TE OGH 2001/2/14 9Ob312/00y

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Volksbank S*****, vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei Christian W*****, Schüler, ***** vertreten durch Dr. Georg Pitter, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 276.588 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2000, GZ 4 R 164/00s-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es im Falle der Lohnfortzahlung durch den Dienstgeber aufgrund eines Verdienstentganges als typische Folge des vom Schädiger verschuldeten Unfalles (hier vom 16. 1. 1994) zu einer Schadensverlagerung auf den Dienstgeber, wobei der Ersatzanspruch gegen den Schädiger analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung (hier im Jahr 1999) auf den Dienstgeber übergeht (SZ 67/52; 69/55; 70/221; 70/245; DRdA 1995/6 ((Klein)); 2 Ob 43/95; 2 Ob 153/97g ua). Wesentlich ist, dass sich durch den Anspruchsübergang weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit ändert. Die Forderung des geschädigten Dienstnehmers geht auf den Legalzessionar so über, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges beim Geschädigten bestanden hat. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft weiter, wenn sie im Zeitpunkt des Forderungsüberganges bereits zu laufen begonnen hat (SZ 69/55; ZVR 2000/15; 2 Ob 153/97g).Nach ständiger Rechtsprechung kommt es im Falle der Lohnfortzahlung durch den Dienstgeber aufgrund eines Verdienstentganges als typische Folge des vom Schädiger verschuldeten Unfalles (hier vom 16. 1. 1994) zu einer Schadensverlagerung auf den Dienstgeber, wobei der Ersatzanspruch gegen den Schädiger analog Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG mit der Lohnfortzahlung (hier im Jahr 1999) auf den Dienstgeber übergeht (SZ 67/52; 69/55; 70/221; 70/245; DRdA 1995/6 ((Klein)); 2 Ob 43/95; 2 Ob 153/97g ua). Wesentlich ist, dass sich durch den Anspruchsübergang weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit ändert. Die Forderung des geschädigten Dienstnehmers geht auf den Legalzessionar so über, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges beim Geschädigten bestanden hat. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft weiter, wenn sie im Zeitpunkt des Forderungsüberganges bereits zu laufen begonnen hat (SZ 69/55; ZVR 2000/15; 2 Ob 153/97g).

Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalls möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage dann unnötig machen (ecolex 2000, 649 ((Wilhelm)). Die hier unbestrittene, im Namen des schädigenden Beklagten abgegegebene Verjährungsverzichtserklärung seines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten bezog sich unzweifelhaft jedenfalls auch auf die Folgeschäden. Der Verzicht bildet damit eine solche Erledigung, weil mit ihm die gleiche Rechtslage, allerdings nur die Verjährung betreffend, geschaffen wurde, wie mit einem der Feststellungsklage stattgebenden Urteil. Gerade hier bestand im Hinblick auf die Verjährungsverzichtserklärung der dem Beklagten zuzurechnenden Haftpflichtversicherung kein Anlass, ein Feststellungsurteil betreffend künftige Schäden zu erwirken. Da die klagende Partei als Legalzessionar entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Forderung so übernahm, wie sie dem Geschädigten zustand, also auch mit dem abgegebenen Verjährungsverzicht und sich dadurch an der Rechtsnatur der Forderung nichts geändert hat, ist der Beklagte an diese Erklärung gebunden (RIS-Justiz RS0034760).

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung weder Schädiger noch Geschädigter an damals nach der Judikatur nicht durchsetzbare Lohnfortzahlungsansprüche gedacht haben, zeigt er auch damit keine aufzugreifende Rechtsfrage auf. Das Postulat nach einer "richtigen" Rechtsprechung geht dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vor, weshalb mit einer Judikaturänderung gerechnet werden muss. Das Gesetz verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht jedoch die von Entscheidungen (SZ 70/221; 70/245).

Insgesamt liegen sohin keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, die im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Judikaturgrundsätzen der bestehenden Rechtsprechung abgeleitet werden können.Insgesamt liegen sohin keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, die im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Judikaturgrundsätzen der bestehenden Rechtsprechung abgeleitet werden können.

Anmerkung

E60755 09A03120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00312.00Y.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_0090OB00312_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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