TE OGH 2004/6/24 8ObA64/04a

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Andreas S*****, vertreten durch Dr. Ernst Muigg, Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Mag. Britta P*****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen Einwendungen gegen den Anspruch und die Exekutionsbewilligung (Revisionsinteresse EUR 13.171,13), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 2004, GZ 11 Ra 16/04h-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Beklagte hat aufgrund eines in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren am 25. 7. 2001 abgeschlossenen Vergleiches gegen den Klägers ein Exekutionsverfahren über EUR 28.507,42 - ohne weitere Einschränkung - eingeleitet. Das Berufungsgericht hat der wegen dieser Exekution erhobenen Oppositionsklage des Klägers teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Anspruch mit einem Teilbetrag von EUR 26.680,33 erloschen ist, weil der Kläger diesen Betrag bezahlt hat. Dem liegt auch ein in diesem Oppositionsprozess eingeholtes Sachverständigengutachten zugrunde.

Mit ihrer außerordentlichen Revision releviert die Klägerin es nun als erhebliche Rechtsfrage, in welcher Form ein Arbeitnehmer für einen auf einem Bruttobetrag lautenden Titel Exekution beantragen könne.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist vorweg hier klarzustellen, dass der Oppositionsklage im Wesentlichen ja nicht wegen Berechnungsdifferenzen, sondern wegen der erfolgten Zahlungen durch den Kläger stattgegeben wurde. Grundsätzlich hat der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich klargestellt, dass die Exekution auf Antrag hinsichtlich des gesamten Bruttobetrages zu bewilligen ist und der Verpflichtete sein Abzugsrecht nach dem ASVG- bzw Einbehaltungspflicht nach dem Lohnsteuergesetz mit Klage nach § 35 EO geltend machen kann. Hat der Arbeitgeber die gesamte Nettoforderung bezahlt, so reicht der Hinweis auf das gesetzliche Abzugsrecht. Hat der Arbeitgeber hingegen die zustehenden Nettobeträge noch nicht bzw noch nicht zur Gänze befriedigt, so hat er auch den Nachweis zu führen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bzw die Lohnsteuer bereits abgeführt sind. Dafür trifft ihn auch die Behauptungs- und Beweislast. Ungeachtet dessen ist aber die Exekution hinsichtlich des bezahlten Nettobetrages einzuschränken. Grundsätzlich hätte also in Fällen, in denen eine Teilzahlung noch offen ist, nur eine Einschränkung um den bezahlten Nettobetrag zu erfolgen, soweit der Arbeitgeber nicht behauptet und nachweist, dass er die Sozialversicherungsbeiträge bzw die Lohnsteuer abgeführt hat (vgl dazu ausführlich OGH 15. 3. 2000, 9 ObA 18/00p = Arb 12.004).Dazu ist vorweg hier klarzustellen, dass der Oppositionsklage im Wesentlichen ja nicht wegen Berechnungsdifferenzen, sondern wegen der erfolgten Zahlungen durch den Kläger stattgegeben wurde. Grundsätzlich hat der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich klargestellt, dass die Exekution auf Antrag hinsichtlich des gesamten Bruttobetrages zu bewilligen ist und der Verpflichtete sein Abzugsrecht nach dem ASVG- bzw Einbehaltungspflicht nach dem Lohnsteuergesetz mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend machen kann. Hat der Arbeitgeber die gesamte Nettoforderung bezahlt, so reicht der Hinweis auf das gesetzliche Abzugsrecht. Hat der Arbeitgeber hingegen die zustehenden Nettobeträge noch nicht bzw noch nicht zur Gänze befriedigt, so hat er auch den Nachweis zu führen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bzw die Lohnsteuer bereits abgeführt sind. Dafür trifft ihn auch die Behauptungs- und Beweislast. Ungeachtet dessen ist aber die Exekution hinsichtlich des bezahlten Nettobetrages einzuschränken. Grundsätzlich hätte also in Fällen, in denen eine Teilzahlung noch offen ist, nur eine Einschränkung um den bezahlten Nettobetrag zu erfolgen, soweit der Arbeitgeber nicht behauptet und nachweist, dass er die Sozialversicherungsbeiträge bzw die Lohnsteuer abgeführt hat vergleiche dazu ausführlich OGH 15. 3. 2000, 9 ObA 18/00p = Arb 12.004).

Dazu finden sich in der außerordentlichen Revision der Beklagten, die ihre Exekution auch ohne weitere Einschränkung beantragt hat, jedoch keine Rechtsausführungen. Da die von der außerordentlichen Revision relevierte Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausreichend geklärt ist, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Dazu finden sich in der außerordentlichen Revision der Beklagten, die ihre Exekution auch ohne weitere Einschränkung beantragt hat, jedoch keine Rechtsausführungen. Da die von der außerordentlichen Revision relevierte Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausreichend geklärt ist, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E73867 8ObA64.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00064.04A.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20040624_OGH0002_008OBA00064_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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