Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eva-Maria Bachmann, Rechtsanwältin, Opernring 8, 1010 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Prof. Friedhelm B*****, vertreten durch Dr. Paul Bachmann ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt, Am Heumarkt 9/1/11, 1030 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E. B***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen 26.162,22 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2002, GZ 40 R 113/02t-16, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 3. Jänner 2002, GZ 17 C 175/01d-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen haben dem auf die Bezahlung von Mietzins bzw Benützungsentgelt gerichteten Klagebegehren stattgegeben. Die klagende Partei war Vermieter und Hauptgesellschafter der beklagten Mieterin, über deren Vermögen am 20. 10. 1998 der Konkurs eröffnet worden war. Das Mietverhältnis wurde im Jahr 1991 begründet. Das Berufungsgericht verneinte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung einen eigenkapitalersetzenden Charakter der Gebrauchsüberlassung. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die Vorinstanzen haben dem auf die Bezahlung von Mietzins bzw Benützungsentgelt gerichteten Klagebegehren stattgegeben. Die klagende Partei war Vermieter und Hauptgesellschafter der beklagten Mieterin, über deren Vermögen am 20. 10. 1998 der Konkurs eröffnet worden war. Das Mietverhältnis wurde im Jahr 1991 begründet. Das Berufungsgericht verneinte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung einen eigenkapitalersetzenden Charakter der Gebrauchsüberlassung. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen wurde das Bestandverhältnis schon im Jahr 1991 und vor der Krise des beklagten Unternehmens gegründet. Der Vermieter hatte den Mietzins nie gestundet und dessen Bezahlung auch noch nach der Konkurseröffnung gefordert. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft in Kenntnis (oder auch nur bei möglicher Kenntnis: SZ 70/232) der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft gewährt hat, wegen des eigenkapitalersetzenden Charakters der Darlehen in analoger Anwendung des § 74 Abs 1 GmbHG einem (zeitlich beschränkten) Rückzahlungsverbot (SZ 64/160 ua). Dieser Grundsatz wurde auch auf andere, wirtschaftlich einem Darlehen vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt. Auch in der Gebrauchsüberlassung kann ein eigenkapitalersetzender Charakter liegen, wie beispielsweise in der Überlassung der Nutzung eines Geschäftslokals (SZ 70/7) oder in der Zurverfügungstellung von Arbeitspersonal (SZ 73/38). Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung einer Gesellschafterzuwendung als Eigenkapitalersatz ist die Zuführung von Wirtschaftsgütern in der Krise der Gesellschaft zur Vermeidung der Liquidation. Die Gesellschaft könnte die Wirtschaftsgüter auf dem Markt zu marktüblichen Bedingungen nicht mehr erhalten. Der Oberste Gerichtshof wendet die Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nicht nur auf die Gewährung von Krediten in der Krise, sondern auch auf solche Kredite an, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehen gelassen" worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegt (SZ 70/232; 9 ObA 53/00k). Nach diesen Grundsätzen liegen hier entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers die Voraussetzungen für eine Qualifizierung der Überlassung des Bestandobjektes als eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung nicht vor, weil der Gesellschafter vor der Krise der Gesellschaft vermietet und den Mietzins in der Folge nie gestundet hat, sodass der Gesellschaft keine ihre Liquidität erhöhenden zusätzlichen Mittel zugewendet wurden. Die Revisionsausführungen, dass in der Bezahlung von geschuldeten Mieten an den forderungsberechtigten Gesellschafter eine nach § 82 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr zu erblicken sei, laufen auf den unbegründbaren Rechtssatz hinaus, dass ein Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft seine Ansprüche stets als Eigenkapitalersatz "stehen" lassen müsse, ohne dass die von der zitierten Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen vorliegen.Nach den Feststellungen wurde das Bestandverhältnis schon im Jahr 1991 und vor der Krise des beklagten Unternehmens gegründet. Der Vermieter hatte den Mietzins nie gestundet und dessen Bezahlung auch noch nach der Konkurseröffnung gefordert. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft in Kenntnis (oder auch nur bei möglicher Kenntnis: SZ 70/232) der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft gewährt hat, wegen des eigenkapitalersetzenden Charakters der Darlehen in analoger Anwendung des Paragraph 74, Absatz eins, GmbHG einem (zeitlich beschränkten) Rückzahlungsverbot (SZ 64/160 ua). Dieser Grundsatz wurde auch auf andere, wirtschaftlich einem Darlehen vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt. Auch in der Gebrauchsüberlassung kann ein eigenkapitalersetzender Charakter liegen, wie beispielsweise in der Überlassung der Nutzung eines Geschäftslokals (SZ 70/7) oder in der Zurverfügungstellung von Arbeitspersonal (SZ 73/38). Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung einer Gesellschafterzuwendung als Eigenkapitalersatz ist die Zuführung von Wirtschaftsgütern in der Krise der Gesellschaft zur Vermeidung der Liquidation. Die Gesellschaft könnte die Wirtschaftsgüter auf dem Markt zu marktüblichen Bedingungen nicht mehr erhalten. Der Oberste Gerichtshof wendet die Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nicht nur auf die Gewährung von Krediten in der Krise, sondern auch auf solche Kredite an, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehen gelassen" worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegt (SZ 70/232; 9 ObA 53/00k). Nach diesen Grundsätzen liegen hier entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers die Voraussetzungen für eine Qualifizierung der Überlassung des Bestandobjektes als eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung nicht vor, weil der Gesellschafter vor der Krise der Gesellschaft vermietet und den Mietzins in der Folge nie gestundet hat, sodass der Gesellschaft keine ihre Liquidität erhöhenden zusätzlichen Mittel zugewendet wurden. Die Revisionsausführungen, dass in der Bezahlung von geschuldeten Mieten an den forderungsberechtigten Gesellschafter eine nach Paragraph 82, GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr zu erblicken sei, laufen auf den unbegründbaren Rechtssatz hinaus, dass ein Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft seine Ansprüche stets als Eigenkapitalersatz "stehen" lassen müsse, ohne dass die von der zitierten Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen vorliegen.
Zu den Gegenforderungen der Beklagten ist auf die Begründung des Berufungsgerichtes zur Unschlüssigkeit zu verweisen. Der Revisionswerber zeigt insoweit keine erheblichen Rechtsfragen auf und versucht im Wesentlichen, unterlassenes Parteivorbringen im Revisionsverfahren nachzuholen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Zu den Gegenforderungen der Beklagten ist auf die Begründung des Berufungsgerichtes zur Unschlüssigkeit zu verweisen. Der Revisionswerber zeigt insoweit keine erheblichen Rechtsfragen auf und versucht im Wesentlichen, unterlassenes Parteivorbringen im Revisionsverfahren nachzuholen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E68599European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00018.03W.0220.000Im RIS seit
22.03.2003Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014