TE OGH 2001/9/5 9Ob52/01i

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm D*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Agnes D*****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 339.162,86 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2000, GZ 15 R 149/00t-24 (berichtigt mit Beschluss vom 10. Mai 2001), womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Juni 2000, GZ 10 Cg 54/99f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger sieht eine erhebliche Rechtsfrage ausschließlich darin, dass das Außerstreitgericht die Einbeziehung der gemeinsamen Liegenschaft in Florida in das zu 1 F 74/97i des BG Donaustadt anhängige Aufteilungsverfahren verweigert habe, sodass ihm nur der streitige Rechtsweg offenstehe, dessen Zulässigkeit nunmehr ebenfalls verneint werde.

Im Aufteilungsverfahren hat der Oberste Gerichtshof jedoch mittlerweile mit Beschluss vom 30. 01. 2001, 4 Ob 242/00t, die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes festgestellt. Insbesondere heißt es in dieser, den Parteien in der Zwischenzeit auch zugestellten Entscheidung: "... Zu dem gemäß § 82 Abs 1 EheG nach der Ehescheidung aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen gehören (nach dessen Abs 2) alle körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Hierzu gehören (auch = insbesondere) der Hausrat und die Ehewohnung. Gemäß § 114a Abs 4 JN ist (schon wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft beider Parteien) die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren unabhängig davon gegeben, wo sich bewegliches oder unbewegliches Gebrauchsvermögen im Zeitpunkt dieses Verfahrens befindet. Nach der Aktenlage ist das "amerikanische Vermögen" (Haus in Palm Beach/Florida samt Hausrat und anderen Gegenständen und Vermögenswerten) der Parteien - zunächst einmal unabhängig von der sachenrechtlichen Zuordnung in das Allein- oder Miteigentum der Parteien - als eheliches Gebrauchsvermögen zu beurteilen, weil es nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen während der ehelichen Lebensgemeinschaft von beiden Teilen - gemeinsam oder auch fallweise nur von einem Teil - benützt (gebraucht) wurde. .....Unbestrittenermaßen ist die Antragstellerin Hälfteeigentümerin des im Jahr 1996, also während der Ehe, erworbenen Hauses in Palm Beach/Florida, sodass entweder ein von ihr mitfinanzierter Erwerb oder (dem Vorbringen des Antragsgegners entnehmbar) schenkungsweise Überlassung der Liegenschaftshälfte durch den mit im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG eingebrachten oder ihm von Dritten geschenkten Mitteln erwerbenden Antragsgegner als Eigentumstitel in Frage kommen. Jedenfalls unterliegt dieses Haus in Florida demnach dem gerichtlichen Aufteilungsverfahren, wovon übrigens beide Parteien zu Beginn des Aufteilungsverfahrens (1997) ausgingen und der Antragsgegner zutreffend immer noch ausgeht. ...".Im Aufteilungsverfahren hat der Oberste Gerichtshof jedoch mittlerweile mit Beschluss vom 30. 01. 2001, 4 Ob 242/00t, die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes festgestellt. Insbesondere heißt es in dieser, den Parteien in der Zwischenzeit auch zugestellten Entscheidung: "... Zu dem gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EheG nach der Ehescheidung aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen gehören (nach dessen Absatz 2,) alle körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Hierzu gehören (auch = insbesondere) der Hausrat und die Ehewohnung. Gemäß Paragraph 114 a, Absatz 4, JN ist (schon wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft beider Parteien) die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren unabhängig davon gegeben, wo sich bewegliches oder unbewegliches Gebrauchsvermögen im Zeitpunkt dieses Verfahrens befindet. Nach der Aktenlage ist das "amerikanische Vermögen" (Haus in Palm Beach/Florida samt Hausrat und anderen Gegenständen und Vermögenswerten) der Parteien - zunächst einmal unabhängig von der sachenrechtlichen Zuordnung in das Allein- oder Miteigentum der Parteien - als eheliches Gebrauchsvermögen zu beurteilen, weil es nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen während der ehelichen Lebensgemeinschaft von beiden Teilen - gemeinsam oder auch fallweise nur von einem Teil - benützt (gebraucht) wurde. .....Unbestrittenermaßen ist die Antragstellerin Hälfteeigentümerin des im Jahr 1996, also während der Ehe, erworbenen Hauses in Palm Beach/Florida, sodass entweder ein von ihr mitfinanzierter Erwerb oder (dem Vorbringen des Antragsgegners entnehmbar) schenkungsweise Überlassung der Liegenschaftshälfte durch den mit im Sinn des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG eingebrachten oder ihm von Dritten geschenkten Mitteln erwerbenden Antragsgegner als Eigentumstitel in Frage kommen. Jedenfalls unterliegt dieses Haus in Florida demnach dem gerichtlichen Aufteilungsverfahren, wovon übrigens beide Parteien zu Beginn des Aufteilungsverfahrens (1997) ausgingen und der Antragsgegner zutreffend immer noch ausgeht. ...".

Da der Revisionsrekurswerber auch sonst keine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, erweist sich sein Revisionsrekurs als unzulässig.Da der Revisionsrekurswerber auch sonst keine Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, erweist sich sein Revisionsrekurs als unzulässig.

Anmerkung

E63197 09A00521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00052.01I.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_0090OB00052_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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