Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH Nfg KG, *****, vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen S 441.238,-- s. A. infolge Revision beider Parteien gegen die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. November 1999, GZ 2 R 230/99m-47, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Juli 1999, GZ 17 Cg 5/98x-40, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die "außerordentliche Revision" (richtig: der Rekurs) der klagenden Partei gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung wird zurückgewiesen.
2. Die "ordentliche" (richtig: außerordentliche) Revision der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.
Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Zu 2.
Die (vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen des Erstgerichtes zur sogenannten Spannenteilung sind zwar nicht allzu deutlich, können aber im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung dahin verstanden werden, dass mangels Zustandekommen der geplanten Kooperationsvereinbarung eine (von der Beklagten behauptete) generelle Spannenteilung, die auch Verkäufe an die Firmen L***** und F***** erfassen würde, nicht vereinbart wurde, sondern lediglich eine (von der Klägerin zugestandene) Spannenteilung bei Verkäufen an Einzelabnehmer im örtlichen Nahbereich, die auch zu einer entsprechenden Abrechnung geführt hat. Die Auslegung dieser Vereinbarung hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Die (vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen des Erstgerichtes zur sogenannten Spannenteilung sind zwar nicht allzu deutlich, können aber im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung dahin verstanden werden, dass mangels Zustandekommen der geplanten Kooperationsvereinbarung eine (von der Beklagten behauptete) generelle Spannenteilung, die auch Verkäufe an die Firmen L***** und F***** erfassen würde, nicht vereinbart wurde, sondern lediglich eine (von der Klägerin zugestandene) Spannenteilung bei Verkäufen an Einzelabnehmer im örtlichen Nahbereich, die auch zu einer entsprechenden Abrechnung geführt hat. Die Auslegung dieser Vereinbarung hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.
Anmerkung
E57282 05A00670European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00067.00I.0314.000Dokumentnummer
JJT_20000314_OGH0002_0050OB00067_00I0000_000