Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwältin in Irdning, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2002, GZ 7 Rs 247/02a-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Februar 2002, GZ 25 Cgs 175/99h-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des am 20. 6. 1956 geborenen Klägers, der Berufsschutz als gelernter Kfz-Mechaniker genießt, auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 9. 1999 auch im zweiten Rechtsgang ab. Es ging bei seiner Entscheidung auf Grund des eingeholten berufskundlichen Gutachtens ua davon aus, dass der Kläger auf Grund des näher beschriebenen medizinischen Leistungskalküls noch die Verweisungstätigkeiten eines qualifizierten Fertigungsprüfers und eines Kfz-Kundendienstbetreuers verrichten könne, wobei für die Ausübung dieser beiden Tätigkeiten eine jeweils 3 bis 6-monatige innerbetriebliche Einschulung erforderlich sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es billigte und übernahm die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, insbesondere die auf dem berufskundlichen Gutachten beruhenden Feststellungen. Da dem berufskundlichen Sachverständigen die Einschränkungen des medizinischen Leistungskalküls des Klägers bekannt gewesen seien und der berufskundliche Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Kläger in der Lage sei, die beiden festgestellten Verweisungstätigkeiten zu verrichten, sei davon auszugehen, dass der berufskundliche Sachverständige unter dem Erfordernis der Wechselschicht für Fertigungsprüfer nur eine 2-schichtige Arbeitsweise, nicht aber eine 3-schichtige Arbeitsweise mit der dem Kläger nach dem Leistungskalkül nicht mehr zumutbaren Nachtschicht gemeint habe. Im Übrigen müssten Kundendienstbetreuer keine Nachtarbeit verrichten, weshalb auch ein etwaiges Erfordernis der Nachtarbeit für Fertigungsprüfer ohne Bedeutung sei. Da die Verweisungstätigkeiten Bück- und Hebearbeiten sowie forcierte Tätigkeiten bekanntermaßen nur in geringem Ausmaß erforderten, komme dem Umstand, dass diese Arbeiten dem Kläger ganzzeitig zugemutet werden, keine wesentliche Bedeutung zu. Kundendienstbetreuer übten eine spezialisierte Form einer Tätigkeit innerhalb der Berufsgruppe der Kfz-Mechaniker aus, weshalb kein Zweifel daran bestehen könne, dass diese Tätigkeit in ihrer sozialen Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit des Klägers entspreche.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze dennoch folgendes entgegengehalten:Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze dennoch folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und die Frage, welche Tätigkeiten auf Grund dieses Leistungskalküls noch verrichtet werden können, gehören ebenso wie die Frage, welche Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen an den Versicherten gestellt werden, dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118). Bedienen sich die Tatsacheninstanzen, wie hier, zur Klärung dieser Fragen eines berufskundlichen Sachverständigen und legen sie ein solches Gutachten ihren Feststellungen als unbedenklich zugrunde, so stellt, wenn das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze verstößt und nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat, dessen Bekämpfung den irreversiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar (MGA, ZPO15 ENr 164 zu § 503 mwN ua). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor und wird auch in der Revision nicht geltend gemacht.Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und die Frage, welche Tätigkeiten auf Grund dieses Leistungskalküls noch verrichtet werden können, gehören ebenso wie die Frage, welche Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen an den Versicherten gestellt werden, dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118). Bedienen sich die Tatsacheninstanzen, wie hier, zur Klärung dieser Fragen eines berufskundlichen Sachverständigen und legen sie ein solches Gutachten ihren Feststellungen als unbedenklich zugrunde, so stellt, wenn das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze verstößt und nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat, dessen Bekämpfung den irreversiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar (MGA, ZPO15 ENr 164 zu Paragraph 503, mwN ua). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor und wird auch in der Revision nicht geltend gemacht.
Es liegt aber auch die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. Es hat bereits das Erstgericht in seinem Verfahren mit den Parteien und dem berufskundlichen Sachverständigen die Frage erörtert, ob die beiden angeführten möglichen Verweisungsberufe mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers vereinbar sind. Der berufskundliche Sachverständige und ihm folgend das Erstgericht haben diese Frage bejaht. Die Einwände des Klägers gegen diese vom Erstgericht auf Grund der Ergebnisse des berufskundlichen Gutachtens vorgenommene Verweisung auf die Tätigkeiten eines qualifizierten Fertigungsprüfers und eines Kfz-Kundendienstbetreuers waren bereits Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Berufungsausführungen auseinandergesetzt. Es hat dabei im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit dieser erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung keine neuen - von den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes abweichende oder diese ergänzende - Feststellungen getroffen, sondern lediglich dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen es die vom Kläger gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht festgestellten Tatsachengrundlage vorgetragenen Argumente nicht teilt. Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aber aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Soweit der Revisionswerber den Standpunkt vertritt, dass er nicht in der Lage sei, die festgestellten Verweisungstätigkeiten zu verrichten, bzw diese Frage nicht hinreichend geklärt sei, geht er nicht von den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger sei nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, ist zutreffend. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger Berufsschutz als Kraftfahrzeugmechaniker im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG genießt. Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 12/120 ua; RIS-Justiz RS0043194). Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Versicherten, der überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig war, eine Ein- und Nachschulung im Sinn des durch BGBl 1994/314 aufgehobenen § 19 Abs 1 lit b AMFG, nunmehr § 34 Abs 2 AMSG bzw § 9 Abs 1 AlVG, im bisherigen Beruf zuzumuten, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58 ua). Diese neue Form des Berufes muss eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf aufweisen. Nur wenn durch die Schulung der Bereich des erlernten (angelernten) Berufes verlassen wird, dieser mit dem Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, widerspricht eine Verweisung den Grundsätzen des Berufsschutzes (10 ObS 202/01f mwN ua). So hat der Senat beispielsweise in dem zu SSV-NF 8/84 entschiedenen Fall ausgesprochen, dass ein gelernter Karosseur auf die Tätigkeit als Kundendienstbetreuer in einschlägigen Betrieben verwiesen werden kann, da der Umstand, dass die Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen im erlernten Beruf in Form einer innerbetrieblichen Schulung 6 Monate dauert, die Verweisung auf diese spezialisierte Form des erlernten Berufes nicht hindert. Nach den Feststellungen kann ein Kfz-Mechaniker nach einer 3 bis 6-monatigen innerbetrieblichen Einschulung auch die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers übernehmen, wobei unter anderem der Abschluss einer Lehre als Kfz-Mechaniker ein Anstellungserfordernis für die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers darstellt. Damit ist aber klar gestellt, dass durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes nicht verlassen wird und eine von der Rechtsprechung verlangte unmittelbare Nahebeziehung besteht (vgl 10 ObS 202/01f). Es ist daher auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, dass die Verweisungstätigkeiten des qualifizierten Fertigungsprüfers und des Kfz-Kundendienstbetreuers im Wesentlichen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie der Beruf des Kfz-Mechanikers erfordern. Der Kläger hat im Hinblick auf sein Alter von 43 Jahren am maßgeblichen Stichtag 1. 9. 1999 bzw von rund 45 Jahren bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich, weshalb von ihm umso mehr gefordert werden kann, sich einer Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein (vgl SSV-NF 10/58 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann sich der Kläger neue Kenntnisse zu Anlernzwecken aneignen und er ist im Kundenverkehr nicht eingeschränkt, sodass ihm die geforderte Nachschulung auch unter diesem Aspekt möglich und zumutbar ist. Davon abgesehen, kann der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 355/01f mwN ua).Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger sei nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, ist zutreffend. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger Berufsschutz als Kraftfahrzeugmechaniker im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genießt. Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 12/120 ua; RIS-Justiz RS0043194). Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Versicherten, der überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig war, eine Ein- und Nachschulung im Sinn des durch BGBl 1994/314 aufgehobenen Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG, nunmehr Paragraph 34, Absatz 2, AMSG bzw Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, im bisherigen Beruf zuzumuten, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58 ua). Diese neue Form des Berufes muss eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf aufweisen. Nur wenn durch die Schulung der Bereich des erlernten (angelernten) Berufes verlassen wird, dieser mit dem Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, widerspricht eine Verweisung den Grundsätzen des Berufsschutzes (10 ObS 202/01f mwN ua). So hat der Senat beispielsweise in dem zu SSV-NF 8/84 entschiedenen Fall ausgesprochen, dass ein gelernter Karosseur auf die Tätigkeit als Kundendienstbetreuer in einschlägigen Betrieben verwiesen werden kann, da der Umstand, dass die Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen im erlernten Beruf in Form einer innerbetrieblichen Schulung 6 Monate dauert, die Verweisung auf diese spezialisierte Form des erlernten Berufes nicht hindert. Nach den Feststellungen kann ein Kfz-Mechaniker nach einer 3 bis 6-monatigen innerbetrieblichen Einschulung auch die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers übernehmen, wobei unter anderem der Abschluss einer Lehre als Kfz-Mechaniker ein Anstellungserfordernis für die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers darstellt. Damit ist aber klar gestellt, dass durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes nicht verlassen wird und eine von der Rechtsprechung verlangte unmittelbare Nahebeziehung besteht vergleiche 10 ObS 202/01f). Es ist daher auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, dass die Verweisungstätigkeiten des qualifizierten Fertigungsprüfers und des Kfz-Kundendienstbetreuers im Wesentlichen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie der Beruf des Kfz-Mechanikers erfordern. Der Kläger hat im Hinblick auf sein Alter von 43 Jahren am maßgeblichen Stichtag 1. 9. 1999 bzw von rund 45 Jahren bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich, weshalb von ihm umso mehr gefordert werden kann, sich einer Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein vergleiche SSV-NF 10/58 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann sich der Kläger neue Kenntnisse zu Anlernzwecken aneignen und er ist im Kundenverkehr nicht eingeschränkt, sodass ihm die geforderte Nachschulung auch unter diesem Aspekt möglich und zumutbar ist. Davon abgesehen, kann der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 355/01f mwN ua).
Schließlich ist es nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, ob der Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen freien Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall einer Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833). Damit ist auch der Hinweis in der Revision auf die immer schlechter werdenden Wirtschaftsdaten für das rechtliche Ergebnis ohne Relevanz. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E68850 10ObS37.03vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00037.03V.0304.000Dokumentnummer
JJT_20030304_OGH0002_010OBS00037_03V0000_000