TE OGH 2003/7/4 7Nc24/03v

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Veröffentlicht am 04.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter über den Antrag der Claudia F*****, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, für die von ihr als Klägerin gegen die S***** GmbH, ***** als beklagte Partei wegen Zahlung von EUR 3.500,-- anhängig zu machende Rechtssache gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich zu bestimmen, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter über den Antrag der Claudia F*****, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, für die von ihr als Klägerin gegen die S***** GmbH, ***** als beklagte Partei wegen Zahlung von EUR 3.500,-- anhängig zu machende Rechtssache gemäß Paragraph 28, JN ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich zu bestimmen, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag an den Obersten Gerichtshof, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten habe, wobei beantragt werde, das Bezirksgericht Hall als örtlich zuständig zu erklären, wird abgewiesen.Der Antrag an den Obersten Gerichtshof, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten habe, wobei beantragt werde, das Bezirksgericht Hall als örtlich zuständig zu erklären, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Nach dem vorliegenden Ordinationsantrag beabsichtigt die in Österreich wohnhafte Antragstellerin gegen die S***** GmbH, die in Deutschland ihren Sitz hat, eine auf § 5j KSchG gestützte Klage einzubringen. Die genannte Firma habe sie unterrichtet, dass sie bei einem Scheck-Gewinnspiel EUR 3.500,-- gewonnen habe, verweigere aber nun die Auszahlung des - an die von ihr erfüllte Voraussetzung einer Warenbestellung geknüpften - Gewinnes. Sie, die Antragstellerin, sei nach Art 5 EuGVÜ legitimiert in Österreich zu klagen. Die österreichische Rechtsordnung sehe jedoch keinen örtlichen Gerichtsstand für die Klage eines Verbrauchers gegen ein ausländisches Versandhandelsunternehmen vor.Nach dem vorliegenden Ordinationsantrag beabsichtigt die in Österreich wohnhafte Antragstellerin gegen die S***** GmbH, die in Deutschland ihren Sitz hat, eine auf Paragraph 5 j, KSchG gestützte Klage einzubringen. Die genannte Firma habe sie unterrichtet, dass sie bei einem Scheck-Gewinnspiel EUR 3.500,-- gewonnen habe, verweigere aber nun die Auszahlung des - an die von ihr erfüllte Voraussetzung einer Warenbestellung geknüpften - Gewinnes. Sie, die Antragstellerin, sei nach Artikel 5, EuGVÜ legitimiert in Österreich zu klagen. Die österreichische Rechtsordnung sehe jedoch keinen örtlichen Gerichtsstand für die Klage eines Verbrauchers gegen ein ausländisches Versandhandelsunternehmen vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass auf die gegenständlich beabsichtigte Klagsführung die mit 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gemäß deren Art 66 Abs 1 anzuwenden ist.Vorauszuschicken ist, dass auf die gegenständlich beabsichtigte Klagsführung die mit 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gemäß deren Artikel 66, Absatz eins, anzuwenden ist.

Mit Urteil vom 11. 7. 2002, C-96/00, hat der EuGH erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art 13 Z 3 des EuGVÜ (dem Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO entspricht) zu qualifizieren ist (2 Nd 510/02, RIS-Justiz RS0113168 [T 2]). Die gegenständliche beabsichtigte Klage betrifft demnach eine Verbrauchersache.Mit Urteil vom 11. 7. 2002, C-96/00, hat der EuGH erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13, Ziffer 3, des EuGVÜ (dem Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO entspricht) zu qualifizieren ist (2 Nd 510/02, RIS-Justiz RS0113168 [T 2]). Die gegenständliche beabsichtigte Klage betrifft demnach eine Verbrauchersache.

Gemäß Art 16 Abs 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Für Aktivklagen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat wird also in der EuGVVO - im Unterschied zu LGVÜ und EuGVÜ (zur Rechtslage nach dem EuGVÜ vgl etwa 3 Nd 509/02) - nunmehr auch die örtliche Zuständigkeit bestimmt (Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 16 Rz 1).Gemäß Artikel 16, Absatz eins, EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Für Aktivklagen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat wird also in der EuGVVO - im Unterschied zu LGVÜ und EuGVÜ (zur Rechtslage nach dem EuGVÜ vergleiche etwa 3 Nd 509/02) - nunmehr auch die örtliche Zuständigkeit bestimmt (Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 16, Rz 1).

Im Hinblick auf die damit gegebene Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes der Klägerin fehlt es im vorliegenden Fall an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht gar nicht, weshalb auch nicht die Voraussetzungen für eine Ordination gegeben sind (6 Nc 10/03b).

Textnummer

E70083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00024.03V.0704.000

Im RIS seit

03.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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