TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/21 2003/06/0139

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des LK in M in S, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 2003, Zl. FA13A-

12.10 M 183-03/3, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M in S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit vier Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Juli 2002 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als Grundeigentümer verpflichtet, die Schmutzwässer seiner näher bezeichneten vier Liegenschaften in L auf eigene Kosten über eine Hauskanalanlage in die öffentliche Kanalanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde abzuleiten. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei unzulässig, ihn viermal zum Kanalanschluss zu verpflichten, es seien keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob die betreffenden Bauwerke tatsächlich im Anschlussverpflichtungsbereich lägen und auch keine Feststellungen darüber, ob eine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gegeben sei und weiters, ob eine Kanalanlage vorhanden sei.

Auf Grund einer Anfrage der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. November 2002 hat die Baubezirksleitung B/M mit Schreiben vom 27. November 2002 ausgeführt, dass die im gegenständlichen Bereich vorhandene Kläranlage, die mit Bescheid vom 13. Oktober 1964 genehmigt worden sei, nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, da es sich um eine Anlage handle, bei der lediglich eine mechanische Reinigung der Abwässer erfolge. Die laut Gesetz inklusive der dazu gehörigen Emissionsverordnungen geforderte biologische Klärung der Abwässer werde mit diesem System keinesfalls erreicht.

Diese Stellungnahme wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Handen des ausgewiesenen Vertreters mit der Einladung übermittelt, dazu bis 6. Dezember 2002 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fristerstreckung bis 6. Februar 2003 gestellt, diese Fristerstreckung wurde ihm auch gewährt. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Februar 2003 wurde eine nochmalige Fristerstreckung bis 31. März 2003 begehrt, da der Beschwerdeführer einen Sachverständigen aus dem Fach des Tiefbauwesens beauftragt habe, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob im Hinblick auf den Zustand des bestehenden Kanals der mitbeteiligten Marktgemeinde die Errichtung einer neuen Kanalanlage aus technischer Sicht tunlich und erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2003 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer mit, dass dem neuerlichen Fristerstreckungsantrag keine Folge gegeben werde.

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer Vorstellung vom 27. Februar 2003 mit der Begründung, dass die Erledigung des Bürgermeisters vom 13. Februar 2003 als Bescheid anzusehen sei, der formell richtigerweise vom Gemeinderat hätte erlassen werden müssen, und der Fristerstreckungsantrag nicht in Verschleppungsabsicht gestellt worden sei. Dieser Vorstellung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Baumeisters Ing. St. Kr. vom 12. Februar 2003 bei, in dem mitgeteilt wurde, dass eine fachliche Beurteilung der bestehenden Kanalanlage im Ortsteil L ohne örtliche Besichtigung und Überprüfung nicht abgegeben werden könne. Hinsichtlich der im Jahre 1964 geplanten und anscheinend ausgeführten Kläranlage System Purator Type KL 25/85 schließe sich der Baumeister der Stellungnahme der Baubezirksleitung B/M des D.I. K. (das ist die Stellungnahme vom 27. November 2002) vollinhaltlich an.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. April 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Juli 2002 abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das Schreiben des Baumeisters Ing. St. Kr. vom 12. Februar 2003 im Wesentlichen ausgeführt, entgegen dem Berufungsvorbringen sei dem Beschwerdeführer eine Akteneinsicht in das gegenständliche Verfahren nie verwehrt worden, lediglich eine Bescheidausfertigung der wasserrechtlichen Bewilligung sei dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht zugestellt worden. Es wäre ihm jedoch jederzeit freigestanden, soweit es für das Kanalanschlussverfahren erforderlich sei, in die Aktenunterlagen bzw. in die vorliegenden Planunterlagen Einsicht zu nehmen. Dem Einwand, die Anschlussverpflichtung hinsichtlich sämtlicher dem Beschwerdeführer gehörigen Liegenschaften hätte nicht mit vier Bescheiden erledigt werden dürfen, sei entgegen zu halten, dass eine derartige Verpflichtung weder aus dem Kanalgesetz noch aus dem AVG ersichtlich sei. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um ein einheitliches Anwesen, sondern um vier verschiedene Anwesen, die auch mit eigenen Orientierungsnummern versehen worden seien. Sämtliche Liegenschaften des Beschwerdeführers lägen innerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches von 100 m. Auf diesen Umstand sei ausdrücklich in der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide hingewiesen worden. Das Anwesen L 7a sei nur rund 10 m, jenes L 13 nur rund 5 m, jenes L 14 108 m und das Anwesen L 14a rund 35 m von dem neu zu errichtenden Kanal der mitbeteiligten Marktgemeinde entfernt, wobei auf einen beiliegenden Auszug aus dem Katasterplan verwiesen wurde. Die Lage der gegenständlichen Gebäude innerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches sei derart offensichtlich, dass ein gesonderter Verweis im Spruch des Bescheides entbehrlich gewesen sei.

Hinsichtlich der Ausnahme von Anschlussverpflichtungen sei anzuführen, dass es nach § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes Sache eines Ausnahmewerbers sei, den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen dafür zu erbringen. Zum Vorbringen, im Ortsteil L sei bereits eine entsprechende Kanalanlage vorhanden, sei auszuführen, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens seitens der Behörde eruiert wurde, dass mit einem Bescheid aus 1966 eine Bewilligung der Abwasserleitung des Betriebes der Limonadenerzeugung M. erteilt wurde und mit einem Bescheid vom 13. Oktober 1964 der mitbeteiligten Marktgemeinde eine wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung einer Ortskanalisation erteilt wurde, wobei ein Kanalsystem als Trennsystem mit gesondertem Regenwasser- und gesondertem Schmutzwasserkanalantrag errichtet werden sollte. Die Einleitung der Restwässer in die Liesing hätte nach einer Klärung in einem Purator-Klärbrunnen der Firma K, Type KL 25/85, erfolgen sollen. Die Errichtung sei jedenfalls nicht entsprechend dem Bewilligungsbescheid erfolgt, der ein zweikanaliges Trennsystem vorgesehen habe, sondern es sei lediglich ein Kanalstrang ausgeführt worden. Bei dem genehmigten System handle es sich um eine Anlage, in der lediglich eine mechanische Abwasserreinigung durchgeführt werde; damit werde die gesetzlich geforderte biologische Klärung der Abwässer nicht erreicht.

Bereits im Jahre 1992 sei durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Zusammenhang mit der Abwasserreinigungsanlage der Firma M. festgestellt worden, dass die gemeindeeigene Kanalanlage nicht nur nicht dem Stand der Technik entspreche, sondern auf Grund von Grundwassereintritten völlig funktionsuntüchtig sei und dies im Zuge des bereits damals entwickelten Abwasserkonzeptes (dessen Ergebnis unter anderem die nunmehr neu geplante bzw. errichtete Kanalisationsanlage der Gemeinde sei) zu lösen sei.

Zur "Vorstellung" des Beschwerdeführers sei noch anzuführen, dass es sich beim Schreiben des Bürgermeisters vom 13. Februar 2003 offenkundig nicht um eine bescheidmäßige Erledigung handle, sondern um eine reine Mitteilung bzw.

allenfalls um eine nicht gesondert anfechtbare Verfahrensverfügung.

     Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer

Vorstellung.

     Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2003 hat

die belangte Behörde unter Spruch 1 die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Februar 2003 betreffend Fristerstreckungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruch 2 hat sie das Ansuchen betreffend die Kanalanschlussverpflichtung mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde zu Spruch 1 ausgeführt, das Schreiben des Bürgermeisters sei eine Verfahrensanordnung, gegen die gemäß § 63 Abs. 2 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig sei. Sie könne erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden. Dass kein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliege, komme auch durch die Formulierung "teilen wir Ihnen mit" klar zum Ausdruck.

Zu Spruch 2 wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Darlegung der Rechtslage ausgeführt, darin, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. November 2002 an die Bezirksbauleitung B/M, mit dem die Baubezirksleitung um Stellungnahme ersucht wurde, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, liege keine Verletzung des Parteiengehörs, weil die Anfrage kein Verfahrensergebnis darstelle. Das Antwortschreiben der Bezirksbauleitung sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Auch darin, dass dem Beschwerdeführer nicht das wasserrechtlich bewilligte Kanalprojekt zur Kenntnis gebracht worden sei, könne keine Verletzung des Parteiengehörs erblickt werden. Der genaue Verlauf des Kanals sei dem Beschwerdeführer durch Anschluss eines Katasterplanes zur Kenntnis gebracht worden. Aus dem Katasterplan sei klar ersichtlich, dass die vom Kanalanschluss betroffenen Gebäude des Beschwerdeführers innerhalb des Kanalanschlussverpflichtungsbereiches lägen (der größte Abstand betrage dabei ca. 35 m).

Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 gehe hervor, dass der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen müsse und dieser Nachweis vom Ausnahmewerber zu erbringen sei. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei es offenkundig, dass eine Reinigung durch eine mechanische Kläranlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Zur Frage des zweiten Fristerstreckungsansuchens sei festzustellen, dass in Stattgebung des ersten Fristerstreckungsansuchens eine zweimonatige Frist eingeräumt wurde, die aus aufsichtsbehördlicher Sicht jedenfalls als ausreichend zu beurteilen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

ad Spruchpunkt 1:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, stellt die Abweisung eines Fristverlängerungsbegehrens eine nur das Verfahren betreffende Anordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG dar, die keiner abgesonderten Berufung unterliegt (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Vewaltungsverfahrensgesetze I2, S. 464, unter E 43 referierte hg. Judikatur). Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Ansicht auch unter besonderer Berücksichtigung der äußeren Form der Abweisung des Fristverlängerungsbegehrens (keine Bezeichnung als Bescheid, Formulierungen wie "teilen wir Ihnen mit") abzurücken.

ad Spruchpunkt 2:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude).

Dass die Gebäude des Beschwerdeführers innerhalb des Anschlussbereiches von 100 m liegen, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten, das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer kenne das Kanalprojekt "L" nicht, da ihm die Einsichtnahme in den Akt betreffend das Kanalprojekt bisher vorenthalten worden sei. Eine derartige Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt aber schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer nachweislich eingeladen wurde, in den Akt betreffend das Kanalprojekt Einsicht zu nehmen (z.B. mit Schreiben des Bürgermeisters vom 30. April 2002). Der von ihm unbestrittene Verlauf des projektierten Kanals wurde ihm jedenfalls auch als Anlage des Berufungsbescheides mitgeteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1993, Zl. 92/06/0208, vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171, und vom 3. September 1998, Zl. 98/06/0139) ausgeführt, aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 ergebe sich, dass der Nachweis für eine tatsächlich schon vorhandene (alternative) schadlose Schmutzwasserentsorgung im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde vorliegen müsse.

Dass kein solcher Ausnahmetatbestand gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes vorliegt, haben schon die Gemeindebehörden hinreichend klar dargetan, da die vorliegende Abwasseranlage nicht dem Stand der Technik entspricht. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme des Baumeisters St. K. kam zum selben Ergebnis.

Darin, dass "ein viermaliger Kanalanschluss" betreffend die Liegenschaften des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass jede dieser Liegenschaften bebaut ist und sowohl Niederschlags- als auch Schmutzwässer anfallen.

Die Verfahrensrüge, die mitbeteiligte Marktgemeinde habe die seinerzeitige Vorstellung des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2003 (betreffend die Abweisung des Fristverlängerungsantrages) nicht der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt, ist nicht nachvollziehbar, da gerade mit dem Spruch 1 des angefochtenen Bescheides über diese Vorstellung abgesprochen wurde. Inhaltlich begegnet die Abweisung des zweiten Fristgesuches keinen Bedenken, da dem Beschwerdeführer bereits eine erste Fristerstreckung im damals beantragten Ausmaß von zwei Monaten gewährt wurde und seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht wurde, was darauf schließen ließe, dass eine frühere Befassung des schließlich beauftragten Baumeisters St. K. nicht möglich gewesen wäre.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Februar 2007

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060139.X00

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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