TE OGH 2004/3/18 1Ob8/04i

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl F. E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D***** AG, vertreten durch Proksch & Partner OEG Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Eduard C*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 61.267,55 EUR infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2003, GZ 3 R 50/03y-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Dezember 2002, GZ 14 Cg 97/00b-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.822,32 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 303,72 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung:

Die nunmehrige Gemeinschuldnerin, eine Bank, schloss mit einer GmbH sowie deren Muttergesellschaft eine Vereinbarung über die Durchführung eines - von ihr in Zusammenarbeit mit einem Geschäftsführer der GmbH entwickelten - "Finanzierungsdienstes". Gegenstand war die Gewährung von Finanzierungskrediten durch die Gemeinschuldnerin an Lieferanten der - am 18. Oktober 1999 ebenfalls in Konkurs verfallenen - GmbH zur ausschliesslichen Finanzierung von Warenlieferungen an die GmbH. Die GmbH tätigte Einkäufe mit einem Zahlungsziel von mindestens 90 Tagen, bot Lieferanten, die eine Überbrückung dieses Zahlungsziels benötigten, den "Finanzierungsdienst" an und besorgte die gesamte Geschäftsanbahnung zwischen der Gemeinschuldnerin und den jeweiligen Lieferanten. Auch der Beklagte nahm als Lieferant der GmbH den "Finanzierungsdienst" durch Unterfertigung der Geschäftsbedingungen, die jeweils im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin sowie auch zwischen dem Beklagten und der GmbH (sowie deren Muttergesellschaft) galten, in Anspruch. Mit der Ausstellung der Finanzierungsbriefe hatte der Beklagte gemäß den Geschäftsbedingungen jeweils einen Lieferantenkredit zum Zweck der ausschließlichen Finanzierung von Warenlieferungen an die GmbH beantragt. Die Überweisung des Zahlungsbetrags durch die Gemeinschuldnerin erfolgte vor Fälligkeit der Rechnung, innerhalb von 14 Tagen ab dem Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die GmbH übernahm im Sinne der Basisvereinbarung durch Mitunterfertigung des jeweiligen Finanzierungsbriefs gegenüber der Gemeinschuldnerin die - nur gegenüber dem am Finanzierungsbrief angeführten Kreditinstitut Wirkung entfaltende - Garantie, dass der Zahlungsbetrag innerhalb von 120 Tagen an das Kreditinstitut geleistet wird. Der Beklagte trat zugleich seine Kaufpreisforderungen gegen die GmbH sicherungsweise an die Gemeinschuldnerin ab. Der Pauschalzinssatz für die Gültigkeitsdauer der Finanzierungsbriefe von 120 Tagen betrug 3 %. Diese 3 % wurden sofort in Abzug gebracht und der Restbetrag in Höhe von 814.935,41 ATS aus drei Finanzierungsbriefen vom 16. März 1998 und 2.832,71 ATS aus einem Finanzierungsbrief vom 8. April 1998 an den Beklagten überwiesen. Ab dem Frühjahr/Frühsommer 1998 kam die GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen aus der Garantie unter anderem deshalb nicht mehr pünktlich nach, weil zu Gunsten der GmbH Guthaben aus Bonifikationen angewachsen waren, die die Gemeinschuldnerin nicht auszahlen wollte, und auch Zinsguthaben aus vorzeitiger Tilgung von Finanzierungsbriefen im Raum standen. Die Gemeinschuldnerin und die GmbH vereinbarten schließlich am 20. Oktober 1998 einen Zahlungsplan, der sechs Ratenzahlungen zwischen 22. Oktober 1998 und 31. Jänner 1999 vorsah. Die Finanzierungsbriefe des Beklagten sollten mit den letzten beiden Raten beglichen werden, die - offenbar aufgrund der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 1. Dezember 1998 - nicht mehr gezahlt wurden.

Der Kläger begehrte nun als Masseverwalter vom Beklagten insgesamt 61.267,55 EUR (843.059,92 ATS) samt Zinsen, weil die dem Beklagten gewährten Kredite von der GmbH im Rahmen der übernommenen Garantieverpflichtung nicht mehr abgedeckt worden seien.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, er sei gedrängt worden, am Finanzierungsdienst teilzunehmen, und davon ausgegangen, dass ihn nach Unterfertigung der Finanzierungsbriefe, deren Übersendung an die Gemeinschuldnerin und Erhalt der Zahlung keine weiteren Pflichten treffen. Von der Geschäftsführung der GmbH habe er die Information erhalten, die Forderung sei bereits getilgt; erstmals im Juli 1999 sei er - vom Kläger - zur Rückzahlung aufgefordert worden. Nach Ablauf der Laufzeit der Finanzierungsbriefe sei die GmbH jedoch alleinige Schuldnerin. Diese habe auf den offenen Saldo aus Finanzierungsbriefen (Stand Oktober 1998) wesentliche Teile gezahlt; für die Restbeträge sei eine Kreditfinanzierung vereinbart worden, sodass er nach Ablauf der 120 Tage aus seiner Haftung für die Finanzierungsbriefe entlassen worden sei. Das Konto, von dem die Überweisungen an ihn erfolgt seien, sei ein Kreditkonto der GmbH; daher sei kein Kredit zugezählt, sondern unmittelbar seine Kaufpreisforderung getilgt worden. Sollte keine unmittelbare Tilgungswirkung eingetreten sein, seien die Finanzierungsbriefe Grundlage eines Forderungserwerbs der Gemeinschuldnerin im Sinne der §§ 1396 ff ABGB. Als Überträger hafte er nicht für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche und durch einen bloßen Zufall oder ein Versehen des Übernehmers später uneinbringlich gewordene Forderung. Es sei vielmehr von einem Factoringgeschäft auszugehen, das durch die Finanzierungsbriefe in rechtsmissbräuchlicher Art abweichend vom gesetzlichen Grundmodell zu Lasten der Lieferanten ausgestaltet sei. Die Gemeinschuldnerin sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, ihn vom Zahlungsverzug der GmbH zu verständigen. Die verspätete Geltendmachung der Forderung sei präkludiert, jedenfalls unzulässig und sittenwidrig. Aufgrund der unterlassenen Verständigung von der Verlängerung des Rückführungsplans und vom Zahlungsverzug der GmbH sei ihm die Möglichkeit genommen worden, selbst bei dieser zwecks Inkassos zu intervenieren oder aber den Schaden durch eine allfällige Rücknahme der Ware zu minimieren. Er wende den ihm dadurch verursachten Schaden in Höhe des Klagebetrags aufrechnungsweise ein. Schließlich seien die Gemeinschuldnerin und die GmbH ein faktischer Konzern unter einheitlicher Leitung gewesen, weswegen die Forderung getilgt oder von der Gemeinschuldnerin erworben worden sei und sie ihm gegenüber geltend zu machen, auch aus diesem Grund unzulässig sei.Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, er sei gedrängt worden, am Finanzierungsdienst teilzunehmen, und davon ausgegangen, dass ihn nach Unterfertigung der Finanzierungsbriefe, deren Übersendung an die Gemeinschuldnerin und Erhalt der Zahlung keine weiteren Pflichten treffen. Von der Geschäftsführung der GmbH habe er die Information erhalten, die Forderung sei bereits getilgt; erstmals im Juli 1999 sei er - vom Kläger - zur Rückzahlung aufgefordert worden. Nach Ablauf der Laufzeit der Finanzierungsbriefe sei die GmbH jedoch alleinige Schuldnerin. Diese habe auf den offenen Saldo aus Finanzierungsbriefen (Stand Oktober 1998) wesentliche Teile gezahlt; für die Restbeträge sei eine Kreditfinanzierung vereinbart worden, sodass er nach Ablauf der 120 Tage aus seiner Haftung für die Finanzierungsbriefe entlassen worden sei. Das Konto, von dem die Überweisungen an ihn erfolgt seien, sei ein Kreditkonto der GmbH; daher sei kein Kredit zugezählt, sondern unmittelbar seine Kaufpreisforderung getilgt worden. Sollte keine unmittelbare Tilgungswirkung eingetreten sein, seien die Finanzierungsbriefe Grundlage eines Forderungserwerbs der Gemeinschuldnerin im Sinne der Paragraphen 1396, ff ABGB. Als Überträger hafte er nicht für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche und durch einen bloßen Zufall oder ein Versehen des Übernehmers später uneinbringlich gewordene Forderung. Es sei vielmehr von einem Factoringgeschäft auszugehen, das durch die Finanzierungsbriefe in rechtsmissbräuchlicher Art abweichend vom gesetzlichen Grundmodell zu Lasten der Lieferanten ausgestaltet sei. Die Gemeinschuldnerin sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, ihn vom Zahlungsverzug der GmbH zu verständigen. Die verspätete Geltendmachung der Forderung sei präkludiert, jedenfalls unzulässig und sittenwidrig. Aufgrund der unterlassenen Verständigung von der Verlängerung des Rückführungsplans und vom Zahlungsverzug der GmbH sei ihm die Möglichkeit genommen worden, selbst bei dieser zwecks Inkassos zu intervenieren oder aber den Schaden durch eine allfällige Rücknahme der Ware zu minimieren. Er wende den ihm dadurch verursachten Schaden in Höhe des Klagebetrags aufrechnungsweise ein. Schließlich seien die Gemeinschuldnerin und die GmbH ein faktischer Konzern unter einheitlicher Leitung gewesen, weswegen die Forderung getilgt oder von der Gemeinschuldnerin erworben worden sei und sie ihm gegenüber geltend zu machen, auch aus diesem Grund unzulässig sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren infolge Kompensation mit der Gegenforderung ab. Mit dem Finanzierungsdienst sei ein standardisiertes Finanzierungssystem geschaffen worden, das den Lieferanten der GmbH die Möglichkeit gegeben habe, einen Lieferantenkredit in Anspruch zu nehmen, wobei Kreditgeber das finanzierende Bankinstitut und Kreditnehmer der Lieferant gewesen sei. Von Gesetzes wegen sei der Kredit- und/oder Darlehensnehmer verpflichtet, die Kredit-(Darlehens-) Valuta nach Ende der vereinbarten Laufzeit zurückzuzahlen; diese Rückzahlungsverpflichtung sei vertraglich nicht abbedungen worden. Aus der Garantie der rechtzeitigen Tilgung durch die GmbH ergebe sich keineswegs eine Entlassung des Lieferanten aus der Haftung, weil diese Garantie ausdrücklich nur gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut gegolten habe, das seinerseits auf seine Rückzahlungsansprüche gegen den Kreditnehmer als Primärschuldner nicht verzichtet habe. Zwischen Gemeinschuldnerin und Beklagten sei ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Einwendung des Beklagten, das Überweisungskonto sei ein Kreditkonto der GmbH und es sei unmittelbar die Forderung (des Beklagten) gegen die GmbH getilgt worden, übersehe, dass unter dieser Annahme das gesamte Konstrukt des Finanzierungsdienstes überflüssig gewesen wäre. Die Finanzierungsbriefe seien auch nicht lediglich Grundlage eines Forderungserwerbs, weil die Abtretung der Kaufpreisforderungen an die Gemeinschuldnerin ausdrücklich der Besicherung der Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus dem Lieferantenkredit gedient habe. Von einem Factoringgeschäft könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil die Voraussetzungen für ein solches nicht vorlägen. Die Zusammenführung der Gemeinschuldnerin und der GmbH sei zwar geplant gewesen, bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe es aber keine personelle Verflechtung gegeben. Die Kreditforderungen der Gemeinschuldnerin aus den Finanzierungsbriefen, für die der Beklagte als Primärschuldner hafte, seien nach wie vor offen. Zu Recht mache er jedoch aufrechnungsweise Schadenersatzansprüche geltend. Aufgrund des zwischen den Beklagten und der Gemeinschuldnerin zustandegekommenen Vertragsverhältnisses habe jeder Vertragspartner für die Einhaltung von Schutz-und Sorgfaltspflichten zu sorgen. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass Informationspflichten auch gegenüber einem Kredit (Darlehens-)nehmer bestehen und dass die Gemeinschuldnerin verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten über wichtige und von ihm nicht zu erwartende Umstände zu verständigen. Durch die Unterlassung der Verständigung von der nicht rechtzeitigen Tilgung der Finanzierungsbriefe durch die Garantin und der faktischen Verlängerung der Laufzeit sei dem Beklagten ein Schaden entstanden. Der Beklagte hätte bei pflichtgemäßer Verständigung durch die Gemeinschuldnerin rechtskundige Beratung eingeholt und von der Garantin eine Sicherstellung verlangt, die er anstandslos bekommen hätte. Mit einer solchen Sicherstellung etwa in Form einer Bankgarantie hätte der Beklagte die Ansprüche der Gemeinschuldnerin befriedigen können.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Klagestattgebung ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung zu den Folgen eines Verstoßes gegen Gläubigerpflichten (Anspruchsverlust oder Schadenersatz) fehle. Die vom Beklagten eingewendete Schadenersatzforderung sei unberechtigt. Die Feststellungen, der Beklagte hätte zur Sicherstellung eine Bankgarantie verlangt und diese erhalten, fänden keine Deckung im Klagevorbringen. Die Begründung seiner Schadenersatzansprüche gehe fehl. Zum einen wäre eine Zurücknahme der Waren nicht möglich gewesen, weil ihm kein Rücktrittsrecht zugestanden sei; es habe auch an konkreten Behauptungen zur Anzahl der zu bestimmten Zeitpunkten noch vorhandenen Waren und zur Höhe der bei deren Rücknahme erzielbaren Verwertungserlöse gemangelt. Zum anderen könne auch das Vorbringen, er hätte bei rechtzeitiger Verständigung, um die Forderungen einbringlich zu machen, selbst interveniert, keinen Schadenersatzanspruch begründen, weil der Beklagte aufgrund der Abtretung seiner Forderung aus dieser nicht mehr berechtigt gewesen sei und nicht einmal behauptet habe, dass die GmbH im Falle seiner nicht näher konkretisierten Intervention die Finanzierungsbriefe vollständig abgedeckt hätte. Das Erstgericht habe zu Recht nicht festgestellt, dass das betreffende Konto ein Kreditkonto der GmbH sei. Maßgeblich für die Verpflichtung des Beklagten sei auch nicht die interne Verrechnung der von der Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen, sondern der Inhalt der zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung. Nach dem unmissverständlichen und abschließenden Wortlaut der vom Beklagten unterfertigten Geschäftsbedingungen für den Finanzierungsdienst stehe fest, dass der Beklagte mit Ausstellung des Finanzierungsbriefs einen Lieferantenkredit zum Zwecke der Finanzierung von Warenlieferungen an die Märkte der GmbH beantragt habe. Es hätte für ihn daher nicht zweifelhaft sein können, dass er persönlich Kreditnehmer werde und zur Rückzahlung verpflichtet sei.

Die (ordentliche) Revision erweist sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Dabei ist Folgendes zu erwägen:

1. Fragen der Vertragsauslegung sind regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern die allgemeinen Auslegungsregeln beachtet wurden und dem Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl nur RIS-Justiz RS0044298). Dies gilt insbesondere auch für ungewöhnliche Vertragskonstruktionen, die von üblichen Vereinbarungen im Geschäftsverkehr (erheblich) abweichen.1. Fragen der Vertragsauslegung sind regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern die allgemeinen Auslegungsregeln beachtet wurden und dem Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist vergleiche nur RIS-Justiz RS0044298). Dies gilt insbesondere auch für ungewöhnliche Vertragskonstruktionen, die von üblichen Vereinbarungen im Geschäftsverkehr (erheblich) abweichen.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bei der Gemeinschuldnerin die Kreditgewährung nach den ihm bekannten Bedingungen ihres "Finanzierungsdienstes" beantragt, sodass an seiner Stellung als Kreditnehmer - und damit als Hauptschuldner - kein Zweifel bestehen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kreditverbindlichkeit - und damit auch der gleichzeitig fällig werdende Kaufpreis - bei reibungsloser Abwicklung von der GmbH beglichen werden sollte. Wäre es der Gemeinschuldnerin nicht (auch) darum gegangen, auch den jeweiligen Lieferanten in die Haftung für die Rückzahlung des Kredits einzubeziehen, hätte die Vertragskonstruktion, die die Haftung des Lieferanten als Kreditnehmer und jene der GmbH als Garantin vorsah, gar keinen Sinn gehabt. Dies übersieht der Beklagte, soweit er die Auffassung vertritt, es handle sich um ein bloßes "Scheingeschäft" bzw er sei nur "formal" in den schriftlichen Unterlagen der Gemeinschuldnerin als Kreditnehmer aufgeschienen, "im Zuge der Abwicklung" hätte dann aber an die Stelle seiner Rückzahlungsverpflichtung privativ die Zahlungsverpflichtung der GmbH aus der übernommenen Garantie treten sollen. Was dann mit der gewählten Konstruktion überhaupt bezweckt werden sollte, vermag der Beklagte nicht zu erklären. Seiner Auffassung nach hätte von ihm während der Laufzeit des Kredits mangels Fälligkeit seiner Rückzahlungsverpflichtung nichts verlangt werden dürfen, nach Fälligkeit wäre er infolge einer - aus den maßgeblichen Vertragsbestimmungen in Wahrheit jedoch nicht ableitbaren - privativen Schuldübernahme durch die GmbH frei. Folgte man der Argumentation des Revisionswerbers, so hätte er in die Vertragskonstruktion mangels einer realisierbaren Haftung gar nicht eingebunden werden müssen; vielmehr hätte es ausgereicht, den Kredit unmittelbar der GmbH zu gewähren.

In der Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, die GmbH habe nur neben dem Beklagten eine Haftung als Garantin übernommen, ohne dass die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers dadurch beseitigt worden wäre, kann eine bedenkliche Fehlbeurteilung nicht gesehen werden. Damit gehen auch alle Erörterungen in der Revision über die Zuordnung des vereinbarungsgemäß geführten Lieferantensammelverrechnungskontos ins Leere. Dem Vorwurf des Beklagten, auf den "erklärten Willen der Parteien bei Vertragsabschluss" sei unzureichend Bedacht genommen worden, ist entgegenzuhalten, dass nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin ausschließlich auf schriftlichem Wege zustande gekommen sind und nicht zu sehen ist, inwieweit darüber hinaus ein - übereinstimmender und vom Vertragstext abweichender - Vertragswille geäußert worden sein sollte.

Unverständlich ist der Hinweis auf die Bestimmung des § 377 HGB. Eine Sittenwidrigkeit kann in der Geltendmachung offener Kreditverbindlichkeiten erstmals einige Zeit nach Fälligkeit nicht erblickt werden. Mit der Möglichkeit, seine Kreditverbindlichkeit jedenfalls im Ergebnis um jenen Betrag zu verringern, den die Gemeinschuldnerin bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt unmittelbar von der GmbH erhalten hätte, sind die Interessen des Beklagten hinreichend geschützt. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die der Kreditgewährung zugrunde liegende Vereinbarung als sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

2. Angesichts der besonderen Vertragskonstruktion hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Gemeinschuldnerin wäre verpflichtet gewesen, den Beklagten davon zu verständigen, dass die ihr sicherungsweise abgetretene Kaufpreisforderung bei Fälligkeit nicht beglichen worden ist, weil die Position und Interessenlage des Beklagten zu diesem Zeitpunkt durchaus mit der eines Interzedenten vergleichbar sei. In sinngemäßer Anwendung des § 1364 zweiter Satz ABGB hätte die Gemeinschuldnerin den Beklagten davon informieren müssen, dass die GmbH - entgegen dem vorgesehenen Lauf der Dinge - die zur Tilgung des Finanzierungsbriefs zu verwendende Zahlung innerhalb der Laufzeit des Finanzierungsbriefs nicht geleistet hatte.

Diese Rechtsauffassung erscheint unter den gegebenen Umständen nicht bedenklich. Eine abschließende Beurteilung ist allerdings deshalb nicht erforderlich, weil auch ein (schuldhaftes) Fehlverhalten der Gemeinschuldnerin rechtlich nur dann von Bedeutung wäre, wenn dieses zugleich zu einem Nachteil im Vermögen des Beklagten geführt hätte. In diesem Zusammenhang vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, der Beklagte habe zu einem ihm verursachten Nachteil keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt. Sein Vorbringen, er hätte bei umgehender Verständigung vom Zahlungsverzug der GmbH die Möglichkeit gehabt, bei dieser "für die Einbringlichkeit zu intervenieren" (die weitere Behauptung der Möglichkeit der Rücknahme der Ware wird im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten), könne einen Schadenersatzanspruch nicht begründen, weil er nicht einmal behauptet habe, die GmbH hätte im Falle seiner nicht näher konkretisierten Intervention die Finanzierungsbriefe abgedeckt.

Da die Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden kann, ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (siehe dazu nur RIS-Justiz RS0037780, 1 Ob 83/03t). In der Auffassung des das Berufungsgerichts, die bloße Behauptung der Möglichkeit einer Intervention zur Bewirkung der Zahlung könne die Behauptung, dass bei einer solchen Intervention eine Zahlung auch tatsächlich erfolgt wäre, nicht ersetzen, kann keine erhebliche Fehlbeurteilung gesehen werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dass ihm keine ausreichende Möglichkeit gewährt worden sei, sein Vorbringen schlüssig zu stellen, rügt der Revisionswerber nicht.

4. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang mit Fragen der Beweislast beschäftigt, übersieht er, dass sich Beweislastfragen gar nicht gestellt haben, hat doch das Berufungsgericht die Notwendigkeit eines Beweisverfahrens bereits wegen der nicht ausreichend schlüssigen Prozessbehauptungen verneint. Im Übrigen hätte den Beklagten die Beweislast dafür getroffen, dass ihm und bejahendenfalls inwieweit ihm durch das Fehlverhalten der Gemeinschuldnerin ein Vermögensnachteil erwachsen ist, ist der Beweis des Schadenseintritts und dessen Ausmaß doch jedenfalls Sache des (angeblich) Geschädigten.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Rsp und Lehre den Bürgen (auch) die Beweislast für den Kausalverlauf, nämlich dafür, dass bei Einhaltung der dem Bürgen gegenüber gebotenen Sorgfalt an den Gläubiger Zahlung geleistet worden wäre, im Rahmen des § 1364 zweiter Satz ABGB den Bürgen trifft (SZ 61/235 = RdW 1987, 370 = ÖBA 1987/62, 8 Ob 119/97a; Gamerith in Rummel3 II/3, § 1364 ABGB Rz 4 mwN). Die in der Revision ins Treffen geführte Entscheidung 7 Ob 605/95, nach der der Gläubiger den Beweis zu erbringen habe, dass die Mithaftung des einem Ausfallsbürgen vergleichbaren Mitschuldners auch ohne die feststehende Verletzung ihrer Verpflichtung zur vordringlichen Verwertung einer dinglichen Sicherheit nicht aktualisiert worden wäre, betrifft - ebenso wie die in der genannten Entscheidung zitierte Vorentscheidung 6 Ob 587/86= ÖBA 1988, 721, in der übrigens die Beweislast dafür, dass die vorgesehene Pfandhaftung volle Deckung geboten hätte, dem Bürgen zugewiesen wurde, - eine ganz andere Fallkonstellation, nämlich die Vereinbarung, bestimmte Realsicherheiten zuerst (und unverzüglich) zu verwerten. Bei dinglichen Sicherheiten ist ein (erheblicher) Wertverlust, der den Sicherungszweck berücksichtigt, auch weit weniger zu befürchten als der Eintritt der Vermögenslosigkeit eines Personalschuldners.

5. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers und des Berufungsgerichts ist es im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob die der Gemeinschuldnerin vorzuwerfende Verletzung ihrer Sorgfalts- und Informationspflichten im Falle einer dadurch bewirkten Schädigung des Beklagten als bloße Obliegenheitsverletzung zu einem Anspruchsverlust oder aber als Verletzung einer echten Rechtspflicht zu einem Schadenersatzanspruch des Geschützten geführt hätte. Wie schon Iro (in seiner Glosse zu ÖBA 1988, 723) darlegte, handelt es sich dabei primär um eine konstruktive Frage, weil beide Varianten in der Regel zu entsprechenden Ergebnissen führen. Auch bei Qualifizierung als Obliegenheitsverletzung werde der Bürge nur insofern (richtig: insoweit) befreit, als der Gläubiger sonst die Forderung hereingebracht hätte (ebenso 8 Ob 3/917 Ob 605/95). Hat aber der Beklagte nicht einmal behauptet, die Gemeinschuldnerin hätte bei unverzüglicher Information - und entsprechender Einwirkung des Beklagten auf die Garantin - von der GmbH Zahlung erlangt, so kommt auch der Anspruchsverlust (bzw eine Anspruchsminderung) wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht in Betracht, weil die Kausalität der Unterlassung der Gläubigerin für einen Vermögensnachteil des Beklagten nicht dargetan wurde.

6. Bei seinen Ausführungen zu einer angeblichen konzernmäßigen Verflechtung der Gemeinschuldnerin und der GmbH geht der Revisionswerber nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Der bloße Umstand, dass eine Person gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft der GmbH und Vorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin gewesen sein mag, reicht zur Beurteilung als Konzern nicht aus. Im Übrigen ist die Rechtsrüge insoweit auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, als unerörtert bleibt, warum im Falle einer konzernmäßigen Verflechtung die Geltendmachung der Klageforderung als "unzulässig und rechtsmissbräuchlich" angesehen werden müsste.

Gemäß den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.

Textnummer

E72836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00008.04I.0318.000

Im RIS seit

17.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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