TE OGH 2001/6/20 3Ob15/01d

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, gegen die verpflichteten Parteien 1. Hans S*****, 2. Melitta J*****, wegen S 3,814.006 sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Dezember 2000, GZ 2 R 363/00y-49, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes Bezau vom 25. September 2000, GZ 6 E 45/00w-44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots aus der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft. Hierauf ist in CLNR 3a ist für das Land Vorarlberg aufgrund der Pfandurkunde vom 6. 8. 1991 das Pfandrecht für die Forderung von S 468.000 samt 4 % Zinsen, 12 % Verzugszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung von S 46.800 einverleibt. Die Pfandgläubigerin meldete zur Meistbotsverteilungstagsatzung eine Forderung von S 459.177 an Kapital, S 276,96 an Zinsen und S 160 an Mahnspesen an. Die betreibende Gläubigerin, deren Pfandrecht im Rang danach einverleibt ist, erhob dagegen Widerspruch, weil die angemeldete Forderung nicht den in § 210 EO normierten Voraussetzungen entspreche, insbesondere sei eine Urkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, aus der sich die Höhe des geltend gemachten Anspruchs beziffern lasse, nicht vorgelegt worden.Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots aus der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft. Hierauf ist in CLNR 3a ist für das Land Vorarlberg aufgrund der Pfandurkunde vom 6. 8. 1991 das Pfandrecht für die Forderung von S 468.000 samt 4 % Zinsen, 12 % Verzugszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung von S 46.800 einverleibt. Die Pfandgläubigerin meldete zur Meistbotsverteilungstagsatzung eine Forderung von S 459.177 an Kapital, S 276,96 an Zinsen und S 160 an Mahnspesen an. Die betreibende Gläubigerin, deren Pfandrecht im Rang danach einverleibt ist, erhob dagegen Widerspruch, weil die angemeldete Forderung nicht den in Paragraph 210, EO normierten Voraussetzungen entspreche, insbesondere sei eine Urkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, aus der sich die Höhe des geltend gemachten Anspruchs beziffern lasse, nicht vorgelegt worden.

Das Erstgericht gab dem Widerspruch nicht Folge und wies dem Land Vorarlberg in der bücherlichen Rangordnung insgesamt S 459.613,96 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss infolge Rekurses der betreibenden Partei und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil seine Entscheidung mit der von der Rekurswerberin zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht in Einklang stehe. Entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei (folgend Schumacher in ÖBA 1998, 570) die Zinsenaufstellung nicht eine anspruchsbegründende Urkunde. Der Zinsenanspruch ergebe sich dem Grunde und der Höhe nach aus dem Kreditvertrag, den hier der Gläubiger im Original vorgelegt habe. Die verrechneten Zinssätze seien durch den Kreditvertrag gedeckt. Die vorgelegte Zinsrechnung sei keine bloße Saldenbestätigung, weil sie alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben enthalte. Es sei zwar den Urkunden nicht zu entnehmen, wie sich die Kapitalbeträge ab der Darlehenszuzählung entwickelt haben und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt wurden. Der Buchberechtigte dürfe aber bei einer mangelhaften Anmeldung nicht schlechter gestellt werden, als hätte er überhaupt nicht angemeldet. Daher sei dem Land Vorarlberg die angemeldete Kapitalforderung zur Gänze zuzuweisen, weil sie im Buchstand Deckung finde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin, auf den noch § 239 Abs 3 EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden ist, ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin, auf den noch Paragraph 239, Absatz 3, EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 anzuwenden ist, ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Wie das Rekursgericht selbst ausgeführt hat, ist der Buchberechtigte nach ständiger Rechtsprechung bei einer mangelhaften Anmeldung nicht schlechter zu stellen, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (Angst in Angst, EO, § 210 Rz 21 mit Nachweis der Rsp). Schon aus diesem Grund war hier dem Land Vorarlberg gemäß § 210 letzte beiden Halbsätze EO aF jedenfalls der gesamte angemeldete Kapitalsbetrag zuzuweisen, weil er in dem dem Grundbuch zu entnehmenden Kapitalsbetrag Deckung findet (ÖBA 1998, 569). Die im Revisionsrekurs relevierte Frage der Form der mit der Anmeldung vorzulegenden Urkunden können daher hier dahingestellt bleiben, zumal nicht anzunehmen ist, dass die betreibende Partei die Lösung dieser Frage auch für den Fall angestrebt hat, dass sie nur für die Zuweisung der geringfügigen Beträge an Zinsen und Mahnspesen von Bedeutung ist.Wie das Rekursgericht selbst ausgeführt hat, ist der Buchberechtigte nach ständiger Rechtsprechung bei einer mangelhaften Anmeldung nicht schlechter zu stellen, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (Angst in Angst, EO, Paragraph 210, Rz 21 mit Nachweis der Rsp). Schon aus diesem Grund war hier dem Land Vorarlberg gemäß Paragraph 210, letzte beiden Halbsätze EO aF jedenfalls der gesamte angemeldete Kapitalsbetrag zuzuweisen, weil er in dem dem Grundbuch zu entnehmenden Kapitalsbetrag Deckung findet (ÖBA 1998, 569). Die im Revisionsrekurs relevierte Frage der Form der mit der Anmeldung vorzulegenden Urkunden können daher hier dahingestellt bleiben, zumal nicht anzunehmen ist, dass die betreibende Partei die Lösung dieser Frage auch für den Fall angestrebt hat, dass sie nur für die Zuweisung der geringfügigen Beträge an Zinsen und Mahnspesen von Bedeutung ist.

Anmerkung

E62055 03A00151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00015.01D.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20010620_OGH0002_0030OB00015_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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