TE OGH 2003/1/23 8ObA127/03i

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert EUR 7.267,28), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2003, GZ 8 Ra 128/03g-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen ( Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Im Wesentlichen haben die Vorinstanzen die Sozialwidrigkeit der Kündigung des Klägers vom 24. 4. 2002 zum 30. 6. 2003 übereinstimmend deshalb verneint, weil beim Kläger davon auszugehen ist, dass er innerhalb von 4 bis 6 Monaten eine vergleichbare Anstellung als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens und Controller mit einem Gehalt von ca 3.300 bis 3.500 Euro 14 mal jährlich - statt bisher ca 3.750 Euro findet.

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Entgegen den Ausführungen der Revision nimmt das Berufungsgericht in seiner Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes auch nicht auf eine "von der FH für Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen erstellte aktuelle Studie", sondern nur auf eine "aktuelle Studie" Bezug. Im Übrigen ist die Bezeichnung ohne jede Relevanz, da sich die Feststellungen ohnehin auf das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten stützen. Auch bei der Darstellung des Inhaltes des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens ist dem Berufungsgericht keine relevante Aktenwidrigkeit unterlaufen. Im Übrigen setzt auch dieses in seiner ausführlichen Darstellung der Arbeitsmarktsituation die Untergrenze für die Arbeitsplatzsuche nur mit mehr als 6 Monaten nicht aber mit mehr als 6 bis 12 Monaten - wie der Kläger vermeint - an (vgl zur Beweislast auch RIS-Justiz RS0051640).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, und 3 ZPO) liegen nicht vor. Entgegen den Ausführungen der Revision nimmt das Berufungsgericht in seiner Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes auch nicht auf eine "von der FH für Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen erstellte aktuelle Studie", sondern nur auf eine "aktuelle Studie" Bezug. Im Übrigen ist die Bezeichnung ohne jede Relevanz, da sich die Feststellungen ohnehin auf das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten stützen. Auch bei der Darstellung des Inhaltes des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens ist dem Berufungsgericht keine relevante Aktenwidrigkeit unterlaufen. Im Übrigen setzt auch dieses in seiner ausführlichen Darstellung der Arbeitsmarktsituation die Untergrenze für die Arbeitsplatzsuche nur mit mehr als 6 Monaten nicht aber mit mehr als 6 bis 12 Monaten - wie der Kläger vermeint - an vergleiche zur Beweislast auch RIS-Justiz RS0051640).

Die Beurteilung des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist im wesentlichen eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden kann. Das Berufungsgericht hat sich mit der erhobenen Beweisrüge ausführlich befasst und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nachvollziehbar überprüft (vgl auch RIS-Justiz RS0043150 mwN).Die Beurteilung des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist im wesentlichen eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden kann. Das Berufungsgericht hat sich mit der erhobenen Beweisrüge ausführlich befasst und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nachvollziehbar überprüft vergleiche auch RIS-Justiz RS0043150 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG), muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (vgl zuletzt etwa OGH 29. 8. 2002 8 ObA 177/02s mwN = Arb 10.755; DRdA 1989/24 [Floretta]; RdW 1996, 332; RIS-Justiz RS0051640, RS0051746). Für diese Umstände ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig (vgl zuletzt etwa OGH 29. 8. 2002 8 ObA 177/02s mwN). Es ist auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen (vgl zuletzt etwa OGH 29. 8. 2002 8 ObA 177/02s mwN). Alleine eine finanzielle Schlechterstellung kann nur dann ausschlaggebend sein, wenn sie ein Ausmaß erreicht, das eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat. Es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an (vgl zuletzt etwa OGH 29. 8. 2002 8 ObA 177/02s mwN). Die Beurteilung dieser Umstände im Einzelfall stellt aber, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof bereits in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl auch Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die unter dem Aspekt der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, vermag der Kläger aber nicht darzustellen. Wenn er releviert, dass das Berufungsgericht auf die Frage der ihm bisher zustehenden zusätzlichen Prämienzahlungen einzugehen gehabt hätte, weil er Gehaltszettel vorgelegt habe, aus denen diese ersichtlich gewesen seien, so ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach selbst der ausdrückliche Hinweis auf angeschlossene Urkunden ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen kann (vgl RIS-Justiz RS0001252). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 29. 8. 2002 zu 8 Ob 177/02s ausgesprochen, dass es bei vom Arbeitgebern "betriebsspezifisch" gewährten Prämien am Arbeitnehmer liegt, darzustellen, dass diese bisher einen außergewöhnlich hohen Teil des Gesamtbezuges ausmachten. Werden doch häufig bei leitenden Positionen mit höheren Entgelten auch "betriebsspezifisch" Entgeltbestandteile, je nach dem Unternehmenserfolg, zusätzlich gewährt.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG), muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden vergleiche zuletzt etwa OGH 29. 8. 2002 8 ObA 177/02s mwN = Arb 10.755; DRdA 1989/24 [Floretta]; RdW 1996, 332; RIS-Justiz RS0051640, RS0051746). Für diese Umstände ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig vergleiche zuletzt etwa OGH 29. 8. 2002 8 ObA 177/02s mwN). Es ist auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen vergleiche zuletzt etwa OGH 29. 8. 2002 8 ObA 177/02s mwN). Alleine eine finanzielle Schlechterstellung kann nur dann ausschlaggebend sein, wenn sie ein Ausmaß erreicht, das eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat. Es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an vergleiche zuletzt etwa OGH 29. 8. 2002 8 ObA 177/02s mwN). Die Beurteilung dieser Umstände im Einzelfall stellt aber, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof bereits in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche auch Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die unter dem Aspekt der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, vermag der Kläger aber nicht darzustellen. Wenn er releviert, dass das Berufungsgericht auf die Frage der ihm bisher zustehenden zusätzlichen Prämienzahlungen einzugehen gehabt hätte, weil er Gehaltszettel vorgelegt habe, aus denen diese ersichtlich gewesen seien, so ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach selbst der ausdrückliche Hinweis auf angeschlossene Urkunden ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen kann vergleiche RIS-Justiz RS0001252). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 29. 8. 2002 zu 8 Ob 177/02s ausgesprochen, dass es bei vom Arbeitgebern "betriebsspezifisch" gewährten Prämien am Arbeitnehmer liegt, darzustellen, dass diese bisher einen außergewöhnlich hohen Teil des Gesamtbezuges ausmachten. Werden doch häufig bei leitenden Positionen mit höheren Entgelten auch "betriebsspezifisch" Entgeltbestandteile, je nach dem Unternehmenserfolg, zusätzlich gewährt.

Die vom Kläger in seiner Revision relevierten Kosten einer allergiegerechten Adaptierung seiner Wohnung waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl auch Kodek aaO § 503 Rz 5). Zur Höhe der Kosten etwaiger zusätzlicher Weiterbildungsmaßnahmen wurde in erster Instanz kein Vorbringen erstattet (vgl § 504 Abs 2 ZPO). Im übrigen wurden diese auch nicht dem berufskundlichen Sachverständigengutachten zugrundegelegt.Die vom Kläger in seiner Revision relevierten Kosten einer allergiegerechten Adaptierung seiner Wohnung waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens vergleiche auch Kodek aaO Paragraph 503, Rz 5). Zur Höhe der Kosten etwaiger zusätzlicher Weiterbildungsmaßnahmen wurde in erster Instanz kein Vorbringen erstattet vergleiche Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Im übrigen wurden diese auch nicht dem berufskundlichen Sachverständigengutachten zugrundegelegt.

Insgesamt kann in der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass beim Kläger keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig macht, vorliegt, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.Insgesamt kann in der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass beim Kläger keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig macht, vorliegt, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Textnummer

E72097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00127.03I.0123.000

Im RIS seit

22.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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