Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Kurt S*****, und
2.) Philomena S*****, beide vertreten durch Dr. Artur Roßacher, öffentlicher Notar in 9020 Klagenfurt, betreffend Eintragungen in der Einlage EZ *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. März 2001, AZ 1 R 83/01b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20. Februar 2001, TZ 1440/01, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in ihrem die Verbücherung des Gütergemeinschaftsvertrages vom 28. 11. 2000 betreffenden Teil wie folgt abgeändert:
"Auf Grund des Gütergemeinschaftsvertrages vom 28. 11. 2000 werden in der Einlage EZ ***** folgende Eintragungen bewilligt:
1. die Einverleibung des Eigentumsrechts zur Hälfte für Philomena S*****;
2. beim Hälfteanteil des Kurt S***** die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für Philomena S*****;
3. beim Hälfteanteil der Philomena S***** die Einverleibung des Belastungs und Veräußerungsverbots für Kurt S*****.
Hievon werden verständigt:
1. Kurt S*****;
2. Philomena S*****, unter Anschluss des Gütergemeinschaftsvertrages;
3. Finanzamt K*****,
4. Magistrat der Landeshauptstadt K*****;
5. Dr. Artur Roßacher, öffentlicher Notar, 9020 Klagenfurt, Herrengasse 14/1."
Der Vollzug der dadurch notwendigen Grundbuchseintragungen und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.
Text
Begründung:
Das aus dem Spruch ersichtliche Eintragungsbegehren der Antragsteller (andere Eintragungen wurden schon vom Erstgericht bewilligt und spielen im Rechtsmittelverfahren keine Rolle mehr) stützt sich auf den Gütergemeinschaftsvertrag vom 28. 11. 2000, der in den hier maßgeblichen Punkten lautet wie folgt:
Zweitens: Vereinbarung der Gütergemeinschaft
(1) Die Ehegatten, Herr Kurt und Frau Philomena S***** errichten hiemit eine auf die Liegenschaft Einlagezahl ***** beschränkte, bereits zu ihren Lebzeiten wirksame Gütergemeinschaft. Durch diese Gütergemeinschaft wird Frau Philomena S***** zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft samt allem rechtlichen und natürlichen Zubehör.
(2) Ansonsten behält jeder der Ehegatten das freie Eigentum des ihm gegenwärtig sonst gehörenden Vermögens und desjenigen, das er in Zukunft erwerben, erben oder auf welche Art auch immer an sich bringen wird.
(3) Für den Fall einer Auflösung der Ehe, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt immer, vereinbaren die Vertragsteile, dass unabhängig von einem Verschulden das Miteigentum je zu Hälfte aufrecht bleibt.
Viertens: Verfügungsbeschränkung
(1) Zufolge der vereinbarten Gütergemeinschaft sind die Vertragsteile verpflichtet, einseitige Verfügungen über die vertragsgegenständliche Liegenschaft zu unterlassen und ist jede Verfügung an die Zustimmung des anderen Vertragsteiles gebunden. Desgleichen haften die Vertragsteile für alle gegenwärtigen und sonstigen Lasten, die sich auf die Liegenschaft beziehen.
(2) Zur Verdinglichung dieser Verfügungsbeschränkung räumen sich die Vertragsteile wechselseitig das Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich ihrer Hälfte an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ein.
Achtens: Grundbuchsdurchführung
(1) Aufgrund dieses Vertrages bewilligen die Vertragsparteien die Vornahme der nachstehenden Grundbuchseintragungen bei der Liegenschaft EZ *****:
1.) Herr Kurt S*****:
a) die Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Hälfte und
b) bei der ihm verleibten Liegenschaftshälfte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten Frau Philomena S*****,
2.) Frau Philomena S***** bewilligt bei der ihr zukommenden Liegenschaftshälfte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten Herrn Kurt S*****.
Hierüber wurde dieser Notariatsakt von mir aufgenommen, den Parteien vorgelesen, von diesen als ihren Willen entsprechend genehmigt und vor mir unterschrieben.
Das Erstgericht lehnte die Einverleibung des Hälfteeigentums für die Zweitantragstellerin sowie des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit der Begründung ab, dass auf Grund eines Gütergemeinschaftsvertrages die Einverleibung von unbeschränktem Miteigentum nicht möglich sei. Es hätte die Eintragung einer der Gütergemeinschaft entsprechenden Verfügungsbeschränkung im Hauptbuch beantragt werden müssen.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht teilte zwar nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass ein Gütergemeinschaftsvertrag keine taugliche Grundlage für die begehrten Eintragungen sein könne, weil es den Parteien eines solchen Vertrages freistehe, die Wirkungen von schlichtem Miteigentum (mit wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverboten) eintreten zu lassen (idS LG St. Pölten, RPflSlgG 408; der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Instanzgerichte sei nicht zu folgen); es lägen jedoch Mängel der Aufsandungserklärung des Erst- antragstellers vor, die statt der begehrten Einverleibung des Miteigentums der Zweitantragstellerin lediglich die Vormerkung erlaube. In der Aufsandungserklärung des Erstantragstellers - Punkt Achtens (1) Z 1 lit a des Gütergemeinschaftsvertrages - werde nämlich auf die Person, für die das Eigentumsrecht zur Hälfte einverleibt werden soll, überhaupt nicht hingewiesen. Damit könne dieser Erklärung nicht bzw nicht ausreichend bestimmt (anders als in der Entscheidung 5 Ob 78/90) jene Person entnommen werden, auf die der Hälfteanteil zu übertragen ist. Das führte zu folgender Entscheidung:Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht teilte zwar nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass ein Gütergemeinschaftsvertrag keine taugliche Grundlage für die begehrten Eintragungen sein könne, weil es den Parteien eines solchen Vertrages freistehe, die Wirkungen von schlichtem Miteigentum (mit wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverboten) eintreten zu lassen (idS LG St. Pölten, RPflSlgG 408; der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Instanzgerichte sei nicht zu folgen); es lägen jedoch Mängel der Aufsandungserklärung des Erst- antragstellers vor, die statt der begehrten Einverleibung des Miteigentums der Zweitantragstellerin lediglich die Vormerkung erlaube. In der Aufsandungserklärung des Erstantragstellers - Punkt Achtens (1) Ziffer eins, Litera a, des Gütergemeinschaftsvertrages - werde nämlich auf die Person, für die das Eigentumsrecht zur Hälfte einverleibt werden soll, überhaupt nicht hingewiesen. Damit könne dieser Erklärung nicht bzw nicht ausreichend bestimmt (anders als in der Entscheidung 5 Ob 78/90) jene Person entnommen werden, auf die der Hälfteanteil zu übertragen ist. Das führte zu folgender Entscheidung:
"Auf Grund des Gütergemeinschaftsvertrages vom 28. 11. 2000 werden bei der Liegenschaft EZ ***** nachstehende Grundbuchseintragungen bewilligt:
a) bei der gesamten Liegenschaft die Vormerkung des Eigentumsrechtes zur Hälfte für Philomena S*****, ...;
b) beim vorgemerkten Hälteeigentumsrecht der Philomena S***** die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Kurt S*****, ...;
c) bei dem Kurt S***** verbleibenden Hälfteanteil die Vormerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Philomena S*****, ....
Das Mehrbegehren der Antragsteller, die Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Hälfte für Philomena S***** sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbotes beim Hälfteanteil des Kurt S***** für Philomena S***** und beim Hälfteanteil der Philomena S***** für Kurt S***** zu bewilligen, wird abgewiesen."
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob eine Verpflichtung zur Verdinglichung einer (vereinbarten) Gütergemeinschaft besteht.
Mit ihrem Revisionsrekurs streben die Antragsteller die vollinhaltliche Stattgebung ihres Eintragungsbegehrens (also die aus dem Spruch ersichtlichen Einverleibungen) an. Sie rügen die Unklarheit des Spruchs der zweitinstanzlichen Entscheidung, aus dem sich nicht klar ergebe, ob nun die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des Erstantragstellers auf dem vorgemerkten Hälfteeigentum der Philomena S***** bewilligt oder abgelehnt wurde, und machen im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit bzw unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, dass sich der Aufsandungserklärung des Antragstellers sehr wohl und völlig unmissverständlich entnehmen lasse, er habe der Einverleibung des Hälfteeigentums seiner Ehegattin Philomena S***** an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft zugestimmt.
Der Revisionsrekurs ist aus den noch darzulegenden Gründen zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachte Ungereimtheit im Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung liegt tatsächlich vor. Nach den Entscheidungsgründen wird wohl gemeint gewesen sein, lediglich die Vormerkung des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu bewilligen (obwohl hinsichtlich dieser Rechte keine Mängel der Aufsandungserklärungen konstatiert wurden und dementsprechend die Einverleibung näher gelegt wäre), doch ist auf diese Frage (insbesondere die Berichtigungsfähigkeit des Fehlers) nicht weiter einzugehen, weil die Entscheidung ohnehin im Sinn einer vollinhaltlichen Stattgebung des Eintragungsbegehrens abzuändern ist.
Was die vom Rekursgericht für die Zulassung des Revisionsrekurses ins Treffen geführte Rechtsfrage betrifft, liegen zwar tatsächlich nur instanzgerichtliche Entscheidungen vor, die noch dazu widersprüchlich sind (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 18 und 19 zu § 10 GBG); es fehlt ihr jedoch die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erforderliche Entscheidungswesentlichkeit. Auch Grundbuchsbeschlüsse erwachsen nämlich in formeller und materieller Rechtskraft (vgl zuletzt WoBl 2001/136 mwN). Werden sie nur teilweise angefochten, ist ihre Teilrechtskraft zu beachten (vgl Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis II, NZ 1996, 73). Im gegenständlichen Fall beschweren sich die Rechtsmittelwerber, die von Anfang an gemeinsame bücherliche Interessen verfolgten, lediglich dagegen, dass ihnen an Stelle der Vormerkung der beanspruchten bücherlichen Rechte nicht sogleich die Einverleibung bewilligt wurde. Sie haben also die Vormerkung, die mangels ausdrücklicher Ausschlusserklärung ein Teil ihres Einverleibungsbegehrens war (§ 85 Abs 3 GBG), unangefochten gelassen und nur das darüber hinausgehende Begehren zum Gegenstand ihres Rechtsmittelsantrages und damit des Revisionsrekursverfahrens gemacht.Was die vom Rekursgericht für die Zulassung des Revisionsrekurses ins Treffen geführte Rechtsfrage betrifft, liegen zwar tatsächlich nur instanzgerichtliche Entscheidungen vor, die noch dazu widersprüchlich sind (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 18 und 19 zu Paragraph 10, GBG); es fehlt ihr jedoch die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erforderliche Entscheidungswesentlichkeit. Auch Grundbuchsbeschlüsse erwachsen nämlich in formeller und materieller Rechtskraft vergleiche zuletzt WoBl 2001/136 mwN). Werden sie nur teilweise angefochten, ist ihre Teilrechtskraft zu beachten vergleiche Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis römisch II, NZ 1996, 73). Im gegenständlichen Fall beschweren sich die Rechtsmittelwerber, die von Anfang an gemeinsame bücherliche Interessen verfolgten, lediglich dagegen, dass ihnen an Stelle der Vormerkung der beanspruchten bücherlichen Rechte nicht sogleich die Einverleibung bewilligt wurde. Sie haben also die Vormerkung, die mangels ausdrücklicher Ausschlusserklärung ein Teil ihres Einverleibungsbegehrens war (Paragraph 85, Absatz 3, GBG), unangefochten gelassen und nur das darüber hinausgehende Begehren zum Gegenstand ihres Rechtsmittelsantrages und damit des Revisionsrekursverfahrens gemacht.
Mit der Bewilligung der Vormerkung hat demnach das Rekursgericht rechtskräftig darüber abgesprochen, dass die in §§ 26 und 27 GBG normierten allgemeinen Erfordernisse zur grundbücherlichen Eintragung der beanspruchten Rechte vorliegen (§ 35 GBG). Es ist also davon auszugehen, dass der Gütergemeinschaftsvertrag in der vorgeschriebenen Form ausgefertigt wurde, einen gültigen (für die Eintragung ausreichenden) Rechtsgrund für den Erwerb des Miteigentums der Zweitantragstellerin sowie der wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbote enthält und frei von Mängeln ist, die iSd § 27 GBG seine Glaubwürdigkeit schwächen könnten. Nach den Entscheidungsgründen des Rekursgerichtes ist überhaupt nur offen geblieben, ob eine für die Verbücherung des Miteigentums der Zweitantragstellerin ausreichende Aufsandungserklärung des Erstantragstellers vorliegt oder diese - wie das Rekursgericht meint - zur Rechtfertigung des diesbezüglichen Einverleibungsbegehrens erst nachgereicht werden muss (vgl SZ 64/179; SZ 65/90). Auch eben diese Frage hat sich wegen der Teilrechtskraft der Vormerkungsbewilligung auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses zu beschränken.Mit der Bewilligung der Vormerkung hat demnach das Rekursgericht rechtskräftig darüber abgesprochen, dass die in Paragraphen 26 und 27 GBG normierten allgemeinen Erfordernisse zur grundbücherlichen Eintragung der beanspruchten Rechte vorliegen (Paragraph 35, GBG). Es ist also davon auszugehen, dass der Gütergemeinschaftsvertrag in der vorgeschriebenen Form ausgefertigt wurde, einen gültigen (für die Eintragung ausreichenden) Rechtsgrund für den Erwerb des Miteigentums der Zweitantragstellerin sowie der wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbote enthält und frei von Mängeln ist, die iSd Paragraph 27, GBG seine Glaubwürdigkeit schwächen könnten. Nach den Entscheidungsgründen des Rekursgerichtes ist überhaupt nur offen geblieben, ob eine für die Verbücherung des Miteigentums der Zweitantragstellerin ausreichende Aufsandungserklärung des Erstantragstellers vorliegt oder diese - wie das Rekursgericht meint - zur Rechtfertigung des diesbezüglichen Einverleibungsbegehrens erst nachgereicht werden muss vergleiche SZ 64/179; SZ 65/90). Auch eben diese Frage hat sich wegen der Teilrechtskraft der Vormerkungsbewilligung auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses zu beschränken.
Sie führt zur Stattgebung des Einverleibungsbegehrens der Rechtsmittelwerber. Der vom Rekursgericht konstatierte Mangel der Aufsandungserklärung des Erstantragstellers liegt nämlich nicht vor.
§ 32 Abs 1 lit b GBG verlangt für die Einverleibung von Rechten auf Grund von Privaturkunden eine ausdrückliche Erklärung des Vormanns, dass er in die Einverleibung einwilligt. Das erfordert grundsätzlich auch die namentliche Angabe der Person des Rechtsmittelwerbers, doch genügt es, wenn sich diese völlig eindeutig aus dem Kontext der Erklärung ergibt (vgl die schon vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 78/90 = JusZ 511). Im gegenständlichen Fall ist die Aufsandungserklärung des Erstantragstellers, auch wenn sie für die der Zweitantragstellerin eingeräumten Rechte in lit a und lit b unterteilt und die Zweitantragstellerin nur in lit b ausdrücklich genannt wurde, idS unmissverständlich und klar. Die bücherlichen Rechte sollen für die Zweitantragstellerin begründet werden. Die vom Rekursgericht geäußerten Zweifel verlieren nach Meinung des erkennenden Senats spätestens dann ihre Berechtigung, wenn man die Erklärung im Kontext des Punktes "Achtens: Grundbuchsdurchführung" und des gesamten Gütergemeinschaftsvertrages der Ehegatten liest. Dieses Auslegungsergebnis ist so eindeutig, dass Gründe der Rechtssicherheit (auch wegen der eingangs behandelten Unklarheit des Spruchs der angefochtenen Entscheidung) die Korrektur der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes erfordern.Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG verlangt für die Einverleibung von Rechten auf Grund von Privaturkunden eine ausdrückliche Erklärung des Vormanns, dass er in die Einverleibung einwilligt. Das erfordert grundsätzlich auch die namentliche Angabe der Person des Rechtsmittelwerbers, doch genügt es, wenn sich diese völlig eindeutig aus dem Kontext der Erklärung ergibt vergleiche die schon vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 78/90 = JusZ 511). Im gegenständlichen Fall ist die Aufsandungserklärung des Erstantragstellers, auch wenn sie für die der Zweitantragstellerin eingeräumten Rechte in Litera a und Litera b, unterteilt und die Zweitantragstellerin nur in Litera b, ausdrücklich genannt wurde, idS unmissverständlich und klar. Die bücherlichen Rechte sollen für die Zweitantragstellerin begründet werden. Die vom Rekursgericht geäußerten Zweifel verlieren nach Meinung des erkennenden Senats spätestens dann ihre Berechtigung, wenn man die Erklärung im Kontext des Punktes "Achtens: Grundbuchsdurchführung" und des gesamten Gütergemeinschaftsvertrages der Ehegatten liest. Dieses Auslegungsergebnis ist so eindeutig, dass Gründe der Rechtssicherheit (auch wegen der eingangs behandelten Unklarheit des Spruchs der angefochtenen Entscheidung) die Korrektur der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes erfordern.
Damit war wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E63365 05A01871European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00187.01P.0927.000Dokumentnummer
JJT_20010927_OGH0002_0050OB00187_01P0000_000