TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/29 2004/18/0222

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des A K in L, geboren 1984, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. Juli 2004, Zl. St 144/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. Juli 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 23. Februar 1993 im Alter von achteinhalb Jahren nach Österreich eingereist und habe sich seitdem hier niedergelassen. Zuletzt sei ihm vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 7. März 2003 ein Niederlassungsnachweis erteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. Mai 2001 sei der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 129 Abs. 1 und § 136 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Er habe in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2000 gemeinsam mit einem anderen Täter anderen Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Flaschen Weißwein durch Einbrechen in ein Getränkelager und eine Packung Zigaretten durch Einsteigen in einen Pkw, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern. Weiters habe er den Pkw ohne Einwilligung des Besitzers in Gebrauch genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2002 sei er gemäß § 127 und § 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er habe in der Zeit vom 11. bis 12. Juli 2002 gemeinsam mit einem anderen Täter in Linz dem Verfügungsberechtigten des Konvents der Barmherzigen Brüder durch Einbruch, indem er ein gekipptes Fenster eingedrückt und eine Kassenlade aufgebrochen habe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten im Wert von EUR 150,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Jänner 2003 sei er darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werden würde, sollte er weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Mai  2004 sei er gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2 und 15 StGB, sowie gemäß § 27 Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z. 2, und gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden. Er habe in Linz anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 2.000,-- übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, nämlich

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in der Nacht zum 14. Oktober 2001 gemeinsam mit einem anderen, den Verfügungsberechtigten zweier verschiedener Bäckereien, jeweils durch Aufzwängen und Aushängen der Eingangstüre, Bargeld in der Höhe von EUR 835,-- und EUR 149,--,

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in der Nacht zum 1. Juli 2002 gemeinsam mit anderen, den Verfügungsberechtigten einer dritten Bäckerei Bargeld in der Höhe von EUR 520,--,

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im Mai oder Juni gemeinsam mit einem anderen, den Verfügungsberechtigten einer Vereinsküche Bargeld und Wertgegenstände durch Aufbrechen von Kästen,

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in der Nacht zum 26. Mai 2003 gemeinsam mit anderen, den Verfügungsberechtigten eines Frisörgeschäftes durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen Bargeld in der Höhe von EUR 460,--,

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in der Nacht zum 7. Juni 2003 gemeinsam mit einem anderen, Verfügungsberechtigten eines Blumengeschäftes durch Einsteigen in den Geschäftsraum und Aufbrechen von Läden und Kästen Bargeld in der Höhe von EUR 870,--, zwei Diktiergeräte im Gesamtwert von EUR 730,-- und eine Videokamera im Wert von EUR 437,-- weggenommen sowie durch Aufhacken des Tresors weiteres Bargeld,

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und im Juli 2003 einem Unbekannten ein Citybike in nicht feststellbaren Wert.

Er habe weiters in der Zeit zwischen Juni und Oktober 2003 in Linz gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Ecstasy-Tabletten (amphetaminhältig) anderen überlassen, indem er in zahlreichen Angriffen unbekannten Suchtmittelabnehmern zumindest 50 Stück gewinnbringend verkauft habe. Außerdem habe er Suchtgift erworben und besessen, indem er in der Zeit von Juli bis Oktober 2003 in zumindest zwei Angriffen zwei Gramm Amphetamin und zehn Stück Ecstasy-Tabletten angekauft, sowie zwei Gramm Cannabiskraut zum Eigenkonsum übernommen, weiters am 12. Juni 2002 4,7 Gramm Cannabiskraut, welches er am 10. Juni 2002 angekauft habe, mitgeführt und am 8. Juni 2003 eine geringe Menge Cannabiskraut übernommen habe. Am 18. März 2003 habe er gemeinsam mit anderen eine fremde Sache beschädigt, indem er in einem Foyer der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich bei einem dort angebrachten Codewähler die Tasten herausgenommen und vertauscht habe, wodurch das Gerät habe ausgetauscht werden müssen und dabei ein Schaden in der Höhe von EUR 507,30 entstanden sei.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB sei die Vorhaft des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2003 bis 13. Mai 2004 auf die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten angerechnet und der Beschwerdeführer gemäß § 265 Abs. 1 StPO am 13. Mai 2004 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - später verlängert auf fünf Jahre - bedingt entlassen worden.

Angesichts der im Verwaltungsakt befindlichen gekürzten Ausfertigung des Urteils vom 13. Mai 2004 seien die Einwände des Beschwerdeführers in Punkt 1 seiner Berufung nicht zielführend. (Dort hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei letztmals am 13. Mai 2003 verurteilt worden. Die Tatbegehungszeitpunkte seien "völlig falsch", weil er von Mai 2003 an in Haft befindlich gewesen sei und daher in der Zeit von Juni 2003 bis Oktober 2003 weder Suchtgift konsumiert, verkauft und erworben noch bis Juli 2003 Einbruchsdiebstähle begehen habe können.)

Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich und er sei sowohl finanziell als auch sozial von dieser abhängig. Der Beschwerdeführer habe hier die Schule besucht. Seiner Mutter und seinen Geschwistern sei die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Er sei bestrebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich zu finden.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Integration und Bemühungen sei dem Beschwerdeführer "ein gewisses Maß an Integration" zuzustehen. Diese Integration werde jedoch durch die zahlreichen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung, die Tatsache, dass den Beschwerdeführer nicht einmal vorangehende gerichtliche Verurteilungen und die Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes davon hätten abhalten können, sich weiterhin strafbar zu machen, sowie die Tatsache, dass sich die Schwere dieser strafbaren Handlungen im Laufe der Zeit sogar gesteigert habe, in ganz erheblichem Ausmaß gemindert. Art und Häufigkeit der geradezu regelmäßig begangenen Straftaten ließen ein Charakterbild des Beschwerdeführers erkennen, das den Schluss rechtfertige, er sei gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität und zum Schutz des Eigentums anderer Personen erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung an sich negativ eingestellt. Dies weise auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit hin. Könnten - wie im Fall des Beschwerdeführers - "ständig rechtskräftige Bestrafungen und Verurteilungen" einen Fremden nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten und gingen sogar niederschriftliche Ermahnungen ins Leere, so sei die Behörde verpflichtet, von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbots Gebrauch zu machen.

Auf Grund der vorliegenden Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.

Vor diesem Hintergrund habe auch von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 Gebrauch gemacht werden müssen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer trotz einschlägiger Vorstrafen unter Androhung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abermals straffällig geworden.

Im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.

Trotz der zahlreichen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal durch vorangehende gerichtliche Verurteilungen und die Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes davon habe abschrecken lassen, sich weiterhin strafbar zu machen, habe die Erstbehörde im Hinblick auf § 39 Abs. 1 FrG lediglich ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Aspekt des Alters des Beschwerdeführers habe dabei Berücksichtigung gefunden. Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde.

              2.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

              3.              Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellung betreffend die rechtskräftigen (einschlägigen) Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Linz, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, bestehen gegen die (nicht bestrittene) Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, keine Bedenken.

2.2. Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2001 durch das Landesgericht Linz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten erfolgte wegen Diebstahles durch Einbruch und unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen. Ungefähr eineinhalb Jahre später wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2002 erneut wegen Diebstahles durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zuletzt erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Linz am 13. Mai 2004 wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch, wegen Übertretungen des SMG sowie wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Der Beschwerdeführer hat durch seine Straftaten insbesondere gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451) und der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0107) verstoßen. Abgesehen davon, dass den vom Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangenen Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr innewohnt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0156), manifestiert sich die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darin, dass er sich trotz Androhung des Aufenthaltsverbots und trotz zweier rechtskräftiger Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstahles nicht davon abhalten ließ, neuerlich massiv straffällig zu werden. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, stößt daher auf keine Bedenken. Daran kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit der letzten Verurteilung vom 13. Mai 2004 wohlverhalten und werde in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen nichts ändern, zumal der seit den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers bzw. seit seiner Haftentlassung am 13. Mai 2004 verstrichene Zeitraum viel zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Auch daraus, dass er einen Teil der Straftaten verübt hat, als er noch minderjährig war, kann keine Minderung der Gefährlichkeit abgeleitet werden, hat er doch sein strafbares Verhalten als Volljähriger fortgesetzt uns sogar noch gesteigert.

3.1. Im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, er lebe bereits seit Anfang 1990 in Österreich. Bezüglich dieses Vorbringens ist er auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen.

Er bringt weiters vor, mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt zu leben und ein intaktes Familienleben zu führen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei er noch nicht selbsterhaltungsfähig gewesen.

3.2. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1993, den inländischen Aufenthalt seiner Familie und seine familiären Bindungen berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn die belangte Behörde in Anbetracht der Vielzahl der vom Beschwerdeführer verübten schweren Straftaten die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Licht des § 37 Abs. 1 FrG dennoch für zulässig, weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (vgl. II. 2.2.) dringend geboten, erachtet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen - auch unter Zugrundelegung des in der Beschwerde ins Treffen geführten intakten Familienlebens - jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein gravierendes Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, hat er doch innerhalb von drei Jahren eine Vielzahl teilweise einschlägiger Straftaten verübt und haben weder die vorangegangenen Verurteilungen noch die Ankündigung der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ihn davon abzuhalten vermocht, weitere strafbare Handlungen zu begehen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er beherrsche die bosnische Sprache kaum mehr und müsse im Fall der Durchsetzung der verhängten Maßnahme in einem Ort leben, in dem er weder wirtschaftlich noch sozial noch persönlich eine Chance hätte zu überleben, ist entgegenzuhalten, dass die Führung eines Privatlebens oder der Erhalt eines Arbeitsplatzes außerhalb Österreichs vom Schutzumfang des § 37 FrG nicht umfasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 98/18/0324, mwN).

4. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/18/0199) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet angesichts des gravierenden und wiederholten, teilweise einschlägigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen Bedenken.

5. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 FrG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist er ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

6. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, er sei dadurch, dass ihm keine Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt worden sei, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich aber schon deshalb als nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welches für ihn im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis eine ergänzende Vernehmung oder eine ergänzende Stellungnahme erbracht hätte. Es ist somit nicht dargetan, ob dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommt.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180222.X00

Im RIS seit

29.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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