Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Gerhard R*****, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei N***** Gesellschaft mbH & Co, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 7 Cg 31/00d des Landesgerichtes Feldkirch (Streitwert 580.801,44 S sA) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Oktober 2001, GZ 4 R 189/01b-6, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. Juni 2001, GZ 7 Cg 66/01b-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem am 17. April zugestellten - noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. April 2001 wurde die dort beklagte und nun wiederaufnahmsklagende Partei (im Folgenden nur Kläger) zur Zahlung von 535.617,90 S an das klagende und hier wiederaufnahmsbeklagte Bauunternehmen (im Folgenden nur beklagte Partei) verhalten. Gegenstand dieses Verfahrens waren Werklohnforderungen der beklagten Partei für die Errichtung eines Betriebsgebäudes. Der Kläger hatte die Mangelhaftigkeit des Werkes und darauf gestützt die mangelnde Fälligkeit des Werklohnes eingewendet. Mit dem genannten Urteil wurde einige der eingewendeten Mängel für berechtigt erkannt und in Form einer berechtigten Gegenforderung als Preisminderungsanspruch berücksichtigt. Der Kläger begehrt nun die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit folgendem Vorbringen: Mit Schreiben eines näher genannten Grundnachbarn vom 25. April 2001 sei der Kläger aufgefordert worden, die nordseitige Einzäunung an die Grundstücksgrenze zurück zu verlegen, weil festgestellt worden sei, die Einzäunung befinde sich etwa 0,5 m auf dem Grundstück des Nachbarn. Der Kläger habe einen Geflechtszaun (im Folgenden nur Zaun) errichtet, unmittelbar daran befinde sich eine Thujenhecke. Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 habe ein näher genanntes Schlosserunternehmen mitgeteilt, den Zaun im Oktober 1998 errichtet zu haben. Der Grenzverlauf sei den Mitarbeitern dieses Unternehmens von der beklagten Partei, die zu diesem Zeitpunkt mit Außenanlagen (offenbar auf dem Grundstück des Klägers) beschäftigt gewesen sei, bekannt gegeben worden. Somit stehe für den Kläger fest, dass die beklagte Partei "wiederum einen Mangel zu vertreten habe"; sie habe falsche Grundstücksgrenzen ausgemessen und die Fundamente für den Zaun falsch ausgesteckt. Die Arbeiten der beklagten Partei seien, weil die Grundstücksgrenzen nicht korrekt ausgesteckt und die Fundamente falsch gesetzt worden seien, mangelhaft und dem Kläger "wiederum" ein Schaden von grob geschätzt insgesamt 87.382 S (Versetzen des Zauns und der Thujenhecke, Sanierung des Erdreiches u. a.) entstanden. Wäre vor dem Urteil vom 9. April 2001 dieser Sachverhalt dem Gericht bekannt gewesen, wäre es zu einer anderen Entscheidung gekommen. Da die beklagte Partei diesen Mangel zu vertreten habe, wäre ihr Werklohn nach wie vor nicht fällig und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen worden.
Die Vorinstanzen wiesen die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren (a limine) zurück.
Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (7 Ob 268/98g = JBl 2000, 193 [insoweit zustimmend Fuchs 197] = AnwBl 2000, 255; 6 Ob 319/00f ua). Der Revisionsrekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (7 Ob 268/98g = JBl 2000, 193 [insoweit zustimmend Fuchs 197] = AnwBl 2000, 255; 6 Ob 319/00f ua). Der Revisionsrekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Die Wiederaufnahmsklage ist mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren herausstellt, dass die Klage auf keinen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben oder wegen eines der in § 230 Abs 2 ZPO angeführten Gründe oder eines sonstigen allgemeinen oder besonderen Prozessvoraussetzungsmangels unzulässig ist (Kodek in Rechberger2, § 538 ZPO Rz 1). Nach stRsp müssen sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall ist erkennbar Inhalt der Wiederaufnahmsklage ein Vorbringen, dass auf Grund von nach Urteilsfällung hervorgekommenen weiteren Mängeln des von der hier beklagten Partei hergestellten Gewerkes der Einwand der mangelnden Fälligkeit zur Klageabweisung geführt hätte. Damit erweist sich die Wiederaufnahmsklage als unschlüssig. Der konkrete Inhalt des den Kläger belastenden Urteiles, ja des gesamten wiederaufzunehmenden Verfahrens einschließlich des beiderseitigen Vorbringens ist weder vorgebracht noch sonst irgendwie aktenkundig. Es kann daher gar nicht beurteilt werden, wieso die neuen Tatsachen und Beweismittel dem wiederaufzunehmenden Verfahren eine andere Wendung hätten geben können, das heißt nun dem Einwand mangelnder Fälligkeit ein Erfolg hätte beschieden sein können. Um sicher beurteilen zu können, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund in einem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem Urteil vom 9. April 2001 steht, wären Behauptungen dazu erforderlich gewesen, wieso ungeachtet bei Urteilsfällung bereits bekannter Mängel dem vom Kläger ohnehin erhobenen Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nicht Rechnung getragen wurde.Die Wiederaufnahmsklage ist mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren herausstellt, dass die Klage auf keinen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben oder wegen eines der in Paragraph 230, Absatz 2, ZPO angeführten Gründe oder eines sonstigen allgemeinen oder besonderen Prozessvoraussetzungsmangels unzulässig ist (Kodek in Rechberger2, Paragraph 538, ZPO Rz 1). Nach stRsp müssen sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall ist erkennbar Inhalt der Wiederaufnahmsklage ein Vorbringen, dass auf Grund von nach Urteilsfällung hervorgekommenen weiteren Mängeln des von der hier beklagten Partei hergestellten Gewerkes der Einwand der mangelnden Fälligkeit zur Klageabweisung geführt hätte. Damit erweist sich die Wiederaufnahmsklage als unschlüssig. Der konkrete Inhalt des den Kläger belastenden Urteiles, ja des gesamten wiederaufzunehmenden Verfahrens einschließlich des beiderseitigen Vorbringens ist weder vorgebracht noch sonst irgendwie aktenkundig. Es kann daher gar nicht beurteilt werden, wieso die neuen Tatsachen und Beweismittel dem wiederaufzunehmenden Verfahren eine andere Wendung hätten geben können, das heißt nun dem Einwand mangelnder Fälligkeit ein Erfolg hätte beschieden sein können. Um sicher beurteilen zu können, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund in einem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem Urteil vom 9. April 2001 steht, wären Behauptungen dazu erforderlich gewesen, wieso ungeachtet bei Urteilsfällung bereits bekannter Mängel dem vom Kläger ohnehin erhobenen Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nicht Rechnung getragen wurde.
Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob die von der zweiten Instanz vorgenommene eingeschränkte Beweiswürdigung, den neuen Beweismitteln fehle die Eignung dafür, zu einer anderen Entscheidung des Vorprozesses zu kommen, zutreffend ist oder nicht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Anmerkung
E64835 6Ob286.01dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00286.01D.0131.000Dokumentnummer
JJT_20020131_OGH0002_0060OB00286_01D0000_000