TE OGH 2003/2/11 11Os139/02

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Veröffentlicht am 11.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margret E***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 U 358/98s des Bezirksgerichtes Kufstein, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den verspäteten Widerruf der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margret E***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 U 358/98s des Bezirksgerichtes Kufstein, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den verspäteten Widerruf der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Margret E***** wurde vom Bezirksgericht Kufstein am 9. November 2002 zum AZ 3 U 358/98s wegen der Vergehen des Diebstahls, der Veruntreuung, des Betruges und der Urkundenunterdrückung nach §§ 127, 133 Abs 1, 146 und 229 Abs 1 StGB, gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Amtsgerichtes München, in Abwesenheit (§ 459 StPO) zu einer (zusätzlichen) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (ON 49). Die bereits am 17. Februar 1997 erfolgte Ausschreibung der Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung blieb ungeachtet dessen aufrecht, dass im Rahmen der Aufenthaltsermittlungen der Wohnort E*****s mit *****, bekannt geworden (ON 42) und an dieser Adresse auch die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung im Rechtshilfeweg durch Hinterlegung bewirkt worden war (ON 47). In der Folge konnte jedoch das Abwesenheitsurteil (samt Rechtsmittelbelehrung) nicht zugestellt werden (ON 51), weshalb das Verfahren am 5. Jänner 1999 gemäß § 452 Z 2 StPO abgebrochen wurde und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung weiterhin bestehen blieb (ON 53). Am 4. Oktober 2002 wurde Margret E*****, die ihre Vorsprache mit Schriftsatz vom 30. September 2002 (ohne Angabe ihres Wohnortes) avisiert und zugleich den Widerruf der Fahndungsmaßnahme beantragt hatte (ON 58), beim Bezirksgericht Kufstein dem Beschwerdevorbringen zufolge das Abwesenheitsurteil ohne (schriftliche oder mündliche) Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt.Margret E***** wurde vom Bezirksgericht Kufstein am 9. November 2002 zum AZ 3 U 358/98s wegen der Vergehen des Diebstahls, der Veruntreuung, des Betruges und der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 127,, 133 Absatz eins,, 146 und 229 Absatz eins, StGB, gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Amtsgerichtes München, in Abwesenheit (Paragraph 459, StPO) zu einer (zusätzlichen) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (ON 49). Die bereits am 17. Februar 1997 erfolgte Ausschreibung der Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung blieb ungeachtet dessen aufrecht, dass im Rahmen der Aufenthaltsermittlungen der Wohnort E*****s mit *****, bekannt geworden (ON 42) und an dieser Adresse auch die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung im Rechtshilfeweg durch Hinterlegung bewirkt worden war (ON 47). In der Folge konnte jedoch das Abwesenheitsurteil (samt Rechtsmittelbelehrung) nicht zugestellt werden (ON 51), weshalb das Verfahren am 5. Jänner 1999 gemäß Paragraph 452, Ziffer 2, StPO abgebrochen wurde und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung weiterhin bestehen blieb (ON 53). Am 4. Oktober 2002 wurde Margret E*****, die ihre Vorsprache mit Schriftsatz vom 30. September 2002 (ohne Angabe ihres Wohnortes) avisiert und zugleich den Widerruf der Fahndungsmaßnahme beantragt hatte (ON 58), beim Bezirksgericht Kufstein dem Beschwerdevorbringen zufolge das Abwesenheitsurteil ohne (schriftliche oder mündliche) Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt.

Nachdem das Bezirksgericht Kufstein am 7. Oktober 2002 von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd/Paßamt per FAX davon unterrichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnort mit ***** angegeben hatte (ON 60), wurde die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung am selben Tag widerrufen und dementsprechend das dafür vorgesehene Formular Fahn 2 abgefertigt (ON 61, 62).

Mit der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde bringt nun Margret E***** vor, am 7. Oktober 2002 von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr in den Räumen der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt anlässlich der von ihr beantragten Ausstellung des Duplikates ihres Führerscheins zum Zwecke der Aufnahme einer Niederschrift und am 8. Oktober 2002 anlässlich ihrer Ausreise in die Tschechische Republik am Grenzübergang Gmünd - Böhmzeil von Beamten des GPK Gmünd in der Zeit von 19.50 Uhr bis 20.20 Uhr - jeweils im Zusammenhang mit der noch aufrechten Personalfahndung festgehalten bzw am Verlassen des Amtsplatzes gehindert worden zu sein. Darin erblickt sie in Verbindung mit dem angeblich verspäteten Widerruf der Fahndungsmaßnahme eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit, die sie zum Gegenstand ihrer Grundrechtsbeschwerde macht.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 1 Abs 1 GRBG kann die Grundrechtsbeschwerde - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - (nur) wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit dann erhoben werden, wenn die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Abgesehen nun davon, dass das im Bundesgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit und in Art 5 der EMRK geschützte Grundrecht nur durch eine Freiheitsentziehung verletzt wird, nicht aber durch eine nur kurzfristige Freiheitsbeschränkung der hier behaupteten Art (vgl hiezu die genannten Bestimmungen aber auch jene des GRBG, in denen ausdrücklich nur auf den Entzug der persönlichen Freiheit abgestellt wird; s auch die in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, zu Art 5 referierte Rechtsprechung des EGMR, insbes Rz 9, 17 und 18 FN 40, wonach, gemessen an Art und Weise, Dauer und Intensität der zu beurteilenden Maßnahme zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung differenziert wird), liegt den hier in Rede stehenden Anhaltungen keine gerichtliche Anordnung oder Verfügung zugrunde. Denn das an die Sicherheitsbehörden gerichtete Ersuchen beschränkte sich auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Margret E*****. Allfällige Eingriffe in die persönliche Freiheit der Gesuchten durch Organe der ersuchten Behörden erfolgten daher nur in Ausübung deren unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und können nur beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG kann die Grundrechtsbeschwerde - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - (nur) wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit dann erhoben werden, wenn die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Abgesehen nun davon, dass das im Bundesgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit und in Artikel 5, der EMRK geschützte Grundrecht nur durch eine Freiheitsentziehung verletzt wird, nicht aber durch eine nur kurzfristige Freiheitsbeschränkung der hier behaupteten Art vergleiche hiezu die genannten Bestimmungen aber auch jene des GRBG, in denen ausdrücklich nur auf den Entzug der persönlichen Freiheit abgestellt wird; s auch die in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, zu Artikel 5, referierte Rechtsprechung des EGMR, insbes Rz 9, 17 und 18 FN 40, wonach, gemessen an Art und Weise, Dauer und Intensität der zu beurteilenden Maßnahme zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung differenziert wird), liegt den hier in Rede stehenden Anhaltungen keine gerichtliche Anordnung oder Verfügung zugrunde. Denn das an die Sicherheitsbehörden gerichtete Ersuchen beschränkte sich auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Margret E*****. Allfällige Eingriffe in die persönliche Freiheit der Gesuchten durch Organe der ersuchten Behörden erfolgten daher nur in Ausübung deren unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und können nur beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.

Das Ersuchen des Gerichtes auf Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist für eine allenfalls unterlaufene Entziehung der persönlichen Freiheit demnach funktionell nicht grundrechtsrelevant, weshalb die Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E68391 11Os139.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3350 = ÖJZ-LSK 2003/109 = RZ 2003,190 = SSt 2003/7 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00139.02.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0110OS00139_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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