Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa W*****, vertreten durch Dr. Harald Humer, Rechtsanwalt in Eferding, wider die beklagte Partei Johann R*****, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Dr. Widukind Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in Wels, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2003, GZ 22 R 290/03h-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 150 Abs 1 zweiter Satz ZPO ist lediglich ein infolge der Versäumung bereits ergangenes Urteil bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben; damit sind Versäumungsurteile gemeint (6 Ob 274/98g = EvBl 1999/68 = EFSlg 88.081; Gitschthaler in Rechberger², § 150 ZPO Rz 2; Deixler-Hübner in Fasching² § 150 Rz 4). Demnach bietet diese Regel keine Basis für die Auffassung des Beklagten, die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der letzten Tagsatzung erster Instanz (nur durch ihn persönlich, er war anwaltlich vertreten) müsste ein Hindernis für die Urteilsfällung über das Räumungsbegehren bilden. Normen, die eine Wiedereinsetzung nur für eines von zwei gemäß § 227 ZPO verbundene Klagebegehren, was offenbar, wie die zweite Instanz zutreffend ausführte, Inhalt der entsprechenden Entscheidung des Erstgerichts war, verbieten würden, kann er nicht nennen. Vielmehr folgt aus der Zulässigkeit eines Teilurteils über einen zur Entscheidung reifen Anspruch (§ 391 Abs 1 ZPO), dass über das restliche Begehren davon unabhängig zu befinden ist, weshalb auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur hinsichtlich dessen zulässig sein muss. Eine erhebliche Rechtsfrage ist somit insoweit nicht zu beantworten.Nach Paragraph 150, Absatz eins, zweiter Satz ZPO ist lediglich ein infolge der Versäumung bereits ergangenes Urteil bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben; damit sind Versäumungsurteile gemeint (6 Ob 274/98g = EvBl 1999/68 = EFSlg 88.081; Gitschthaler in Rechberger², Paragraph 150, ZPO Rz 2; DeixlerHübner in Fasching² Paragraph 150, Rz 4). Demnach bietet diese Regel keine Basis für die Auffassung des Beklagten, die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der letzten Tagsatzung erster Instanz (nur durch ihn persönlich, er war anwaltlich vertreten) müsste ein Hindernis für die Urteilsfällung über das Räumungsbegehren bilden. Normen, die eine Wiedereinsetzung nur für eines von zwei gemäß Paragraph 227, ZPO verbundene Klagebegehren, was offenbar, wie die zweite Instanz zutreffend ausführte, Inhalt der entsprechenden Entscheidung des Erstgerichts war, verbieten würden, kann er nicht nennen. Vielmehr folgt aus der Zulässigkeit eines Teilurteils über einen zur Entscheidung reifen Anspruch (Paragraph 391, Absatz eins, ZPO), dass über das restliche Begehren davon unabhängig zu befinden ist, weshalb auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur hinsichtlich dessen zulässig sein muss. Eine erhebliche Rechtsfrage ist somit insoweit nicht zu beantworten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E73982European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00041.04G.0629.000Im RIS seit
29.07.2004Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012