TE OGH 2000/8/2 2Ob157/00b

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Alexander D*****, geboren am 28. Oktober 1996, *****, vertreten durch seine Mutter Ruth Sch*****, wohnhaft ebendort, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Dr. Michael Brandauer und Mag. Johannes Blum, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Sajad F*****, und 2.) V*****, beide vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (ausgedehnt) S 227.520,-- sA und Feststellung (Streitinteresse S 341.280,--), über den Antrag der beklagten Parteien auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom 8. Juni 2000, GZ 2 Ob 157/00b-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren (Haftung der erstbeklagten Partei) samt Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens (Haftung der zweitbeklagten Partei) unberührt bleibende Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juni 2000, 2 Ob 157/00b, wird in seinem Leistungsspruch wie folgt berichtigt:

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 6.494,-- samt 4 % Zinsen aus S 2.494,-- vom 1. 5. bis 31. 5. 1999, aus S 3.494,-- vom 1. 6. bis 30. 6. 1999, aus S 4.494,-- vom 1. 7. bis 31. 7. 1999, aus S 5.494,-- vom 1. 8. bis 31. 8. 1999 und aus S 6.494,-- seit 1. 9. 1999 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 221.026,-- sA wird abgewiesen.

Ebenso wird der Kostenausspruch im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. 6. 2000, 2 Ob 157/00b, dahingehend berichtigt, dass dieser insgesamt neu zu lauten hat:

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen S 3.789,50 an anteiligen Barauslagen des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen; die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 101.168,24 (hierin enthalten S 9.940,-- Barauslagen und S 10.274,53 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen; die weiteren Prozesskosten zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei werden gegeneinander aufgehoben.

Die erstbeklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 19.981,70 (hierin enthalten S 5.300,-- Barauslagen) bestimmten Kosten seiner Berufung (im zweiten Rechtsgang) zu ersetzen; der Kläger ist hingegen schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 10.476,18 bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung sowie beiden beklagten Parteien die mit S 31.552,36 (hierin enthalten S 10.600,-- Barauslagen und S 3.492,06 USt) bestimmten Kosten ihres Berufungsschriftsatzes, jeweils zu Handen ihres Vertreters, zu ersetzen.

Schließlich ist die klagende Partei schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit S 17.788,03 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen; die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen S 13.255,-- an anteiligen Barauslagen des Revisionsschriftsatzes zu ersetzen; darüber hinaus werden im Verhältnis zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Die beklagten Parteien werden mit ihrem Berichtigungsantrag auch bezüglich der Kostenentscheidung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. 6. 2000, 2 Ob 157/00b, wurden in teilweiser Stattgebung der Revision der klagenden Partei die Urteile der Vorinstanzen sowohl hinsichtlich des Leistungs- als auch des Feststellungsbegehrens abgeändert und die beklagten Parteien - gestützt auf § 43 Abs 1 und 2, § 50 ZPO - zum anteiligen Kostenersatz in Höhe von S 72.153,91 hinsichtlich aller drei Instanzen an die klagende Partei verpflichtet.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. 6. 2000, 2 Ob 157/00b, wurden in teilweiser Stattgebung der Revision der klagenden Partei die Urteile der Vorinstanzen sowohl hinsichtlich des Leistungs- als auch des Feststellungsbegehrens abgeändert und die beklagten Parteien - gestützt auf Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 50, ZPO - zum anteiligen Kostenersatz in Höhe von S 72.153,91 hinsichtlich aller drei Instanzen an die klagende Partei verpflichtet.

Sowohl hinsichtlich des Zuspruchsbetrages von S 25.000,-- im ersten Punkt des vom Obersten Gerichtshof neu gefassten Urteilsspruches als auch gegen dessen Kostenentscheidung richtet sich der Berichtigungsantrag der beklagten Parteien, dem im Wesentlichen Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Nach den aus den Feststellungen der Vorinstanzen übernommenen Annahmen des Obersten Gerichtshofes beträgt der monatliche Unterhaltsentgang des mj. Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum seit 1. 9. 1997 bis einschließlich September 1999 (= 25 Monate) jeweils S 9.480,--. Ausgehend von der bereits in der Vorentscheidung 2 Ob 366/99h ausgesprochenen (und in der vorliegenden Entscheidung entsprechend wiederholten) Vorteilsausgleichung bezüglich sämtlicher von der Versorgungseinrichtung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer an den Kläger in Form einer Waisenrente erbrachten Versorgungsleistungen, welche laut Feststellung des Erstgerichtes "derzeit" (nämlich bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) S 8.480,-- betrug, wurde dabei bloß der rechnerische Überhang in Höhe von monatlich S 1.000,--, zusammen sohin S 25.000,--, für die eingangs genannten 25 Monate, zugesprochen und das Mehrbegehren von S 202.520,-- (bezogen auf das bei Schluss der Verhandlung erster Instanz durch Ausdehnung aktuelle Gesamtleistungsbegehren von S 227.520,--) sA abgewiesen.

Zutreffend weisen allerdings die beklagten Parteien darauf hin, dass das Erstgericht ebenfalls (S 5 seiner Entscheidung = AS 217) die Feststellung traf, dass die Leistungen der genannten Versorgungseinrichtung (offensichtlich zufolge nicht durchgehend in Höhe von kontinuierlich S 8.480,-- zuerkannten Waisenrenten) in den einzelnen Jahren S 37.818,-- (1997: September bis Dezember), S

116.368 (1998) und S 33.920,-- (Jänner bis April 1999) sowie schließlich ab Mai 1999 (bis September 1999 = 5 Monate a S 8.480,--) S 42.400,--, zusammen sohin S 230.506,--, betrugen. Unter Bedachtnahme auf einen Unterhaltsentgang von S 237.000,-- (25 Monate a S 9.480,--) ergibt sich damit - rechnerisch richtig - eine noch offene Zuspruchsdifferenz von tatsächlich bloß S 6.494,--.

Nur dieser Zuspruchsbetrag entsprach auch dem Entscheidungswillen des erkennenden Senates, der insoweit auch in seiner Entscheidungsbegründung unzweifelhaft zum Ausdruck kam, als dem Kläger - insgesamt - nur der (abweichend von den Vorinstanzen) zustehende Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Unterhaltsentgang (monatlich S 9.480,--) einerseits und geleisteter Waisenrente andererseits zuerkannt werden sollte. Hiebei unterlief allerdings der wie vor aufgeschlüsselte (und offenkundige) Berechnungsfehler in der Ermittlung der effektiven Resthöhe, auf den die beklagten Parteien in ihrem Berichtigungsantrag nunmehr ebenso zutreffend hinweisen und welcher daher gemäß § 419 Abs 1 und 3 ZPO entsprechend richtig zu stellen war.Nur dieser Zuspruchsbetrag entsprach auch dem Entscheidungswillen des erkennenden Senates, der insoweit auch in seiner Entscheidungsbegründung unzweifelhaft zum Ausdruck kam, als dem Kläger - insgesamt - nur der (abweichend von den Vorinstanzen) zustehende Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Unterhaltsentgang (monatlich S 9.480,--) einerseits und geleisteter Waisenrente andererseits zuerkannt werden sollte. Hiebei unterlief allerdings der wie vor aufgeschlüsselte (und offenkundige) Berechnungsfehler in der Ermittlung der effektiven Resthöhe, auf den die beklagten Parteien in ihrem Berichtigungsantrag nunmehr ebenso zutreffend hinweisen und welcher daher gemäß Paragraph 419, Absatz eins und 3 ZPO entsprechend richtig zu stellen war.

Da der somit allein rechnerisch noch offene Betrag von S 6.494,-- fälligkeitsmäßig den Monaten ab Mai 1999 zugeordnet werden muss, folgt daraus auch die neue zinsenmäßige Staffelung laut berichtigtem Urteilsspruch.

Daraus folgt weiters, dass auch die Kostenentscheidung zur Gänze neu zu fassen ist, ohne dass auf die von den beklagten Parteien in ihrem Berichtigungsantrag auch hiezu im Einzelnen formulierten Berichtigungspunkte näher eingegangen werden muss. Auf Grund der mehrfach vorgenommenen Klageänderungen (Ausdehnungen) hatte der Oberste Gerichtshof bereits in der nunmehr berichtigten Entscheidung - woran auch weiterhin festzuhalten ist - insgesamt vier Prozessphasen (für das Verfahren erster Instanz) gebildet, wobei bloß das von Anfang an mit S 341.280,-- bewertete Feststellungsbegehren bis Schluss der Verhandlung erster Instanz vom Kläger unverändert geblieben und nur in der Formulierung (einem Auftrag des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang [ON 14] folgend) sprachlich umformuliert ("präzisiert") worden ist. Mit diesem Feststellungsbegehren ist der Kläger (unverändert gegenüber der nunmehr berichtigten Entscheidung) zur Hälfte unterlegen, mit der anderen Hälfte durchgedrungen - wobei sich freilich (was von den beklagten Parteien in ihrem Berichtigungsantrag übergangen wird) dieses unterschiedliche Obsiegensergebnis auch im Feststellungsbegehren nicht bloß betraglich, sondern auch hinsichtlich beider beklagten Streitgenossen rechnerisch unterschiedlich niederschlägt. Ausgehend von der Rechtsprechung, wonach im Falle einer Mehrheit von Parteien auf einer Seite im Prozess angenommen wird, dass jede von ihnen ihrem gemeinsamen Vertreter einen Kopfteil zu bezahlen hat (3 Ob 299/99p), entspricht es nämlich der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (abweichend bloß 4 Ob 77/95), dass einer Partei, die bloß gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt hat, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner aufzuerlegen, jedoch die Hälfte ihrer eigenen Kosten gegenüber dem unterlegenen Beklagten zuzusprechen sind (5 Ob 501/96 = RdW 1998, 407; RIS-Justiz RS0090822; so auch OLG Wien WR 849; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 41). Demgemäß ist der unterschiedliche Prozesserfolg der beiden beklagten Parteien hinsichtlich des gegen sie erhobenen Feststellungsbegehrens getrennt zu betrachten. Dabei ergibt sich - bezogen auf das gegen sie insgesamt erhobene und phasenmäßig ausgedehnte Klagebegehren - folgendes Bild:Daraus folgt weiters, dass auch die Kostenentscheidung zur Gänze neu zu fassen ist, ohne dass auf die von den beklagten Parteien in ihrem Berichtigungsantrag auch hiezu im Einzelnen formulierten Berichtigungspunkte näher eingegangen werden muss. Auf Grund der mehrfach vorgenommenen Klageänderungen (Ausdehnungen) hatte der Oberste Gerichtshof bereits in der nunmehr berichtigten Entscheidung - woran auch weiterhin festzuhalten ist - insgesamt vier Prozessphasen (für das Verfahren erster Instanz) gebildet, wobei bloß das von Anfang an mit S 341.280,-- bewertete Feststellungsbegehren bis Schluss der Verhandlung erster Instanz vom Kläger unverändert geblieben und nur in der Formulierung (einem Auftrag des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang [ON 14] folgend) sprachlich umformuliert ("präzisiert") worden ist. Mit diesem Feststellungsbegehren ist der Kläger (unverändert gegenüber der nunmehr berichtigten Entscheidung) zur Hälfte unterlegen, mit der anderen Hälfte durchgedrungen - wobei sich freilich (was von den beklagten Parteien in ihrem Berichtigungsantrag übergangen wird) dieses unterschiedliche Obsiegensergebnis auch im Feststellungsbegehren nicht bloß betraglich, sondern auch hinsichtlich beider beklagten Streitgenossen rechnerisch unterschiedlich niederschlägt. Ausgehend von der Rechtsprechung, wonach im Falle einer Mehrheit von Parteien auf einer Seite im Prozess angenommen wird, dass jede von ihnen ihrem gemeinsamen Vertreter einen Kopfteil zu bezahlen hat (3 Ob 299/99p), entspricht es nämlich der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (abweichend bloß 4 Ob 77/95), dass einer Partei, die bloß gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt hat, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner aufzuerlegen, jedoch die Hälfte ihrer eigenen Kosten gegenüber dem unterlegenen Beklagten zuzusprechen sind (5 Ob 501/96 = RdW 1998, 407; RIS-Justiz RS0090822; so auch OLG Wien WR 849; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 41,). Demgemäß ist der unterschiedliche Prozesserfolg der beiden beklagten Parteien hinsichtlich des gegen sie erhobenen Feststellungsbegehrens getrennt zu betrachten. Dabei ergibt sich - bezogen auf das gegen sie insgesamt erhobene und phasenmäßig ausgedehnte Klagebegehren - folgendes Bild:

Erstbeklagter:

Abschnitt Geltend gemacht Hievon obsiegt Prozentwert

1 S 312.840,-- (S 142.200,-- + S 170.640,--) S 170.640,-- 54,54 %

2 S 331.800,-- (S 161.160,-- + S 170.640,--) S 170.640,-- 51,43 %

3 S 350.760,-- (S 180.120,-- + S 170.640,--) S 170.640,-- 48,65 %

4 S 398.160,-- (S 227.640,-- + S 170.640,--) S 177.134,-- (S 170.640,-- + S 6.494,--) 44,49 %

Zweitbeklagte:

Abschnitt Geltend gemacht Hievon obsiegt Prozentwert

1 S 312.840,-- ( S 142.200,-- + S 170.640,--) 0 0

2 S 331.800,-- ( S161.160,-- + S 170.640,--) 0 0

3 S 350.760,-- (S 180.120,-- + S 170.640,--) 0 0

4 S 398.160,-- (S 227.640,-- + S 170.640,--) S 6.494,-- 1,63 %

Eine Gesamtschau dieser vier Abschnitte lässt es gerechtfertigt erscheinen, in sämtlichen vier Prozessabschnitten im Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten von einer gegenseitigen Kostenaufhebung im Sinne des § 43 Abs 1 ZPO, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei hingegen von einem völligen Obsiegen derselben gegenüber dem Kläger auszugehen, wobei im vierten Abschnitt (auch) § 43 Abs 2 erster Fall ZPO zur Anwendung kommt. Damit stehen dem Kläger - gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO - für das Verfahren erster Instanz nur die halben Barauslagen (Pauschalgebühr: S 7.579,--; hievon die Hälfte = S 3.789,50) zu. Der zweitbeklagten Partei hingegen ist die Hälfte der Gesamtkosten der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz zuzusprechen. Diese ergeben sich aus den aktenkundigen Kostenverzeichnissen, aus denen bloß die nicht näher bezeichneten (geschweige denn bescheinigten) Barauslagen von S 4.364,15 (AS 33), S 2.864,10 (AS nach 147) und S 1.731,89 (vor AS 195) herauszunehmen waren.Eine Gesamtschau dieser vier Abschnitte lässt es gerechtfertigt erscheinen, in sämtlichen vier Prozessabschnitten im Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten von einer gegenseitigen Kostenaufhebung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei hingegen von einem völligen Obsiegen derselben gegenüber dem Kläger auszugehen, wobei im vierten Abschnitt (auch) Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO zur Anwendung kommt. Damit stehen dem Kläger - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO - für das Verfahren erster Instanz nur die halben Barauslagen (Pauschalgebühr: S 7.579,--; hievon die Hälfte = S 3.789,50) zu. Der zweitbeklagten Partei hingegen ist die Hälfte der Gesamtkosten der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz zuzusprechen. Diese ergeben sich aus den aktenkundigen Kostenverzeichnissen, aus denen bloß die nicht näher bezeichneten (geschweige denn bescheinigten) Barauslagen von S 4.364,15 (AS 33), S 2.864,10 (AS nach 147) und S 1.731,89 (vor AS 195) herauszunehmen waren.

Für das Berufungsverfahren (im zweiten Rechtsgang; die Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang teilen das Schicksal der Kosten erster Instanz [§ 52 Abs 1 ZPO], wobei die Pauschalgebühr bloß § 19.880,-- statt S 21.868,-- betrug) hat folgendes zu gelten:Für das Berufungsverfahren (im zweiten Rechtsgang; die Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang teilen das Schicksal der Kosten erster Instanz [§ 52 Absatz eins, ZPO], wobei die Pauschalgebühr bloß Paragraph 19 Punkt 880,,-- statt S 21.868,-- betrug) hat folgendes zu gelten:

Die Berufung des Klägers gegen das sein Feststellungsbegehren zur Gänze abweisende Ersturteil erweist sich auch hier gegenüber dem Erstbeklagten als berechtigt, gegenüber der Zweitbeklagten als unberechtigt; die Berufung der beklagten Parteien (gegen das zur Gänze zusprechende Leistungsurteil) hingegen erweist sich als mit S 221.026,-- (ausgehend vom bei Schluss der Verhandlung erster Instanz ausgedehnten Leistungsbegehren von S 227.520,--) erfolgreich. Der Gesamtstreitwert des Klägers im Berufungsverfahren betrug dabei S 341.280,--, wovon wiederum je S 170.640,-- auf die beiden Beklagten entfallen. Der Kläger obsiegte somit mit S 170.640,-- gegenüber dem Erstbeklagten und hat daher von diesem die halben Kosten seiner Berufung (= S 14.681,70 zuzüglich halbe Pauschalgebühr = S 5.300,-- von S 10.660,--) zu bekommen; hingegen unterlag der Kläger gegenüber der zweitbeklagten Partei zur Gänze, sodass diese vom Kläger die halben Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu bekommen hat (= S 10.476,18). Beiden beklagten Parteien steht hinsichtlich ihrer Berufung betreffend das Leistungsbegehren hingegen gemäß § 43 Abs 2 ZPO voller Kostenersatz zu (S 31.552,36), wobei die Pauschalgebühr in der Berufung (ebenso wie in jener des Klägers) überhöht, nämlich mit S 11.660,-- verzeichnet worden ist; tatsächlich beträgt diese aber nur S 10.600,--. Die Kosten der Berufungsbeantwortung hat der Kläger hingegen selbst zu tragen. Die Berufungsverhandlung (mit ihren unterschiedlichen Streitwertbemessungen) hat bei diesem Rechenergebnis außer Betracht zu bleiben, weil alle mit deren Verrichtung verbundenen Leistungen ja ausschließlich durch den höheren Einheitssatz der Berufungsschriftsätze abgegolten sind (§ 23 Abs 9 RATG), sodass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.Die Berufung des Klägers gegen das sein Feststellungsbegehren zur Gänze abweisende Ersturteil erweist sich auch hier gegenüber dem Erstbeklagten als berechtigt, gegenüber der Zweitbeklagten als unberechtigt; die Berufung der beklagten Parteien (gegen das zur Gänze zusprechende Leistungsurteil) hingegen erweist sich als mit S 221.026,-- (ausgehend vom bei Schluss der Verhandlung erster Instanz ausgedehnten Leistungsbegehren von S 227.520,--) erfolgreich. Der Gesamtstreitwert des Klägers im Berufungsverfahren betrug dabei S 341.280,--, wovon wiederum je S 170.640,-- auf die beiden Beklagten entfallen. Der Kläger obsiegte somit mit S 170.640,-- gegenüber dem Erstbeklagten und hat daher von diesem die halben Kosten seiner Berufung (= S 14.681,70 zuzüglich halbe Pauschalgebühr = S 5.300,-- von S 10.660,--) zu bekommen; hingegen unterlag der Kläger gegenüber der zweitbeklagten Partei zur Gänze, sodass diese vom Kläger die halben Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu bekommen hat (= S 10.476,18). Beiden beklagten Parteien steht hinsichtlich ihrer Berufung betreffend das Leistungsbegehren hingegen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO voller Kostenersatz zu (S 31.552,36), wobei die Pauschalgebühr in der Berufung (ebenso wie in jener des Klägers) überhöht, nämlich mit S 11.660,-- verzeichnet worden ist; tatsächlich beträgt diese aber nur S 10.600,--. Die Kosten der Berufungsbeantwortung hat der Kläger hingegen selbst zu tragen. Die Berufungsverhandlung (mit ihren unterschiedlichen Streitwertbemessungen) hat bei diesem Rechenergebnis außer Betracht zu bleiben, weil alle mit deren Verrichtung verbundenen Leistungen ja ausschließlich durch den höheren Einheitssatz der Berufungsschriftsätze abgegolten sind (Paragraph 23, Absatz 9, RATG), sodass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

Im Revisionsverfahren lag - zufolge Bestätigung der Abweisung des Feststellungsbegehrens einerseits und Abänderung im Sinne einer Abweisung auch des Leistungsbegehrens zur Gänze durch das Berufungsgericht andererseits - das gesamte Revisionsinteresse der klagenden Partei (wenngleich von beiden Parteien in ihren im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätzen übereinstimmend bloß mit S 521.400,-- bezeichnet) nur bei S 568.800,-- (S 341.280,-- ((Feststellung)) + ausgedehnt S 227.520,-- ((Leistung)). Ungeachtet dieser Diskrepanz beliefen sich die Quoten des Obsiegens bzw Unterliegens, auch hier getrennt nach den unterschiedlich unterlegenen Beklagten, entsprechend jenen im vierten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz, ds 44,49 % bei der erst- und 1,63 % bei der zweitbeklagten Partei. Hinsichtlich der erstbeklagten Partei ist damit eine Kostenaufhebung gerechtfertigt, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei stehen dieser gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO die gesamten Kosten der halben Revisionsbeantwortung zu (= S 17.788,03). Dazu kommt die Hälfte der richtigerweise nur S 26.510,-- (und nicht S 29.161,--) betragenden Pauschalgebühr des Klägers, deren Hälfte er gegenüber dem Erstbeklagten beanspruchen kann, ds S 13.255,--.Im Revisionsverfahren lag - zufolge Bestätigung der Abweisung des Feststellungsbegehrens einerseits und Abänderung im Sinne einer Abweisung auch des Leistungsbegehrens zur Gänze durch das Berufungsgericht andererseits - das gesamte Revisionsinteresse der klagenden Partei (wenngleich von beiden Parteien in ihren im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätzen übereinstimmend bloß mit S 521.400,-- bezeichnet) nur bei S 568.800,-- (S 341.280,-- ((Feststellung)) + ausgedehnt S 227.520,-- ((Leistung)). Ungeachtet dieser Diskrepanz beliefen sich die Quoten des Obsiegens bzw Unterliegens, auch hier getrennt nach den unterschiedlich unterlegenen Beklagten, entsprechend jenen im vierten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz, ds 44,49 % bei der erst- und 1,63 % bei der zweitbeklagten Partei. Hinsichtlich der erstbeklagten Partei ist damit eine Kostenaufhebung gerechtfertigt, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei stehen dieser gemäß Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO die gesamten Kosten der halben Revisionsbeantwortung zu (= S 17.788,03). Dazu kommt die Hälfte der richtigerweise nur S 26.510,-- (und nicht S 29.161,--) betragenden Pauschalgebühr des Klägers, deren Hälfte er gegenüber dem Erstbeklagten beanspruchen kann, ds S 13.255,--.

Daraus ergeben sich - insgesamt - die jeweils aus dem Spruch ersichtlichen Zuspruchsbeträge.

Eine Kostenentscheidung über den Berichtigungsantrag hatte zu entfallen, weil keine Kosten verzeichnet wurden.

Anmerkung

E59550 02AA1570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00157.00B.0802.000

Dokumentnummer

JJT_20000802_OGH0002_0020OB00157_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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