Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hopf, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 4.300,-), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 3. März 2003, GZ 21 R 13/03s-16, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 30. Oktober 2002, GZ 13 C 29/03w-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 582,96 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 97,16 Umsatzsteuer) und die mit EUR 929,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahren (darin EUR 66,63 Umsatzsteuer und EUR 530,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stand mit der H*****GmbH & Co KG in ständiger Geschäftsverbindung. Die genannte Gesellschaft stellte für die Klägerin in Lohnfertigung Aufbauten für LKW her, wobei das wesentliche Material von der Klägerin beigestellt wurde. Gegenstand des Verfahrens ist ein auf diese Weise für die Klägerin hergestellter LKW-Aufbau ("Messekoffer"), für den die Klägerin das Material beistellte und die Arbeitskosten zahlte.
Am 17. 10. 2000 wurde über das Vermögen der H***** GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Messekoffer auf dem Betriebsgelände der nunmehrigen Gemeinschuldnerin. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die Herausgabe des Messekoffers nicht verlangt, "weil dies zu diesem Zeitpunkt nicht aktuell war". Die Masseverwalterin teilte der Klägerin am 23. 10. 2000 mit, dass sie die vorhandenen "Lohnarbeitsteile" - also offenbar halbfertige Produkte aus dem Material der Klägerin - jederzeit abholen könne. Als Bedienstete der Klägerin am 20. 11. und am 29. 11. 2000 auch den Messekoffer mitnehmen wollten, wurde dessen Herausgabe unter Hinweis auf noch zu regulierende Forderungen der Gemeinschuldnerin verweigert.
Am 1. 3. 2001 stellte die Gemeinschuldnerin der Klägerin S 1.424,40 für Dichtungen und Kleber in Rechnung. Am 29. 3. und am 3. 5. 2001 mahnte sie die Zahlung dieser Rechnung ein, worauf die Klägerin am 16. 5. 2001 auf ihren Anspruch auf Herausgabe des Messekoffers verwies.
Am 18. 4. 2001 verkaufte die Masseverwalterin ua das gesamte bewegliche Anlagevermögen und das gesamte Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin - mit Ausnahme von Forderungen und allfälligen Bankguthaben - sowie verschiedene Fahrzeugen um S 3,600.000,- an die Beklagte. Die Masseverwalterin fertigte eine Inventarliste über das Umlaufvermögen an, in die der Messekoffer nicht aufgenommen wurde. Die Beklagte nahm allerdings in diese Liste nicht Einsicht. Vor der Unterfertigung des Kaufvertrages besichtigten der Vertreter der Masseverwalterin und der Geschäftsführer der Beklagten das Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin mit den Maschinen und dem Lager. Über den Messekoffer wurde nicht gesprochen; "wahrscheinlich" wurde er vom Geschäftsführer der Beklagten auch nicht bewusst wahrgenommen.
Im Kaufvertrag vom 18. 4. 2001 wurde ua vereinbart, dass die Beklagte in die von der Gemeinschuldnerin nicht zur Gänze erfüllten Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge, bei denen die Gemeinschuldnerin Werkunternehmer oder Verkäufer ist, eintritt und die Masseverwalterin hinsichtlich aller Ansprüche aus diesen Verträgen schad- und klaglos gehalten wird. Die Masseverwalterin verpflichtete sich, der Beklagten sämtliche Unterlagen betreffend Bestellungen, Anfragen, Aufträge und dgl. herauszugeben. Der Beklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, mit den Anbotstellern und sonstigen Interessenten eigene Verträge abzuschließen. Ferner wurde vereinbart, dass Aussonderungsrechte von der Beklagten durch Vereinbarungen mit Vorbehaltseigentümern oder Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu erledigen sind. Die Beklagte gab im Kaufvertrag die Erklärung ab, die Aussonderungsrechte zu kennen.
Im Jänner 2002 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des Messekoffers, worauf diese das Eigentum der Klägerin nicht bestritt, die Herausgabe des Messekoffers aber von der Zahlung einer "Standgebühr" von EUR 10,90 pro Tag (per 28. 1. 2002 daher EUR 3.767,04) abhängig machte.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Herausgabe des Messekoffers. Die Beklagte habe das Eigentum der Klägerin anerkannt. Ein Anspruch auf Standgebühr stehe der Beklagten nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag geschlossen worden sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe das Eigentum der Klägerin am Messekoffer nur irrtümlich nicht bestritten. In Wahrheit habe die Beklagte, die das Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin in Pausch und Bogen gekauft habe, gemäß § 367 ABGB, § 366 HGB gutgläubig Eigentum am Messekoffer erworben. Ihre vorprozessualen Erklärungen zum Eigentumsrecht der Klägerin seien irrelevant, weil es rechtlich unmöglich sei, Fremdeigentum an der eigenen Sache anzuerkennen und weil die Voraussetzungen für ein konstitutives Anerkenntnis nicht verwirklicht seien. Die Klägerin habe das Zurückbehalten des Messekoffers durch die Gemeinschuldnerin bis zur Klärung der Sache akzeptiert und habe auch keinen Aussonderungsanspruch erhoben. Der Koffer sei daher einvernehmlich in der Verfügungsmacht der Gemeinschuldnerin verblieben, von der ihn die Beklagte gutgläubig erworben habe.Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Herausgabe des Messekoffers. Die Beklagte habe das Eigentum der Klägerin anerkannt. Ein Anspruch auf Standgebühr stehe der Beklagten nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag geschlossen worden sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe das Eigentum der Klägerin am Messekoffer nur irrtümlich nicht bestritten. In Wahrheit habe die Beklagte, die das Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin in Pausch und Bogen gekauft habe, gemäß Paragraph 367, ABGB, Paragraph 366, HGB gutgläubig Eigentum am Messekoffer erworben. Ihre vorprozessualen Erklärungen zum Eigentumsrecht der Klägerin seien irrelevant, weil es rechtlich unmöglich sei, Fremdeigentum an der eigenen Sache anzuerkennen und weil die Voraussetzungen für ein konstitutives Anerkenntnis nicht verwirklicht seien. Die Klägerin habe das Zurückbehalten des Messekoffers durch die Gemeinschuldnerin bis zur Klärung der Sache akzeptiert und habe auch keinen Aussonderungsanspruch erhoben. Der Koffer sei daher einvernehmlich in der Verfügungsmacht der Gemeinschuldnerin verblieben, von der ihn die Beklagte gutgläubig erworben habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Der von der Beklagten behauptete Eigentumserwerb nach § 367 ABGB, § 366 HGB habe schon deshalb nicht stattgefunden, weil der Messekoffer gar nicht vom Kaufvertrag zwischen dem Masseverwalter und der Beklagten umfasst gewesen sei. Der Messekoffer sei nämlich nicht in der Inventarliste aufgeschienen. Mangels eines Kaufvertrages über den Messekoffer könne die Beklagten daran nicht Eigentum erworben haben. Zudem fehle der Beklagten die Redlichkeit. Nach dem Kaufvertrag, in dem ihr Eintritt in nicht erfüllte Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge vereinbart worden sei, habe ihr klar sein müssen, dass halbfertige Produkte und Rohmaterial von Kunden bei der Gemeinschuldnerin vorhanden gewesen seien. Die Beklagte hätte daher in die Inventarliste Einsicht nehmen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Der von der Beklagten behauptete Eigentumserwerb nach Paragraph 367, ABGB, Paragraph 366, HGB habe schon deshalb nicht stattgefunden, weil der Messekoffer gar nicht vom Kaufvertrag zwischen dem Masseverwalter und der Beklagten umfasst gewesen sei. Der Messekoffer sei nämlich nicht in der Inventarliste aufgeschienen. Mangels eines Kaufvertrages über den Messekoffer könne die Beklagten daran nicht Eigentum erworben haben. Zudem fehle der Beklagten die Redlichkeit. Nach dem Kaufvertrag, in dem ihr Eintritt in nicht erfüllte Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge vereinbart worden sei, habe ihr klar sein müssen, dass halbfertige Produkte und Rohmaterial von Kunden bei der Gemeinschuldnerin vorhanden gewesen seien. Die Beklagte hätte daher in die Inventarliste Einsicht nehmen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes umfasse der Kaufvertrag auch den Messekoffer, weil die Inventarliste dem Vertrag nicht zugrunde gelegt worden sei. Es stehe auch nicht fest, dass zwischen der Masseverwalterin und der Beklagten Einigkeit darüber geherrscht habe, dass vom Umlaufvermögen nur jene Gegenstände erfasst sein sollten, die in der Inventarliste aufgeführt gewesen seien. Es liege ein Kauf in Pausch und Bogen nach § 930 ABGB vor. Da der Messekoffer zum Zeitpunkt der vor Unterfertigung des Vertrages erfolgten Begehung des Betriebsgeländes dort gelagert gewesen sei, sei sein Erwerb von der anschließenden Kaufvereinbarung über das Anlage- und Umlaufvermögen umfasst. Der Käufer könne beim Kauf in Pausch und Bogen von der Zugehörigkeit einer Sache zum schuldnerischen Vermögen ausgehen. Die Beklagte könne sich daher auf einen gültigen Titel zum Erwerb des Messekoffers berufen. Im Übrigen komme der Beklagten § 366 HGB zu Gute, weil auch Liquidationsgeschäfte - auch der Verkauf des ganzen Unternehmens - zu den Handelsgeschäften gehörten. Nach § 366 HGB sei der Erwerber nur dann nicht gutgläubig, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sei, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehöre. Grobe Fahrlässigkeit könne der Beklagten jedoch nicht vorgeworfen werden. Dass sie nicht in die Inventarliste Einsicht genommen habe, rechtfertige diesen Vorwurf nicht. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass es primär Sache des Masseverwalters sei, sich zu vergewissern, ob Gegenstände ins Massevermögen gehören oder Fremdeigentum sind.Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes umfasse der Kaufvertrag auch den Messekoffer, weil die Inventarliste dem Vertrag nicht zugrunde gelegt worden sei. Es stehe auch nicht fest, dass zwischen der Masseverwalterin und der Beklagten Einigkeit darüber geherrscht habe, dass vom Umlaufvermögen nur jene Gegenstände erfasst sein sollten, die in der Inventarliste aufgeführt gewesen seien. Es liege ein Kauf in Pausch und Bogen nach Paragraph 930, ABGB vor. Da der Messekoffer zum Zeitpunkt der vor Unterfertigung des Vertrages erfolgten Begehung des Betriebsgeländes dort gelagert gewesen sei, sei sein Erwerb von der anschließenden Kaufvereinbarung über das Anlage- und Umlaufvermögen umfasst. Der Käufer könne beim Kauf in Pausch und Bogen von der Zugehörigkeit einer Sache zum schuldnerischen Vermögen ausgehen. Die Beklagte könne sich daher auf einen gültigen Titel zum Erwerb des Messekoffers berufen. Im Übrigen komme der Beklagten Paragraph 366, HGB zu Gute, weil auch Liquidationsgeschäfte - auch der Verkauf des ganzen Unternehmens - zu den Handelsgeschäften gehörten. Nach Paragraph 366, HGB sei der Erwerber nur dann nicht gutgläubig, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sei, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehöre. Grobe Fahrlässigkeit könne der Beklagten jedoch nicht vorgeworfen werden. Dass sie nicht in die Inventarliste Einsicht genommen habe, rechtfertige diesen Vorwurf nicht. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass es primär Sache des Masseverwalters sei, sich zu vergewissern, ob Gegenstände ins Massevermögen gehören oder Fremdeigentum sind.
Die Erklärungen der Beklagten, mit denen sie zunächst das Eigentum der Klägerin am Messekoffer zugestanden habe, seien nicht als konstitutives Anerkenntnis zu qualifzieren und könnten daher das Herausgabebegehren der Klägerin ebenfalls nicht rechtfertigen. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, welche Sorgfalts- und Nachforschungspflichten den Erwerber treffen, der vom Masseverwalter das gemeinschuldnerische Betriebsvermögens erwerbe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die zweite Instanz die Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 367, ABGB, § 366 HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist (SZ 53/163). Ist daher - wie das Erstgericht angenommen hat - der Messekoffer vom Kaufvertrag zwischen der Masseverwalterin und der Beklagten nicht erfasst, kommt die Annahme eines gutgläubigen Eigentumserwerbers durch die Beklagte mangels eines rechtfertigenden Titelgeschäftes von vornherein nicht in Betracht.Gutgläubiger Eigentumserwerb nach Paragraphen 367,, ABGB, Paragraph 366, HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist (SZ 53/163). Ist daher - wie das Erstgericht angenommen hat - der Messekoffer vom Kaufvertrag zwischen der Masseverwalterin und der Beklagten nicht erfasst, kommt die Annahme eines gutgläubigen Eigentumserwerbers durch die Beklagte mangels eines rechtfertigenden Titelgeschäftes von vornherein nicht in Betracht.
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Kaufvertrages erfasst dieser - soweit hier von Interesse - das gesamte bewegliche Anlagevermögen und das gesamte Umlaufvermögen. Es kann daher auch nicht zweifelhaft sein, dass der Messekoffer nicht zum so definierten Kaufgegenstand gehörte, weil er - was gar nicht strittig ist - weder zum Anlage- noch zum Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin gehörte, sondern im Eigentum der Klägerin stand. Demgemäß wurde der Messekoffer auch nicht in die über das Umlaufvermögen errichtete Inventarliste aufgenommen.
Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Messekoffer bei der aus Anlass des Vertragsabschlusses erfolgten Begehung des Betriebsgeländes auf diesem gelagert gewesen sei und dass sie das Umlaufvermögen in Pausch und Bogen erworben habe. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass der Messekoffer vom Umlaufvermögen (und damit vom Kaufvertrag) umfasst gewesen sei.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach dem insofern maßgebenden Vertragsinhalt trifft es nicht zu, dass die auf dem Betriebsgelände lagernden Gegenstände in Pausch und Bogen erworben wurden. Vielmehr wurde einerseits der Kaufgegenstand durch Bezugnahme auf das Anlage- und das Umlaufvermögen umschrieben, anderseits aber - durch die Hinweise auf Aussonderungsrechte und die Übernahme der Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge - klargestellt, dass keineswegs alle auf dem Betriebsgelände lagernden Gegenstände im Eigentum der Gemeinschuldnerin standen und daher vom Kaufvertrag erfasst waren. Die Beklagte konnte daher die dem Kaufvertrag zu Grunde liegende Willenserklärung der Masseverwalterin, die darauf gerichtet war, nicht alle vorhandenen Gegenstände, sondern nur jene zu verkaufen, die zum Anlage- und zum Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin gehörten, nur in diesem Sinn verstehen. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, in die Inventarliste über das Umlaufvermögen nicht Einsicht genommen zu haben und daraus ableiten, dass alle vorhandenen (und nicht ausdrücklich vom Masseverwalter als Aussonderungsgut bezeichneten) Gegenstände vom Kaufvertrag umfasst waren. Damit erweist sich aber die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass der Messekoffer vom Kaufvertrag gar nicht umfasst war und die Beklagte daher von vornherein daran nicht iS § 367 ABGB, § 366 HGB gutgläubig Eigentum erworben haben kann, als zutreffend. Auf die umfangreichen Ausführungen des Berufungsgerichtes und der Parteien zu den weiteren Voraussetzungen des Eigentumserwerbs iSd § 366 HGB kommt es daher nicht an.Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach dem insofern maßgebenden Vertragsinhalt trifft es nicht zu, dass die auf dem Betriebsgelände lagernden Gegenstände in Pausch und Bogen erworben wurden. Vielmehr wurde einerseits der Kaufgegenstand durch Bezugnahme auf das Anlage- und das Umlaufvermögen umschrieben, anderseits aber - durch die Hinweise auf Aussonderungsrechte und die Übernahme der Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge - klargestellt, dass keineswegs alle auf dem Betriebsgelände lagernden Gegenstände im Eigentum der Gemeinschuldnerin standen und daher vom Kaufvertrag erfasst waren. Die Beklagte konnte daher die dem Kaufvertrag zu Grunde liegende Willenserklärung der Masseverwalterin, die darauf gerichtet war, nicht alle vorhandenen Gegenstände, sondern nur jene zu verkaufen, die zum Anlage- und zum Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin gehörten, nur in diesem Sinn verstehen. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, in die Inventarliste über das Umlaufvermögen nicht Einsicht genommen zu haben und daraus ableiten, dass alle vorhandenen (und nicht ausdrücklich vom Masseverwalter als Aussonderungsgut bezeichneten) Gegenstände vom Kaufvertrag umfasst waren. Damit erweist sich aber die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass der Messekoffer vom Kaufvertrag gar nicht umfasst war und die Beklagte daher von vornherein daran nicht iS Paragraph 367, ABGB, Paragraph 366, HGB gutgläubig Eigentum erworben haben kann, als zutreffend. Auf die umfangreichen Ausführungen des Berufungsgerichtes und der Parteien zu den weiteren Voraussetzungen des Eigentumserwerbs iSd Paragraph 366, HGB kommt es daher nicht an.
In Stattgebung der Revision war daher das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E71917 9Ob77.03vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00077.03V.1217.000Dokumentnummer
JJT_20031217_OGH0002_0090OB00077_03V0000_000