TE OGH 2004/2/10 4Ob12/04z

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas E*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Selendi, Rechtsanwalts KEG in Wels, wegen 9.849,60 EUR sA, über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 24. September 2003, GZ 22 R 282/03g-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 29. Mai 2003, GZ 5 C 1598/00v-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 665,67 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 110,95 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch mit dem Fehlen von Rechtsprechung "zur allfälligen Sittenwidrigkeit von Haftungsausschlüssen in AGB des Werkunternehmers für leicht fahrlässig herbeigeführte Mängelschäden zum Nachteil des Verbrauchers oder zu vergleichbaren Sachverhalten" begründet. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:

Nach dem festgestellten Sachverhalt war Schadensursache, dass die Beklagte den Wintergarten nicht gemäß dem Stand der Technik errichtet hat. Sie hat für die der Witterung ausgesetzten Teile nicht kernfreies Holz, sondern Holz mit Kern verwendet und sie hat die der Witterung ausgesetzten Holzteile nicht mit einem Rundungsradius von mindestens 2,5 mm und fast alle Fugen in den Wandflächen des Wintergartens nicht abgesetzt ausgeführt. Dadurch konnte Niederschlagswasser eindringen, was zu den Schäden an der Oberflächenbeschichtung und schließlich auch zu den Schäden am Holz geführt hat.

Die Beklagte hat damit wesentliche Anforderungen des Standes der Technik nicht eingehalten, obwohl sie mit der Annahme des Auftrags zu erkennen gegeben hat, über die für dessen Ausführung notwendigen besonderen Kenntnisse zu verfügen (§ 1299 ABGB). Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass ihr Betrieb weder ein Zimmerei- noch ein Tischlereibetrieb sei. Wenn sie Aufträge übernimmt, die - wie bei der Herstellung eines Wintergartens regelmäßig der Fall - Zimmerei- oder Tischlereiarbeiten einschließen, dann muss sie über die dafür notwendigen Kenntnisse verfügen. Besitzt sie diese Kenntnisse nicht oder handelt sie nicht danach, so begründet dies nicht bloß leichte Fahrlässigkeit. Es ist dies nämlich kein Fehler, wie er gelegentlich auch einem sorgfältigen Wintergartenhersteller unterlaufen kann (zur Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit s Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 300 mwN); ein sorgfältiger Wintergartenhersteller wird vielmehr für die der Witterung ausgesetzten Holzteile keinesfalls dafür von vornherein oder auf Grund seiner Bearbeitung nicht geeignetes Holz verwenden, weil in diesem Fall bereits absehbar ist, dass selbst beschichtetes Holz den Wittterungseinflüssen nicht standhalten wird.Die Beklagte hat damit wesentliche Anforderungen des Standes der Technik nicht eingehalten, obwohl sie mit der Annahme des Auftrags zu erkennen gegeben hat, über die für dessen Ausführung notwendigen besonderen Kenntnisse zu verfügen (Paragraph 1299, ABGB). Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass ihr Betrieb weder ein Zimmerei- noch ein Tischlereibetrieb sei. Wenn sie Aufträge übernimmt, die - wie bei der Herstellung eines Wintergartens regelmäßig der Fall - Zimmerei- oder Tischlereiarbeiten einschließen, dann muss sie über die dafür notwendigen Kenntnisse verfügen. Besitzt sie diese Kenntnisse nicht oder handelt sie nicht danach, so begründet dies nicht bloß leichte Fahrlässigkeit. Es ist dies nämlich kein Fehler, wie er gelegentlich auch einem sorgfältigen Wintergartenhersteller unterlaufen kann (zur Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit s Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch II 300 mwN); ein sorgfältiger Wintergartenhersteller wird vielmehr für die der Witterung ausgesetzten Holzteile keinesfalls dafür von vornherein oder auf Grund seiner Bearbeitung nicht geeignetes Holz verwenden, weil in diesem Fall bereits absehbar ist, dass selbst beschichtetes Holz den Wittterungseinflüssen nicht standhalten wird.

Soweit die Beklagte die Schadensursache und den Inhalt des Standes der Technik in Zweifel zieht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.

Die Revision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Klägers war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil sie, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch inhaltlich die für die Unzulässigkeit sprechenden Gründe anführt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Klägers war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil sie, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch inhaltlich die für die Unzulässigkeit sprechenden Gründe anführt.

Anmerkung

E72168 4Ob12.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00012.04Z.0210.000

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_0040OB00012_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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