TE OGH 2003/4/10 15Os3/03 (15Os4/03)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mato Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mato Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 11 Hv 22/02v-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mato Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mato Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 11 Hv 22/02v-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Bono P***** enthält, wurde Mato Z***** des Verbrechens (A I und II) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz, erster und zweiter Fall, 15 StGB, und der Vergehen (B I) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB, (C I) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und (D I) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Bono P***** enthält, wurde Mato Z***** des Verbrechens (A römisch eins und römisch II) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz, erster und zweiter Fall, 15 StGB, und der Vergehen (B römisch eins) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, (C römisch eins) der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und (D römisch eins) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

A) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 40.000 Euro

übersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er schwere Diebstähle und Einbruchdiebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwarübersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Bandenmitgliedes mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er schwere Diebstähle und Einbruchdiebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

I) mit Bono P***** und dem abgesondert verfolgten Petar Z*****römisch eins) mit Bono P***** und dem abgesondert verfolgten Petar Z*****

1) zwischen 3. und 4. Juli 2000 in Bad Hall Verfügungsberechtigten des dortigen S***** Bargeld in der Höhe von 4.651,06 Euro (64.000 Schilling), 3 Geldladen geringen Wertes samt Bargeld in der Höhe von insgesamt 1.090,09 Euro (15.000 Schilling) durch Einbruch in ein Gebäude,

2) in der Nacht zum 6. Juli 2000 in Kirchdorf/Krems Verfügungsberechtigten der L*****genossenschaft K***** geeignetes Diebsgut, insbesondere zum Aufbrechen eines Tresors geeignetes Werkzeug, durch Einbruch in ein Gebäude, wobei die Tatvollendung mangels vorhandenem geeigneten Diebsgut unterblieb,

3) zwischen 6. und 7. Juli 2000 an einem unbekannten Ort einem unbekannten Geschädigten geeignetes Diebsgut durch Einbruch in ein Gebäude, wobei die Tatvollendung durch das Dazwischentreten eines unbekannten Pkw-Lenkers unterblieb,

4) zwischen 7. und 8. Juli 2000 in Steyr Verfügungsberechtigten der Firma R***** und A***** GesmbH Bargeld in der Höhe von ca. 2.034,84 Euro (28.000 Schilling) durch Einbruch in ein Firmengebäude und Aufschweißen eines Tresors,

5) zwischen 7. Juli und 8. Juli 2000 in Steyr Verfügungsberechtigten der Firma F***** Autohaus und Re***** GesmbH Bargeld in Höhe von 12.558,59 Euro (172.812 Schilling) durch Einbruch in ein Gebäude,

6) zwischen 7. Juli und 8. Juli 2000 in Steyr Verfügungsberechtigten der Firma S-R***** Bargeld in Höhe von 185,32 Euro (2.550 Schilling) durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Tresorfaches,

7) zwischen 7. Juli und 8. Juli 2000 in Steyr Verfügungsberechtigten der Firma Ren***** GesmbH Bargeld in Höhe von 254,35 Euro (3.500 Schilling) durch Einbruch in ein Gebäude,

8) zwischen 7. und 8. Juli 2000 in Steyr Verfügungsberechtigten der Firma F***** GesmbH Bargeld in Höhe von 10,90 Euro (150 Schilling) durch Einbruch in ein Gebäude,

9) in der Nacht zum 9. Juli 2000 in Oberweiß/Gmunden Verfügungsberechtigten der Firma A***** Bargeld in Höhe von 10.246,87 Euro (141.000 Schilling) durch Einbruch in ein Gebäude, Aufbrechen von Schreibtischen sowie Aufbrechen eines Tresors;

II) mit dem abgesondert verfolgten Petar Z*****römisch II) mit dem abgesondert verfolgten Petar Z*****

1) zwischen 3. Juli und 4. Juli 2000 in Bad Hall dem Alfred L***** geeignetes Diebsgut durch Einbruch in dessen Kfz-Werkstätte, wobei die Tatvollendung mangels Vorhandenseins geeigneten Diebsgutes unterblieb,

2) zwischen 3. Juli und 4. Juli 2000 in Bad Hall dem Peter B***** geeignetes Diebsgut durch Einbruch in dessen Shell-Tankstelle, wobei die Tatvollendung mangels Vorhandenseins geeigneten Diebsgutes unterblieb,

3) zwischen 3. Juli und 4. Juli 2000 in Bad Hall dem Josef S***** geeignetes Diebsgut durch Einbruch in ein Gebäude (Atelier C*****), wobei die Tatvollendung mangels Vorhandenseins geeigneten Diebsgutes unterblieb,

4) zwischen 6. Juli und 7. Juli 2000 in Kirchdorf an der Krems dem Klaus H***** einen Tresor samt Inhalt durch Einbruch in dessen Trafik, wobei die Tatvollendung aufgrund ihres Unvermögens, den Tresor abzutransportieren, unterblieb,

5) nachts zum 11. Juli 2000 in Windischgarsten Verfügungsberechtigten des L*****, Filiale R*****, Bargeld in Höhe von 8.502,72 Euro (117.000 Schilling) durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Tresors;

B) Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind,

ohne Einwilligung nachgenannter Berechtigter in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der im § 129 StGB geschilderten Handlungen verschafften, und zwarohne Einwilligung nachgenannter Berechtigter in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der im Paragraph 129, StGB geschilderten Handlungen verschafften, und zwar

I) mit Bono P***** und dem abgesondert verfolgten Petar Z*****römisch eins) mit Bono P***** und dem abgesondert verfolgten Petar Z*****

1) am 8. Juli 2000 im Bereich Gmunden einen PKW, wahrscheinlich der Marke Audi 80, eines unbekannten Geschädigten mittels eines durch Einsteigen in ein Gebäude und sohin widerrechtlich erlangten Schlüssels,

2) zwischen 3. und 4. Juli 2000 in Bad Hall einen LKW Marke Ford Transit des Ehrenfried B***** mittels eines durch Einbruch in einen Bürocontainer und sohin widerrechtlich erlangten Schlüssels;

C) nachgenannte Personen dadurch geschädigt, dass sie fremde

bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, und zwar

I) mit Bono P***** und dem abgesondert verfolgten Petar Z***** in der Zeit zwischen 3. und 4. Juli 2000 in Bad Hall Verfügungsberechtigte des dortigen S*****-Marktes, indem sie einen Tresor in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert, den sie im Zuge der zu A. I. 1.) geschilderten Tathandlung erbeutet hatten, zum Zwecke des Aufbrechens in ein Waldstück verbrachten und dort zurückließen;römisch eins) mit Bono P***** und dem abgesondert verfolgten Petar Z***** in der Zeit zwischen 3. und 4. Juli 2000 in Bad Hall Verfügungsberechtigte des dortigen S*****-Marktes, indem sie einen Tresor in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert, den sie im Zuge der zu A. römisch eins. 1.) geschilderten Tathandlung erbeutet hatten, zum Zwecke des Aufbrechens in ein Waldstück verbrachten und dort zurückließen;

D) fremde Sachen beschädigt und zwar

I) mit Bono P***** und dem abgesondert verfolgten Petar Z*****römisch eins) mit Bono P***** und dem abgesondert verfolgten Petar Z*****

1) in der Nacht zum 5. Juli 2000 in Kirchdorf/Krems durch Aufbrechen einer Türe zu den Räumlichkeiten des T***** der S***** K*****, 109,01 Euro Schaden (1.500 Schilling),

2) in der Nacht zum 5. Juli 2000 in Kirchdorf/Krems durch Aufbrechen einer Türe zum Freilager des Handelsgeschäftes V***** und Aufzwicken einer Kette, 36,34 Euro Schaden (500 Schilling).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) ist vorerst zu entgegnen, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit Mängel- und Tatsachenrüge anfechtbar sind, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398). Als unerheblich (Z 5 zweiter Fall, vgl Ratz aaO § 281 Rz 409) konnte daher unerörtert bleiben, welche Angaben der Zeuge Juro M***** (S 150 f/IV) gemacht hat, weil sie nicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten betrafen.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5,, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Den Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorerst zu entgegnen, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit Mängel- und Tatsachenrüge anfechtbar sind, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Ziffer 5, entscheidend sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398). Als unerheblich (Ziffer 5, zweiter Fall, vergleiche Ratz aaO Paragraph 281, Rz 409) konnte daher unerörtert bleiben, welche Angaben der Zeuge Juro M***** (S 150 f/IV) gemacht hat, weil sie nicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten betrafen.

Gleichfalls rechtlich nicht von Bedeutung ist der Umstand, ob der Einbruchsdiebstahl zu Punkt A I 6 des Schuldspruches unter anderem durch Aufbrechen eines Tresorfaches (so US 3) oder Aufzwängen einer Handkasse (so US 12) begangen wurde.Gleichfalls rechtlich nicht von Bedeutung ist der Umstand, ob der Einbruchsdiebstahl zu Punkt A römisch eins 6 des Schuldspruches unter anderem durch Aufbrechen eines Tresorfaches (so US 3) oder Aufzwängen einer Handkasse (so US 12) begangen wurde.

Den Beschwerdeausführungen zuwider sind die Feststellungen zu den Urteilsfakten A II 1-3, dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5) Rechnung tragend, entsprechend begründet (US 16). Soweit diesbezüglich auch ein Mangel an Feststellungen geltend gemacht wird, ist die Beschwerde mit dem Hinweis "hätten zumindest die Tatumstände darstellende Feststellungen getroffen werden müssen" nicht hinreichend substantiiert und entspricht damit nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Behauptung eines Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz aaO § 285d Rz 10).Den Beschwerdeausführungen zuwider sind die Feststellungen zu den Urteilsfakten A römisch II 1-3, dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5,) Rechnung tragend, entsprechend begründet (US 16). Soweit diesbezüglich auch ein Mangel an Feststellungen geltend gemacht wird, ist die Beschwerde mit dem Hinweis "hätten zumindest die Tatumstände darstellende Feststellungen getroffen werden müssen" nicht hinreichend substantiiert und entspricht damit nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Behauptung eines Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz aaO Paragraph 285 d, Rz 10).

Insofern unter dem Aspekt der Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen einer Beweiswürdigung zu Punkt A I 2 des Urteils moniert wird (inhaltlich Z 5), negiert die Beschwerde die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil S 15, wonach sich die getroffenen Feststellungen auf die Gendarmerieerhebungen und das damit im Einklang stehende umfassende Geständnis des Angeklagte P***** gründen. Mit dem Einwand, dass zu diesem Faktum, "konkret keine Tatsachen festgestellt wurden, die den Urteilsspruch in diesem Umfang rechtfertigen", übergeht die Beschwerde zum einen die diesbezüglichen Konstatierungen US 9 iVm US 11 und erweist sich zum anderen auch hier mangels Konkretisierung des Vorbringens als nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Die Rechtsrüge behauptet weiters, das Urteil lasse zu den Schuldsprüchen wegen unbefugter Inbetriebnahme von Fahrzeugen Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen. Wenn auch die für einen Schuldspruch erforderliche Ausprägung der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht ausdrücklich konstatiert wurde, so beachtet die Beschwerde nicht, dass die Tatrichter nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltsschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen dem Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet haben, die fallbezogen nur mit Wissen und Willen die Täter im Sinn des § 5 Abs 1 StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, weshalb sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist (vgl Ratz aaO § 281 Abs 1 Rz 19, 13 Os 85/02). Die Annahmen zur subjektiven Tatseite betreffend die angelasteten Sachbeschädigungen ergeben sich, was die Beschwerde neuerlich negiert, aus US 15.Insofern unter dem Aspekt der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen einer Beweiswürdigung zu Punkt A römisch eins 2 des Urteils moniert wird (inhaltlich Ziffer 5,), negiert die Beschwerde die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil S 15, wonach sich die getroffenen Feststellungen auf die Gendarmerieerhebungen und das damit im Einklang stehende umfassende Geständnis des Angeklagte P***** gründen. Mit dem Einwand, dass zu diesem Faktum, "konkret keine Tatsachen festgestellt wurden, die den Urteilsspruch in diesem Umfang rechtfertigen", übergeht die Beschwerde zum einen die diesbezüglichen Konstatierungen US 9 in Verbindung mit US 11 und erweist sich zum anderen auch hier mangels Konkretisierung des Vorbringens als nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Die Rechtsrüge behauptet weiters, das Urteil lasse zu den Schuldsprüchen wegen unbefugter Inbetriebnahme von Fahrzeugen Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen. Wenn auch die für einen Schuldspruch erforderliche Ausprägung der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht ausdrücklich konstatiert wurde, so beachtet die Beschwerde nicht, dass die Tatrichter nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltsschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen dem Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet haben, die fallbezogen nur mit Wissen und Willen die Täter im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, weshalb sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist vergleiche Ratz aaO Paragraph 281, Absatz eins, Rz 19, 13 Os 85/02). Die Annahmen zur subjektiven Tatseite betreffend die angelasteten Sachbeschädigungen ergeben sich, was die Beschwerde neuerlich negiert, aus US 15.

Das weitere Vorbringen, "bereits dem Gesetzeswortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass der das Grunddelikt verwirklichende Täter auch die Tathandlungen der Qualifikation des Abs 2 verüben muss, somit das Fahrzeug dem Berechtigten wegnehmen muss (Bertl in Höpfl-Ratz, StGB2, Rz 30 zu § 136 StGB)" ist mangels Schlüssigkeit nicht erwiderungsfähig.Das weitere Vorbringen, "bereits dem Gesetzeswortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass der das Grunddelikt verwirklichende Täter auch die Tathandlungen der Qualifikation des Absatz 2, verüben muss, somit das Fahrzeug dem Berechtigten wegnehmen muss (Bertl in Höpfl-Ratz, StGB2, Rz 30 zu Paragraph 136, StGB)" ist mangels Schlüssigkeit nicht erwiderungsfähig.

Die Feststellungen zu B I 2 (US 10) werden aktenwidrig dahin zitiert, das nur "einer der Z*****" mit dem LKW weggefahren sei, sodass auch der Einwand der vermeintlich nicht vorliegenden "alternativen Kausalität" auf sich beruhen kann.Die Feststellungen zu B römisch eins 2 (US 10) werden aktenwidrig dahin zitiert, das nur "einer der Z*****" mit dem LKW weggefahren sei, sodass auch der Einwand der vermeintlich nicht vorliegenden "alternativen Kausalität" auf sich beruhen kann.

Die Beschwerde lässt weiters außer Acht, dass unter Heranziehung der (den tatsächlichen Bezugspunkt für die Rechtsrüge bildenden) Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) - wie bereits ausgeführt - herangezogen werden kann (Ratz aaO Rz 584), das Erstgericht mit der Feststellung des Aufbrechens von Türen zu den Fakten D I 1 und 2 (US 10) die eines Schadens an den Türen und damit auch Aussprüche über die jeweiligen Schadenshöhen getroffen hat, sodass sich die Rechtsrüge insgesamt als nicht gesetzeskonform dargelegt erweist.Die Beschwerde lässt weiters außer Acht, dass unter Heranziehung der (den tatsächlichen Bezugspunkt für die Rechtsrüge bildenden) Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - wie bereits ausgeführt - herangezogen werden kann (Ratz aaO Rz 584), das Erstgericht mit der Feststellung des Aufbrechens von Türen zu den Fakten D römisch eins 1 und 2 (US 10) die eines Schadens an den Türen und damit auch Aussprüche über die jeweiligen Schadenshöhen getroffen hat, sodass sich die Rechtsrüge insgesamt als nicht gesetzeskonform dargelegt erweist.

Entgegen der Strafzumessungsrüge (Z 11) wurde die dominante Rolle des Beschwerdeführers nicht als Erschwerungsumstand angenommen, sondern bloß bei der Strafbemessung gemäß § 32 Abs 2 StGB berücksichtigt. Das Vorbringen verkennt im Übrigen, dass die Aufzählung der besonderen Erschwerungsgründe in § 33 StGB nicht abschließend ist. Letztlich liegt Z 11 zweiter Fall auch nicht vor, wenn bei gewerbsmäßiger Begehung die Tatwiederholung als erschwerend gewertet wurde (Ratz aaO Rz 714, Fabrizy StGB8 § 33 Rz 3).Entgegen der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) wurde die dominante Rolle des Beschwerdeführers nicht als Erschwerungsumstand angenommen, sondern bloß bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, StGB berücksichtigt. Das Vorbringen verkennt im Übrigen, dass die Aufzählung der besonderen Erschwerungsgründe in Paragraph 33, StGB nicht abschließend ist. Letztlich liegt Ziffer 11, zweiter Fall auch nicht vor, wenn bei gewerbsmäßiger Begehung die Tatwiederholung als erschwerend gewertet wurde (Ratz aaO Rz 714, Fabrizy StGB8 Paragraph 33, Rz 3).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Anmerkung

E69086 15Os3.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00003.03.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20030410_OGH0002_0150OS00003_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten