TE OGH 2002/12/11 7Ob275/02w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Josef B***** Ges.m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch Prohaska & Schwarzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 15.222,73 sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2002, 4 R 87/02x-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 4. Februar 2002, 18 Cg 60/01b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 875,34 (hierin enthalten EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Einzig strittige und im Revisionsschriftsatz als rechtliche Fehlbeurteilung relevierte Frage ist, von welcher der Parteien die (allfällige) Nichterfüllung notwendiger Publizitätserfordernisse im Zusammenhang mit der Globalzessionsvereinbarung (auch) künftiger Forderungen (Generalvermerk in den Offenen-Posten-Listen) zwischen der klägerischen Bank und der Firma K***** zu behaupten und zu beweisen gewesen wäre, es sich hiebei also um eine anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende Tatsache handelt. Von den Vorinstanzen konnte hiezu nur festgestellt werden, dass die von der Firma K***** an die Klägerin abgetretenen Kundenforderungen durch entsprechende Zessionsvermerke sowohl in den Geschäftsbüchern der Firma K***** als auch auf ihrem Geschäftskonto und in den Offenen-Posten-Listen angemerkt worden waren. Das Berufungsgericht hat sich hiezu auf die Entscheidung 1 Ob 406/97f, die inzwischen auch

bereits mehrfach veröffentlicht wurde (SZ 71/154 = ÖBA 1999, 382 =

ZIK 1999, 32 = RdW 1999, 20) berufen. Hierin hat der erste Senat

ausgeführt, dass es "Sache des beklagten Zessus ist, jene Tatsachen zu behaupten, die den Schluss zulassen, dass die Zession auf Grund mangelnder Publizität rechtsunwirksam ist." Karollus hat zwar in seiner Besprechung zu dieser Entscheidung (Aktuelle Probleme der Sicherungszession, ÖBA 1999, 327 [334]) diese dem Zessus überbürdete Behauptungslast in Bezug auf den Publizitätsakt als "bemerkenswert" bzw "überraschend" bezeichnet, "weil es um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zession und damit um eine Frage der Aktivlegitimation des Zessionars geht." Sailer hat die Entscheidung im Rahmen seines Aufsatzes "Aktuelle Rechtsprobleme des Mobiliarpfandes" in ÖBA 2001, 211 (217 f) ebenfalls besprochen, die Frage der Behauptungslast jedoch als unproblematisch referiert. Diese Frage wird auch von den weiteren Rezensenten dieser Entscheidung (Riedler, Gedankensplitter zur aktuellen Judikatur rund um die Sicherungszessionen, ÖBA 2000, 583 [585]; Zepke, Buchvermerk für künftige Forderungen, ZIK 1999, 16) nicht weiter releviert. Eine nähere Vertiefung dieses Problems (und damit ein entsprechendes Eingehen auf die vom Berufungsgericht im Zulassungsänderungsausspuch formulierte Fragestellung) erübrigt sich hier jedoch schon auf Grund des beiderseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz:

Tatsächlich ist nämlich die beklagte Partei im vorliegenden Verfahren - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - dem Klagebegehren (und damit dem Klagevorbringen) zunächst in der Klagebeantwortung bloß mit 2 (rechtlichen) Argumenten entgegengetreten, nämlich dem Vorrang eines von der Firma K***** mit der Firma Z***** bereits früher geschlossenen (und damit dem von der Klägerin behaupteten Globalzessionsvertrag vorgehenden) Vermittlungs- und Inkassovertrages sowie dem Bestehen eines vertraglich vereinbarten Zessionsverbotes; später wurde auch noch eingewendet, dass die Globalzession rechtsungültig sei, weil im Zeitpunkt derselben noch keine Kundenbeziehungen zwischen der Firma K***** und der beklagten Partei bestanden hätten (ON 12). Die Klägerin hingegen hat gleich zu Beginn ihrer Klage ihre Anspruchsberechtigung auf eine Globalzession sämtlicher Forderungen, welche die Firma K***** gegen die beklagte Partei gehabt hat, gestützt. Darüber hinaus wurde auch die Anbringung (und Kontrolle) entsprechender Zessionsvermerke hinsichtlich herausgegebener Rechnungen unverzüglich in den Geschäftsbüchern und der EDV zu Gunsten der klagenden Partei seitens der Zedentin ebenso wie das Fehlen der erforderlichen Publizitätserfordernisse für die eingewendete (angeblich vorrangige) Inkassozession mit der Firma Z***** ausdrücklich vorgebracht (Schriftsatz ON 5) - welch letzterer Punkt zwischen den Parteien später sogar außer Streit gestellt wurde (S 11 in ON 12 = AS 61). Daraus folgt, dass die Thematik des Publizitätserfordernisses sehr wohl Gegenstand des Prozessvorbringens der Klägerin und letztlich auch der Erörterung mit beiden Parteien im Zusammenhang mit der diesen Themenkreis betreffenden und vorzitierten Außerstreitstellung war.

Der Frage der Auslegung einzelner Klagebehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 45/97m; 7 Ob 360/98m; RIS-Justiz RS0042828). Wenn die klagende Partei - welche sich nach dem Vorgesagten jedenfalls im Grundsätzlichen und durchaus detailliert auf die Erfüllung vorgeschriebener Publizitätserfordernisse berufen hat - hiezu nicht auch noch (weil von der beklagten Partei bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gar nie - über das zusammengefasste Einwendungsvorbringen hinaus - bestritten), zusätzliches (Replik-)Vorbringen erstattete, kann die Subsumtion des Berufungsgerichtes hieraus, wonach dieses Nichtbestreiten durch die beklagte Partei zu ihren (und nicht des Gegners) Lasten zu gehen hätte, weder im Lichte der Entscheidung 1 Ob 406/97f noch auch unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zu § 267 ZPO beanstandet werden (RIS-Justiz RS0039941; SZ 63/201). Auch dies bildet im Übrigen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (8 Ob 312/00s; RIS-Justiz RS0040114) weil insofern eine im Rechtsmittelverfahrens unbeachtliche Neuerung vorliegt. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO bedarf die Zurückweisung einer (ordentlichen) Revision durch den Obersten Gerichtshof bei Fehlen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO keiner weiteren Begründung. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Der Frage der Auslegung einzelner Klagebehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 45/97m; 7 Ob 360/98m; RIS-Justiz RS0042828). Wenn die klagende Partei - welche sich nach dem Vorgesagten jedenfalls im Grundsätzlichen und durchaus detailliert auf die Erfüllung vorgeschriebener Publizitätserfordernisse berufen hat - hiezu nicht auch noch (weil von der beklagten Partei bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gar nie - über das zusammengefasste Einwendungsvorbringen hinaus - bestritten), zusätzliches (Replik-)Vorbringen erstattete, kann die Subsumtion des Berufungsgerichtes hieraus, wonach dieses Nichtbestreiten durch die beklagte Partei zu ihren (und nicht des Gegners) Lasten zu gehen hätte, weder im Lichte der Entscheidung 1 Ob 406/97f noch auch unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zu Paragraph 267, ZPO beanstandet werden (RIS-Justiz RS0039941; SZ 63/201). Auch dies bildet im Übrigen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (8 Ob 312/00s; RIS-Justiz RS0040114) weil insofern eine im Rechtsmittelverfahrens unbeachtliche Neuerung vorliegt. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO bedarf die Zurückweisung einer (ordentlichen) Revision durch den Obersten Gerichtshof bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO keiner weiteren Begründung. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen.

Anmerkung

E67760 7Ob275.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00275.02W.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20021211_OGH0002_0070OB00275_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten