TE OGH 2001/3/15 6Ob184/00b

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Doris H*****, Verkäuferin, *****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wegen 631.709,17 S, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. März 2000, GZ 4 R 7/00g-27, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. Oktober 1999, GZ 22 Cg 67/99s-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den Beschluss gefasst:

Das durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt; und

2.) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit insgesamt 51.903,32 S (darin enthalten 8.650,52 S USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Sommer 1997 plante der damalige Ehegatte der Beklagten, ein Fitnessstudio in Villach zu eröffnen. Damit wollte er den Lebensunterhalt für sich und die Beklagte erwirtschaften. Mangels Barmittel für den Ankauf von Fitnessgeräten nahm er auf Anraten eines Mitarbeiters der Sportartikelfirma W***** Kontakt mit der S*****bank AG auf, deren Tochtergesellschaft die Klägerin ist. Die Beklagte begleitete ihren Mann zu dem für 17. 7. 1997 vereinbarten Gesprächstermin. Sie sollte dort lediglich als Begleiterin ihres Mannes in Erscheinung treten, nicht aber als potentielle Geschäftspartnerin der Klägerin. Sie verfügte damals über kein Einkommen und hatte auch keine Ersparnisse oder sonstiges Vermögen. Der Angestellte der S***** AG, August S*****, besprach mit dem Ehepaar den in Aussicht genommen Mobilienleasingvertrag und damit im Zusammenhang die heranstehenden monatlichen Fixkosten, wobei auch das Vermögen des Ehepaares, dessen bisherige berufliche Tätigkeiten sowie die voraussichtlichen monatlichen Einnahmen und Ausgaben betreffend das Fitnessstudio zur Sprache kamen. Der damalige Ehemann der Beklagten verfügte über Aufzeichnungen des vorherigen Betreibers des Fitnessstudios, aus denen er die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben abzuleiten versuchte. Er erstellte eine entsprechende Kostenkalkulation, die er dem Bankangestellten vorlegte und die beim Gesprächstermin erörtert wurde. Bei den Kosten differenzierte der Ehemann zwischen Fixkosten, variablen Kosten und diversen anderen Kosten. Unter Fixkosten wurden die Miete (27.000 S), das Geräteleasing (21.000 S) und die Selbstversicherung (5.600 S) berücksichtigt. Unter variablen Kosten wurden Strom (2.000 S), Werbung (1.000 S) und Wareneinkauf (10.000 S) angeführt. Unter "diversen anderen Kosten" scheinen Kosten für die Instandhaltung (2.000 S), Personalkosten und Kosten für Aerobictraining (insgesamt 5.000 S) auf, so dass sich an Gesamtkosten ein Betrag von 73.600 S errechnete. Dem gegenüber standen Erträge aus kalkulierten Mitgliedsbeiträgen, wobei der Ehemann von einem Kundenstock von ca 150 Mitgliedern ausging und mit Neuzugängen in einer Größenordnung von ca 100 Personen rechnete. Auf Grund des vorhandenen Kundenstocks hätte sich seiner Kalkulation nach ein Ertrag von 88.500 S ergeben. Durch die erwarteten Neuzugänge ging er von weiteren Einnahmen von 59.000 S aus. Zusätzliche Erträge erwartete er sich durch die Konsumation von Getränken und den Verkauf von Textilien sowie anderen Fitnessutensilien im Gesamtbetrag von 25.000 S. Aus dieser Gegenüberstellung von Kosten und Erträgen errechnete er den monatlichen Rohertrag von 98.900 S. Er hatte zudem bei einem Steuerberater eine Wirtschaftsprognose eingeholt, die er jedoch beim Gesprächstermin nicht erwähnte.

Bei diesem Gespräch stand die Beklagte nicht im Vordergrund und beteiligte sich daran nur, wenn sie vom Bankangestellten konkret befragt wurde. Sie stellte im Zuge der an sie gerichteten Fragen ausdrücklich klar, dass sie über kein Vermögen verfüge, nicht berufstätig und somit einkommenslos sei. Der Bankangestellte ging ungeachtet dessen davon aus, dass beide Ehepartner als Leasingnehmer in Erscheinung treten würden. Dies ergab sich für ihn zumindest gesprächsweise völlig klar. Dementsprechend erklärte er der Beklagten, dass sie ja wohl ohnehin wisse, dass bei Kreditaufnahmen der Ehepartner immer mitunterschreibe. Die insofern überraschte Beklagte nahm dies widerspruchslos zur Kenntnis. Zudem redete ihr der Ehemann gut zu und erklärte ihr, dass wohl nicht viel passieren könne und sie einfach unterschreiben solle.

Der Bankangestellte hatte nicht die Absicht, die Beklagte unter Druck zu setzen. Er ging vielmehr routinemäßig vor, indem er einerseits erklärte, dass Ehegatten üblicherweise Verträge mitunterfertigten, andererseits aber auch bemerkte, dass es an sich nicht notwendig wäre, dass die Beklagte den in Aussicht genommenen Vertrag unterschreibe, dass sie ihn aber dennoch - vorsichtshalber - unterschreiben solle.

Die Beklagte geriet insbesondere auf Grund der Anwesenheit ihres Mannes zunehmend unter Druck, dem sie sich auch gar nicht zu entziehen versuchte. Aus ihrer Perspektive war die Einräumung des gewünschten Kreditrahmens für ihren Ehemann und die gemeinsame Zukunft unbedingt notwendig. Ein Abstehen von ihrer Mitantragstellung kam für sie schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Auf Grund der Ausführungen des Bankangestellten entstand für sie darüber hinaus der Eindruck, dass anderenfalls der Kredit möglicherweise nicht gewährt werde.

Über mögliche Folgen, insbesondere über eine allfällige Haftung im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag wurde die Beklagte weder von der Klägerin noch deren Muttergesellschaft aufgeklärt. Sie wurde auch nicht auf allfällige Risken im Zusammenhang mit dem Vertrag aufmerksam gemacht.

Ihr Mann war damals Eigentümer einer etwa 5.000 m2 großen Liegenschaft in A*****, deren Wert von einem Sachverständigen auf 3,6 Mio S geschätzt worden war. Er hat diese Liegenschaft in der Folge um 2,2 Mio S veräußert. Auf Grund der Belastungen der Liegenschaft in Gesamthöhe von 1,750.000 S verblieben ihm lediglich rund 450.000 S. Zudem hatte er im Zeitpunkt des Gespräches bei der Bank eine ausständige Forderung von 1,060.000 S aus einem weiteren Grundstücksverkauf. Sein Gesamtvermögen betrug sohin im Juli 1997 etwa 1,5 Mio S.

Da das Ehepaar auf den Mitarbeiter der Bank einen vertrauenswürdigen Eindruck machte und die zur Verfügung gestellten Daten einen Unternehmenserfolg erwarten ließen, wurde die Antragstellung auf Abschluss des Mobilienleasingvertrages seitens der Bank befürwortet. Dementsprechend übermittelte die Klägerin mit Schreiben vom 18. 7. 1997 dem Ehepaar einen ungefertigten Leasingvertrag und einen Abbuchungsauftrag mit der Aufforderung, die Urkunden an der gekennzeichneten Stelle zu unterfertigen und der Klägerin zu retournieren. Weiters wurde ersucht, der Klägerin eine Kopie des Reisepasses oder Führerscheins der Beklagten zukommen zu lassen.

Der Leasingvertrag weist als Leasingobjekt Fitnessgeräte mit betrieblichem Verwendungszweck, Anschaffungskosten von 1,224.460 S und laufende monatliche Zahlungen von 28.351 S (inklusive Umsatzsteuer) auf. Laut Vertrag ist "Antragsteller/Leasingnehmer" der damalige Ehemann der Beklagten und "Mitantragsteller" die Beklagte.

Der Leasingvertrag enthält unter anderem folgende im Vertragstext enthaltene Geschäftsbedingungen:

Nach § 5 ist der Leasinggeber berechtigt, die zustehenden Zahlungen jeweils ab Fälligkeit mit 1,25 % per Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu verzinsen. Für jede Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von 150 S zuzüglich Umsatzsteuer und bei jeder Intervention zum Inkasso oder zur Sicherstellung und Einziehung des Leasingobjekts 1.500 S zuzüglich Umsatzsteuer sowie überhaupt sämtliche bei der Verfolgung seiner Ansprüche entstehenden Kosten zu ersetzen.Nach Paragraph 5, ist der Leasinggeber berechtigt, die zustehenden Zahlungen jeweils ab Fälligkeit mit 1,25 % per Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu verzinsen. Für jede Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von 150 S zuzüglich Umsatzsteuer und bei jeder Intervention zum Inkasso oder zur Sicherstellung und Einziehung des Leasingobjekts 1.500 S zuzüglich Umsatzsteuer sowie überhaupt sämtliche bei der Verfolgung seiner Ansprüche entstehenden Kosten zu ersetzen.

Nach § 7 ist der Leasinggeber unter bestimmten Voraussetzungen zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt, unter anderem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Leasingnehmers oder des Mitverpflichteten und bei Verzug des Leasingnehmers mit zwei aufeinanderfolgenden Leasingentgelten. Bei vorzeitiger Auflösung hat der Leasinggeber Anspruch auf alle noch ausstehenden Leasingentgelte bis zum Ablauf der Vertragsdauer zuzüglich eines allenfalls kalkulierbaren Restwertes, abgezinst mit der jeweils geltenden Bankrate der Österreichischen Nationalbank. Der Leasinggeber ist berechtigt, seine Ansprüche unter den genannten Voraussetzungen sofort fällig zu stellen. Sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern aus der Vertragsauflösung für Rücknahme, Transport, Sicherstellung, Schätzung, Verwahrung und Verwertung sowie alle Nebenkosten sind vom Leasingnehmer zu tragen. Eventuelle Verwertungserlöse werden nach Maßgabe des Einganges dem Leasingnehmer gutgeschrieben. Ist der Leasingnehmer Unternehmer im Sinn des KSchG, ist es dem Leasinggeber freigestellt, anstelle des Erfüllungsschadens eine Konventionalstrafe zu begehren, die die Summe alle Leasingentgelte, die zwischen Vertragauflösung und ursprünglich vereinbarten Vertragsende aufgelaufen wären sowie einen allfälligen Restwert umfasst.Nach Paragraph 7, ist der Leasinggeber unter bestimmten Voraussetzungen zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt, unter anderem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Leasingnehmers oder des Mitverpflichteten und bei Verzug des Leasingnehmers mit zwei aufeinanderfolgenden Leasingentgelten. Bei vorzeitiger Auflösung hat der Leasinggeber Anspruch auf alle noch ausstehenden Leasingentgelte bis zum Ablauf der Vertragsdauer zuzüglich eines allenfalls kalkulierbaren Restwertes, abgezinst mit der jeweils geltenden Bankrate der Österreichischen Nationalbank. Der Leasinggeber ist berechtigt, seine Ansprüche unter den genannten Voraussetzungen sofort fällig zu stellen. Sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern aus der Vertragsauflösung für Rücknahme, Transport, Sicherstellung, Schätzung, Verwahrung und Verwertung sowie alle Nebenkosten sind vom Leasingnehmer zu tragen. Eventuelle Verwertungserlöse werden nach Maßgabe des Einganges dem Leasingnehmer gutgeschrieben. Ist der Leasingnehmer Unternehmer im Sinn des KSchG, ist es dem Leasinggeber freigestellt, anstelle des Erfüllungsschadens eine Konventionalstrafe zu begehren, die die Summe alle Leasingentgelte, die zwischen Vertragauflösung und ursprünglich vereinbarten Vertragsende aufgelaufen wären sowie einen allfälligen Restwert umfasst.

Unter "Diverses" wird im § 11 unter anderem angeführt: "... Die Mitverpflichteten treffen jedoch gegenüber dem Leasinggeber die Verpflichtung aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand....".Unter "Diverses" wird im Paragraph 11, unter anderem angeführt: "... Die Mitverpflichteten treffen jedoch gegenüber dem Leasinggeber die Verpflichtung aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand....".

Der Leasingvertrag wurde von den Eheleuten am 4. 8. 1997 unterfertigt und am 19. 9. 1997 von der Klägerin gegengezeichnet.

Die Beklagte hat von der Möglichkeit, den übersandten Vertrag eingehend zu studieren, keinen Gebrauch gemacht, sondern ihn ungelesen unterschrieben. Sie hat sich dabei nichts gedacht. Sie wusste nicht, dass sie durch die Mitunterfertigung dieses Vertrages auch eine allfällige Haftung übernahm. Die Haftungsproblematik wurde ihr überhaupt erst mit dem an sie gerichteten Mahnschreiben der Klägerin vom 22. 5. 1998 bewusst.

Die Beklagte hätte den Vertrag ohne fremde Hilfe nicht oder zumindest nicht richtig verstanden. Sie hat beispielsweise auch Probleme, Versicherungsverträge zu verstehen. Begriffe wie "schad- und klaglos", "vinkulieren", "p.m." verstand sie nicht. Der Vertragsinhalt wurde ihr von niemandem erklärt.

Die Beklagte ist gelernte Verkäuferin. Sie besuchte die Volks-, Haupt- und Berufsschule. Nach ihrer Einschätzung war ihr schulischer Erfolg durchschnittlich, wenngleich sie die erste Klasse Volksschule wiederholen musste. Mit Abrechnungen, Krediten und dergleichen hatte sie nie etwa zu tun. Sie ist im Geschäftsleben völlig unerfahren.

Nach Vertragsunterfertigung überwies die Klägerin den Kaufpreis an die Gerätefirma W***** und schrieb dem Ehepaar die erste Leasingrate vor.

Die Beklagte wurde im Fitnesstudio nicht angestellt; sie erledigte nur geringfügige Schreibarbeiten, für die sie nicht bezahlt wurde. Das "Sagen" im Fitnessstudio hatte ihr Ehemann. Die Beklagte hatte nichts mitzureden. Die Eröffnung des Fitnessstudios verzögerte sich, weil die Renovierungsarbeiten nicht zeitgerecht fertiggestellt wurden. Mit den zeitlichen Problemen gingen auch finanzielle Probleme einher, mit denen der Ehemann nicht gerechnet hatte. Frühere Kunden wanderten wegen der zwischenzeitigen Schließung des Fitnessstudios in andere Fitnessstudios ab. Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen erreichten nicht jenen Betrag, von dem er in seiner Kostenkalkulation ausgegangen war. Auf Grund des schlechten Geschäftsganges geriet der Ehemann mit den Leasingraten in Verzug.

Anfang Oktober 1997 übersiedelte das Ehepaar von A***** nach V*****. Die Klägerin mahnte die Rückstände vom Ehemann an der ursprünglichen Adresse in A***** ein und löste schließlich mit Schreiben vom 21. 4. 1998 den Leasingvertrag unter Hinweis auf dessen § 7 auf. Sie forderte den Ehemann auf, bis spätestens 5. 5. 1998 den damals offenen Saldo von 1,509.216,10 S inklusive USt gutzubringen. Die Fitnessgeräte wurden nach Zahlungseinstellung sichergestellt und nach S***** transferiert. Für sie konnte letztlich ein neuer Abnehmer gefunden werden.Anfang Oktober 1997 übersiedelte das Ehepaar von A***** nach V*****. Die Klägerin mahnte die Rückstände vom Ehemann an der ursprünglichen Adresse in A***** ein und löste schließlich mit Schreiben vom 21. 4. 1998 den Leasingvertrag unter Hinweis auf dessen Paragraph 7, auf. Sie forderte den Ehemann auf, bis spätestens 5. 5. 1998 den damals offenen Saldo von 1,509.216,10 S inklusive USt gutzubringen. Die Fitnessgeräte wurden nach Zahlungseinstellung sichergestellt und nach S***** transferiert. Für sie konnte letztlich ein neuer Abnehmer gefunden werden.

Die Ehe der Eheleute H***** wurde am 27. 5. 1998 im Einvernehmen geschieden. Eine Beschlussfassung gemäß § 98 EheG erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 22. 5. 1998 und 8. 6. 1998 forderte die Klägerin die Beklagte an deren Adresse in A***** auf, bis spätestens 8. 6. 1998 bzw 22. 7. 1998 1,466.885,87 S zu überweisen.Die Ehe der Eheleute H***** wurde am 27. 5. 1998 im Einvernehmen geschieden. Eine Beschlussfassung gemäß Paragraph 98, EheG erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 22. 5. 1998 und 8. 6. 1998 forderte die Klägerin die Beklagte an deren Adresse in A***** auf, bis spätestens 8. 6. 1998 bzw 22. 7. 1998 1,466.885,87 S zu überweisen.

Am 18. 8. 1998 wurde über das Vermögen des Mannes das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete eine Gesamtforderung von 796.210,03 S als Konkursforderung an.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses für die Leasinggeräte 631.709,17 S auf Grund der von der Beklagten im Leasingvertrag übernommene Mithaftung. Das Klagebegehren stütze sich insbesondere auf den Nichterfüllungsschaden. Vereinbarungsgemäß wirke der vom Hauptleasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den Mitschuldner. Die Beklagte habe beim Gespräch bei der S***** AG sehr aktiv agiert. Die Beklagte sei ausdrücklich über die Risken des Vertragsabschlusses aufgeklärt und darauf hingewiesen worden, dass sie bei Liquiditätsproblemen ihres Mannes für den Gesamtsaldo zu haften habe. Eine solche Aufklärung sei auch noch in einem weiteren Telefonat erfolgt, nachdem der Leasingvertrag bewilligt worden sei. Die Beklagte sei seitens der Klägerin nicht aufgefordert worden, den Leasingvertrag zu unterfertigen. Sie sei nicht überrumpelt worden. Die Klägerin habe nicht gewusst, dass die Beklagte einkommens- und vermögenslos gewesen sei. Auf Grund der vom Ehemann erstellten Kostenkalkulation hätten sich jährlich zu erwartende Einnahmen von rund 370.000 S errechnet.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt. Ihre seelische Zwangslage sei ausgenutzt worden. Sie sei über das Risiko der Mitantragstellung nicht aufgeklärt worden. Sie sei auf Grund ihrer geringen intellektuellen Fähigkeiten und des völligen Mangels an geschäftlicher Erfahrung nicht in der Lage gewesen, die Tragweite des Vertragsabschlusses zu erfassen. Sie sei überrumpelt worden. Ihr Ehemann sei zur damaligen Zeit bereits verschuldet gewesen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Inanspruchnahme der Beklagten als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beklagten habe auch jedes Eigeninteresse an dem Leasingvertrag gefehlt. Die Übernahme der Mithaftung durch sie sei für die Klägerin völlig sinnlos gewesen, weil diese nach den gegebenen Umständen niemals damit rechnen habe können, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen auch nur teilweise erfüllen werde können. In ihrem erlernten Beruf als Einzelkauffrau könne sie niemals mehr als 10.000 bis 12.000 S im Monat verdienen. Es liege daher ein grobes Missverhältnis zwischen ihrer Leistungsfähigkeit und der übernommenen Verpflichtung von über 28.000 S monatlich vor. Der Vertrag verstoße gegen die guten Sitten und sei gemäß § 879 ABGB nichtig.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt. Ihre seelische Zwangslage sei ausgenutzt worden. Sie sei über das Risiko der Mitantragstellung nicht aufgeklärt worden. Sie sei auf Grund ihrer geringen intellektuellen Fähigkeiten und des völligen Mangels an geschäftlicher Erfahrung nicht in der Lage gewesen, die Tragweite des Vertragsabschlusses zu erfassen. Sie sei überrumpelt worden. Ihr Ehemann sei zur damaligen Zeit bereits verschuldet gewesen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Inanspruchnahme der Beklagten als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beklagten habe auch jedes Eigeninteresse an dem Leasingvertrag gefehlt. Die Übernahme der Mithaftung durch sie sei für die Klägerin völlig sinnlos gewesen, weil diese nach den gegebenen Umständen niemals damit rechnen habe können, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen auch nur teilweise erfüllen werde können. In ihrem erlernten Beruf als Einzelkauffrau könne sie niemals mehr als 10.000 bis 12.000 S im Monat verdienen. Es liege daher ein grobes Missverhältnis zwischen ihrer Leistungsfähigkeit und der übernommenen Verpflichtung von über 28.000 S monatlich vor. Der Vertrag verstoße gegen die guten Sitten und sei gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten zur Sittenwidrigkeit des Mobilienleasingvertrages im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB. Der Beklagten sei das von ihr eingegangene Risiko nicht klar gewesen. Sie habe sich in einer seelischen Zwangslage befunden, weil sie im Fall der Weigerung, den Vertrag zu unterfertigen, mit ernsthaften ehelichen Problemen zu rechnen gehabt und sich den Zorn ihres Ehegatten zugezogen hätte. Sie sei geschäftlich gänzlich unerfahren gewesen. Ihre Mithaftung sei im klaren Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gestanden sei. Sie sei über die Risken nicht aufgeklärt worden, und es habe sich die Mithaftung der Beklagten aus der Sicht der Klägerin überhaupt als sinnlos dargestellt. Die Beklagte habe zwar ein wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Fitnessstudios gehabt, das jedoch nicht vordringlich gewesen sei, habe sie doch im Fitnessstudio überhaupt nichts zu sagen gehabt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten zur Sittenwidrigkeit des Mobilienleasingvertrages im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Der Beklagten sei das von ihr eingegangene Risiko nicht klar gewesen. Sie habe sich in einer seelischen Zwangslage befunden, weil sie im Fall der Weigerung, den Vertrag zu unterfertigen, mit ernsthaften ehelichen Problemen zu rechnen gehabt und sich den Zorn ihres Ehegatten zugezogen hätte. Sie sei geschäftlich gänzlich unerfahren gewesen. Ihre Mithaftung sei im klaren Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gestanden sei. Sie sei über die Risken nicht aufgeklärt worden, und es habe sich die Mithaftung der Beklagten aus der Sicht der Klägerin überhaupt als sinnlos dargestellt. Die Beklagte habe zwar ein wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Fitnessstudios gehabt, das jedoch nicht vordringlich gewesen sei, habe sie doch im Fitnessstudio überhaupt nichts zu sagen gehabt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagestattgebung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin finde die Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Haftungsübernahmen Familienangehöriger nicht nur auf Bürgschaften Anwendung, sondern ganz allgemein auf rechtsgeschäftliche Haftungserklärungen bzw Interzessionen, worunter das Eingehen einer Verbindlichkeit im fremden Interesse in welcher Rechtsform auch immer zu verstehen sei. Das Berufungsgericht kam jedoch nach Wiedergabe der wesentlichen

Grundsätze dieser Rechtsprechung (1 Ob 545/95 = SZ 68/64; 1 Ob 87/98w

= SZ 71/117; RIS-Justiz RS0048300 ua) zum Ergebnis, dass hier von

einer Sittenwidrigkeit der Mithaftung nicht gesprochen werden könne, auch wenn die Interzession im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Klägerin völlig sinnlos gewesen sei. Es sei zwar objektiv auch ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit der Beklagten und der von ihr übernommenen Verpflichtung gegeben gewesen, und es seien weiters auch Umstände vorgelegen, die die Beklagte in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt haben könnten, wie etwa die Unterlassung einer Aufklärung über das Haftungsrisiko und ihre wirtschaftliche Abhängigkeit und emotionale Bindung zum früheren Ehemann, der sie zur Unterschriftsleistung aufgefordert und das Haftungsrisiko verharmlost habe. Dem gegenüber stehe aber die Tatsache, dass die Beklagte ein Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrages gehabt habe, sei doch zum damaligen Zeitpunkt die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes durch die Einnahmen des Betriebes geplant gewesen, in welchem sie auch angestellt hätte werden sollen. Sie habe den Vertrag nicht sogleich anlässlich des Gespräches unterfertigt, sondern die Möglichkeit gehabt, diesen eingehend zu studieren und sich zum besseren Verständnis des Vertrages entsprechend sachkundiger Hilfe zu bedienen. Nach der festgestellten Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Beklagte mit der Vertragsunterfertigung überrumpelt und ihre wirtschaftliche Abhängigkeit und seelischer Zwangslage ausgenützt habe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin von ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit, ihrem mangelnden Verständnis des Vertragstextes und von ihrer fehlenden Einflussmöglichkeit im Betrieb gewusst habe oder wissen hätte können. Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung sei der Hauptschuldner auch noch nicht überschuldet gewesen. Er habe vielmehr über ein Gesamtvermögen von 1,5 Mio S verfügt, sodass im Hinblick auf die angestellte Betriebskalkulation eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht schon von vornherein naheliegend gewesen sei.

Da die Beklagte Kenntnis von der Erklärung der Vertragsauflösung im Schreiben vom 22. 5. 1998 gehabt habe und anzunehmen sei, dass sie auch im Fall der Androhung von Terminverlust und der Nachfristsetzung keine Zahlung geleistet hätte, sei dem der Höhe nach unstrittigen Klagebegehren in Abänderung des Ersturteiles stattzugeben.

Nach Erstattung der außerordentlichen Revision der Beklagten, Freistellung der Revisionsbeantwortung gemäß § 508a ZPO und nach deren Einlangen wurde über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 4. 8. 2000, 18 S 64/00h, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Beklagten wurde die Eigenverwaltung zuerkannt. Auf Grund der dadurch gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens wurde der Akt zunächst dem Erstgericht mit Beschluss vom 30. 8. 2000, 6 Ob 184/00b-47, zurückgestellt.Nach Erstattung der außerordentlichen Revision der Beklagten, Freistellung der Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, ZPO und nach deren Einlangen wurde über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 4. 8. 2000, 18 S 64/00h, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Beklagten wurde die Eigenverwaltung zuerkannt. Auf Grund der dadurch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens wurde der Akt zunächst dem Erstgericht mit Beschluss vom 30. 8. 2000, 6 Ob 184/00b-47, zurückgestellt.

Nach Durchführung der allgemeinen Prüfungstagsatzung am 11. 10. 2000 beantragten beide Parteien die Fortsetzung des Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinn der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. Zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag war daher der Oberste Gerichtshof berufen (8 ObA 311/95 = RdW 1997, 92).Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinn der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. Zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag war daher der Oberste Gerichtshof berufen (8 ObA 311/95 = RdW 1997, 92).

Da der Fortsetzung kein Hindernis entgegensteht, weil nach Rechtskraft des am 11. 10. 2000 gefassten Beschlusses auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens der Konkurs mit rechtskräftigen Beschluss vom 23. 11. 2000 gemäß § 200 Abs 4 KO aufgehoben wurde, war die Fortsetzung des Verfahrens antragsgemäß zu beschließen (§ 165 ZPO).Da der Fortsetzung kein Hindernis entgegensteht, weil nach Rechtskraft des am 11. 10. 2000 gefassten Beschlusses auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens der Konkurs mit rechtskräftigen Beschluss vom 23. 11. 2000 gemäß Paragraph 200, Absatz 4, KO aufgehoben wurde, war die Fortsetzung des Verfahrens antragsgemäß zu beschließen (Paragraph 165, ZPO).

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil das Berufungsgericht auf die Bestimmung des § 25d KSchG nicht Bedacht genommen hat, obgleich der von der Beklagten behauptete Sachverhalt nicht nur zu einer Sittenwidrigkeitsprüfung des Interzessionsvertrages, sondern auch zur Prüfung der Anwendbarkeit des Mäßigungsrechtes nach § 25d KSchG Anlass gibt. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision der Beklagten ist entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil das Berufungsgericht auf die Bestimmung des Paragraph 25 d, KSchG nicht Bedacht genommen hat, obgleich der von der Beklagten behauptete Sachverhalt nicht nur zu einer Sittenwidrigkeitsprüfung des Interzessionsvertrages, sondern auch zur Prüfung der Anwendbarkeit des Mäßigungsrechtes nach Paragraph 25 d, KSchG Anlass gibt. Die Revision ist auch berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung SZ 68/64

erstmals mit der Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften

(worunter nicht nur Bürgschaften, sondern auch sonstige

Haftungsübernahmen fallen und bei denen als Gläubiger keineswegs nur

kreditgewährende Geldinstitute in Betracht kommen (vgl 4 Ob 354/98g =

RdW 1999, 405 = ÖBA 1999, 830 = NZ 2000, 307 = ecolex 1999, 460 mwN)

vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners auseinandergesetzt. Eine Reihe von Folgeentscheidungen haben mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. Danach sind Kriterien der Sittenwidrigkeit von Interzessionen erwachsener Familienangehöriger des Schuldners die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrages, die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit sowie die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis des Kreditgebers von diesen Faktoren. Maßgebende Gesichtspunkte für die Beurteilung einer allfälligen Sittenwidrigkeit bei eingegangenen Verpflichtungen sind ein groben Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und seiner Mithaftung, deren konkrete vertragliche Ausgestaltung, eine hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, die Verharmlosung des Risikos oder der Tragweite der Verpflichtung durch einen Mitarbeiter der Gläubigerin, die Überrumpelung des Angehörigen durch den Gläubiger, die Ausnützung seiner seelischen Zwangslage infolge seiner gefühlsmäßigen Bindung an den Hauptschuldner oder seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem, die geschäftliche Unerfahrenheit des Mithaftenden, das Fehlen eines wesentlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Vertrages, die Sinnlosigkeit der Haftung für den Gläubiger sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Haftenden auf Seiten des Kreditgebers. Steht ein krasses Missverhältnis des Haftungsumfanges und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten fest, bilden die für die Inhaltskontrolle sonst rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass erst das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfanges zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten die Inhaltskontrolle unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren auslöst und es auf die im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegebenen und in absehbarer Zeit zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Interzedenten ankommt (6 Ob 117/00z = RZ 2000, 253 = JBl 2000, 794 = RdW 2001, 16 = ecolex 2000, 867 mit zahlreichen Nachweisen).

Auf die ab dem 1. 1. 1997 geschlossenen Interzessionsvereinbarungen ist ungeachtet dessen § 25d KSchG anzuwenden. Diese Bestimmung ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt. Der Gesetzgeber hat diese Regelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Sittenwidrigkeit der Haftung mittelloser Angehöriger des Hauptschuldners ausdrücklich aus der Überlegung geschaffen, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, dass das Höchstgericht diese Rechtsprechung auch in Hinkunft aufrechterhalten werde (RV, 311 BlgNR 20. GP 26). Das Mäßigungsrecht ermöglicht "flexible Lösungen" (RV aaO 27), die dem Gesetzgeber durch die zur Sittenwidrigkeit von Haftungserklärungen vermögensschwacher Personen entwickelte Rechtsprechung noch nicht ausreichend gewährleistet erschienen. Daraus ist mit der herrschenden Lehre der Schluss zu ziehen, dass die Regelung des § 25d KSchG es nicht ausschließt, Interzessionen im Einzelfall bei Vorliegen der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als sittenwidrig anzusehen. So weist die Regierungsvorlage zu § 25d (aaO 28) ausdrücklich darauf hin, dass die dort vorgeschlagene Regelung an die von der Rechtsprechung (zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen vermögensschwacher Angehöriger) entwickelten Wertungen anknüpft und "diese Judikatur im Übrigen - vor allem außerhalb des Anwendungsbereiches des vorgeschlagenen § 25d KSchG - weiter zu beachten sein" wird (6 Ob 117/00z).Auf die ab dem 1. 1. 1997 geschlossenen Interzessionsvereinbarungen ist ungeachtet dessen Paragraph 25 d, KSchG anzuwenden. Diese Bestimmung ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt. Der Gesetzgeber hat diese Regelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Sittenwidrigkeit der Haftung mittelloser Angehöriger des Hauptschuldners ausdrücklich aus der Überlegung geschaffen, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, dass das Höchstgericht diese Rechtsprechung auch in Hinkunft aufrechterhalten werde (RV, 311 BlgNR 20. GP 26). Das Mäßigungsrecht ermöglicht "flexible Lösungen" (RV aaO 27), die dem Gesetzgeber durch die zur Sittenwidrigkeit von Haftungserklärungen vermögensschwacher Personen entwickelte Rechtsprechung noch nicht ausreichend gewährleistet erschienen. Daraus ist mit der herrschenden Lehre der Schluss zu ziehen, dass die Regelung des Paragraph 25 d, KSchG es nicht ausschließt, Interzessionen im Einzelfall bei Vorliegen der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als sittenwidrig anzusehen. So weist die Regierungsvorlage zu Paragraph 25 d, (aaO 28) ausdrücklich darauf hin, dass die dort vorgeschlagene Regelung an die von der Rechtsprechung (zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen vermögensschwacher Angehöriger) entwickelten Wertungen anknüpft und "diese Judikatur im Übrigen - vor allem außerhalb des Anwendungsbereiches des vorgeschlagenen Paragraph 25 d, KSchG - weiter zu beachten sein" wird (6 Ob 117/00z).

Der Ansicht, dass die Regelungskomplexe des § 879 Abs 1 ABGB und des § 25d KSchG nebeneinander zur Anwendung kommen, pflichtet auch Graf (Anmerkung zu 1 Ob 107/00t, ÖBA 2001, 169 f) bei, der auf unterschiedliche normative Gesichtspunkte, die zum Tragen kommen können, verweist: Während sich die Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB darauf stützt, dass eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit vorlag, die für den Gläubiger erkennbar war, stellt § 25d KSchG primär auf das Vorliegen des Missverhältnisses zwischen Haftung und Leistungsfähigkeit ab. Das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG ist also an geringere Voraussetzungen geknüpft als das Eingreifen der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB.Der Ansicht, dass die Regelungskomplexe des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB und des Paragraph 25 d, KSchG nebeneinander zur Anwendung kommen, pflichtet auch Graf (Anmerkung zu 1 Ob 107/00t, ÖBA 2001, 169 f) bei, der auf unterschiedliche normative Gesichtspunkte, die zum Tragen kommen können, verweist: Während sich die Sittenwidrigkeitskontrolle des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB darauf stützt, dass eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit vorlag, die für den Gläubiger erkennbar war, stellt Paragraph 25 d, KSchG primär auf das Vorliegen des Missverhältnisses zwischen Haftung und Leistungsfähigkeit ab. Das Mäßigungsrecht des Paragraph 25 d, KSchG ist also an geringere Voraussetzungen geknüpft als das Eingreifen der Sittenwidrigkeitskontrolle des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.

Bei der auf Grund des erhobenen Nichtigkeitseinwandes unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 1 ABGB primär vorzunehmenden Prüfung des vorliegenden Interzessionsvertrages fällt zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht, dass von einer Überrumpelung der Beklagten keine Rede sein kann und der auf der Beklagten lastende Druck zur Mitunterfertigung des Leasingvertrages nicht auf ein der Klägerin anzulastenden Verhalten zurückgeht. Die Klägerin muss sich zwar - was auch nicht weiter strittig ist - das Verhalten des Mitarbeiters ihrer Muttergesellschaft beim Gesprächstermin am 17. 7. 1997 zurechnen lassen, wurde dieses Sondierungsgespräch doch zumindest auch im Interesse und erkennbar im Namen der Klägerin geführt. Nicht nur für die am Zustandegekommen des Geschäftes maßgebend beteiligte S*****bank AG, sondern auch für ihre den Vertrag unterfertigende Tochtergesellschaft gilt, dass sie sich im Rahmen der Inhaltskontrolle ihre strukturell ungleich größere Verhandlungsstärke und ihr damit starkes wirtschaftliches Übergewicht anrechnen lassen muss (vgl 10 Ob 80/00p = RdW 201, 16 = ecolex 2000, 869 = ÖBA 2001, 175).Bei der auf Grund des erhobenen Nichtigkeitseinwandes unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB primär vorzunehmenden Prüfung des vorliegenden Interzessionsvertrages fällt zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht, dass von einer Überrumpelung der Beklagten keine Rede sein kann und der auf der Beklagten lastende Druck zur Mitunterfertigung des Leasingvertrages nicht auf ein der Klägerin anzulastenden Verhalten zurückgeht. Die Klägerin muss sich zwar - was auch nicht weiter strittig ist - das Verhalten des Mitarbeiters ihrer Muttergesellschaft beim Gesprächstermin am 17. 7. 1997 zurechnen lassen, wurde dieses Sondierungsgespräch doch zumindest auch im Interesse und erkennbar im Namen der Klägerin geführt. Nicht nur für die am Zustandegekommen des Geschäftes maßgebend beteiligte S*****bank AG, sondern auch für ihre den Vertrag unterfertigende Tochtergesellschaft gilt, dass sie sich im Rahmen der Inhaltskontrolle ihre strukturell ungleich größere Verhandlungsstärke und ihr damit starkes wirtschaftliches Übergewicht anrechnen lassen muss vergleiche 10 Ob 80/00p = RdW 201, 16 = ecolex 2000, 869 = ÖBA 2001, 175).

Dessen ungeachtet gibt es keine Anhaltspunkte, aus denen der Mitarbeiter der Bank schließen hätte müssen, dass das Ehepaar eine Mitunterfertigung des in Aussicht genommenen Kredit- oder Leasingvertrages durch die erschienene Beklagte zunächst gar nicht beabsichtigt hatte und diese Frage erst beim Gespräch aktuell wurde. Der Mitarbeiter erklärte zudem auch noch, dass es an sich nicht notwendig wäre, dass die Beklagte den Vertrag mitunterschreibe. Er wurde auch nicht etwa Zeuge von Einschüchterungsversuchen des Ehemannes der Beklagten, um sie zu ihrer Zustimmung zur Mithaftung zu motivieren. Auch wenn der Ehemann wortführend war und der Beklagten schließlich "gut zuredete", musste aus den Umständen und dem Verlauf des Gespräches nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte subjektiv in eine Zwangslage geraten sei und das Gefühl haben könnte, ihr bliebe kein anderer Ausweg als den Kreditvertrag mitzuunterfertigen. Dazu kommt, dass von ihr eine sofortige Entscheidung ohnehin nicht verlangt wurde. Ihr stand in der Folge genügend Zeit zur Verfügung, die Frage der Mitunterfertigung in Ruhe zu überdenken und sich allenfalls auch mit außenstehenden Personen zu besprechen. Gerade ihr mangelndes Verständnis für einschlägige Vorgänge im Rechtsleben und für juristische Formulierungen hat es naheliegend erscheinen lassen, dass sie sich vor der Unterfertigung Rat einholt, sei es bei Freunden oder Bekannten, sei es bei kostenlosen einschlägigen Beratungsstellen oder auch bei einem Rechtsanwalt. Das Argument der Revision, es gehe nicht an, von jedermann, der einen Vertrag mit einer Bank abschließe, zu fordern, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen, geht am richtigen Grundgedanken der diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes vorbei: Nämlich dass von einer erwachsenen und in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkten Person erwartet werden kann, sich selbst bei Zweifelsfragen um Information zu bemühen. Im vorliegenden Fall kann es zumindest nicht der Klägerin angelastet werden, nicht erkannt zu haben, dass der Beklagten jegliches Verständnis für im Geschäftsleben durchaus nicht unübliche Rechtsgeschäfte und deren Konsequenzen fehlt und insbesondere, dass sie sich dennoch in keiner Weise darum bemühen werde, Aufklärung zumindest hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte zu erlangen, obwohl sie hiezu ausreichend Zeit gehabt hätte.

Die Anwendung des § 879 ABGB erfordert eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, insbesondere die zu missbilligende Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Interzedenten, die der Gläubigerin auch bekannt sein musste oder sie doch hätte erkennen müssen. Für das Vorliegen all dieser Umstände ist der belangte Angehörige beweispflichtig, selbst wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und seiner Leistungsfähigkeit vorliegt (6 Ob 200/99a). Die von der Beklagten eingegangene Mithaftung erfüllt somit deshalb nicht alle die für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderlichen Kriterien, weil das hiefür unerlässliche Element der der Klägerin anzulastenden "verdünnten Entscheidungsfreiheit" - wie hier insbesondere im Konnex mit der mangelnden Überrumpelung - fehlt (vgl 1 Ob 107/00t = ecolex 2001, 44).Die Anwendung des Paragraph 879, ABGB erfordert eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, insbesondere die zu missbilligende Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Interzedenten, die der Gläubigerin auch bekannt sein musste oder sie doch hätte erkennen müssen. Für das Vorliegen all dieser Umstände ist der belangte Angehörige beweispflichtig, selbst wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und seiner Leistungsfähigkeit vorliegt (6 Ob 200/99a). Die von der Beklagten eingegangene Mithaftung erfüllt somit deshalb nicht alle die für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderlichen Kriterien, weil das hiefür unerlässliche Element der der Klägerin anzulastenden "verdünnten Entscheidungsfreiheit" - wie hier insbesondere im Konnex mit der mangelnden Überrumpelung - fehlt vergleiche 1 Ob 107/00t = ecolex 2001, 44).

Es liegen jedoch alle Erfordernisse für die Anwendung des Mäßigungsrechtes des § 25d KSchG vor.Es liegen jedoch alle Erfordernisse für die Anwendung des Mäßigungsrechtes des Paragraph 25 d, KSchG vor.

Diese Regelung ist auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Ob der Hauptschuldner Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt keine Rolle. Eine unternehmerische Tätigkeit der Beklagten im Finessstudio ihres Ehemannes wurde weder vorgesehen noch in der Folge tatsächlich ausgeübt. Sie ist daher als Verbraucherin zu beurteilen (1 Ob 107/00t). Es ist auch nicht entscheidend, dass die Klägerin keine Bank ist, weil der Anwendungsbereich des § 25d KSchG nicht auf Interzessionen beschränkt ist, die der Besicherung von Bankforderungen dienen (vgl 10 Ob 80/00p; 6 Ob 117/00z). § 25d KSchG ist daher auf den nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Interzessionsvertrag zwischen den Streitteilen anzuwenden. Demnach ist maßgeblich, dass die Verbindlichkeit des Interzedenten in einem unbilligen Missverhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit steht und die dieses Missverhältnis begründenden Umstände dem Gläubiger erkennbar waren. Die richterliche Mäßigung hat insbesondere zu berücksichtigen (§ 25d Abs 2) 1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten, 2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das angeführte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, 3. den Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie 4. den Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.Diese Regelung ist auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Ob der Hauptschuldner Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt keine Rolle. Eine unternehmerische Tätigkeit der Beklagten im Finessstudio ihres Ehemannes wurde weder vorgesehen noch in der Folge tatsächlich ausgeübt. Sie ist daher als Verbraucherin zu beurteilen (1 Ob 107/00t). Es ist auch nicht entscheidend, dass die Klägerin keine Bank ist, weil der Anwendungsbereich des Paragraph 25 d, KSchG nicht auf Interzessionen beschränkt ist, die der Besicherung von Bankforderungen dienen vergleiche 10 Ob 80/00p; 6 Ob 117/00z). Paragraph 25 d, KSchG ist daher auf den nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Interzessionsvertrag zwischen den Streitteilen anzuwenden. Demnach ist maßgeblich, dass die Verbindlichkeit des Interzedenten in einem unbilligen Missverhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit steht und die dieses Missverhältnis begründenden Umstände dem Gläubiger erkennbar waren. Die richterliche Mäßigung hat insbesondere zu berücksichtigen (Paragraph 25 d, Absatz 2,) 1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten, 2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das angeführte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, 3. den Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie 4. den Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.

Die Klägerin verfügte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über keinerlei Einkommen und Vermögen, wovon ihr Verhandlungspartner beim entscheidenden Gespräch auch in Kenntnis gesetzt wurde. Im Hinblick auf ihre Ausbildung und ihre fehlende Geschäftserfahrung war auch in Hinkunft nicht mit ins Gewicht fallenden Einkünften zu rechnen, zumal eine entsprechende Beteiligung am geplanten Betrieb ihres Mannes gar nicht vorgesehen war. Aus der Gegenüberstellung des Haftungsumfanges (monatliche Belastungen von über 28.000 S, Gesamtleasingvolumen ohne Zinsen und Kosten über 1,2 Mio S) mit der ausschließlich auf Unterhaltsleistungen ihres Mannes angewiesenen Leistungsfähigkeit der Beklagten geht das geforderte krasse Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Interzedentin unzweifelhaft hervor. Davon musste auch die Klägerin nach ihrem Informationsstand ausgehen. Ein nach wirtschaftlichen Kriterien vernünftig denkender Gläubiger hätte sich mit einer derartigen Sicherstellung nicht begnügt (vgl 10 Ob 80/00p), zumal wenn, wie hier, auch Liegenschaftsvermögen des Hauptschuldners vorhanden ist (das damals weder überbelastet noch bereits verkauft war). Das Interesse der Klägerin an der Mithaftung der Beklagten könnte allenfalls darin erblickt werden, eine Vermögensverschiebung vom Ehemann auf sie zwecks Entziehung des Haftungszugriffes von vorneherei hintanzuhalten. Einerseits hätte jedoch eine pfandrechtliche Besicherung der Liegenschaft des Beklagten wesentlich mehr Sicherheit geboten. Andererseits war eine Verlagerung der Gewinne aus dem geplanten Unternehmen auf die Klägerin ohnehin nicht zu erwarten, weil diese weder mitbeteiligt noch dort überhaupt angestellt werden sollte. Eine einschneidende Änderung der finanziellen Situation der einkommens- und vermögenslosen Klägerin war bei realistischer Betrachtungsweise kaum zu erhoffen. Der Vorteil der Mithaftung der Beklagten für die Klägerin hielt sich daher in sehr bescheidenen Grenzen und steht in keinem Verhältnis zur existenziellen Bedrohung, der die Beklagte bei einer Anspruchsverfolgung durch die Klägerin ausgesetzt wäre. Ein Verschulden der Beklagten an dieser Situation ist nicht zu erkennen.Die Klägerin verfügte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über keinerlei Einkommen und Vermögen, wovon ihr Verhandlungspartner beim entscheidenden Gespräch auch in Kenntnis gesetzt wurde. Im Hinblick auf ihre Ausbildung und ihre fehlende Geschäftserfahrung war auch in Hinkunft nicht mit ins Gewicht fallenden Einkünften zu rechnen, zumal eine entsprechende Beteiligung am geplanten Betrieb ihres Mannes gar nicht vorgesehen war. Aus der Gegenüberstellung des Haftungsumfanges (monatliche Belastungen von über 28.000 S, Gesamtleasingvolumen ohne Zinsen und Kosten über 1,2 Mio S) mit der ausschließlich auf Unterhaltsleistungen ihres Mannes angewiesenen Leistungsfähigkeit der Beklagten geht das geforderte krasse Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Interzedentin unzweifelhaft hervor. Davon musste auch die Klägerin nach ihrem Informationsstand ausgehen. Ein nach wirtschaftlichen Kriterien vernünftig denkender Gläubiger hätte sich mit einer derartigen Sicherstellung nicht begnügt vergleiche 10 Ob 80/00p), zumal wenn, wie hier, auch Liegenschaftsvermögen des Hauptschuldners vorhanden ist (das damals weder überbelastet noch bereits verkauft war). Das Interesse der Klägerin an der Mithaftung der Beklagten könnte allenfalls darin erblickt werden, eine Vermögensverschiebung vom Ehemann auf sie zwecks Entziehung des Haftungszugriffes von vorneherei hintanzuhalten. Einerseits hätte jedoch eine pfandrechtliche Besicherung der Liegenschaft des Beklagten wesentlich mehr Sicherheit geboten. Andererseits war eine Verlagerung der Gewinne aus dem geplanten Unternehmen auf die Klägerin ohnehin nicht zu erwarten, weil diese weder mitbeteiligt noch dort überhaupt angestellt werden sollte. Eine einschneidende Änderung der finanziellen Situation der einkommens- und vermögenslosen Klägerin war bei realistischer Betrachtungsweise kaum zu erhoffen. Der Vorteil der Mithaftung der Beklagten für die Klägerin hielt sich daher in sehr bescheidenen Grenzen und steht in keinem Verhältnis zur existenziellen Bedrohung, der die Beklagte bei einer Anspruchsverfolgung durch die Klägerin ausgesetzt wäre. Ein Verschulden der Beklagten an dieser Situation ist nicht zu erkennen.

Dazu kommt, dass es keineswegs unwahrscheinlich war, dass der Hauptschuldner in Zahlungsschwierigkeiten kommen und die Haftung der Beklagten aktuell werden könnte. Ihr Ehemann verfügte zwar im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über Vermögen in Form einer - belasteten - Realität und einer Kaufpreisforderung. Dennoch lag auf der Hand, dass er die Barmittel zum Ankauf der Sportgeräte nicht zur Verfügung hatte. Dass seine Kostenkalkulation, die er der Bank präsentierte, äußerst optimistisch gestaltet war, musste schon auf den ersten Blick auffallen. Beispielsweise war nicht nur der Leasingbetrag zu niedrig angesetzt, sondern es fehlten etwa Auslagen für die Adaptierung der übernommenen Geschäftsräume. Weiters musste es unrealistisch erscheinen, dass der bisherige Kundenstock des Vorbesitzers zur Gänze beizubehalten sein werde, obwohl das Geschäftslokal einige Zeit hindurch geschlossen war. Dies gilt insbesondere auch für die einkalkulierte Steigerung des Kundenpotentials durch Neuzugänge um zwei Drittel, die offenbar bereits in kürzester Zeit erwartet wurde. All diese Umstände hätten auch der Klägerin nicht verborgen bleiben dürfen.

Das vom Berufungsgericht betonte Eigeninteresse der Beklagten am Zustandekommen des Leasingvertrages geht nicht über das allgemein anzunehmende Interesse des einen Ehepartners - insbesondere der nicht berufstätigen Ehefrau - am beruflichen oder geschäftlichen und damit am finanzellen Wohlergehen des anderen Ehepartners, an dem er zu partizipieren hofft, hinaus. Die Beklagte konnte sich weder eine Mitbeteiligung an den Einnahmen des Finessstudios noch einen sicheren Arbeitsplatz erwarten, hatten die Ehepartner - abgesehen von einer allenfalls untergeordneten Beschäftigung der Beklagten - weder das eine noch das andere vorgesehen, wie sich schon daraus ergibt, dass in der Kostenkalkulation des Beklagten keine entsprechenden Auslagen aufscheinen (dort ist nur ein Betrag von 5.000 S monatlich für Personalkosten und Aerobictraining vorgesehen). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte im Betrieb des Ehemannes angestellt hätte werde sollen, sind durch den Akteninhalt nicht gedeckt.

Das wirtschaftliche Interesse des einen Ehepartners am wirtschaftlichen Erfolg des anderen Ehepartners geht üblicherweise untrennbar mit einer Abhängigkeit vom anderen Ehepartner einher. Je umfangreicher der eine Ehepartner auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, umso intensiver ist seine Abhängigkeit von diesem. Es ist daher im Allgemeinen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer einkommens- und vermögenslosen Hausfrau am Geschäftserfolg ihres Ehemannes bei der Gewichtung der für die Anwendbarkeit des § 25d KSchG sprechenden Umstände dadurch aufgehoben wird, dass sie gerade durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit einem umso größeren Druck ausgesetzt ist, wenn es um die Frage der Übernahme einer Haftung im Zusammenhang mit dem (geplanten) Unternehmen des Ehemannes geht.Das wirtschaftliche Interesse des einen Ehepartners am wirtschaftlichen Erfolg des anderen Ehepartners geht üblicherweise untrennbar mit einer Abhängigkeit vom anderen Ehepartner einher. Je umfangreicher der eine Ehepartner auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, umso intensiver ist seine Abhängigkeit von diesem. Es ist daher im Allgemeinen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer einkommens- und vermögenslosen Hausfrau am Geschäftserfolg ihres Ehemannes bei der Gewichtung der für die Anwendbarkeit des Paragraph 25 d, KSchG sprechenden Umstände dadurch aufgehoben wird, dass sie gerade durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit einem umso größeren Druck ausgesetzt ist, wenn es um die Frage der Übernahme einer Haftung im Zusammenhang mit dem (geplanten) Unternehmen des Ehemannes geht.

Die Beklagte wurde zwar nicht "überrumpelt", weil zunächst keine Unterschrift zu leisten war und ihr der Vertragsentwurf zur Unterfertigung für einige Tage zugesendet wurde. Auf Grund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und ihrer Unbeholfenhei

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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