Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, diese vertreten durch GWS Gemeinnützige Alpenländische Gesellschaft für Wohnungsbau und Siedlungswesen mbH, Steyrergasse 5, 8010 Graz, diese vertreten durch Held, Berdnik, Astner, und Held, Rechtsanwälte OEG in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Boris L*****, 2. Dr. Vesna L*****, wegen S 5.795,32 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Jänner 2000, GZ 3 R 347/99t-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. November 1999, GZ 5 C 479/99f-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit der am 22. Juli 1999 eingebrachten Klage begehrt die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft von den beklagten Wohnungseigentümern S 5.795,32 als "Wohnungsvergütung" für das Objekt ***** für den Zeitraum März 1999 bis einschließlich Mai 1999. Am 3. 8. 1999 wurde der Zahlungsbefehl erlassen und den Beklagten am 6. 8. 1999 durch Hinterlegung zugestellt. Ein Einspruch gegen den Zahlungsbefehl wurde nicht erhoben.
Mit dem 28. Oktober 1999 eingebrachten Antrag begehrte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß § 13c Abs 4 WEG beim Liegenschaftsanteil der Beklagten.Mit dem 28. Oktober 1999 eingebrachten Antrag begehrte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG beim Liegenschaftsanteil der Beklagten.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Klagsanmerkung ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Fragen, ob § 13c Abs 3 und 4 WEG auch auf Forderungen anzuwenden sei, die vor dem 1. September 1999 entstanden seien und bis wann die Klagsanmerkung zu beantragen sei, derzeit noch keine Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Fragen, ob Paragraph 13 c, Absatz 3 und 4 WEG auch auf Forderungen anzuwenden sei, die vor dem 1. September 1999 entstanden seien und bis wann die Klagsanmerkung zu beantragen sei, derzeit noch keine Rechtsprechung vorliege.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Klagsanmerkung bewilligt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat sich mit den vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Fragen am heutigen Tag bereits zu 5 Ob 37/00b, 5 Ob 38/00z, 5 Ob 45/00d und 5 Ob 50/00i befasst und ist zu den Ergebnissen gelangt, dass das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999, somit vor Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann und dass ein Antrag auf Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig beendet wurde.Der erkennende Senat hat sich mit den vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Fragen am heutigen Tag bereits zu 5 Ob 37/00b, 5 Ob 38/00z, 5 Ob 45/00d und 5 Ob 50/00i befasst und ist zu den Ergebnissen gelangt, dass das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999, somit vor Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann und dass ein Antrag auf Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig beendet wurde.
Hieraus folgt auch für den vorliegenden Fall die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Anmerkung
E57202 05A00550European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00055.00Z.0229.000Dokumentnummer
JJT_20000229_OGH0002_0050OB00055_00Z0000_000