Es stellt in der Regel eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, dar, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist; ebenso kommt der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828). Eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste, liegt jedenfalls nicht vor. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung angenommen hat, dass jegliches Vorbringen des Beklagten dazu fehle, ob die Streitteile ein dingliches oder bloß obligatorisches Durchleitungsrecht vereinbaren wollten, kann dem nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Beklagte habe ohnehin behauptet, dass er nur die Absicht gehabt habe, den Klägern bzw deren Rechtsvorgängern im Sinne einer nachbarschaftlichen Hilfe entgegenzukommen, und er habe ihnen daher bis zur Errichtung des Gemeindekanales in einer ihren Liegenschaften näher gelegenen Straße die Durchleitung ihrer Abwässer über sein Grundstück gestattet. Die daran anschließende Formulierung, eine Vereinbarung eines dinglichen Dienstbarkeitsrechtes sei niemals getroffen worden, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei, kann ohne weiteres in dem Sinne verstanden werden, dass eine explizite Vereinbarung in diesem Sinne nicht getroffen worden sei. Soweit das Berufungsgericht in der Sache die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe jedenfalls nicht vorgebracht, dass (mit hinreichender Deutlichkeit) ein bloß obligatorisches Recht eingeräumt worden sei, erscheint dies schon deshalb nicht bedenklich, weil er nicht einmal in seiner Revision eine derartige Behauptung dezidiert aufstellt. Haben die Vorinstanzen schließlich festgestellt, dass im Zuge der seinerzeitigen Vereinbarung über Befristung der Mitbenützung des Abwasserkanals durch die Kläger und insbesondere auch darüber nicht gesprochen worden sei, dass die Kanalbenützung nur vorübergehend - bis zur Errichtung einer Gemeindekanalisation in einer nähergelegenen Straße
erfolgen solle, so kann daraus ohne weiteres abgeleitet werden, dass damit der Inhalt der Gespräche so weit wie möglich vollständig festgestellt wurde. Die Frage, ob die Gewährung eines derartigen (unbefristeten) Leitungsrechts als Einräumung einer dinglichen oder nur einer obligatorischen Rechtsposition zu verstehen ist, muss daher
wie dies das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - mit den Mitteln der (allenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung beantwortet werden, wobei es - wie auch sonst bei der Auslegung von Willenserklärungen - grundsätzlich nicht entscheidend ist, was eine Vertragspartei tatsächlich wollte, sofern sie diesen Willen nicht in einer für den anderen verständlichen Weise geäußert hat. Unter der - durchaus lebensnahen - Annahme, dass sich die seinerzeitigen Vertragsparteien keine näheren Gedanken über die rechtliche Qualifikation des einzuräumenden Leitungsrechts gemacht haben, bestehen keine Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nach dem "typischen Vertragsinhalt". Nachdem die Abwasserleitung naheliegenderweise den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Grundstücke zugutekommen sollte, wäre den seinerzeitigen Eigentümern mit einer bloß obligatorischen Berechtigung nicht wirklich gedient gewesen, weil diese einem allfälligen Rechtsnachfolger im Eigentum - wie hier etwa der Erst- und der Zweitklägerin - keine unmittelbare Berechtigung verschafft hätte. Auch im Abtretungsfall wären im Laufe der Zeit zumindest Beweisprobleme nicht auszuschließen; der Beklagte könnte bei Veräußerung seiner Liegenschaft ohne Überbindung seiner Verpflichtung auf den Erwerber die Rechte der Kläger beeinträchtigen. Da mangels abweichender Vereinbarung aber vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass das Leitungsrecht - auch angesichts der für die Herstellung des Kanals eingesetzten finanziellen Mittel - von längerer Dauer und sicherem Bestand sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Qualifikation der eingeräumten Rechte im Wege ergänzender Vertragsauslegung als solche dinglicher Natur unzutreffend sein sollte; sachliche Argumente finden sich dazu auch in der Revision nicht. Gerade unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen der Kläger bzw ihrer Rechtsvorgänger spricht auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Zweifelsregel des § 915 ABGB bei unentgeltlichen Verträgen - sofern davon überhaupt ausgegangen werden kann, musste der Beklagte doch nur ein Drittel der Kosten des Kanalstrangs bis zu seinem Haus zahlen, die sonst von ihm allein zu tragen gewesen wären - nicht für die Annahme einer bloß obligatorischen Verpflichtung, weil eine solche den Interessen seiner Vertragspartner ersichtlich nicht ausreichend Rechnung getragen hätte. Somit stellt sich die Qualifikation der getroffenen Abrede als Einräumung eines dinglichen Rechts zur Führung einer Abwasserleitung über die Liegenschaft des Beklagten jedenfalls nicht als eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche (krasse) Fehlbeurteilung dar.wie dies das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - mit den Mitteln der (allenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung beantwortet werden, wobei es - wie auch sonst bei der Auslegung von Willenserklärungen - grundsätzlich nicht entscheidend ist, was eine Vertragspartei tatsächlich wollte, sofern sie diesen Willen nicht in einer für den anderen verständlichen Weise geäußert hat. Unter der - durchaus lebensnahen - Annahme, dass sich die seinerzeitigen Vertragsparteien keine näheren Gedanken über die rechtliche Qualifikation des einzuräumenden Leitungsrechts gemacht haben, bestehen keine Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nach dem "typischen Vertragsinhalt". Nachdem die Abwasserleitung naheliegenderweise den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Grundstücke zugutekommen sollte, wäre den seinerzeitigen Eigentümern mit einer bloß obligatorischen Berechtigung nicht wirklich gedient gewesen, weil diese einem allfälligen Rechtsnachfolger im Eigentum - wie hier etwa der Erst- und der Zweitklägerin - keine unmittelbare Berechtigung verschafft hätte. Auch im Abtretungsfall wären im Laufe der Zeit zumindest Beweisprobleme nicht auszuschließen; der Beklagte könnte bei Veräußerung seiner Liegenschaft ohne Überbindung seiner Verpflichtung auf den Erwerber die Rechte der Kläger beeinträchtigen. Da mangels abweichender Vereinbarung aber vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass das Leitungsrecht - auch angesichts der für die Herstellung des Kanals eingesetzten finanziellen Mittel - von längerer Dauer und sicherem Bestand sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Qualifikation der eingeräumten Rechte im Wege ergänzender Vertragsauslegung als solche dinglicher Natur unzutreffend sein sollte; sachliche Argumente finden sich dazu auch in der Revision nicht. Gerade unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen der Kläger bzw ihrer Rechtsvorgänger spricht auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Zweifelsregel des Paragraph 915, ABGB bei unentgeltlichen Verträgen - sofern davon überhaupt ausgegangen werden kann, musste der Beklagte doch nur ein Drittel der Kosten des Kanalstrangs bis zu seinem Haus zahlen, die sonst von ihm allein zu tragen gewesen wären - nicht für die Annahme einer bloß obligatorischen Verpflichtung, weil eine solche den Interessen seiner Vertragspartner ersichtlich nicht ausreichend Rechnung getragen hätte. Somit stellt sich die Qualifikation der getroffenen Abrede als Einräumung eines dinglichen Rechts zur Führung einer Abwasserleitung über die Liegenschaft des Beklagten jedenfalls nicht als eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche (krasse) Fehlbeurteilung dar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Da die Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, haben sie gemäß den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 und 46 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung. Dabei ist allerdings ein Streitgenossenzuschlag nur im Ausmaß von 15 % (verzeichnet wurden 50 %) zu berücksichtigen.Da die Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, haben sie gemäß den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins und 46 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung. Dabei ist allerdings ein Streitgenossenzuschlag nur im Ausmaß von 15 % (verzeichnet wurden 50 %) zu berücksichtigen.