TE OGH 2000/7/11 10ObS71/00i

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marianne G*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 2000, GZ 8 Rs 25/00h-6, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 2000, GZ 23 Cgs 321/99i-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der dreimonatigen Klagefrist gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 8. 7. 1999, womit ihr Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität abgewiesen worden war. Die Klägerin habe sich nach der Zustellung des Bescheides mit ihrem Schwager beraten, der ihr von einer Klage wegen vollkommener Aussichtslosigkeit abgeraten habe, weil sie über zu wenige Monate der Pflichtversicherung verfüge. Erst anlässlich einer Besprechung in der Kanzlei des Klagevertreters vom 7. 12. 1999 sei sie darüber aufgeklärt worden, dass eine Klageführung keineswegs von vornherein aussichtslos sei und der Erfolg allein von ihrem Leistungskalkül abhänge. Die Fristversäumnis beruhe daher auf einem Rechtsirrtum infolge leichter Fahrlässigkeit.

Das Erstgericht wies die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, es liege kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO vor. Die Säumnis beruhe vielmehr auf dem freien Willensentschluss der Klägerin, binnen der dreimonatigen Frist ab Bescheidzustellung keine Klage einzubringen.Das Erstgericht wies die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, es liege kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO vor. Die Säumnis beruhe vielmehr auf dem freien Willensentschluss der Klägerin, binnen der dreimonatigen Frist ab Bescheidzustellung keine Klage einzubringen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Die Klägerin habe die im Verkehr mit Gerichten erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, indem sie sich mit der Auskunft ihres rechtskundigen Schwagers begnügt habe. Die Einholung einer rechtskundigen Auskunft wäre ihr innerhalb der dreimonatigen Klagefrist zumutbar gewesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 46 Abs 1 ASGG nicht zuzulassen, weil die dort normierten Voraussetzungen wegen der gegebenen Einzelfallproblematik fehlen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Die Klägerin habe die im Verkehr mit Gerichten erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, indem sie sich mit der Auskunft ihres rechtskundigen Schwagers begnügt habe. Die Einholung einer rechtskundigen Auskunft wäre ihr innerhalb der dreimonatigen Klagefrist zumutbar gewesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zuzulassen, weil die dort normierten Voraussetzungen wegen der gegebenen Einzelfallproblematik fehlen.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der begehrten Wiedereinsetzung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Zutreffend zeigt die Rekurswerberin auf, dass der Revisionsrekurs ohne Beschränkung auf eine erhebliche Rechtsfrage als ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, weil es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (§ 47 Abs 2 ASGG iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG; 10 ObS 191/98f); er ist jedoch nicht berechtigt.Zutreffend zeigt die Rekurswerberin auf, dass der Revisionsrekurs ohne Beschränkung auf eine erhebliche Rechtsfrage als ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, weil es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG; 10 ObS 191/98f); er ist jedoch nicht berechtigt.

Die Vorinstanzen haben die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurecht abgelehnt. Der Rekurswerberin ist Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 146 Abs 1 ZPO ist der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unter anderem an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 146, Absatz eins, ZPO ist der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unter anderem an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Schon nach Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 (1927) I 720, muss das Ereignis im Sinne des § 146 ZPO ein solches sein, welches die Vornahme der Prozesshandlung trotz des ernsthaften Strebens der Partei verhinderte. Fasching II 734, führt aus, dass beispielsweise gegen ein von einer Partei willentlich veranlasstes und ihr daher zurechenbares Ruhen des Verfahrens eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. Auch im Fall des sogenannten "erschlichenen" Versäumungsurteiles infolge Fernbleibens von der Tagsatzung im Vertrauen auf eine Vereinbarung mit dem Prozessgegner kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Frage (Fasching III 626; Fink, Wiedereinsetzung 91 mwN; EvBl 1938/124; RZ 1966, 89; MietSlg 29.611 ua).Schon nach Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 (1927) römisch eins 720, muss das Ereignis im Sinne des Paragraph 146, ZPO ein solches sein, welches die Vornahme der Prozesshandlung trotz des ernsthaften Strebens der Partei verhinderte. Fasching römisch II 734, führt aus, dass beispielsweise gegen ein von einer Partei willentlich veranlasstes und ihr daher zurechenbares Ruhen des Verfahrens eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. Auch im Fall des sogenannten "erschlichenen" Versäumungsurteiles infolge Fernbleibens von der Tagsatzung im Vertrauen auf eine Vereinbarung mit dem Prozessgegner kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Frage (Fasching römisch III 626; Fink, Wiedereinsetzung 91 mwN; EvBl 1938/124; RZ 1966, 89; MietSlg 29.611 ua).

Der Verfassungsgerichtshof lehnte in VfSlg 10.631 eine Wiedereinsetzung ab, wenn jene Prozesshandlung, für die Wiedereinsetzung beantragt wird, gar nicht beabsichtigt war (Hiesel in AnwBl 1998, 25 [FN 12]). In REDOK 1187 wurde vom Oberlandesgericht wie die Wiedereinsetzung im Falle eines auf einer Fehleinschätzung beruhenden Willensentschlusses, nichts gegen ein Versäumungsurteil zu unternehmen, abgelehnt. Von einem Ereignis könne nicht gesprochen werden, wenn die Partei die Versäumung willentlich herbeigeführt habe. In MietSlg 41.549 wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Wiedereinsetzung im Fall der bewussten Unterlassung eines Rechtsmittels wegen vermuteter Aussichtslosigkeit abgelehnt. Im bewussten Unterlassen liege kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. In EFSlg 66.985 wurde schließlich vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Wiedereinsetzung im Fall der Unterlassung einer Prozesshandlung im Vertrauen auf die Zusage einer Klagerücknahme abgelehnt.

Die vorstehenden Gedanken können auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Danach kann von einem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO auch dann nicht gesprochen werden, wenn eine Partei die Frist für die Klage gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers in der Annahme verstreichen lässt, eine Klageführung sei ohnehin aussichtslos, und damit die Versäumung letztlich selbst willentlich herbeiführte (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 146). Die pessimistische Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klageführung stellt kein Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO dar, durch das die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung verhindert wurde (so bereits 9 ObA 103/98g in Bestätigung des Oberlandesgerichtes Wien 7 Ra 355/97w [= ARD 4913/34/98]; vgl auch WR 93). Die Berücksichtigung schwankender Erfolgsprognosen einer Partei, die einmal für und einmal gegen die Aussichten einer Klageführung sprechen, würde jede Befristung von Prozesshandlungen ad absurdum führen und wäre der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, die durch eine Entscheidung hergestellt werden abträglich (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1475). Die Wahrnehmung schwerwiegender Fehler bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage ist auf die Wiederaufnahmsklage beschränkt (§§ 530 ff ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2051). Auf "taktische" Erwägungen einer Partei im Zusammenhang mit der Beurteilung von Fragen des materiellen Rechts kann im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht Bedacht genommen werden. Dabei unterlaufene Fehleinschätzungen über die Erfolgsaussichten einer allfälligen Klageführung unterscheiden sich wesentlich von jenen von der Rechtsprechung als Ereignisse im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO anerkannten Irrtumsfällen, in denen die Säumnis etwa durch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, durch eine fehlerhafte Fristberechnung, durch eine mangelhafte Evidenzhaltung oder einen Rechtsirrtum über Fristen verursacht wurde (s. Übersicht bei Gitschthaler aaO Rz 4 zu § 146 mwN; zu weit gehend Fink aaO 86 f, der Irrtümern über Rechtsvorschriften "uneingeschränkt" Ereignisqualität im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO zubilligt, andererseits aber im Falle des absichtlichen Fernbleibens von einer Tagsatzung, das zu einem "erschlichenen Versäumungsurteil führt, ausdrücklich der Lehre und Rechtsprechung zustimmt, die in einem derartigen Fall die Wiedereinsetzung verneint [Fink aaO 91]). In den von der Rechtsprechung berücksichtigten Fällen führt der Irrtum der Partei zu ungewollter Säumnis; im vorliegenden Fall hingegen war die Säumnis gewollt. Wenn auch bei einem Irrtum über materielles Recht, der die Partei veranlasst, ein Verfahren nicht zu führen, nicht von einem "freien" Willensentschluss im engeren Sinn gesprochen werden kann, so ist dieser Fall am ehesten dem sogenannten Motivirrtum vergleichbar der sich im materiellen Recht auf Punkte bezieht, die außerhalb des Geschäftsinhaltes liegen, und in der Regel nicht beachtlich ist (Koziol/Welser I11 132 f, 135 f mwN).Die vorstehenden Gedanken können auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Danach kann von einem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO auch dann nicht gesprochen werden, wenn eine Partei die Frist für die Klage gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers in der Annahme verstreichen lässt, eine Klageführung sei ohnehin aussichtslos, und damit die Versäumung letztlich selbst willentlich herbeiführte (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 146,). Die pessimistische Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klageführung stellt kein Ereignis im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO dar, durch das die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung verhindert wurde (so bereits 9 ObA 103/98g in Bestätigung des Oberlandesgerichtes Wien 7 Ra 355/97w [= ARD 4913/34/98]; vergleiche auch WR 93). Die Berücksichtigung schwankender Erfolgsprognosen einer Partei, die einmal für und einmal gegen die Aussichten einer Klageführung sprechen, würde jede Befristung von Prozesshandlungen ad absurdum führen und wäre der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, die durch eine Entscheidung hergestellt werden abträglich (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1475). Die Wahrnehmung schwerwiegender Fehler bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage ist auf die Wiederaufnahmsklage beschränkt (Paragraphen 530, ff ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2051). Auf "taktische" Erwägungen einer Partei im Zusammenhang mit der Beurteilung von Fragen des materiellen Rechts kann im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht Bedacht genommen werden. Dabei unterlaufene Fehleinschätzungen über die Erfolgsaussichten einer allfälligen Klageführung unterscheiden sich wesentlich von jenen von der Rechtsprechung als Ereignisse im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO anerkannten Irrtumsfällen, in denen die Säumnis etwa durch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, durch eine fehlerhafte Fristberechnung, durch eine mangelhafte Evidenzhaltung oder einen Rechtsirrtum über Fristen verursacht wurde (s. Übersicht bei Gitschthaler aaO Rz 4 zu Paragraph 146, mwN; zu weit gehend Fink aaO 86 f, der Irrtümern über Rechtsvorschriften "uneingeschränkt" Ereignisqualität im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO zubilligt, andererseits aber im Falle des absichtlichen Fernbleibens von einer Tagsatzung, das zu einem "erschlichenen Versäumungsurteil führt, ausdrücklich der Lehre und Rechtsprechung zustimmt, die in einem derartigen Fall die Wiedereinsetzung verneint [Fink aaO 91]). In den von der Rechtsprechung berücksichtigten Fällen führt der Irrtum der Partei zu ungewollter Säumnis; im vorliegenden Fall hingegen war die Säumnis gewollt. Wenn auch bei einem Irrtum über materielles Recht, der die Partei veranlasst, ein Verfahren nicht zu führen, nicht von einem "freien" Willensentschluss im engeren Sinn gesprochen werden kann, so ist dieser Fall am ehesten dem sogenannten Motivirrtum vergleichbar der sich im materiellen Recht auf Punkte bezieht, die außerhalb des Geschäftsinhaltes liegen, und in der Regel nicht beachtlich ist (Koziol/Welser I11 132 f, 135 f mwN).

Fehlt es sohin überhaupt an einem relevanten Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO, auf das eine Wiedereinsetzung erfolgreich gestützt werden kann, dann ist es auch nicht entscheidend, ob im Unterlassen der Inanspruchnahme einer rechtzeitigen rechtskundigen Beratung durch die Klägerin nach Bescheidzustellung noch ein Versehen minderen Grades erblickt werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes und der Rekurswerberin braucht daher nicht eingegangen werden.Fehlt es sohin überhaupt an einem relevanten Ereignis im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO, auf das eine Wiedereinsetzung erfolgreich gestützt werden kann, dann ist es auch nicht entscheidend, ob im Unterlassen der Inanspruchnahme einer rechtzeitigen rechtskundigen Beratung durch die Klägerin nach Bescheidzustellung noch ein Versehen minderen Grades erblickt werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes und der Rekurswerberin braucht daher nicht eingegangen werden.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde von der Klägerin, wie eingangs dargestellt, lediglich darauf gestützt, dass sie eine rechtzeitige Klageführung zufolge unrichtiger Einschätzung der Erfolgsaussichten unterlassen habe. Auf den erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Umstand, dass die Klägerin seit 1993 aus gesundheitlichen Gründen äußerst vergesslich sei, kann nicht Bedacht genommen werden, zumal bereits im Wiedereinsetzungsantrag alle diesen begründenden Umstände anzuführen sind (§ 149 Abs 1 ZPO); nach dem erstinstanzlichen Vorbringen habe die Klägerin auf eine rechtzeitige Klage nicht vergessen, sondern diese vielmehr im Gegenteil wegen vermuteter Aussichtslosigkeit bewusst nicht eingebracht.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde von der Klägerin, wie eingangs dargestellt, lediglich darauf gestützt, dass sie eine rechtzeitige Klageführung zufolge unrichtiger Einschätzung der Erfolgsaussichten unterlassen habe. Auf den erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Umstand, dass die Klägerin seit 1993 aus gesundheitlichen Gründen äußerst vergesslich sei, kann nicht Bedacht genommen werden, zumal bereits im Wiedereinsetzungsantrag alle diesen begründenden Umstände anzuführen sind (Paragraph 149, Absatz eins, ZPO); nach dem erstinstanzlichen Vorbringen habe die Klägerin auf eine rechtzeitige Klage nicht vergessen, sondern diese vielmehr im Gegenteil wegen vermuteter Aussichtslosigkeit bewusst nicht eingebracht.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 154, ZPO.

Anmerkung

E59050 10C00710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00071.00I.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20000711_OGH0002_010OBS00071_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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