TE OGH 2003/10/14 1Ob227/03v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Aktiengesellschaft, *****, Liechtenstein, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin A***** reg., *****, Liechtenstein, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr und Dr. Werner Loos, Rechtsanwälte in Wien, wegen 162.927,92 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 2003, GZ 4 R 87/03y-43, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof fasste die für das Privatstiftungsrecht maßgebenden Leitlinien, soweit sie im Anlassfall von Interesse sind, unter Berufung auf seine Vorjudikatur zuletzt in der Entscheidung 6 Ob 85/01w (= NZ 2002, 337) folgendermaßen zusammen:

Die Privatstiftung sei ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung privatautonom weitgehend vom Stifter bestimmt werde. Sie habe typischerweise Begünstigte, die allerdings weder Mitglieder noch Eigentümer der Stiftung seien. Charakteristisch für die Privatstiftung sei, dass durch die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an dieses "eigentümerlose" Vermögen dessen Verselbständigung erreicht werde. Der Stifter sei wohl bei Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei, nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger sei diese vom Stifter jedoch "vollständig getrennt". Letzterer sei weder Mitglied der Stiftung noch Eigentümer des Stiftungsvermögens, sondern habe durch die Errichtung der Stiftung den Zugriff auf das Vermögen verloren. Er sei, wenn die Stiftungserklärung nichts Anderes vorsehe, auch kein Organ der Stiftung. Er könne in Angelegenheiten des von ihm losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. Das Gesetz sehe Kontrollrechte des Stifters nicht vor.

2. Die klagende Partei zieht die soeben erläuterten Grundsätze des Privatstiftungsrechts, an denen festzuhalten ist, nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, das angefochtene Urteile beruhe auf einem "Trugschluss". Der geltend gemachte Steuernachteil, den die beklagte Partei durch eine unzutreffende steuerliche Beratung verursacht und verschuldet habe, sei in ihrem Vermögen "vor Gründung der Stiftung" eingetreten. Damit wird allerdings verkannt, dass bei Beurteilung der Frage, ob die klagende Partei durch eine unrichtige steuerliche Beratung geschädigt wurde, jene Folgen, die bei Gründung einer Privatstiftung bereits für das Wirtschaftsjahr 1997 eingetreten wären, hypothetisch nachvollzogen werden müssen. Wäre aber die Gesellschaftsbeteiligung der klagenden Partei bereits 1997 in eine Privatstiftung eingebracht worden, so wäre der klagenden Partei aus dieser Beteiligung in diesem Jahr überhaupt keine Gewinnausschüttung mehr zugeflossen. Sie hätte also nicht einmal den um die gezahlte KESt reduzierten Betrag erlangt, wäre doch die Gewinnausschüttung aus einer Beteiligung der Privatstiftung dieser zugeflossen. Im Fall jeder künftigen Ausschüttung an die klagende Partei als Begünstigte wären aber nicht nur die von ihr für die Gewinnausschüttung 1997 entrichteten 15 % KESt, sondern - was die klagende Partei gar nicht bestreitet - sogar 25 % KESt zu entrichten. Demzufolge lukrierte die klagende Partei durch die Befolgung des Ratschlags der beklagten Partei, wie bereits das Berufungsgericht erläuterte, einen Steuervorteil von 10 %. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass das angefochtene Urteil - als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision - auf einer gravierenden Verkennung der Rechtslage bei Anwendung der durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Privatstiftungsrecht geprägten Leitlinien beruhen könnte.

Die außerordentliche Revision ist somit gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E71269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00227.03V.1014.000

Im RIS seit

13.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten