TE OGH 2000/5/15 16Ok3/00

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer, Dkfm. Joachim Lamel, Dkfm. Dr. Erich Zeillinger und Dr. Thomas Lachs in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Wolfgang M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei V***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Josef Bock, Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Exekutionsbewilligung, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 6. März 2000, GZ 27 Kt 177, 178, 179/99-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Auf Grund einer vom Erstgericht mit 20. 10. 1999 erlassenen einstweiligen Verfügung (ON 23) unter anderem betreffend die Untersagung der Durchführung der zwischen der verpflichteten Partei und der W***** reg.Gen.m.b.H. und der F*****gesellschaft mbH & Co KG abgeschlossenen Vereinbarung, Taxifahrten von Wien zum Flughafen Schwechat und vom Flughafen Schwechat nach Wien zum Pauschalpreis von 340 S durchzuführen, beantragte die betreibende Partei die Exekution zur Durchsetzung dieser Unterlassungsverpflichtung. Sie stützte sich darauf, dass entgegen der Verpflichtung unter anderem am 1. 12. 1999 unter dem Taxiruf der verpflichteten Partei ein Taxi bestellt wurde, das für die Fahrt von Wien zum Flughafen den Pauschalpreis von 340 S verlangte und bezahlt erhielt. Den Antrag auf Bewilligung der Exekution und Verhängung von Beugestrafen brachte die betreibende Partei beim Bezirksgericht Hernals ein. Dieses überwies die Exekutionssache unter Berufung auf § 387 EO an das Oberlandesgericht Wien. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht die Exekution und bestimmte das Bezirksgericht Hernals als Exekutionsgericht.Auf Grund einer vom Erstgericht mit 20. 10. 1999 erlassenen einstweiligen Verfügung (ON 23) unter anderem betreffend die Untersagung der Durchführung der zwischen der verpflichteten Partei und der W***** reg.Gen.m.b.H. und der F*****gesellschaft mbH & Co KG abgeschlossenen Vereinbarung, Taxifahrten von Wien zum Flughafen Schwechat und vom Flughafen Schwechat nach Wien zum Pauschalpreis von 340 S durchzuführen, beantragte die betreibende Partei die Exekution zur Durchsetzung dieser Unterlassungsverpflichtung. Sie stützte sich darauf, dass entgegen der Verpflichtung unter anderem am 1. 12. 1999 unter dem Taxiruf der verpflichteten Partei ein Taxi bestellt wurde, das für die Fahrt von Wien zum Flughafen den Pauschalpreis von 340 S verlangte und bezahlt erhielt. Den Antrag auf Bewilligung der Exekution und Verhängung von Beugestrafen brachte die betreibende Partei beim Bezirksgericht Hernals ein. Dieses überwies die Exekutionssache unter Berufung auf Paragraph 387, EO an das Oberlandesgericht Wien. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht die Exekution und bestimmte das Bezirksgericht Hernals als Exekutionsgericht.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.

Die verpflichtete Partei macht mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass die Angaben im Exekutionsantrag, dass sie trotz des Verbotes der Durchführung der Vereinbarung über die Verrechnung des Pauschalpreises von 340 S für die Fahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat diese Vereinbarung durchgeführt habe, nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr sei es so, dass die verpflichtete Partei bereits bei Erlassung der einstweiligen Verfügung keine Flughafenfahrten mehr vermittelt und das Gewerbe zurückgelegt habe. Auch würden neue Tarife zur Anwendung gelangen. Mit diesem Vorbringen verstößt die verpflichtete Partei jedoch gegen das auch in Exekutionssachen geltende Neuerungsverbot (MGA EO13 § 65 E 127 ff = EvBl 1976/112 ua; RIS-Justiz RS0002371, zuletzt 3 Ob 213/99s uva). Soweit der Rekurs im Folgenden moniert, dass der Beschluss des Erstgerichtes insoweit mangelhaft sei, als weder die Handlung noch Zeit und Ort des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung in diesem Beschluss angegeben seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Darstellung dieser Umstände § 63 EO nicht entnommen werden kann. Wesentlich ist vielmehr, dass diese im Exekutionsantrag genau bezeichnet werden (MGA EO13 § 355 E 26 f = SZ 57/37, SZ 60/131 uva). Dass dies nicht der Fall wäre, behauptet der Verpflichtete nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die verpflichtete Partei im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung das Vorliegen des solcherart behaupteten tatsächlichen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot nicht bestreiten kann; ihr steht nur der Weg der Impugnationsklage nach § 36 EO offen (MGA EO13 § 36 E 16 f = EvBl 1977/101 uva).Die verpflichtete Partei macht mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass die Angaben im Exekutionsantrag, dass sie trotz des Verbotes der Durchführung der Vereinbarung über die Verrechnung des Pauschalpreises von 340 S für die Fahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat diese Vereinbarung durchgeführt habe, nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr sei es so, dass die verpflichtete Partei bereits bei Erlassung der einstweiligen Verfügung keine Flughafenfahrten mehr vermittelt und das Gewerbe zurückgelegt habe. Auch würden neue Tarife zur Anwendung gelangen. Mit diesem Vorbringen verstößt die verpflichtete Partei jedoch gegen das auch in Exekutionssachen geltende Neuerungsverbot (MGA EO13 Paragraph 65, E 127 ff = EvBl 1976/112 ua; RIS-Justiz RS0002371, zuletzt 3 Ob 213/99s uva). Soweit der Rekurs im Folgenden moniert, dass der Beschluss des Erstgerichtes insoweit mangelhaft sei, als weder die Handlung noch Zeit und Ort des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung in diesem Beschluss angegeben seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Darstellung dieser Umstände Paragraph 63, EO nicht entnommen werden kann. Wesentlich ist vielmehr, dass diese im Exekutionsantrag genau bezeichnet werden (MGA EO13 Paragraph 355, E 26 f = SZ 57/37, SZ 60/131 uva). Dass dies nicht der Fall wäre, behauptet der Verpflichtete nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die verpflichtete Partei im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung das Vorliegen des solcherart behaupteten tatsächlichen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot nicht bestreiten kann; ihr steht nur der Weg der Impugnationsklage nach Paragraph 36, EO offen (MGA EO13 Paragraph 36, E 16 f = EvBl 1977/101 uva).

Zutreffend moniert die verpflichtete Partei zwar, dass - abweichend von § 387 EO - allgemein nach § 126 Abs 3 KartG zur Bewilligung der Exekution auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln auf Unterlassung - einschließlich einstweiliger Verfügungen - nicht das Kartellgericht, sondern das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder das in den §§ 18 und 19 EO bezeichnete Exekutionsgericht zuständig ist (Barfuß-Tahedl-Wollmann, Österreichisches Kartellrecht, 142). Hier hat aber nunmehr rechtskräftig das Bezirksgericht entsprechend § 44 JN die Überweisung des Exekutionsantrages an das Kartellgericht vorgenommen. Diese Zuständigkeitsentscheidung ist jedoch als bindend anzusehen (Mayr in Rechberger ZPO2 § 44 JN Rz 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Zutreffend moniert die verpflichtete Partei zwar, dass - abweichend von Paragraph 387, EO - allgemein nach Paragraph 126, Absatz 3, KartG zur Bewilligung der Exekution auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln auf Unterlassung - einschließlich einstweiliger Verfügungen - nicht das Kartellgericht, sondern das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder das in den Paragraphen 18 und 19 EO bezeichnete Exekutionsgericht zuständig ist (Barfuß-Tahedl-Wollmann, Österreichisches Kartellrecht, 142). Hier hat aber nunmehr rechtskräftig das Bezirksgericht entsprechend Paragraph 44, JN die Überweisung des Exekutionsantrages an das Kartellgericht vorgenommen. Diese Zuständigkeitsentscheidung ist jedoch als bindend anzusehen (Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 44, JN Rz 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Insgesamt war daher dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E58031 16P00030

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2000/121 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0160OK00003..0515.000

Dokumentnummer

JJT_20000515_OGH0002_0160OK00003_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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