TE OGH 1999/9/29 6Ob192/99z

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Martha S*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen den Antragsgegner Friedrich S*****, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Aufteilung des ehelichen Vermögens über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 30. Juni 1999, GZ 21 R 289/99t-19, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 12. Mai 1999, GZ 1 F 56/98v-16, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

In einem seit 1998 beim Erstgericht anhängigen Verfahrens auf nacheheliche Vermögensaufteilung brachte die Antragstellerin vor, die Ersparnisse des Antragsgegners zum Scheidungszeitpunkt seien nicht genau bekannt. Sie beantragt, ihm aufzutragen, noch rechtzeitig vor der nächsten Verhandlung eine genaue Aufstellung über seine Ersparnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung "darzustellen", des weiteren eine Aufstellung - im Sinn des § 91 EheG - der seit 14. 10. 1992 bis zur Scheidung vorgenommenen Verringerung der ehelichen Ersparnisse (zB Auflösung von Wertpapierdepots oder Sparguthaben, Kündigung von Lebensversicherungsverträgen usw).In einem seit 1998 beim Erstgericht anhängigen Verfahrens auf nacheheliche Vermögensaufteilung brachte die Antragstellerin vor, die Ersparnisse des Antragsgegners zum Scheidungszeitpunkt seien nicht genau bekannt. Sie beantragt, ihm aufzutragen, noch rechtzeitig vor der nächsten Verhandlung eine genaue Aufstellung über seine Ersparnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung "darzustellen", des weiteren eine Aufstellung - im Sinn des Paragraph 91, EheG - der seit 14. 10. 1992 bis zur Scheidung vorgenommenen Verringerung der ehelichen Ersparnisse (zB Auflösung von Wertpapierdepots oder Sparguthaben, Kündigung von Lebensversicherungsverträgen usw).

Das Erstgericht trug dem Antragsgegner die Vorlage der begehrten Aufstellungen binnen drei Wochen auf.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners mit der wesentlichen Begründung zurück, bei der bekämpften Entscheidung handle es sich um eine bloß prozeßleitende Verfügung, die den Rechtsmittelwerber nicht beschwere und somit unanfechtbar sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Nach Rückstellung des Aktes durch den Obersten Gerichtshof zur Ergänzung des Ausspruches im Sinn des § 13 Abs 2 AußStrG sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige.Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners mit der wesentlichen Begründung zurück, bei der bekämpften Entscheidung handle es sich um eine bloß prozeßleitende Verfügung, die den Rechtsmittelwerber nicht beschwere und somit unanfechtbar sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Nach Rückstellung des Aktes durch den Obersten Gerichtshof zur Ergänzung des Ausspruches im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig, weil das Rekursgericht die Beschwer zu Unrecht verneint hat. Er ist auch berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, abgesehen davon, dass die Rechtsprechung auch Rekurse gegen prozessleitende Verfügungen zulasse, greife der bekämpfte Beschluß des Erstgerichtes in seine Rechte ein und könnte nach § 19 AußStrG auch exequiert werden.Der Revisionsrekurswerber macht geltend, abgesehen davon, dass die Rechtsprechung auch Rekurse gegen prozessleitende Verfügungen zulasse, greife der bekämpfte Beschluß des Erstgerichtes in seine Rechte ein und könnte nach Paragraph 19, AußStrG auch exequiert werden.

Der Oberste Gerichtshof vertritt seit seiner Entscheidung EvBl 1956/74 S 131 (in der er sich mit der Lehre bezüglich der Anfechtbarkeit von Verfügungen verfahrensleitender Art auseinandersetzte) die Auffassung, die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen solle nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch einen Hinweis auf die im konkreten Fall anzuwendenden Prozessgesetze geboten erscheine; im allgemeinen solle das Beschwerderecht aber auch gegen Verfügungen verfahrensleitender Natur nicht eingeschränkt werden. An dieser Ansicht hat der Oberste Gerichtshof festgehalten (SZ 30/70, EFSlg 34.908 mwN ua). Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde nur in Fällen verneint, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes diente und nicht darüber hinaus in Rechte Beteiligter eingriff (7 Ob 578/84 = REDOK 4499).

Wenngleich die im vorliegenden Fall bekämpfte Verfügung des Erstgerichts der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und mit dem auch im Aufteilungsverfahren anzuwendenden Untersuchungsgrund- satz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) in Einklang steht, so greift sie doch in die geschützte Rechtssphäre des Antragsgegners ein. Zum einen zielt sie auf Rechnungslegung bzw Vermögensangabe (die sonst nur im Wege eines Verfahrens nach Art XLII EGZPO erreicht werden könnte) ab. Zum anderen könnte der erlassene Auftrag nach § 19 AußStrG (auch von Amts wegen durch nach der Situation gebotene und Erfolg versprechende angemessene Zwangsmittel wie zB Beugestrafen) vollstreckt werden (ähnlich EFSlg 85.539; zur Vollstreckung außergerichtlicher Beschlüsse Fucik, AußStrG2 55; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren 47). Damit zieht die bekämpfte Verfügung aber Rechtsfolgen auch für den Antragsgegner nach sich, sodass diesem ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des gerichtlichen Auftrages nicht abgesprochen werden kann.Wenngleich die im vorliegenden Fall bekämpfte Verfügung des Erstgerichts der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und mit dem auch im Aufteilungsverfahren anzuwendenden Untersuchungsgrund- satz (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) in Einklang steht, so greift sie doch in die geschützte Rechtssphäre des Antragsgegners ein. Zum einen zielt sie auf Rechnungslegung bzw Vermögensangabe (die sonst nur im Wege eines Verfahrens nach Art XLII EGZPO erreicht werden könnte) ab. Zum anderen könnte der erlassene Auftrag nach Paragraph 19, AußStrG (auch von Amts wegen durch nach der Situation gebotene und Erfolg versprechende angemessene Zwangsmittel wie zB Beugestrafen) vollstreckt werden (ähnlich EFSlg 85.539; zur Vollstreckung außergerichtlicher Beschlüsse Fucik, AußStrG2 55; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren 47). Damit zieht die bekämpfte Verfügung aber Rechtsfolgen auch für den Antragsgegner nach sich, sodass diesem ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des gerichtlichen Auftrages nicht abgesprochen werden kann.

Das Rekursgericht hat die Beschwer des Antragsgegners somit zu Unrecht verneint.

Anmerkung

E55440 06A01929

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00192.99Z.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_0060OB00192_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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