlungspannen" vermag zwar das öffentliche Interesse an der Anführung von Verfahren, in denen es Ermittlungspannen gegeben hat, zu begründen, nicht jedoch auch das Interesse (geschweige denn ein überwiegendes Interesse) der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von Bildnissen der von diesem Verfahren Betroffenen.

Durch die im Zusammenhang mit der Nennung des "Briefbombenprozesses" als Beispiel für Ermittlungspannen erfolgte Bildnisveröffentlichung wird das Aussehen des Klägers im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Vorwürfen, er sei am Briefbombenterror beteiligt gewesen und er sei ein Neonazi, der Öffentlichkeit neuerlich in Erinnerung gerufen, ohne daß am Aussehen des Klägers auch nur das geringste Informationsbedürfnis bestanden hätte. Die Bildnisveröffentlichung diente damit im vorliegenden Fall nicht der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit, sondern führte gerade die durch § 78 UrhG verpönte Prangerwirkung herbei. Daß aber das Aussehen des Klägers Jahre nach dem gegen ihn anhängigen Verfahren (über das die Medien zugleich mit der Veröffentlichung von Lichtbildern massiv berichtet hatten) noch allgemein bekannt wäre, ist nicht hervorgekommen.Durch die im Zusammenhang mit der Nennung des "Briefbombenprozesses" als Beispiel für Ermittlungspannen erfolgte Bildnisveröffentlichung wird das Aussehen des Klägers im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Vorwürfen, er sei am Briefbombenterror beteiligt gewesen und er sei ein Neonazi, der Öffentlichkeit neuerlich in Erinnerung gerufen, ohne daß am Aussehen des Klägers auch nur das geringste Informationsbedürfnis bestanden hätte. Die Bildnisveröffentlichung diente damit im vorliegenden Fall nicht der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit, sondern führte gerade die durch Paragraph 78, UrhG verpönte Prangerwirkung herbei. Daß aber das Aussehen des Klägers Jahre nach dem gegen ihn anhängigen Verfahren (über das die Medien zugleich mit der Veröffentlichung von Lichtbildern massiv berichtet hatten) noch allgemein bekannt wäre, ist nicht hervorgekommen.

Auf die Frage, ob die Bildnisveröffentlichung mit Rücksicht darauf, daß der Kläger wieder einem Beruf nachgeht, geeignet ist, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, muß deshalb nicht eingegangen werden, weil schon das öffentliche Interesse an der Bildnisveröffentlichung im hier gegebenen Zusammenhang von vornherein zu verneinen ist, sodaß eine Interessenabwägung unterbleiben kann.

Da der Beklagte mit seiner Bildnisveröffentlichung demnach gegen § 78 UrhG verstoßen hat, besteht der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Unterlassung.Da der Beklagte mit seiner Bildnisveröffentlichung demnach gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen hat, besteht der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Unterlassung.

Der Revision wird Folge gegeben und das begehrte Unterlassungsgebot erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E54331 04A00669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00066.99F.0601.000

Dokumentnummer

JJT_19990601_OGH0002_0040OB00066_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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