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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;Norm
GdBedG Bgld 1971 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der Gemeinde M, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. November 2003, Zl. 1- A-483/213-2003, betreffend aufsichtsbehördliche Auftrag und Androhung einer Ersatzvornahme (§ 92 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003) iZm. der Besetzung eines Gemeindepostens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1.1. Der bisherige Leiter des Gemeindeamtes der Beschwerdeführerin, Oberamtsrat M.K., wurde mit Ablauf des 30. November 2002 in den dauernden Ruhestand versetzt. Zur Nachbesetzung dieser Stelle wurde von der Beschwerdeführerin im Landesamtsblatt für das Burgenland vom (...), Nr. (...), die Stelle "eines/r provisorischen Gemeindeamtmannes/frau" zur Besetzung ausgeschrieben.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 2003 wurde D.S. "zum provisorischen Amtmann gewählt".
Mit Ernennungsdekret vom 12. August 2003 wurde D.S. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin aufgenommen und gemäß § 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 (LBDG 1997) mit Wirkung vom 1. September 2003 auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, ernannt. D.S. sei berechtigt, den Amtstitel "Gemeindeamtmann" zu führen. Gemäß § 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 sei das Dienstverhältnis zunächst provisorisch und werde über Ansuchen nach vier Jahren und nach erfolgreich abgelegter Gemeindeverwaltungsdienstprüfung definitiv. Mit Schreiben ebenfalls vom 12. August 2003 wurde D.S. vom Bürgermeister mit der Leitung des Gemeindeamtes betraut, und zwar mit Wirkung vom 1. September 2003.
Die Bewerberin A.L., die sich ebenfalls um die in Rede stehende Stelle beworben hatte, wandte sich an die Gleichbehandlungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und ersuchte um Überprüfung, ob bei der Besetzung der Stelle eine Diskriminierung erfolgt sei.
Die Gleichbehandlungskommission gelangte in ihrem Gutachten vom 14. Oktober 2003 zu folgendem Ergebnis und zu folgender Empfehlung:
"Ergebnis:
Die zu Ungunsten von Frau A.L. getroffene Auswahlentscheidung zur Bestellung der Amtfrau/des Amtmannes der Gemeinde M. weist erhebliche Defizite betreffend Transparenz des Verfahrens und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung auf.
Die Entscheidung verletzt das Gleichbehandlungsgebot nach § 3 Z 5 Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1997.
Empfehlung:
1. Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Aufnahme sowie beim beruflichen Aufstieg kann nur im Rahmen eines objektivierten Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens verwirklicht werden. Es wird daher angeregt, auch auf Gemeindeebene eine Politik positiver Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit anzunehmen und bei Stellenbesetzungen im Gemeindebereich geeignete Maßnahmen zu setzen, um eine objektive, nachvollziehbare und transparente Auswahl zu garantieren.
2. Gemäß § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 Landes-Gleichbehandlungsgesetz wird die Gemeinde M. ersucht,
a)
die Diskriminierung zu beenden,
b)
zu prüfen, ob die für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes verantwortlichen Bediensteten nach dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen sind und
c) über die getroffenen Maßnahmen der Gleichbehandlungskommission zu berichten."
Die Burgenländische Landesregierung erließ daraufhin einen mit 26. November 2003 datierten Bescheid mit folgendem Spruch (Hervorhebungen im Original, Einfügungen in Kursivschrift und Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1. Der Gemeinderat der Gemeinde M. hat am 20.02.2003 (gemeint: 31.01.2003) die Anstellung des Herrn D.S. als Gemeindebeamter beschlossen. Die Gleichbehandlungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hat gemäß § 23 des Burgenländischen Landesgleichbehandlungsgesetzes - L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, entschieden, dass die Auswahlentscheidung des Gemeinderates das Gleichbehandlungsgebot nach § 3 Z. 5 L-GBG verletzt.
Der Bürgermeister der Gemeinde M. wird daher gemäß § 92 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, aufgefordert,
-
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Herrn D.S. gemäß § 11 Abs. 2 und 3 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998 i. V.m. §§ 3 und 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, mit Bescheid zu kündigen und
-
den Dienstposten des Leiters des Gemeindeamtes neuerlich unter Beachtung der im Gutachten der Gleichbehandlungskommission aufgestellten Grundsätze auszuschreiben und zu besetzen.
2. Jede Gemeinde ist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz i.V.m. § 6 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 verpflichtet,
-
im Dienstpostenplan mindestens einen Dienstposten für einen Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen und
-
diesen Dienstposten ohne Verzug, spätestens jedoch binnen drei Monaten zu besetzen.
Der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamtes der Gemeinde M. ist seit mehr als drei Monaten unbesetzt.
Die Gemeinde M. wird daher aufgefordert, den Dienstposten des Leiters des Gemeindeamtes unter Beachtung des § 4 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, wonach zum Leiter eines Gemeindebeamten (gemeint: Gemeindeamtes) nur bestellt werden kann, wer die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung mit Erfolg abgelegt hat, unverzüglich zu besetzen. Hinsichtlich der hiezu erforderlichen Vorgangsweise wird auf Punkt 1. des Spruches verwiesen.
3. Dem Bürgermeister wird für die Vornahme der Maßnahmen nach Spruchpunkt 1. (Kündigung des Dienstverhältnisses des D.S. und Neuausschreibung des Dienstpostens) eine Erledigungsfrist bis 15. Dezember 2003 gesetzt. Der Kündigungsbescheid ist spätestens am 19. Dezember 2003 der Aufsichtsbehörde vorzulegen (Datum des Eingangstempels).
4. Der Gemeinde M. wird für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht des § 6 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 eine Erledigungsfrist bis 29. Feber 2004 gesetzt.
5. Für den Fall, dass die Gemeinde M. ihre Verpflichtungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfüllt, werden gemäß § 92 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 alle erforderlichen Maßnahmen von der Burgenländischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst getroffen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission vom 14. Oktober 2003 zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, die von der Gleichbehandlungskommission empfohlene Beendigung der Diskriminierung und die Herbeiführung eines dem Gleichbehandlungsgebot entsprechenden Zustandes könne im vorliegenden Fall in dienstrechtlich unbedenklicher Weise wie folgt herbeigeführt werden: Gemäß § 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 sei das Dienstverhältnis zunächst provisorisch. Gemäß § 3 leg. cit. seien auf die Gemeindebeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt sei. Gemäß § 11 Abs. 3 LBDG 1997 könne das provisorische Dienstverhältnis mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist betrage während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Kalendermonat. Die Kündigungsfrist habe mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Gemäß § 11 Abs. 3 LBDG 1997 sei während der Probezeit die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 obliege die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dem Bürgermeister. Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage wäre daher das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des D.S. mit Bescheid des Bürgermeisters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Angabe eines Grundes zu kündigen. Gleichzeitig wäre die vakante Stelle des Gemeindebeamten (Leiter des Gemeindeamtes) gemäß § 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 im Landesamtsblatt für das Burgenland auszuschreiben und unverzüglich zu besetzen.
Zu Spruchpunkt 2. wurde in der Begründung ausgeführt, gemäß § 92 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 (Bgld. GemO 2003) könne die Aufsichtsbehörde der Gemeinde, wenn diese es unterlasse, eine Aufgabe zu erfüllen, zu der sie nach dem Gesetz verpflichtet sei, eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher die Gemeinde der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht nachzukommen habe. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 habe der Gemeinderat einen besonderen Dienstpostenplan für Gemeindebeamte zu erstellen; in diesem sei unter Bedachtnahme auf den Umfang der Gemeindegeschäfte und die Zahl der Gemeindebediensteten die Zahl der erforderlichen Gemeindebeamten und deren dienstrechtliche Stellung festzusetzen. In dem Dienstpostenplan sei mindestens ein Dienstposten für einen Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. habe die Gemeinde bei Freiwerden der Stelle eines Gemeindebeamten diese Stelle unverzüglich im Landesamtsblatt derart auszuschreiben, dass den Bewerbern für die an den Gemeinderat zu richtenden Gesuche eine Frist von mindestens sechs Wochen nach Erscheinen des Landesamtsblattes offen stehe. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sei jede freie Stelle eines Gemeindebeamten nach Maßgabe entsprechender Dienstpostenpläne ohne Verzug, spätestens jedoch binnen drei Monaten zu besetzen. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ergebe sich, dass jede Gemeinde verpflichtet sei, im Dienstpostenplan für Gemeindebeamte jedenfalls einen Dienstposten für einen Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen und diesen Dienstposten innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden zu besetzen. Da gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. Voraussetzung für die Bestellung zum Leiter des Gemeindeamtes die erfolgreiche Ablegung der Gemeindeverwaltungsdienstprüfung sei, müsse der vakante Dienstposten des Leiters des Gemeindeamtes binnen drei Monaten mit einem geprüften Gemeindebeamten besetzt werden. In der beschwerdeführenden Gemeinde sei der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamtes seit 1. Dezember 2002 vakant, da der bisherige Leiter mit 30. November 2002 in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, die freie Stelle bis längstens 1. März 2003 mit einem geprüften Gemeindebeamten als Leiter des Gemeindeamtes zu besetzen. Diese gesetzliche Frist sei mittlerweile um ca. neun Monate überschritten worden. Da durch diese gesetzlich nicht gedeckte lange Vakanz die ordnungsgemäße Erfüllung der mit der Leitung eines Gemeindeamtes verbundenen Aufgaben gefährdet werde, sehe sich die Aufsichtsbehörde veranlasst, die Beschwerdeführerin zum gesetzeskonformen Handeln aufzufordern und rechtliche Möglichkeiten zur Herbeiführung eines gesetzmäßigen Zustandes aufzuzeigen.
Zu den Spruchpunkten 3 und 4 wurde in der Begründung ausgeführt, nach § 92 Abs. 1 und 2 Bgld. GemO 2003 sei der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung bzw. die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zu setzen. Im vorliegenden Fall erscheine eine Frist bis 15. Dezember 2003 für die Erlassung des Kündigungsbescheides durch den Bürgermeister und für die Ausschreibung des Dienstpostens des Leiters des Gemeindeamtes angemessen. Die Besetzung des auszuschreibenden Dienstpostens mit einem geprüften und damit den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Gemeindebeamten bis längstens 29. Februar 2004 erscheine zumutbar und möglich, zumal sich bereits im Rahmen der letzten Ausschreibung eine die Voraussetzungen erfüllende Person beworben habe.
Zu Spruchpunkt 5 wurde ausgeführt, gemäß § 92 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 könne die Aufsichtsbehörde nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1 und 2) im Fall unbedingter Notwendigkeit alle erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Belehrung gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. ausgesprochen werde bzw. die Gemeinde gemäß § 92 Abs. 2 leg. cit. zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht aufgefordert werde, habe auf die Rechtsfolgen des § 92 Abs. 3 leg. cit. hinzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die (am 18. Dezember 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte) vorliegende Beschwerde.
1.2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
1.3. Mit hg. Verfügung vom 17. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung zu äußern, der zufolge mit dem angefochtenen Bescheid zur Kündigung des D.S. nur während dessen Probezeit aufgefordert worden sei, weshalb sein Geltungsbereich mit dem Ende der Probezeit des D.S. beendet anzusehen sei.
In ihrer Stellungnahme hiezu teilte die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die vorgeschriebene Kündigung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des D.S. rechtlich nicht möglich sei. D.S. sei nach absolvierter Dienstprüfung auf die gegenständliche Stelle ernannt und definitiv gestellt worden. Die Androhung der Ersatzvornahme bleibe jedoch jedenfalls rechtswidrig.
2.1.1. § 92 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55 (Bgld. GemO 2003) lautet:
"§ 92
Ersatzvornahme
(1) Im Falle der Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen bei der Führung der Verwaltung kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus Eigenem für eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Belehrung unter Setzung einer angemessenen Erledigungsfrist erteilen.
(2) Unterlässt es die Gemeinde eine Aufgabe zu erfüllen, zu der sie nach den Gesetzen verpflichtet ist, so kann ihr die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher die Gemeinde der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht nachzukommen hat.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1 und 2) kann die Aufsichtsbehörde im Falle unbedingter Notwendigkeit alle erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen."
2.1.2. Gemäß § 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, sind, soweit dieser Teil des Gesetzes (I. Teil - Gemeindebeamte) nicht anderes bestimmt, auf die Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
§ 11 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes
1997, LGBl. Nr. 17/1998 (LBDG 1997), lautet:
"§ 11
Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) .....
1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit .................................................................... ......
2 Kalendermonate
und nach Vollendendung des zweiten Dienstjahres ...................................
3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu
enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1.
Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2.
Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
3.
unbefriedigender Arbeitserfolg,
4.
pflichtwidriges Verhalten,
5.
Bedarfsmangel."
2.2. Mit Spruchpunkt 1 des oben wiedergegebenen angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 92 Bgld. GemO 2003 zur Durchführung zweier Maßnahmen aufgefordert, nämlich einerseits das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des D.S. gemäß § 11 Abs. 2 und 3 LBDG 1997 in Verbindung mit §§ 3 und 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 mit Bescheid zu kündigen und überdies den Dienstposten des Leiters des Gemeindeamtes neuerlich unter Beachtung der im Gutachten der Gleichbehandlungskommission aufgestellten Grundsätze auszuschreiben und zu besetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde (in der Gegenschrift), dass die Beschwerdeführerin mit der ersten Maßnahme des Spruchpunktes 1 nur zur Erlassung eines Kündigungsbescheides während der sechsmonatigen Probezeit des D.S. aufgefordert wurde. Darauf deutet zunächst der Umstand hin, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die Abs. 2 und 3 des § 11 LBDG 1997 zitiert wurden, nicht aber dessen Abs. 4. Dazu kommt, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich festgehalten wird, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des D.S. mit Bescheid des Bürgermeisters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Angabe eines Grundes zu kündigen sei. Von einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit mit Angabe eines konkreten Kündigungsgrundes (nach § 11 Abs. 4 leg.cit.) ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Rede.
Der Verwaltungsgerichtshof ist weiters der Auffassung, dass die erste Maßnahme des Spruchpunktes 1 (Kündigung) untrennbar mit der zweiten Maßnahme des Spruchpunktes 1 (Neuausschreibung und Neubesetzung) verbunden ist. Die Neuausschreibung und Neubesetzung des Postens "Leiter des Gemeindeamtes" hat daher nur dann zu erfolgen, wenn auch die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des D.S. vorgenommen wird. Davon geht offensichtlich auch die belangte Behörde aus, wenn sie in der Gegenschrift vorbringt, dass der zeitliche Geltungsbereich des angefochtenen Bescheides mit Ende der Probezeit des D.S. ablaufe.
Die Aufforderung in Spruchpunkt 2, wonach der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamtes unter Beachtung des § 4 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 unverzüglich zu besetzen sei, stellt lediglich eine Konkretisierung der zweiten Maßnahme des Spruchpunktes 1 dar, zumal ausdrücklich auf die nach Spruchpunkt 1 einzuhaltende Vorgangsweise verwiesen wird (angemerkt wird, dass die Auffassung der belangten Behörde, der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamtes M. sei seit 1. Dezember 2002 unbesetzt, weil D.S. die für die Ausübung dieser Position erforderliche Gemeindeverwaltungsdienstprüfung nicht abgelegt habe, unzutreffend ist, weil es in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, ob D.S. tatsächlich zum Leiter des Gemeindeamtes bestellt wurde). D.S. wurde, wie bereits erwähnt, mit Wirkung ab 1. September 2003 rechtswirksam betraut.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die sechsmonatige Probezeit des D.S. mit 29. Februar 2004 abgelaufen ist und weder die Beschwerdeführerin noch - im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 92 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 - die belangte Behörde das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des D.S. innerhalb der sechsmonatigen Probezeit mit Bescheid gekündigt haben.
Da die Durchführung der ersten Maßnahme des Spruchpunktes 1 (Kündigung ohne Angabe eines Kündigungsgrundes) seit dem Ablauf der Probezeit rechtlich nicht mehr möglich ist (die Kündigung somit auch im Wege der Ersatzvornahme nicht mehr vorgenommen werden kann) und die übrigen Maßnahmen (Neuausschreibung und Neubesetzung) mit der Maßnahme der Kündigung untrennbar verbunden sind, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht mehr verbessert werden. Ihr Rechtsschutzinteresse ist somit - nach Einbringung der Beschwerde - weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden.
Dies hat - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2005, Zl. 2001/12/0045, mwN).
3. Vom Zuspruch von Aufwandersatz konnte gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG abgesehen werden.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 14. Dezember 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120232.X00Im RIS seit
21.03.2007