TE OGH 1999/11/9 4Ob276/99p

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) reg GenmbH, Wien 3, Baumannstraße 10, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Thomas S*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg; 2. Wolfgang B*****, vertreten durch Dr. Eveline Landmann, Rechtsanwältin in Kirchbichl, wegen Unterlassung und Zahlung (Streitwert 301.146 S), infolge Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Juni 1999, GZ 1 R 122/99x-18, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. März 1999, GZ 41 Cg 227/98w-13, im bekämpften Umfang aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz zur Vermittlung der Rechte zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst befugt, zu deren Aufführung es nach den gesetzlichen Bestimmungen der Einwilligung des Berechtigten bedarf; sie erteilt Werknutzungsbewilligungen für Werke, die ihrem Werkebestand angehören, und hebt das Entgelt hiefür ein. Die Beklagten waren Proponenten des Vereins "Kultur- und Sportverein W*****" (in der Folge: Verein) mit dem Sitz in W*****.

Mit Schreiben an die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes T***** vom 6. 7. 1998, dem die Statuten angeschlossen waren, zeigten die Beklagten und zwei weitere Proponenten die beabsichtigte Bildung des Vereins mit dem Sitz an der Adresse des Erstbeklagten an und ersuchten um bescheidmäßige Nichtuntersagung der Vereinsbildung. Mit Bescheid vom 21. 7. 1998, gerichtet an den Zweitbeklagten, wurde die Bildung des Vereins nicht untersagt. Die erste Generalversammlung wurde für den 15. 9. 1998 anberaumt und in dieser der Vereinsvorstand laut eingebrachtem Wahlvorschlag (Obmann Walter S*****, Obmannstellvertreterin Waltraud S*****, Kassier der Erstbeklagte, Schriftführer Michael D*****) gewählt. Eine Abstimmung über die Satzung erfolgte in dieser Sitzung nicht, weil mittlerweile bereits der Nichtuntersagungsbescheid ergangen war. Mit Schreiben vom 29. 9. 1998, eingelangt am 1. 10. 1998, gab der Zweitbeklagte der Vereinsabteilung der Bezirkshauptmannschaft K***** die Gründungsmitglieder, die Namen der Teilnehmer an der ersten Generalversammlung sowie jene der gewählten Vorstandsmitglieder bekannt. Am 5. 11. 1998 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft K***** den Zweitbeklagten, auch die Adressen der Vorstandsmitglieder mitzuteilen, was mit Schreiben vom 12. 11. 1998 geschah.

Die Klägerin begehrt den Beklagten aufzutragen, die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst, welche durch die Zugehörigkeit des Textdichters, Komponisten oder Musikverlegers zur Klägerin oder einer dieser durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Urhebergesellschaft dem Werkbestand der Klägerin angehören, durch lebende oder mechanische Musik, welcher Art immer, soweit es hiezu der Einwilligung der Urheber bedarf, zu unterlassen, sowie 1.146 S sA zu zahlen. Die Beklagten veranstalteten Konzerte, bei denen laufend durch die Klägerin verwaltete Werke der Tonkunst widerrechtlich zur Aufführung gelangten. Die Beklagten hätten es abgelehnt, vertragliche Aufführungsbewilligungen zu erwerben, weshalb ihnen mit Schreiben vom 24. 9. 1998 ausdrücklich und mit sofortiger Wirksamkeit ein Aufführungsverbot erteilt worden sei. Die Beklagten hätten aber trotzdem ihre unbefugten Musikdarbietungen fortgesetzt, was insbesonders anlässlich einer Musikkontrolle am 27. 9. 1998 festgestellt worden sei. Die Beklagten hafteten als Unternehmensinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen ihrer Mitarbeiter. Die Klägerin sei berechtigt, die Unterlassung künftiger unbefugter Musikdarbietungen zu verlangen. Durch die Musikkontrolle vom 27. 9. 1998 seien der klagenden Partei Kontrollkosten in Höhe von 1.146 S entstanden, deren Ersatz von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werde.

Der Zweitbeklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei Angestellter und habe keine Konzerte veranstaltet. Das Konzert am 27. 9. 1998 sei vom Verein veranstaltet worden, dem er nicht als Mitglied angehöre. Der Verein habe mit seiner Konstituierung am 15. 9. 1998 Rechtspersönlichkeit erlangt, weshalb der Zweitbeklagte nicht passiv legitimiert sei. Er habe auch nie Anlass für ein Unterlassungsbegehren gegeben. Das Schreiben der Klägerin vom 24. 9. 1998 habe der Zweitbeklagte an die Post mit dem Auftrag zurückgeschickt, es dem Vereinsobmann weiterzuleiten.

Die Klägerin brachte ergänzend vor, eine Konstituierung des Vereins sei bislang nicht erfolgt bzw der Bundespolizeidirektion I***** trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben worden. Die Beklagten seien für die Musikveranstaltung vom 27. 9. 1998 verantwortlich gewesen. Das Verbotsschreiben sei beiden Beklagten zugegangen. Die Beklagten hätten schon am 15. 8. 1998, somit zu einem Zeitpunkt, als der Verein noch nicht bestanden habe, Musikveranstaltungen durchgeführt.

Der Zweitbeklagte sprach sich gegen die Änderung des Klagegrundes aus und wendete weiter ein, es sei nicht gesichert, dass anlässlich der von der Klägerin angeführten Veranstaltungen geschützte Werke gespielt worden seien; auch bestehe keine Gefahr, dass er künftig geschützte Werke zur Aufführung bringen werde.

Das Erstgericht gebot den Beklagten es zu unterlassen, Werke der Tonkunst, welche durch die Zugehörigkeit des Textdichters, Komponisten oder Musikverlegers zur Klägerin oder einer dieser durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Urhebergesellschaft dem Werkebestand der Klägerin angehören, durch lebende oder mechanische Musik, welcher Art immer, soweit es dazu der Einwilligung der Urheber bedarf, öffentlich aufzuführen; das Mehrbegehren auf Zahlung von 1.146 S sA wies es ab. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es unter anderem noch folgende weitere Feststellungen: Der Verein organisierte Konzertveranstaltungen, wobei dessen Obmann Walter S***** für die tatsächliche Organisation der Konzerte verantwortlich war und auch die auftretenden Musikgruppen engagiert hat. So fanden am 15. 8. 1998 sowie am 4. und 5. 9. 1998 in der K***** Tennishalle Konzertveranstaltungen statt. Bei diesen Konzerten wurden auch Werke aufgeführt, deren Aufführung der Zustimmung der Klägerin bedurft hätte, ohne dass eine solche eingeholt worden wäre. Im Zuge dieser Veranstaltung wurde der Erstbeklagte von einem Vertreter der Klägerin gefragt, wer Veranstalter sei, worauf er antwortete, dies sei der Verein. Nach den Konzerten, die auch durch entgeltliche Einschaltungen in der Presse beworben wurden, erhielt der Erstbeklagte von der Klägerin Unterlagen zur Nachmeldung, welche er der Klägerin mit Schreiben vom 11. 9. 1998 mit der Mitteilung zurücksandte, dass die Konzerte vom Verein veranstaltet worden seien, an den sich die Klägerin wenden solle. Mit eingeschriebenen Briefen vom 24. 9. 1998 an den Verein zu Handen jeweils der Beklagten verhängte diese unter anderem ein "Musikaufführungsverbot". Trotzdem veranstaltete der Verein vom 25. bis 27. 9. 1998 eine weitere Konzertserie, wobei diese (vom Vereinsobmann organisierten) Veranstaltungen in der Presse und durch Plakate beworben wurden. Aus den Werbeaktivitäten ging hervor, dass die Konzerte vom Verein, namentlich von dessen Obmann und vom Erstbeklagten, organisiert würden, und dass Karten beim Zweitbeklagten reserviert werden könnten. Am 27. 9. 1998 führte ein Angestellter der Klägerin bei der Veranstaltung eine anonyme Kontrolle durch und stellte dabei fest, dass auch zugunsten der Klägerin geschützte Werke zur Aufführung gelangten. Er vermerkte auf seinem Kontrollbogen, dass Veranstalter der Verein sowie die beiden Beklagten seien und verzeichnete an Kontrollspesen 1.146 S. Der Verein besteht weiterhin; er besitzt ein auf den Erstbeklagten lautendes Konto. Der Zweitbeklagte hat sich am Kartenverkauf beteiligt und auch Eintrittskarten drucken lassen, wobei die Rechnung an den Verein adressiert war. Der Erstbeklagte hat das an ihn gerichtete Schreiben der klagenden Partei vom 4. (richtig: 24.) 9. 1998 an den Obmann weitergeleitet, während der Zweitbeklagte das an ihn gerichtete Schreiben durch die Post zur Vereinsadresse nach Wörgl weiterschicken ließ. Erste Tätigkeiten für die Konzerte vom 25. bis 27. 9. 1998 wurden schon im Juni 1998 entfaltet. Die Beklagten waren auf Grund der behördlichen Nichtuntersagung der Meinung, dass der Verein seine Tätigkeit ausüben könne. Die Organisation der Veranstaltungen vom 15. 8. und 4. 9. 1998 hat der spätere Obmann des Vereins übernommen.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht Urheberrechtsverletzungen durch die Veranstaltungen vom 15. 8., 4. 9. und 25. bis 27. 9. 1998 , weil mit der Klägerin keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden seien. Diese Verletzungen berechtigten die Klägerin zu einer Unterlassungsklage. Die Beklagten hafteten aber nicht für die ab 25. 9. 1998 begangenen Rechtsverletzungen, weil im Zeitpunkt dieser Veranstaltungsserie der Verein bereits konstituiert und behördlich genehmigt gewesen sei; er habe auch die Konzerte organisiert. Für Verletzungen anlässlich der Konzerte vom 15. 8. und 4. 9. 1998 hafteten die Beklagten jedoch als Proponenten des Vereins gem § 81 UrhG. Das Zahlungsbegehren beziehe sich auf den Vorfall vom 27. 9. 1998 und sei daher abzuweisen.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht Urheberrechtsverletzungen durch die Veranstaltungen vom 15. 8., 4. 9. und 25. bis 27. 9. 1998 , weil mit der Klägerin keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden seien. Diese Verletzungen berechtigten die Klägerin zu einer Unterlassungsklage. Die Beklagten hafteten aber nicht für die ab 25. 9. 1998 begangenen Rechtsverletzungen, weil im Zeitpunkt dieser Veranstaltungsserie der Verein bereits konstituiert und behördlich genehmigt gewesen sei; er habe auch die Konzerte organisiert. Für Verletzungen anlässlich der Konzerte vom 15. 8. und 4. 9. 1998 hafteten die Beklagten jedoch als Proponenten des Vereins gem Paragraph 81, UrhG. Das Zahlungsbegehren beziehe sich auf den Vorfall vom 27. 9. 1998 und sei daher abzuweisen.

Das Berufungsgericht hob das nur vom Zweitbeklagten angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels Rechtsprechung zur Haftung des Proponenten eines Vereins nach § 81 UrhG zulässig sei. Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG leite sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setze kein Verschulden voraus. Er richte sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation mache es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat sei. Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht könne auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begehe oder daran teilnehme, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Täter sei nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene wolle, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung gesetzt habe. So hafte beispielsweise neben demjenigen, der ungenehmigt ein geschütztes Werk aufführe (also zB der aufführende Künstler), auch der Veranstalter, also derjenige, der die Aufführung angeordnet habe und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich sei. Kennzeichnend dafür sei neben dem wirtschaftlichen Interesse vor allem der Einfluss auf die Programmgestaltung. "Gehilfe" sei jedoch nur, wer den Täter bewusst fördere. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, sei kein Platz. Wollte man nämlich jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht habe, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgehe und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruhe. Der Proponent eines Vereins hafte im Vorfeld der Konstituierung des Vereins nicht schon allein auf Grund seiner Propenententstellung ohne Rücksichtnahme auf die von ihm ausgeführten Tätigkeiten oder die von ihm eingenommenen Befugnisse ähnlich einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft. Das erstgerichtliche Urteil lasse jegliche Feststellungen darüber vermissen, ob der Zweitbeklagte anlässlich der Konzertveranstaltungen am 15. 8. sowie am 4./5. 9. 1998 organisatorisch überhaupt tätig gewesen sei, wenn ja, auf welche Art und Weise. Die bloße Entgegennahme von Kartenreservierungen für die Veranstaltung vom 25. bis 27. 9. 1999 und die Erteilung eines Druckauftrags für Eintrittskarten seien als bloße Hilfstätigkeiten zu beurteilen, die noch keine Haftung begründeten. Es könne daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob zwischen dem Verhalten des Zweitbeklagten und den Rechtsverletzungen ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe und ob der Zweitbeklagte überhaupt an der Störung teilgenommen habe. Nach dem bisherigen Vorbringen könne freilich vom Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, weil besondere Umstände nicht vorgebracht worden seien, die künftige Rechtsverletzungen als völlig ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen ließen. Der Zweitbeklagte werde diesbezüglich zu einem gezielten Vorbringen anzuleiten sein.Das Berufungsgericht hob das nur vom Zweitbeklagten angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels Rechtsprechung zur Haftung des Proponenten eines Vereins nach Paragraph 81, UrhG zulässig sei. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, Absatz eins, UrhG leite sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setze kein Verschulden voraus. Er richte sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation mache es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat sei. Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht könne auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begehe oder daran teilnehme, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Täter sei nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene wolle, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung gesetzt habe. So hafte beispielsweise neben demjenigen, der ungenehmigt ein geschütztes Werk aufführe (also zB der aufführende Künstler), auch der Veranstalter, also derjenige, der die Aufführung angeordnet habe und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich sei. Kennzeichnend dafür sei neben dem wirtschaftlichen Interesse vor allem der Einfluss auf die Programmgestaltung. "Gehilfe" sei jedoch nur, wer den Täter bewusst fördere. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, sei kein Platz. Wollte man nämlich jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht habe, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgehe und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruhe. Der Proponent eines Vereins hafte im Vorfeld der Konstituierung des Vereins nicht schon allein auf Grund seiner Propenententstellung ohne Rücksichtnahme auf die von ihm ausgeführten Tätigkeiten oder die von ihm eingenommenen Befugnisse ähnlich einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft. Das erstgerichtliche Urteil lasse jegliche Feststellungen darüber vermissen, ob der Zweitbeklagte anlässlich der Konzertveranstaltungen am 15. 8. sowie am 4./5. 9. 1998 organisatorisch überhaupt tätig gewesen sei, wenn ja, auf welche Art und Weise. Die bloße Entgegennahme von Kartenreservierungen für die Veranstaltung vom 25. bis 27. 9. 1999 und die Erteilung eines Druckauftrags für Eintrittskarten seien als bloße Hilfstätigkeiten zu beurteilen, die noch keine Haftung begründeten. Es könne daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob zwischen dem Verhalten des Zweitbeklagten und den Rechtsverletzungen ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe und ob der Zweitbeklagte überhaupt an der Störung teilgenommen habe. Nach dem bisherigen Vorbringen könne freilich vom Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, weil besondere Umstände nicht vorgebracht worden seien, die künftige Rechtsverletzungen als völlig ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen ließen. Der Zweitbeklagte werde diesbezüglich zu einem gezielten Vorbringen anzuleiten sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger vertritt den Standpunkt, eine Urheberrechtsverletzung könne zwar relativ leicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden, das etwa als Konzertveranstalter auftrete; es sei aber unverhältnismäßig schwer festzustellen, welche konkrete natürliche Person, etwa ein Bediensteter oder Beauftragter des Unternehmens, die Rechtsverletzung begangen habe. Eine effektiver Urheberrechtsschutz verlange demnach, dass bei einem Verein, dessen konstituierende Generalversammlung noch nicht stattgefunden habe, sämtliche Proponenten als "Inhaber eines Unternehmens" iSd § 81 Abs 1 UrhG ohne Rücksicht darauf zu beurteilen seien, welche konkreten Verletzungshandlungen sie vorgenommen hätten. Es gelte der Grundsatz, dass die Gründer und nicht die Gläubiger die Risken aus der Aufnahme einer werbenden Tätigkeit im Gründungsstadium einer juristischen Person zu tragen hätten. Die Beteiligung am Kartenvorverkauf und die Erteilung eines Druckauftrags für Eintrittskarten reiche jedenfalls aus, den Zweitbeklagten als für Urheberrechtsverletzungen haftenden Gehilfen zu beurteilen. Diese Ausführungen überzeugen nicht:Der Kläger vertritt den Standpunkt, eine Urheberrechtsverletzung könne zwar relativ leicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden, das etwa als Konzertveranstalter auftrete; es sei aber unverhältnismäßig schwer festzustellen, welche konkrete natürliche Person, etwa ein Bediensteter oder Beauftragter des Unternehmens, die Rechtsverletzung begangen habe. Eine effektiver Urheberrechtsschutz verlange demnach, dass bei einem Verein, dessen konstituierende Generalversammlung noch nicht stattgefunden habe, sämtliche Proponenten als "Inhaber eines Unternehmens" iSd Paragraph 81, Absatz eins, UrhG ohne Rücksicht darauf zu beurteilen seien, welche konkreten Verletzungshandlungen sie vorgenommen hätten. Es gelte der Grundsatz, dass die Gründer und nicht die Gläubiger die Risken aus der Aufnahme einer werbenden Tätigkeit im Gründungsstadium einer juristischen Person zu tragen hätten. Die Beteiligung am Kartenvorverkauf und die Erteilung eines Druckauftrags für Eintrittskarten reiche jedenfalls aus, den Zweitbeklagten als für Urheberrechtsverletzungen haftenden Gehilfen zu beurteilen. Diese Ausführungen überzeugen nicht:

Das Berufungsgericht hat die Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Haftung von Mittätern und Gehilfen für Urheberrechtsverletzungen - wie sie etwa in den Entscheidungen SZ 64/64 = ÖBl 1981, 181 - Tele UNO III, SZ 67/151 = ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien und MR 1996, 67 - Leiden der Wärter zum Ausdruck kommen, zutreffend dargestellt und mit Recht betont, dass es für die Haftung nach § 81 Abs 1 UrhG nicht genügt, eine Verletzungshandlung in irgendeiner Weise adäquat (mit-)verursacht zu haben. Nach der jüngeren deutschen Lehre und Rechtsprechung (Haedicke, Die Haftung für mittelbare Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen, GRUR 1999, 397 ff, 402; BGH in GRUR 1999, 418 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker mwN) werden in die urheberrechtliche Störerhaftung neben dem unmittelbaren Täter, der die rechtswidrige Nutzungshandlung selbst begangen hat, nur solche Dritte einbezogen, die gegen eine sie treffende Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen haben. Wer hingegen nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, haftet für eine Rechtsverletzung dann nicht, wenn ihn selbst im konkreten Fall keine Prüfpflichten getroffen haben oder ihm die Erfüllung einer solchen Pflicht nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war. Der erkennende Senat hat diese Grundsätze bereits bei Prüfung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs zugrundegelegt (4 Ob 169/99b); auch für Urheberrechtsverletzungen kann nichts anderes gelten.Das Berufungsgericht hat die Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Haftung von Mittätern und Gehilfen für Urheberrechtsverletzungen - wie sie etwa in den Entscheidungen SZ 64/64 = ÖBl 1981, 181 - Tele UNO römisch III, SZ 67/151 = ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien und MR 1996, 67 - Leiden der Wärter zum Ausdruck kommen, zutreffend dargestellt und mit Recht betont, dass es für die Haftung nach Paragraph 81, Absatz eins, UrhG nicht genügt, eine Verletzungshandlung in irgendeiner Weise adäquat (mit-)verursacht zu haben. Nach der jüngeren deutschen Lehre und Rechtsprechung (Haedicke, Die Haftung für mittelbare Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen, GRUR 1999, 397 ff, 402; BGH in GRUR 1999, 418 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker mwN) werden in die urheberrechtliche Störerhaftung neben dem unmittelbaren Täter, der die rechtswidrige Nutzungshandlung selbst begangen hat, nur solche Dritte einbezogen, die gegen eine sie treffende Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen haben. Wer hingegen nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, haftet für eine Rechtsverletzung dann nicht, wenn ihn selbst im konkreten Fall keine Prüfpflichten getroffen haben oder ihm die Erfüllung einer solchen Pflicht nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war. Der erkennende Senat hat diese Grundsätze bereits bei Prüfung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs zugrundegelegt (4 Ob 169/99b); auch für Urheberrechtsverletzungen kann nichts anderes gelten.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Zweitbeklagte nicht allein deshalb für Eingriffe in Urheberrechte anläßlich von Konzertveranstaltungen mithaftet, weil er Proponent des die Konzerte organisierenden Vereins war oder weil er (nach der Konstituierung des Vereins in der ersten Generalversammlung) im Kartenvorverkauf tätig war und den Druckauftrag für Eintrittskarten namens des Vereins erteilt hat. Seine Haftung setzt nämlich die Rechtswidrigkeit der von ihm vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen voraus. Zu fragen ist, ob der Erstbeklagte im Zusammenhang mit den Konzertveranstaltungen des Vereins bestimmte Handlungsgebote außer acht gelassen und ihn treffende Prüfpflichten verletzt hat, wodurch es letzlich zu den beanstandeten Urheberrechtsverletzungen kommen konnte. War aber der Zweitbeklagte weder für die Organisation der Musikdarbietung einschließlich des gebotenen Musikprogramms verantwortlich und traf ihn auch nach den zugrundeliegenden Absprachen der Organisatoren keine Verantwortung, die urheberrechtlichen Aspekte der Veranstaltungen zu bedenken und sich um allenfalls notwendige Werknutzungsbewilligungen zu kümmern, kommt eine Mithaftung nach § 81 Abs 1 UrhG mangels Verletzung einer Verhaltenspflicht nicht in Betracht.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Zweitbeklagte nicht allein deshalb für Eingriffe in Urheberrechte anläßlich von Konzertveranstaltungen mithaftet, weil er Proponent des die Konzerte organisierenden Vereins war oder weil er (nach der Konstituierung des Vereins in der ersten Generalversammlung) im Kartenvorverkauf tätig war und den Druckauftrag für Eintrittskarten namens des Vereins erteilt hat. Seine Haftung setzt nämlich die Rechtswidrigkeit der von ihm vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen voraus. Zu fragen ist, ob der Erstbeklagte im Zusammenhang mit den Konzertveranstaltungen des Vereins bestimmte Handlungsgebote außer acht gelassen und ihn treffende Prüfpflichten verletzt hat, wodurch es letzlich zu den beanstandeten Urheberrechtsverletzungen kommen konnte. War aber der Zweitbeklagte weder für die Organisation der Musikdarbietung einschließlich des gebotenen Musikprogramms verantwortlich und traf ihn auch nach den zugrundeliegenden Absprachen der Organisatoren keine Verantwortung, die urheberrechtlichen Aspekte der Veranstaltungen zu bedenken und sich um allenfalls notwendige Werknutzungsbewilligungen zu kümmern, kommt eine Mithaftung nach Paragraph 81, Absatz eins, UrhG mangels Verletzung einer Verhaltenspflicht nicht in Betracht.

Dass nach dem bisherigen Vorbringen des Zweitbeklagten die Wiederholungsgefahr weggefallen wäre, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Ausführungen verneint (§ 510 Abs 3 ZPO). Einer Anleitung des anwaltlich vertretenen Zweitbeklagten zu ergänzendem Vorbringen in diese Richtung (§ 182 Abs 1 ZPO) bedarf es allerdings nicht, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, bei grundsätzlich ausreichendem Vorbringen allein deshalb weiteres Vorbringen oder weitere Beweisanbote einzumahnen, weil nach dem bisherigen Verfahrensstand die angestrebte Rechtsverfolgung oder -verteidigung als nicht erfolgreich beurteilt werden muss.Dass nach dem bisherigen Vorbringen des Zweitbeklagten die Wiederholungsgefahr weggefallen wäre, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Ausführungen verneint (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Einer Anleitung des anwaltlich vertretenen Zweitbeklagten zu ergänzendem Vorbringen in diese Richtung (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO) bedarf es allerdings nicht, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, bei grundsätzlich ausreichendem Vorbringen allein deshalb weiteres Vorbringen oder weitere Beweisanbote einzumahnen, weil nach dem bisherigen Verfahrensstand die angestrebte Rechtsverfolgung oder -verteidigung als nicht erfolgreich beurteilt werden muss.

Die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung erweist sich als unumgänglich. Dem Rekurs konne deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.

Anmerkung

E55812 04A02769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00276.99P.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19991109_OGH0002_0040OB00276_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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