TE OGH 2002/10/3 12Os76/02

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Petra T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2002, GZ 602 Hv 3/02b-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten und deren Verteidiger Mag. Thalhammer, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Petra T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2002, GZ 602 Hv 3/02b-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten und deren Verteidiger Mag. Thalhammer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Petra T***** wurde (I) des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB sowie (II) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Petra T***** wurde (römisch eins) des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, StGB sowie (römisch II) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat sie im Februar 2001 in Schwadorf

I) dadurch zu dem (insoweit) gemäß § 166 StGB nicht von Amts wegen zurömisch eins) dadurch zu dem (insoweit) gemäß Paragraph 166, StGB nicht von Amts wegen zu

verfolgenden schweren Betrug des Richard T*****, begangen durch unberechtigte Abhebung von den Sparbüchern Nr***** und ***** der R***** und Einlösung zweier Sparbriefe der E*****, Filiale Schwadorf, mit einem daraus entstandenen Vermögensschaden von 1,250.000 S (90.841,04 EUR) der Josefine H*****, beigetragen, dass sie dieser die genannten Urkunden wegnahm und Richard T***** zwecks Einlösung übergab und II) durch diese Tat Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt.verfolgenden schweren Betrug des Richard T*****, begangen durch unberechtigte Abhebung von den Sparbüchern Nr***** und ***** der R***** und Einlösung zweier Sparbriefe der E*****, Filiale Schwadorf, mit einem daraus entstandenen Vermögensschaden von 1,250.000 S (90.841,04 EUR) der Josefine H*****, beigetragen, dass sie dieser die genannten Urkunden wegnahm und Richard T***** zwecks Einlösung übergab und römisch II) durch diese Tat Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 9 lit b und 10 (der Sache nach allein Z 9 lit c) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist unberechtigt. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin als Gattin des unmittelbaren Täters und Enkels der Geschädigten, Richard T*****, mit dieser gemäß § 40 ABGB im zweiten Grad verschwägert ist (Koziol, Grundriss des Bürgerlichen Rechts I12, S 401) und damit zum Personenkreis der von § 166 StGB gleichfalls begünstigten "anderen Angehörigen" zählt.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 9, Litera b und 10 (der Sache nach allein Ziffer 9, Litera c,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist unberechtigt. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin als Gattin des unmittelbaren Täters und Enkels der Geschädigten, Richard T*****, mit dieser gemäß Paragraph 40, ABGB im zweiten Grad verschwägert ist (Koziol, Grundriss des Bürgerlichen Rechts I12, S 401) und damit zum Personenkreis der von Paragraph 166, StGB gleichfalls begünstigten "anderen Angehörigen" zählt.

In dieser Rechtsposition käme der Vorteil der bezeichneten Privilegierung für sie aber nur unter der weiteren Voraussetzung einer zur Tatzeit bestandenen Hausgemeinschaft mit der Geschädigten zum Tragen. Da eine solche nach den Urteilsfeststellungen nicht gegeben war, von der Angeklagten im Übrigen auch niemals behauptet wurde, kommt die reklamierte Anwendung des § 166 Abs 1 StGB nicht in Betracht.In dieser Rechtsposition käme der Vorteil der bezeichneten Privilegierung für sie aber nur unter der weiteren Voraussetzung einer zur Tatzeit bestandenen Hausgemeinschaft mit der Geschädigten zum Tragen. Da eine solche nach den Urteilsfeststellungen nicht gegeben war, von der Angeklagten im Übrigen auch niemals behauptet wurde, kommt die reklamierte Anwendung des Paragraph 166, Absatz eins, StGB nicht in Betracht.

Ebensowenig kann sich die Angeklagte mit Erfolg auf § 166 Abs 2 StGB berufen, weil sie sich nach dem Urteilssachverhalt an den Betrugshandlungen ihres Gatten keineswegs ausschließlich in dessen Interesse beteiligte, sondern dadurch die Abgeltung gemeinschaftlicher Schulden angestrebt und auch erlangt hat. Ihre Tatbeteiligung wurde daher vom Erstgericht zu Recht als Offizialdelikt beurteilt.Ebensowenig kann sich die Angeklagte mit Erfolg auf Paragraph 166, Absatz 2, StGB berufen, weil sie sich nach dem Urteilssachverhalt an den Betrugshandlungen ihres Gatten keineswegs ausschließlich in dessen Interesse beteiligte, sondern dadurch die Abgeltung gemeinschaftlicher Schulden angestrebt und auch erlangt hat. Ihre Tatbeteiligung wurde daher vom Erstgericht zu Recht als Offizialdelikt beurteilt.

Dazu kommt, dass die Anwendung des § 166 StGB hinsichtlich des mit dem abgeurteilten Betrug in echter Konkurrenz stehenden Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB von vornherein nicht in Frage kommt, weil dieses nicht zu den nach § 166 Abs 1 StGB begünstigten Delikten zählt.Dazu kommt, dass die Anwendung des Paragraph 166, StGB hinsichtlich des mit dem abgeurteilten Betrug in echter Konkurrenz stehenden Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB von vornherein nicht in Frage kommt, weil dieses nicht zu den nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB begünstigten Delikten zählt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, wobei es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil von vierzehn Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, wobei es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Teil von vierzehn Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als mildernd, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe der Angeklagten hingegen als erschwerend. Auch die dagegen mit dem Ziel einer zur Gänze bedingten Nachsicht gerichtete Berufung ist nicht berechtigt.

Die behauptete Unbesonnenheit und eine Tatbeteiligung über Einwirkung des unmittelbaren Täters finden in den Urteilsfeststellungen keine Deckung; darnach lag vielmehr ein gemeinsam und sorgsam geplanter Betrug zum Zwecke der Abdeckung drückender Familienschulden vor. Aus der Tatsache, dass die Angeklagte unmittelbar an den Sparbuchabhebungen nicht mitwirkte, kann auch eine untergeordnete Mitwirkung an diesem Verbrechen nicht abgeleitet werden, schaffte doch das heimliche Ansichbringen der Sparbücher erst die entscheidende Voraussetzung zu dessen Begehung.

Sorgepflichten haben keine mildernde Bedeutung (Leukauf/Steininger Komm2 § 34 RN 30).Sorgepflichten haben keine mildernde Bedeutung (Leukauf/Steininger Komm2 Paragraph 34, RN 30).

Somit liegt keiner der von der Berufung reklamierten Milderungsgründe vor.

Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe bedürfen allerdings insoweit einer Korrektur, als der Schöffensenat übersah, dass die ursprünglich in der Strafregisterauskunft aufscheinende Verurteilung

(11) im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens getilgt wurde (ON 18 und ON 22), und solcherart in falscher tatsächlicher Beurteilung eine einschlägige Vorstrafe der Angeklagten annahm. Demnach hat der betreffende Erschwerungsgrund zu entfallen. Da die Tat allerdings mit dem sonstigen Verhalten der Angeklagten nicht in auffallendem Widerspruch steht, kommt der Berufungswerberin trotz nunmehriger Unbescholtenheit der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht zugute.(11) im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens getilgt wurde (ON 18 und ON 22), und solcherart in falscher tatsächlicher Beurteilung eine einschlägige Vorstrafe der Angeklagten annahm. Demnach hat der betreffende Erschwerungsgrund zu entfallen. Da die Tat allerdings mit dem sonstigen Verhalten der Angeklagten nicht in auffallendem Widerspruch steht, kommt der Berufungswerberin trotz nunmehriger Unbescholtenheit der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nicht zugute.

Auch unter der Voraussetzung der korrigierten Erschwerungsgründe entspricht nach Lage des Falles allein die Verhängung einer bloß teilbedingten Freiheitsstrafe in der erstinstanzlich ausgesprochenen Höhe einer spezialpräventiven Bedürfnissen Rechnung tragenden und schuldangemessenen Sanktion.

Dass die Angeklagte trotz einer bereits vor Jahren angedrohten Freiheitsstrafe nicht bereit war, von einem Lebensstil außerhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten abzustehen, sondern sich wegen der deshalb gemeinsam mit ihrem Gatten angehäuften Schuldenlast sogar dazu bereit fand, an einer Tat entscheidend mitzuwirken, durch die eine betagte Frau auf ausgesprochene perfide Weise um ihre während des gesamten Lebens für den Notfall im Alter angesammelten Ersparnisse gebracht wurde, in Verbindung mit ihrer nicht von der mindesten Einsicht geprägten Verantwortung, lässt eine nachhaltige Verhaltensänderung ohne zumindest teilweise Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr erwarten.

Der begehrten Strafkorrektur konnte daher nicht nähergetreten werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67059 12Os76.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00076.02.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20021003_OGH0002_0120OS00076_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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