TE OGH 2001/3/29 2Ob67/01v

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst Z*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Thomas K*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. Andreas S*****, vertreten durch Dr. Marco Iglitsch, Rechtsanwalt in Wien, und 3. ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 205.643,60 sA, infolge Revision der klagenden und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2000, GZ 12 R 71/00z-60, womit infolge der Berufungen der klagenden, der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Dezember 1999, GZ 24 Cg 308/97h-47, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.871,04 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 811,84) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Zweitbeklagte hat die Kosten der Beantwortung der Revision des Klägers selbst zu tragen.

Die Beantwortung der Revision der drittbeklagten Partei durch den Zweitbeklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen der Sorgfaltspflichten eines Anwaltes nach Erlöschen seiner Berechtigung (infolge Verzichts), zur Haftung eines Rechtsanwaltes, der zwar die Übernahme des Mandates ablehne, dann aber über einen Verfahrensstand Erkundigungen einziehe, sowie über die Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten eines in Haftpflichtsachen versierten Versicherers bei Abschluss eines Zessionsvertrages zur aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung fehle.

Die Frage der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes nach Erlöschen seiner Berechtigung ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen. Die Vorinstanzen haben derartige Sorgfaltspflichten verneint, in der Revision des Klägers, die sich nur gegen die Bestätigung der Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens wendet, wird die Klagsabweisung, soweit also ein weiterer Anspruch gegen den Erstbeklagten abgewiesen wurde, nicht bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Auch sonst werden in der Revision des Klägers keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.

Dass eine Beratungspflicht auch gegenüber einem rechtskundigen Mandanten besteht, entspricht der Rechtsprechung (JBl 1997, 727). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 224/97y (= RdW 1999, 651) dargelegt, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten und dass er das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen hat. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Die Ansicht der Vorinstanzen, es wäre Aufgabe des Erstbeklagten gewesen, durch entsprechende Beratung für eine Einschränkung der Zession auf den Umfang der Forderung, gegen die aufgerechnet werden sollte, und (allenfalls) für einen Verzicht auf den Verjährungseinwand durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu sorgen oder selbst die Restforderung noch innerhalb der Verjährungsfrist aktiv einzuklagen, entspricht dieser Rechtsprechung. Es sind daher die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Revision des Erstbeklagten nicht gegeben.Dass eine Beratungspflicht auch gegenüber einem rechtskundigen Mandanten besteht, entspricht der Rechtsprechung (JBl 1997, 727). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 224/97y (= RdW 1999, 651) dargelegt, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten und dass er das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen hat. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Die Ansicht der Vorinstanzen, es wäre Aufgabe des Erstbeklagten gewesen, durch entsprechende Beratung für eine Einschränkung der Zession auf den Umfang der Forderung, gegen die aufgerechnet werden sollte, und (allenfalls) für einen Verzicht auf den Verjährungseinwand durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu sorgen oder selbst die Restforderung noch innerhalb der Verjährungsfrist aktiv einzuklagen, entspricht dieser Rechtsprechung. Es sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Revision des Erstbeklagten nicht gegeben.

Der weiteren Frage der Haftung eines Rechtsanwaltes, der zwar die Übernahme des Mandates ablehnt, dann aber über den Verfahrensstand Erkundigungen einzieht, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Grundsätzlich hat der Oberste Gerichtshof zur Haftung eines Rechtsanwaltes wegen Verletzung seines Mandates in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (s die Nachweise bei Reischauer in Rummel**2, Rz 13 ff zu § 1299; Harrer in Schwimann**2, Rz 11 ff zu § 1300). Es entspricht dabei auch ständiger Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0026584; zuletzt 6 Ob 82/99y). Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalles (vgl Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rz 95). Der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Frage kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Fehlbeurteilung - die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre - kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Zweitbeklagte wäre im Hinblick auf die Ablehnung eines Mandates nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die Frage der Verjährung zu belehren, nicht erblickt werden. Der Sachverhalt, der der Entscheidung 2 Ob 224/97y zugrundeliegt, kann aus den schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden. Die Revision des Klägers berührt daher keine erhebliche Rechtsfrage.Der weiteren Frage der Haftung eines Rechtsanwaltes, der zwar die Übernahme des Mandates ablehnt, dann aber über den Verfahrensstand Erkundigungen einzieht, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Grundsätzlich hat der Oberste Gerichtshof zur Haftung eines Rechtsanwaltes wegen Verletzung seines Mandates in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (s die Nachweise bei Reischauer in Rummel**2, Rz 13 ff zu Paragraph 1299 ;, Harrer in Schwimann**2, Rz 11 ff zu Paragraph 1300,). Es entspricht dabei auch ständiger Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0026584; zuletzt 6 Ob 82/99y). Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalles vergleiche Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rz 95). Der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Frage kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Fehlbeurteilung - die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre - kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Zweitbeklagte wäre im Hinblick auf die Ablehnung eines Mandates nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die Frage der Verjährung zu belehren, nicht erblickt werden. Der Sachverhalt, der der Entscheidung 2 Ob 224/97y zugrundeliegt, kann aus den schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden. Die Revision des Klägers berührt daher keine erhebliche Rechtsfrage.

Die letztlich als erheblich erachtete Rechtsfrage der Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten eines in Haftpflichtsachen versierten Versicherers ist im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen, weil die drittbeklagte Versicherung die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht bekämpft.

Der Erstbeklagte hat dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil dieser auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat. Der Zweitbeklagte hat aber die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hingewiesen hat.

Da der Zweitbeklagte nicht Gegner der drittbeklagten Partei ist, steht ihm zu deren (in der Folge zurückgezogenen) Revision keine Revisionsbeantwortung frei (§ 507a Abs 1 ZPO).Da der Zweitbeklagte nicht Gegner der drittbeklagten Partei ist, steht ihm zu deren (in der Folge zurückgezogenen) Revision keine Revisionsbeantwortung frei (Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO).

Anmerkung

E61331 02A00671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00067.01V.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20010329_OGH0002_0020OB00067_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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