TE OGH 2002/10/29 14Os100/02

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Veröffentlicht am 29.10.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über den Antrag des Generalprokurators auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Dezember 2000, GZ 36 Vr 1.247/97-124, entschiedenen Strafverfahrens im außerordentlichen Weg nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Angeklagten Wolfgang W***** und des Verteidigers Mag. Meisthuber zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über den Antrag des Generalprokurators auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Dezember 2000, GZ 36 römisch fünf r 1.247/97-124, entschiedenen Strafverfahrens im außerordentlichen Weg nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Angeklagten Wolfgang W***** und des Verteidigers Mag. Meisthuber zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung des Antrags wird das Strafverfahren hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs zu Punkt 37. des Urteils vom 19. Dezember 2000, GZ 36 Vr 1.247/97-124, im außerordentlichen Weg gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO wiederaufgenommen, das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang dieses Schuldspruchteiles sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß § 362 Abs 2 StPO in der Sache zu Recht erkannt:In Stattgebung des Antrags wird das Strafverfahren hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs zu Punkt 37. des Urteils vom 19. Dezember 2000, GZ 36 römisch fünf r 1.247/97-124, im außerordentlichen Weg gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wiederaufgenommen, das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang dieses Schuldspruchteiles sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß Paragraph 362, Absatz 2, StPO in der Sache zu Recht erkannt:

Wolfgang W***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe

(37.) vom 28. Feber 1997 bis 11. April 1997 in Ansfelden mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Geschäftsführer bzw Kaufmann zu sein, sowie unter Verwendung unrichtiger bzw verschiedener, zum Teil nicht genehmigter Firmenbezeichnungen sowie teils unter Verwendung von Namen anderer Personen bei Bestellungen, daher durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden bzw Beweismittel, zur Lieferung von Waren bzw Erbringung anderer Leistungen, daher zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg, und zwar (auch) die Firma "CSA" (Schaden 1 Million Schilling), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (Fakten 1. bis 36. und 38. bis 54.) wird er nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt.(37.) vom 28. Feber 1997 bis 11. April 1997 in Ansfelden mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Geschäftsführer bzw Kaufmann zu sein, sowie unter Verwendung unrichtiger bzw verschiedener, zum Teil nicht genehmigter Firmenbezeichnungen sowie teils unter Verwendung von Namen anderer Personen bei Bestellungen, daher durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden bzw Beweismittel, zur Lieferung von Waren bzw Erbringung anderer Leistungen, daher zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg, und zwar (auch) die Firma "CSA" (Schaden 1 Million Schilling), gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB (Fakten 1. bis 36. und 38. bis 54.) wird er nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von 25 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von 25 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Dezember 2000, GZ 36 Vr 1.247/97-124, wurde Wolfgang W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Salzburg und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Geschäftsführer bzw Kaufmann zu sein, sowie unter Verwendung unrichtiger bzw verschiedener, zum Teil nicht genehmigter Firmenbezeichnungen sowie teils unter Verwendung von Namen anderer Personen bei Bestellungen, daher durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden bzw Beweismittel, zur Lieferung von Waren bzw Erbringung anderer Leistungen, daher zu Handlungen verleitet hat, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg und zwar - soweit für das Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung - unter anderem ...Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Dezember 2000, GZ 36 römisch fünf r 1.247/97-124, wurde Wolfgang W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Salzburg und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Geschäftsführer bzw Kaufmann zu sein, sowie unter Verwendung unrichtiger bzw verschiedener, zum Teil nicht genehmigter Firmenbezeichnungen sowie teils unter Verwendung von Namen anderer Personen bei Bestellungen, daher durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden bzw Beweismittel, zur Lieferung von Waren bzw Erbringung anderer Leistungen, daher zu Handlungen verleitet hat, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg und zwar - soweit für das Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung - unter anderem ...

4. von Feber 1997 bis April 1997 die Firma Computer Systemvertrieb Austria GmbH in Ansfelden, Schaden ca 1,000.000 S;

...

37. vom 28. Feber 1997 bis 11. April 1997 die Firma CSA in "Arnsfelden", Schaden 1,000.000 S;

...

Rechtliche Beurteilung

Nach Prüfung der Akten ergeben sich - wie der Generalprokurator in seinem Antrag nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO zutreffend aufzeigt - erhebliche Bedenken gegen die aus obigen Schuldsprüchen und deren lapidarer Begründung (US 9) hervorgehende (faktische) Annahme, dass sich die dem Schuldspruchfaktum 37. zugrunde gelegten Tatsachen von dem vom Faktum 4. umfassten Sachverhalt unterscheiden. Es ist vielmehr für den Obersten Gerichtshof erkennbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass das Erstgericht dem Angeklagten zweimal die Schädigung derselben Firma angelastet hat. Der Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Mai 1997 (S 5 f/I; 265 ff/I) in Zusammenhalt mit der Faktentabelle (S 55 ff/IV) zufolge umfassen nämlich die angeführten Schuldspruchsfakten - wie auch vom Anzeigeverfasser dargelegt (S 59/I; 329/VI) - den gleichen Sachverhalt (bei "CSA" handelt es sich ersichtlich um die Kurzbezeichnung für die Computer Systemvertrieb Austria GmbH). Die auf anderem Weg nicht mehr behebbare (Ratz, WK-StPO § 362 Rz 12 f, insbes 17) Benachteiligung des Verurteilten war durch Kassation des nach der Spruchchronologie später erledigten Faktums im Zuge außerordentlicher Wiederaufnahme zu beseitigen, zumal durch einen weiteren Rechtsgang in erster Instanz keine weitere Aufklärung der Sache zu erwarten ist.Nach Prüfung der Akten ergeben sich - wie der Generalprokurator in seinem Antrag nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zutreffend aufzeigt - erhebliche Bedenken gegen die aus obigen Schuldsprüchen und deren lapidarer Begründung (US 9) hervorgehende (faktische) Annahme, dass sich die dem Schuldspruchfaktum 37. zugrunde gelegten Tatsachen von dem vom Faktum 4. umfassten Sachverhalt unterscheiden. Es ist vielmehr für den Obersten Gerichtshof erkennbar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass das Erstgericht dem Angeklagten zweimal die Schädigung derselben Firma angelastet hat. Der Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Mai 1997 (S 5 f/I; 265 ff/I) in Zusammenhalt mit der Faktentabelle (S 55 ff/IV) zufolge umfassen nämlich die angeführten Schuldspruchsfakten - wie auch vom Anzeigeverfasser dargelegt (S 59/I; 329/VI) - den gleichen Sachverhalt (bei "CSA" handelt es sich ersichtlich um die Kurzbezeichnung für die Computer Systemvertrieb Austria GmbH). Die auf anderem Weg nicht mehr behebbare (Ratz, WK-StPO Paragraph 362, Rz 12 f, insbes 17) Benachteiligung des Verurteilten war durch Kassation des nach der Spruchchronologie später erledigten Faktums im Zuge außerordentlicher Wiederaufnahme zu beseitigen, zumal durch einen weiteren Rechtsgang in erster Instanz keine weitere Aufklärung der Sache zu erwarten ist.

Bei Prüfung der Akten (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, gleicherart - wie vom Angeklagten angeregt - hinsichtlich Faktum 39 des Urteils vorzugehen, genügt doch für die Behauptung, es sei diesbezüglich kein Schaden entstanden, der Hinweis auf eine spätere Sicherstellung des Fahrzeugs nicht. Bei der erforderlichen Strafneubemessung (§ 362 Abs 2 StPO) waren vier einschlägige Vorstrafen (davon allerdings eine Zusatzstrafe), der rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und die mehrfache Betrugsqualifikation als erschwerend zu werten. Als mildernd fallen demgegenüber das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung ins Gewicht. In Anbetracht des Umstands, dass sich die vom Erstgericht angenommene Schadenssumme von über 6,2 Mio S um einen Betrag von 1,000.000 S reduziert, sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer maßvollen Reduktion der Sanktion - das Erstgericht hatte eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt, wobei ein Strafteil von 28 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen worden war - bestimmt.Bei Prüfung der Akten (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, gleicherart - wie vom Angeklagten angeregt - hinsichtlich Faktum 39 des Urteils vorzugehen, genügt doch für die Behauptung, es sei diesbezüglich kein Schaden entstanden, der Hinweis auf eine spätere Sicherstellung des Fahrzeugs nicht. Bei der erforderlichen Strafneubemessung (Paragraph 362, Absatz 2, StPO) waren vier einschlägige Vorstrafen (davon allerdings eine Zusatzstrafe), der rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und die mehrfache Betrugsqualifikation als erschwerend zu werten. Als mildernd fallen demgegenüber das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung ins Gewicht. In Anbetracht des Umstands, dass sich die vom Erstgericht angenommene Schadenssumme von über 6,2 Mio S um einen Betrag von 1,000.000 S reduziert, sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer maßvollen Reduktion der Sanktion - das Erstgericht hatte eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt, wobei ein Strafteil von 28 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen worden war - bestimmt.

Anmerkung

E6756414Os100.02

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3315XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00100.02.1029.000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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