TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/27 2006/11/0235

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §28 Abs1 Z1;
AZG §9;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. Oktober 2006, Zl. Senat-MD-05-1225 (MD-S2-S-04-75279), betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erkannte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. April 2005 schuldig, er habe es als Vorstandsmitglied und damals als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. J. AG mit dem Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Niederösterreich zu verantworten, dass in der Filiale an einer näher bezeichneten Adresse in Brunn am Gebirge im Gesamtzeitraum vom 30. August bis zum 3. Oktober 2004 namentlich genannte zehn Arbeitnehmer ungesetzliche Arbeitsleistungen erbracht hätten, wobei bei fünf Arbeitnehmern die wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden und bei den fünf übrigen Arbeitnehmern die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils § 9 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde in allen zehn Fällen gemäß § 28 Abs. 1 AZG jeweils eine Geldstrafe von EUR 75,-- (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit Bescheid vom 3. Oktober 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Schuld-, Straf- und Kostenausspruch vollinhaltlich bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von EUR 150,-- zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AZG lauten (auszugsweise):

"Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

...

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß ... § 9 ... hinaus einsetzen;

...

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 20,-- bis EUR 436,-- zu bestrafen.

..."

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet:

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass für die verfahrensgegenständliche Filiale für den Tatzeitraum ein verantwortlicher Beauftragter (K.) nach § 9 VStG iVm. § 23 ArbIG dem zuständigen Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk vor dem Tatzeitpunkt gemeldet und diese Bestellung nicht widerrufen war.

Der Beschwerdeführer wurde, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt, unter jeweiliger Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 6 VStG bestraft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 leg. cit. - strafrechtlich verantwortlich bleiben, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0053, und vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0345).

Dem im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Spruch des Straferkenntnisses fehlt das wesentliche Sachverhaltselement, dass ein "verantwortlicher Beauftragter" bestellt worden sei und dass dieser die Tat begangen habe. Schon dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0345).

Die belangte Behörde hat, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe die Tat vorsätzlich nicht verhindert, damit begründet, dass es Allgemeinwissen sei, dass durch Flugblätter für Kunden angekündigte erhebliche Preisreduktionen von Fleischwaren auch im damaligen Betrieb "von der Führungsebene", somit auch vom Beschwerdeführer, angeordnet worden seien, sowohl den Kunden als auch den Arbeitnehmern zur Kenntnis gelangt seien, es für die Frage der Vorsatzdelinquenz nicht eines dolus specialis bedürfe, sondern wie gegenständlich im Fall der vorsätzlichen Nichtverhinderung um eine Tatbegehung in der Schuldform des bedingten Vorsatzes. Diese Ausführungen, die Feststellungen im engeren Sinn nicht enthalten, sind jedenfalls nicht geeignet, Umstände aufzuzeigen, aus denen rechtlich folgte, dass der Beschwerdeführer die Tat vorsätzlich nicht verhindert habe. Für eine derartige Subsumtion sind auch die Angaben des bestraften Verantwortlichen in der mündlichen Verhandlung, die Aktion mit billigem Fleisch sei "natürlich von der Chefebene ausgegangen", nicht geeignet, weil darin ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers schon mangels Feststellung jeglicher Zuständigkeitsverteilung auf der Vorstandsebene nicht ersichtlich wird.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. März 2007

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110235.X00

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten