Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 8. Februar 1999 verstorbenen Ottokar S*****, zuletzt wohnhaft in ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbl. Sohnes Prof. Mag. Karl S***** , vertreten durch Dr. Johannes Peter Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. April 1999, GZ 44 R 218/99g und 44 R 219/99b-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
1. Zum Beschluß vom 18. 2. 1999 (ON 3a):
Mit diesem Beschluß brachte das Erstgericht den Antrag des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers auf Absonderung des Nachlasses der Ehefrau des Verstorbenen und mutmaßlichen Erbin mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis (Punkt 1.) und übermittelte gleichzeitig den Akt dem Gerichtskommissär zur umgehenden Errichtung der Todfallsaufnahme, allfälligen Versiegelung bzw Erlag des Nachlasses, Entgegennahme allfälliger Erbserklärungen und Namhaftmachung eines allenfalls zu bestellenden Absonderungskurators (Punkt 2.).
Dagegen erhob der Revisionsrekurswerber Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses dahin, daß die Absonderung des Nachlasses vom Vermögen der (vermutlichen) Erbin, dessen Versiegelung und die Verwaltung durch einen Nachlaßkurator bewilligt und die Inventur und Schätzung angeordnet werden.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Rekurs wies das Rekursgericht zutreffend mit der Begründung zurück, daß mit dem angefochtenen Beschluß kein Antrag des Revisionsrekurswerbers abgewiesen wurde, weil zum einen dem Gerichtskommissär die beantragte Versiegelung bzw der Erlag des Nachlasses aufgetragen wurde und zum anderen über den Antrag auf Absonderung des Nachlasses nicht abweislich entschieden wurde, sondern lediglich die Witwe zur allfälligen Stellungnahme zu diesem Antrag auf Absonderung des Nachlasses aufgefordert wurde. Diese Entscheidung des Rekursgerichtes steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Danach hat ein "Beschluß", womit sich das Gericht wie hier - erkennbar - die Entscheidung über einen gestellten Antrag bis zum Abschluß der Erhebungen und bis zum Vorliegen einer allfälligen Stellungnahme des Antragsgegners vorbehält, nicht den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung und ist deshalb mangels einer Beschwer des Anfechtenden unanfechtbar (vgl 1 Ob 2401/96m mwN; RIS-Justiz RS0006111).Diesen Rekurs wies das Rekursgericht zutreffend mit der Begründung zurück, daß mit dem angefochtenen Beschluß kein Antrag des Revisionsrekurswerbers abgewiesen wurde, weil zum einen dem Gerichtskommissär die beantragte Versiegelung bzw der Erlag des Nachlasses aufgetragen wurde und zum anderen über den Antrag auf Absonderung des Nachlasses nicht abweislich entschieden wurde, sondern lediglich die Witwe zur allfälligen Stellungnahme zu diesem Antrag auf Absonderung des Nachlasses aufgefordert wurde. Diese Entscheidung des Rekursgerichtes steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Danach hat ein "Beschluß", womit sich das Gericht wie hier - erkennbar - die Entscheidung über einen gestellten Antrag bis zum Abschluß der Erhebungen und bis zum Vorliegen einer allfälligen Stellungnahme des Antragsgegners vorbehält, nicht den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung und ist deshalb mangels einer Beschwer des Anfechtenden unanfechtbar vergleiche 1 Ob 2401/96m mwN; RIS-Justiz RS0006111).
Dem vom Revisionsrekurswerber neben dem Antrag auf Absonderung des Nachlasses gemäß § 812 ABGB gestellten Antrag auf Versiegelung des Nachlasses gemäß § 43 AußStrG hat das Erstgericht durch die Übermittlung des Aktes an den Gerichtskommissär mit dem entsprechenden Auftrag zur Versiegelung bzw zum Erlag des Nachlasses entsprochen. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers war die Vornahme dieser Sicherungsmaßnahmen vom Abhandlungsgericht dem obligatorisch zu bestellenden Gerichtskommissär gemäß § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Z 1 lit a GKoärG aufzutragen (vgl NZ 1996, 248; EvBl 1996/159; SZ 70/46; SZ 42/134 ua).Dem vom Revisionsrekurswerber neben dem Antrag auf Absonderung des Nachlasses gemäß Paragraph 812, ABGB gestellten Antrag auf Versiegelung des Nachlasses gemäß Paragraph 43, AußStrG hat das Erstgericht durch die Übermittlung des Aktes an den Gerichtskommissär mit dem entsprechenden Auftrag zur Versiegelung bzw zum Erlag des Nachlasses entsprochen. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers war die Vornahme dieser Sicherungsmaßnahmen vom Abhandlungsgericht dem obligatorisch zu bestellenden Gerichtskommissär gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GKoärG aufzutragen vergleiche NZ 1996, 248; EvBl 1996/159; SZ 70/46; SZ 42/134 ua).
2. Zum Beschluß vom 23. 2. 1999 (ON 9):
Mit diesem Beschluß hat das Erstgericht die vom nunmehrigen Revisionsrekurswerber in seiner Eingabe vom 22. 2. 1999 zur Sicherung seines Pflichtteilsanspruches beantragte Vornahme verschiedener Sicherungsmaßnahmen abgewiesen.
Das Rekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs des Revisionsrekurswerbers mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach den eigenen Ausführungen des Rekurswerbers durch die mittlerweile erfolgte Abreise der Witwe in die USA sämtliche beantragten Sicherungsmaßnahmen überholt seien, so daß es selbst bei inhaltlicher Berechtigung des Rekursvorbringens nicht möglich wäre, den Schutz rechtlicher Interessen des Rekurswerbers zu bewirken. Einer Rekursentscheidung käme daher nur theoretische Bedeutung zu, so daß dem Rekurs das Rechtsschutzinteresse fehle. Auch diese Ansicht des Rekursgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, wonach auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses gilt (vgl RIS-Justiz RS0006598; RS0006880; EFSlg 82.723 uva).Das Rekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs des Revisionsrekurswerbers mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach den eigenen Ausführungen des Rekurswerbers durch die mittlerweile erfolgte Abreise der Witwe in die USA sämtliche beantragten Sicherungsmaßnahmen überholt seien, so daß es selbst bei inhaltlicher Berechtigung des Rekursvorbringens nicht möglich wäre, den Schutz rechtlicher Interessen des Rekurswerbers zu bewirken. Einer Rekursentscheidung käme daher nur theoretische Bedeutung zu, so daß dem Rekurs das Rechtsschutzinteresse fehle. Auch diese Ansicht des Rekursgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, wonach auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses gilt vergleiche RIS-Justiz RS0006598; RS0006880; EFSlg 82.723 uva).
Soweit der Revisionsrekurswerber dagegen ins Treffen führt, daß nach der Rechtsprechung auch dann, wenn eine einstweilige Verfügung inhaltlich überholt ist, die Möglichkeit der Erhebung eines Schadenersatzanspruches gemäß § 394 EO die Beschwer für einen Rekurs gegen die Bewilligung dieser einstweiligen Verfügung begründet (vgl JBl 1996, 599 mwN mit insoweit ablehnender Besprechung von König), ist dem entgegenzuhalten, daß selbst ausgehend von der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 394 EO im Separationsverfahren (vgl Kropiunig, Fragen der Nachlaßseparation [1993] 129 mwN) diese Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß durch die Bewilligung und den Vollzug der einstweiligen Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei ein Vermögensschaden entstanden ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung abgewiesen hat, so daß die Bestimmung des § 394 EO ein Rechtsschutzinteresse des Revisionsrekurswerbers nicht zu rechtfertigen vermag. Aber auch der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf mögliche Amtshaftungsansprüche vermag ein Rechtsschutzinteresse an einer Rekursentscheidung im Verfahren über die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu begründen, weil für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels immer nur der mit diesem Rechtsmittel zusammenhängende Sachverhalt maßgebend ist (vgl JBl 1976, 438 mwN) und eine Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Verfügung keine bindende Wirkung für ein mögliches Amtshaftungsverfahren hätte.Soweit der Revisionsrekurswerber dagegen ins Treffen führt, daß nach der Rechtsprechung auch dann, wenn eine einstweilige Verfügung inhaltlich überholt ist, die Möglichkeit der Erhebung eines Schadenersatzanspruches gemäß Paragraph 394, EO die Beschwer für einen Rekurs gegen die Bewilligung dieser einstweiligen Verfügung begründet vergleiche JBl 1996, 599 mwN mit insoweit ablehnender Besprechung von König), ist dem entgegenzuhalten, daß selbst ausgehend von der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 394, EO im Separationsverfahren vergleiche Kropiunig, Fragen der Nachlaßseparation [1993] 129 mwN) diese Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß durch die Bewilligung und den Vollzug der einstweiligen Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei ein Vermögensschaden entstanden ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung abgewiesen hat, so daß die Bestimmung des Paragraph 394, EO ein Rechtsschutzinteresse des Revisionsrekurswerbers nicht zu rechtfertigen vermag. Aber auch der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf mögliche Amtshaftungsansprüche vermag ein Rechtsschutzinteresse an einer Rekursentscheidung im Verfahren über die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu begründen, weil für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels immer nur der mit diesem Rechtsmittel zusammenhängende Sachverhalt maßgebend ist vergleiche JBl 1976, 438 mwN) und eine Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Verfügung keine bindende Wirkung für ein mögliches Amtshaftungsverfahren hätte.
Anmerkung
E55127 10A01389European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00138.99P.0907.000Dokumentnummer
JJT_19990907_OGH0002_0100OB00138_99P0000_000