TE OGH 2003/8/28 8Ob92/03t

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Veröffentlicht am 28.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache des Wilfried H*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Änderung des bestätigten Zahlungsplanes, über den außerordentlichen Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 4. Juni 2002, GZ 1 R 88/02p-42, mit dem infolge Rekurses der Gläubigerin Brigitte N*****, der Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 14. Februar 2002, GZ 18 S 18/96w-39 abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Gemeinschuldner beantragte am 20. 10. 2001 die Abänderung eines 1997 bestätigten Zahlungsplanes wegen einer Änderung seiner Einkommensverhältnisse. Bereits davor hatte sich im August 2001 eine Gläubigerin an das Konkursgericht mit dem Ersuchen um Übermittlung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis gewendet, weil der Gemeinschuldner trotz qualifizierter Mahnung nicht zahlte. In der Tagsatzung vom 29. 1. 2002 stimmten die anwesenden der Änderung des Zahlungsplanes zu. Die obengenannte Gläubigerin war nicht anwesend.

Der neuerlich abgeschlossene Zahlungsplan wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14. 2. 2002 bestätigt (ON 39). Das Erstgericht ging dabei von einer Änderung der Einkommensverhältnisse aus.

Über Rekurs einer Gläubigerin änderte das Rekursgericht den Beschluss dahin, dass der Antrag abgewiesen wurde. Dabei ging es davon aus, dass der Antrag nur binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt werden könne, diese Frist aber nicht eingehalten wurde. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als nicht zulässig.Über Rekurs einer Gläubigerin änderte das Rekursgericht den Beschluss dahin, dass der Antrag abgewiesen wurde. Dabei ging es davon aus, dass der Antrag nur binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt werden könne, diese Frist aber nicht eingehalten wurde. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Bedeutung der Frist des § 198 Abs 1 KO nicht vorliegt, er ist aber nicht berechtigt.Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Bedeutung der Frist des Paragraph 198, Absatz eins, KO nicht vorliegt, er ist aber nicht berechtigt.

Grundsätzlich gelten für den Zahlungsplan subsidiär die Regelungen des Zwangsausgleiches und damit auch die Bestimmung des § 156 KO über das wiederaufleben von Forderungen mangels Zahlung der Ausgleichsquote (vgl allgemein Mohr in Konecny/Schubert KO § 193 Rz 5; Kodek Privatkonkurs Rz 331 und Rz 473). Nach § 156 Abs 4 KO leben - vereinfacht dargestellt - bei Verzug des Ausgleichsschuldners die Forderungen eines bestimmten Konkursgläubigers über die Ausgleichsquote hinaus dann wieder auf, wenn der Schuldner trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen 14 Tagen zahlt.Grundsätzlich gelten für den Zahlungsplan subsidiär die Regelungen des Zwangsausgleiches und damit auch die Bestimmung des Paragraph 156, KO über das wiederaufleben von Forderungen mangels Zahlung der Ausgleichsquote vergleiche allgemein Mohr in Konecny/Schubert KO Paragraph 193, Rz 5; Kodek Privatkonkurs Rz 331 und Rz 473). Nach Paragraph 156, Absatz 4, KO leben - vereinfacht dargestellt - bei Verzug des Ausgleichsschuldners die Forderungen eines bestimmten Konkursgläubigers über die Ausgleichsquote hinaus dann wieder auf, wenn der Schuldner trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen 14 Tagen zahlt.

Um jedoch bei einem Zahlungsplan, der ja auch eine gewisse zukünftige Einkommens- und Vermögenssitiuation des Schuldners zugrundelegt, nachträglichen Änderung des Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners Rechnung tragen zu können, sieht § 198 KO ein besonderes Antragsrecht des Schuldners vor. Dieser kann dann, wenn sich ohne sein Verschulden seine Einkommens- und Vermögenslage verschlechtert und er dadurch nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten des Zahlungsplanes zu erfüllen, binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger erneut die Abstimmung über einen Zahlungsplan (mit bestimmten abweichenden Regelungen) bzw die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens verlangen. Erst dann, wenn die Bestätigung des Zahlungsplanes versagt und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen wird, also nach Abschluss dieses - fristgerecht einzuleitenden - Verfahrens, leben die Forderung wieder auf (§ 198 Abs 2 KO). Ersichtlich geht es also darum, dass eine erneute Abstimmung über einen Zahlungsplan nur dann erfolgen soll, wenn nicht zwischenzeitig bereits die Forderungen einzelner Gläubiger wieder aufgelebt sind (vgl Kodek aaO Rz 455). Sollen doch die Regelungen des § 198 KO verhindern, dass es bei Verzug zu einem Wiederaufleben der Forderungen kommt (vgl Mohr aaO, § 198, Rz 1). Daher ist auch die Antragstellung innerhalb der 14 Tagefrist eine der Voraussetzungen für einen neuen Zahlungsplan nach § 198 KO. Sobald die 14 Tagefrist bei einem (ersten) Gläubiger abgelaufen und dessen Forderung wieder voll aufgelebt ist, kann eine Antragstellung nach § 198 KO nicht erfolgen (vgl auch Mohr aaO Rz 8; Kodek aaO Rz 455). Diese Bestimmung sollte offensichtlich nur den Schuldner schützen, der ohne sein Verschulden den Zahlungsplan nicht mehr erfüllen kann, aber nicht denjenigen, der es unterlässt, rechtzeitig einen Antrag nach § 198 Abs 1 KO zu stellen.Um jedoch bei einem Zahlungsplan, der ja auch eine gewisse zukünftige Einkommens- und Vermögenssitiuation des Schuldners zugrundelegt, nachträglichen Änderung des Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners Rechnung tragen zu können, sieht Paragraph 198, KO ein besonderes Antragsrecht des Schuldners vor. Dieser kann dann, wenn sich ohne sein Verschulden seine Einkommens- und Vermögenslage verschlechtert und er dadurch nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten des Zahlungsplanes zu erfüllen, binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger erneut die Abstimmung über einen Zahlungsplan (mit bestimmten abweichenden Regelungen) bzw die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens verlangen. Erst dann, wenn die Bestätigung des Zahlungsplanes versagt und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen wird, also nach Abschluss dieses - fristgerecht einzuleitenden - Verfahrens, leben die Forderung wieder auf (Paragraph 198, Absatz 2, KO). Ersichtlich geht es also darum, dass eine erneute Abstimmung über einen Zahlungsplan nur dann erfolgen soll, wenn nicht zwischenzeitig bereits die Forderungen einzelner Gläubiger wieder aufgelebt sind vergleiche Kodek aaO Rz 455). Sollen doch die Regelungen des Paragraph 198, KO verhindern, dass es bei Verzug zu einem Wiederaufleben der Forderungen kommt vergleiche Mohr aaO, Paragraph 198,, Rz 1). Daher ist auch die Antragstellung innerhalb der 14 Tagefrist eine der Voraussetzungen für einen neuen Zahlungsplan nach Paragraph 198, KO. Sobald die 14 Tagefrist bei einem (ersten) Gläubiger abgelaufen und dessen Forderung wieder voll aufgelebt ist, kann eine Antragstellung nach Paragraph 198, KO nicht erfolgen vergleiche auch Mohr aaO Rz 8; Kodek aaO Rz 455). Diese Bestimmung sollte offensichtlich nur den Schuldner schützen, der ohne sein Verschulden den Zahlungsplan nicht mehr erfüllen kann, aber nicht denjenigen, der es unterlässt, rechtzeitig einen Antrag nach Paragraph 198, Absatz eins, KO zu stellen.

Wenn der Revisionsrekurswerber ausführt, dass das konkrete Wiederaufleben der Forderung nach § 156 Abs 4 KO sich nur auf den jeweiligen Konkursgläubiger beziehen solle, so entspricht dies nicht nur dem klaren Wortlaut der Bestimmung, sondern ergibt sich auch aus der Rechtsprechung und der Lehre (vgl RIS-Jusitz RS0065338). Voraussetzung ist freilich, dass der Schuldner die Ausgleichsforderungen der anderen Gläubiger rechtzeitig bezahlt bzw von diesen nicht qualifiziert gemahnt wird.Wenn der Revisionsrekurswerber ausführt, dass das konkrete Wiederaufleben der Forderung nach Paragraph 156, Absatz 4, KO sich nur auf den jeweiligen Konkursgläubiger beziehen solle, so entspricht dies nicht nur dem klaren Wortlaut der Bestimmung, sondern ergibt sich auch aus der Rechtsprechung und der Lehre vergleiche RIS-Jusitz RS0065338). Voraussetzung ist freilich, dass der Schuldner die Ausgleichsforderungen der anderen Gläubiger rechtzeitig bezahlt bzw von diesen nicht qualifiziert gemahnt wird.

Soweit darauf verwiesen wird, dass für die Mahnung nach § 198 KO strengere Voraussetzungen gelten müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass eine eigene Mahnung nach § 198 KO gar nicht vorgesehen ist, sondern es sich um eine Mahnung im Sinne des § 156 Abs 4 KO handeln muss. Besondere Regelungen dafür im Zusammenhang mit dem Zahlungsplan hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine nähere Auseinandersetzung damit erfolgt im Revisionsrekurs auch nicht.Soweit darauf verwiesen wird, dass für die Mahnung nach Paragraph 198, KO strengere Voraussetzungen gelten müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass eine eigene Mahnung nach Paragraph 198, KO gar nicht vorgesehen ist, sondern es sich um eine Mahnung im Sinne des Paragraph 156, Absatz 4, KO handeln muss. Besondere Regelungen dafür im Zusammenhang mit dem Zahlungsplan hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine nähere Auseinandersetzung damit erfolgt im Revisionsrekurs auch nicht.

Wenn der Revisionsrekurswerber letztlich behauptet, dass die Gläubigerin von der Tagsatzung betreffend die Annahme des geänderten Zahlungsplanes entgegen ihren Rekursausführungen ohnehin rechtzeitig verständigt wurde und der Schuldner nunmehr auch eine Zahlung an diese Gläubigerin geleistet habe, so kann er auch damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass entgegen der Anordnung des § 145 Abs 2 iVm § 193 Abs 1 KO eine öffentliche Bekanntmachung der Tagsatzung zur Beschlussfassung über den Zahlungsplan unterblieben ist, nimmt das Nichterscheinen zu dieser Tagsatzung einem Konkursgläubiger nicht die Rekurslegitimation (vgl § 155 KO). Hinsichtlich der Zahlung an die Gläubigerin hat der Revisionsrekurswerber gar nicht vorgebracht, dass er die wiederaufgelebte Forderung der Gläubigerin zur Gänze bezahlt hätte. Dies lässt sich im Übrigen auch der angeschlossenen Zahlungsbestätigung nicht entnehmen. Insoweit kann es dem Revisionsrekurswerber auch nicht gelingen, die Beschwer der Gläubigerin durch die von ihr angefochtene Bestätigung des neuen Zahlungsplanes in Zweifel zu ziehen.Wenn der Revisionsrekurswerber letztlich behauptet, dass die Gläubigerin von der Tagsatzung betreffend die Annahme des geänderten Zahlungsplanes entgegen ihren Rekursausführungen ohnehin rechtzeitig verständigt wurde und der Schuldner nunmehr auch eine Zahlung an diese Gläubigerin geleistet habe, so kann er auch damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass entgegen der Anordnung des Paragraph 145, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, KO eine öffentliche Bekanntmachung der Tagsatzung zur Beschlussfassung über den Zahlungsplan unterblieben ist, nimmt das Nichterscheinen zu dieser Tagsatzung einem Konkursgläubiger nicht die Rekurslegitimation vergleiche Paragraph 155, KO). Hinsichtlich der Zahlung an die Gläubigerin hat der Revisionsrekurswerber gar nicht vorgebracht, dass er die wiederaufgelebte Forderung der Gläubigerin zur Gänze bezahlt hätte. Dies lässt sich im Übrigen auch der angeschlossenen Zahlungsbestätigung nicht entnehmen. Insoweit kann es dem Revisionsrekurswerber auch nicht gelingen, die Beschwer der Gläubigerin durch die von ihr angefochtene Bestätigung des neuen Zahlungsplanes in Zweifel zu ziehen.

Insgesamt ist dem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Textnummer

E70603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00092.03T.0828.000

Im RIS seit

27.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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