TE OGH 2000/10/18 9ObA156/00g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Scherz und MR Mag. Dorit Tschögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Betriebswirt FH Manfred L*****, vertreten durch Dr. Alfons und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L***** Handels GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen S 378.281,00 sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Revisionsinteresse S 277.579,72), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2000, GZ 15 Ra 24/00t-42, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Oktober 1999, GZ 42 Cga 115/98b-37, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

12.960 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.160 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes gemäß § 27 Z 4, 2. Tatbestand AngG zutreffend bejaht. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes gemäß Paragraph 27, Ziffer 4,, 2. Tatbestand AngG zutreffend bejaht. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Verletzung des § 473a ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da der Kläger den Betrieb zu organisieren und mit dem Ziel zu leiten hatte, die Marktposition des Unternehmens zu halten und auszubauen sowie den Verkauf weiterzuentwickeln, fällt auch die Vernachlässigung des Mahn- und Rechnungswesens ungeachtet eines nicht festgestellten Verschuldens in den Verantwortungsbereich für die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde im Zuge der Tätigkeit des Klägers das Mahn- und Rechnungswesen vernachlässigt, es wurden Fakturen nicht abgesandt und es wurde wenig auf die Einhaltung von Zahlungsfristen gedrängt. Dadurch kam die beklagte Partei in Österreich in Liquiditätsschwierigkeiten. Die Geschäftsführung gelangte daher zur Ansicht, dass eine nur 80 %ige Arbeitszeit des Klägers zu wenig sei, um die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Eine Ausweitung seiner Tätigkeit auf 100 % lehnte der Kläger aber ab (vgl S 227 f dA). Insoweit ging auch das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Verletzung des Paragraph 473 a, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da der Kläger den Betrieb zu organisieren und mit dem Ziel zu leiten hatte, die Marktposition des Unternehmens zu halten und auszubauen sowie den Verkauf weiterzuentwickeln, fällt auch die Vernachlässigung des Mahn- und Rechnungswesens ungeachtet eines nicht festgestellten Verschuldens in den Verantwortungsbereich für die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde im Zuge der Tätigkeit des Klägers das Mahn- und Rechnungswesen vernachlässigt, es wurden Fakturen nicht abgesandt und es wurde wenig auf die Einhaltung von Zahlungsfristen gedrängt. Dadurch kam die beklagte Partei in Österreich in Liquiditätsschwierigkeiten. Die Geschäftsführung gelangte daher zur Ansicht, dass eine nur 80 %ige Arbeitszeit des Klägers zu wenig sei, um die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Eine Ausweitung seiner Tätigkeit auf 100 % lehnte der Kläger aber ab vergleiche S 227 f dA). Insoweit ging auch das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus.

Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand, sodass die Befristung grundsätzlich eine Kündigung vor dem Ende der Frist ausschloss (ZAS 1995/22 [Reissner]; 9 ObA 330/98i). Bei einem solcherart unkündbaren Arbeitsverhältnis darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng begrenzt werden, da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht damit rechnen durfte, dass er bei Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde (Arb 11.273; 9 ObA 255/99m). Solche Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber eine erhöhte Flexibilität, um im Falle geänderter Verhältnisse eine organisatorische Anpassung zu ermöglichen (Arb 11.613). Die Grenzen der Zumutbarkeit der neuen Tätigkeit müssen nicht in unmittelbarer Nähe der Gleichwertigkeit liegen (Arb 11.273).

Die Notwendigkeit der Umorganisation unabhängig ihrer Ursachen, ergab sich zwangsläufig daraus, dass Liquiditätsschwierigkeiten bestanden und nach Ansicht der Geschäftsführung eine 80 %ige Arbeitszeit des für Österreich zuständigen Klägers nicht ausreichte, um die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen, der Kläger aber nicht bereit war, einer Ausweitung auf eine 100 %ige Tätigkeit zuzustimmen.

Es ist ohne Belang, dass nach dem Dienstvertrag der Kläger nur Lennart N***** weisungsmäßig unterstellt war, da ihm dieser ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass er von seiner Führungsaufgabe entbunden ist und ihm andere Aufgaben bei einem Gespräch mit Anders R***** übertragen werden sollten. Daher ist davon auszugehen, dass Letzterer mit Genehmigung der Beklagten das geänderte Tätigkeitsfeld des Klägers festlegen und auch die bisher angeordnete Dienstfreistellung beenden konnte. Dies bestätigen insbesondere die Faxmitteilungen vom 16. 12. 1997 und 18. 12. 1997. Auf den Umstand, ob der Kläger R***** als seinen Vorgesetzten anerkannte, kommt es nicht an. Der vom Kläger wiederholt geforderten Bestätigung des neuen, ihm übertragenen Aufgabenbereiches durch die beklagte Partei bedurfte es sohin nicht.

Der neue Aufgabenbereich, den der Kläger ohne Anwesenheitspflicht in Brixlegg, auch von Köln aus hätte erledigen können, trägt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht die Merkmale einer Degradierung:

Die Erstellung einer Marktprognose über die Absatzmöglichkeit von Beschneiungsanlagen in Deutschland in den nächsten ein bis zwei Jahren, die Ausarbeitung eines Vertragsvorschlages für die deutschen Vertreter, die Durchführung einer Marktuntersuchung für die Tschechische Republik, die Erstellung von Agenturvorschlägen bezüglich Betrieb und Service, die Überwachung des Marktes in der Slowakei und der dort laufenden Angelegenheiten, der Geschäfte in Slowenien, die Erstattung weiterer Vorschläge für eine Zusammenarbeit, die Ausarbeitung eines Servicevertrages und der Entwurf allgemeiner Geschäftsbedingungen aber auch die Übersetzung technischer Informationen vom Schwedischen ins Deutsche waren insgesamt Aufgaben, die, auch wenn sie nicht in unmittelbarer Nähe der Gleichwertigkeit zur bisherigen Führungsaufgabe lagen, nicht als untergeordnete Tätigkeiten anzusehen waren. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Zuordnung dieser Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit nicht als unzumutbare (schikanöse) Degradierung angesehen. Die vom Revisionswerber angeführte Entscheidung infas 1990 A 25, bei der der mit dem Arbeitgeber in Scheidung lebenden Arbeitnehmerin die Weisung erteilt wurde, einen 1.400 Seiten umfassenden Kommentar abzuschreiben, was als schikanöser Arbeitsauftrag beurteilt wurde, lässt sich mit dem vorliegenden Fall keineswegs vergleichen.

Nach den Feststellungen hat der Kläger seine Arbeitsbereitschaft nur im bisherigen Umfang erklärt, die ihm übertragenen neuen Aufgaben strikt abgelehnt, überflüssigerweise ihre Bestätigung durch den Geschäftsführer N***** verlangt und ist ungeachtet der ihm übertragenen Arbeiten auf Urlaub gegangen. Es geht auch nicht darum, ob der Kläger für die beklagte Partei irgendwie tätig war und über laufende Geschäfte informierte oder Zahlungskonditionen mitteilte, sondern dass er sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - den neuen Aufgaben beharrlich widersetzte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E59647 09B01560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00156.00G.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20001018_OGH0002_009OBA00156_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten