TE OGH 2004/1/29 6Ob1/04x

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Ö*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mathias R*****, vertreten durch Gheneff-Rami, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2003, GZ 1 R 164/03z-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16. Juni 2003, GZ 18 Cg 186/02w-19, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn es nach dem Wortlaut des Punktes 2 des Spruchs des Ersturteils tatsächlich unklar sein sollte, ob der Widerruf und dessen Veröffentlichung in der Druck- oder in der Onlineausgabe der im Spruch genannten Zeitschrift aufgetragen wurde, so wäre dieser Zweifel durch die Entscheidungsgründe, die zur Auslegung der Tragweite des Spruchs heranzuziehen sind (stRsp: SZ 25/121; SZ 49/81; RIS-Justiz RS0000300), beseitigt, wird doch dort ausgeführt, dass der Widerruf in dem Druckwerk, in dem die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde, erforderlich ist. Der im Rechtsmittel genannte Grund für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (§ 502 Abs 1 ZPO), nämlich dass das Berufungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Urteilsspruchs abgewichen ist, liegt daher nicht vor.Selbst wenn es nach dem Wortlaut des Punktes 2 des Spruchs des Ersturteils tatsächlich unklar sein sollte, ob der Widerruf und dessen Veröffentlichung in der Druck- oder in der Onlineausgabe der im Spruch genannten Zeitschrift aufgetragen wurde, so wäre dieser Zweifel durch die Entscheidungsgründe, die zur Auslegung der Tragweite des Spruchs heranzuziehen sind (stRsp: SZ 25/121; SZ 49/81; RIS-Justiz RS0000300), beseitigt, wird doch dort ausgeführt, dass der Widerruf in dem Druckwerk, in dem die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde, erforderlich ist. Der im Rechtsmittel genannte Grund für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), nämlich dass das Berufungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Urteilsspruchs abgewichen ist, liegt daher nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO; vgl auch 6 Ob 56/03h).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; vergleiche auch 6 Ob 56/03h).

Anmerkung

E72375 6Ob1.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00001.04X.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20040129_OGH0002_0060OB00001_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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