TE OGH 2000/8/29 14Os63/00

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Franz Erwin H***** in einer Anstalt gemäß § 21 Abs 1 (§ 107 Abs 1 und 2) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 14. Feber 2000, GZ 12 Vr 381/99-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Franz Erwin H***** in einer Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, (Paragraph 107, Absatz eins und 2) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 14. Feber 2000, GZ 12 römisch fünf r 381/99-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Erwin H***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Erwin H***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen.

Anlass der Einweisung war, dass er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes die Nachgenannten gefährlich mit dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

(1) am 21. März 1999 die Sabira M***** durch die wiederholte Äußerung "Du bist tot!";

(2) am 22. März 1999 die Sabira M***** durch die Äußerung "Du bist tot!", wobei er mehrfach heftig gegen ihre Wohnungstüre trat;

(3) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 13. April 1999 und 4. Juni 1999 (a) den Semir M*****, indem er ihm durch Gesten zu verstehen gab, er werde ihm den Hals durchschneiden und (b) die Amra M*****, indem er ihr durch Gesten zu verstehen gab, er werde ihr den Hals durchschneiden bzw sie erwürgen, welche Taten als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.(3) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 13. April 1999 und 4. Juni 1999 (a) den Semir M*****, indem er ihm durch Gesten zu verstehen gab, er werde ihm den Hals durchschneiden und (b) die Amra M*****, indem er ihr durch Gesten zu verstehen gab, er werde ihr den Hals durchschneiden bzw sie erwürgen, welche Taten als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Die gegen dieses Urteil vom Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die gegen dieses Urteil vom Betroffenen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Vorbringen (zum Schuldspruch 1 und 2), durch die nur ein Zustand beschrieben und Worte "Du bist tot!" sei keine Ankündigung eines Übels und damit keine Drohung zum Ausdruck gebracht worden, spricht der Beschwerdeführer den Bedeutungsinhalt der Drohungen und damit nur eine Tatfrage an, ohne jedoch an den hiezu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes festzuhalten (§ 285a Z 2 StPO; vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 34).Mit seinem Vorbringen (zum Schuldspruch 1 und 2), durch die nur ein Zustand beschrieben und Worte "Du bist tot!" sei keine Ankündigung eines Übels und damit keine Drohung zum Ausdruck gebracht worden, spricht der Beschwerdeführer den Bedeutungsinhalt der Drohungen und damit nur eine Tatfrage an, ohne jedoch an den hiezu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes festzuhalten (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34).

Sein weiterer Einwand (Schuldspruch 3), mit den bedrohlichen Gesten gegenüber Semir M***** und Amra M***** habe er nicht mit dem Tode, sondern bloß mit einer Körperverletzung gedroht, verfehlt abermals die prozessordnungsgemäße Ausrichtung, indem er insbesondere die Feststellungen außer Acht lässt, der Betroffene habe "den beiden Minderjährigen durch eindeutige Gesten, nämlich schneidende Bewegung über seinen Hals bzw hinsichtlich Amra M***** auch symbolische Darstellung des Erwürgens zu verstehen" gegeben, "er sei in der Lage und willens, sie zu töten (US 5, siehe auch US 6).

Als unberechtigt erweist sich schließlich auch der Beschwerdeeinwand, dass die von den Tatrichtern geäußerte Befürchtung die Prognose einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen, welche § 21 Abs 1 StGB für die Anwendung dieser Maßnahme verlangt, nicht enthalte. Demzuwider kommt nämlich in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck, dass die Tatrichter unter den Prognosetaten "insbesondere Angriffe gegen Leib und Leben anderer Personen" (US 9) verstanden, somit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen annahmen.Als unberechtigt erweist sich schließlich auch der Beschwerdeeinwand, dass die von den Tatrichtern geäußerte Befürchtung die Prognose einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen, welche Paragraph 21, Absatz eins, StGB für die Anwendung dieser Maßnahme verlangt, nicht enthalte. Demzuwider kommt nämlich in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck, dass die Tatrichter unter den Prognosetaten "insbesondere Angriffe gegen Leib und Leben anderer Personen" (US 9) verstanden, somit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen annahmen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E59238 14D00630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00063..0829.000

Dokumentnummer

JJT_20000829_OGH0002_0140OS00063_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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