Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller
1. Sabrina H*****, und 2. Godwin O*****, beide vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Bewilligung der Annahme an Kindesstatt, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 3. August 2004, GZ 6 R 160/04b-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 1. Juni 2004, GZ 3 P 135/04h-9, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den am 6. 4. 2004 beim Erstgericht eingelangten Antrag auf Bewilligung der Annahme des Zweitantragstellers an Kindesstatt durch die Erstantragstellerin ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob eine bereits bestehende lang dauernde und enge Eltern-Kind-Beziehung unabdingbare Voraussetzung der Adoptionsbewilligung im Sinn des § 180a Abs 1 dritter Satz ABGB idF vor dem FamErbRÄG 2004 (BGBl I Nr 58/2004) sei oder ob bereits eine nähere persönliche Beziehung ausreichend sei.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob eine bereits bestehende lang dauernde und enge Eltern-Kind-Beziehung unabdingbare Voraussetzung der Adoptionsbewilligung im Sinn des Paragraph 180 a, Absatz eins, dritter Satz ABGB in der Fassung vor dem FamErbRÄG 2004 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2004,) sei oder ob bereits eine nähere persönliche Beziehung ausreichend sei.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 16 Abs 3 AußStrG) mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Die gerügte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt nicht vor (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt nicht vor (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 erster Satz ABGB aF) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des (eigenberechtigten) Wahlkindes vorliegt (§ 180a Abs 1 dritter Satz ABGB aF), ist eine von den Besonderheiten der beteiligten Personen und der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen geprägte Einzelfallentscheidung, die innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums des Gerichts zu treffen ist (6 Ob 111/03x; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0087006; RS0087008). Auch die Frage, wie lange die persönliche Beziehung der adoptionsschließenden Personen bereits bestanden haben und von welcher Intensität sie geprägt sein muss, um dem auch bei der Erwachsenenadoption normierten Erfordernis einer Eltern-Kind-Beziehung zu entsprechen und unter welchen Voraussetzungen mit der Herstellung einer solchen Beziehung zu rechnen ist, kann immer nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Eine diese Voraussetzung schematisierende und damit für künftige Adoptionsfälle richtungsweisende Entscheidung zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage ist daher nicht zu erwarten. Abgesehen davon sieht die seit 1. 7. 2004 in Kraft stehende neue Regelung des § 180a Abs 1 ABGB (Art I Z 21 FamErbRÄG 2004) bei der Erwachsenenadoption ohnehin eine Einschränkung dahin vor, dass die Antragsteller nunmehr nachzuweisen haben, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, wobei eine Zeitspanne der erforderlichen engen Gemeinschaft zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden von fünf Jahren als Richtschnur vorgegeben wird. Die Frage der erforderlichen Dauer der Nahebeziehung nach der alten Regelung wird sich daher nur mehr in Einzelfällen, die noch vor Inkrafttreten der zitierten Novelle bei Gericht anhängig wurden (Art IV § 2 Abs 2 FamErbRÄG 2004), stellen. Dies gilt auch für das Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens im Sinn des § 180a Abs 1 dritter Satz ABGB aF, das nach der neuen Bestimmung nicht mehr (eigens) gefordert wird. Zum gerechtfertigten Anliegen besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, von der die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht abgewichen sind. Demnach ist bei der Prüfung des gerechtfertigten Anliegens im Sinn des § 180a Abs 1 dritter Satz ABGB (aF) ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0118008). Die (ausschließliche) Erleichterung des Erhalts einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung oder Herstellung einer Eltern-Kind-Beziehung bildet jedenfalls kein gerechtfertigtes Adoptionsanliegen (RIS-Justiz RS0116687; 8 Ob 41/04v; 9 Ob 8/03x). Die teils großzügigere Handhabung der Adoptionsbestimmungen durch manche Gerichte zweiter Instanz, die schon den Vorteil als hinreichend ansehen, dass dem Wahlkind der Erhalt einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung ermöglicht wird (vgl die vom Rekursgericht zitierten zweitinstanzlichen Entscheidungen EFSlg 81.243; 96.715; 100.403), wurde daher vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt. Auch Besuche des Wahlkinds bei der Familie des Annehmenden reichen noch nicht hin, um daraus bereits auf ein entsprechendes Naheverhältnis schließen zu können (9 Ob 58/04a).Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (Paragraph 180 a, Absatz eins, erster Satz ABGB aF) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des (eigenberechtigten) Wahlkindes vorliegt (Paragraph 180 a, Absatz eins, dritter Satz ABGB aF), ist eine von den Besonderheiten der beteiligten Personen und der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen geprägte Einzelfallentscheidung, die innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums des Gerichts zu treffen ist (6 Ob 111/03x; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0087006; RS0087008). Auch die Frage, wie lange die persönliche Beziehung der adoptionsschließenden Personen bereits bestanden haben und von welcher Intensität sie geprägt sein muss, um dem auch bei der Erwachsenenadoption normierten Erfordernis einer Eltern-Kind-Beziehung zu entsprechen und unter welchen Voraussetzungen mit der Herstellung einer solchen Beziehung zu rechnen ist, kann immer nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Eine diese Voraussetzung schematisierende und damit für künftige Adoptionsfälle richtungsweisende Entscheidung zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage ist daher nicht zu erwarten. Abgesehen davon sieht die seit 1. 7. 2004 in Kraft stehende neue Regelung des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB (Art römisch eins Ziffer 21, FamErbRÄG 2004) bei der Erwachsenenadoption ohnehin eine Einschränkung dahin vor, dass die Antragsteller nunmehr nachzuweisen haben, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, wobei eine Zeitspanne der erforderlichen engen Gemeinschaft zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden von fünf Jahren als Richtschnur vorgegeben wird. Die Frage der erforderlichen Dauer der Nahebeziehung nach der alten Regelung wird sich daher nur mehr in Einzelfällen, die noch vor Inkrafttreten der zitierten Novelle bei Gericht anhängig wurden (Art römisch IV Paragraph 2, Absatz 2, FamErbRÄG 2004), stellen. Dies gilt auch für das Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens im Sinn des Paragraph 180 a, Absatz eins, dritter Satz ABGB aF, das nach der neuen Bestimmung nicht mehr (eigens) gefordert wird. Zum gerechtfertigten Anliegen besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, von der die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht abgewichen sind. Demnach ist bei der Prüfung des gerechtfertigten Anliegens im Sinn des Paragraph 180 a, Absatz eins, dritter Satz ABGB (aF) ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0118008). Die (ausschließliche) Erleichterung des Erhalts einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung oder Herstellung einer Eltern-Kind-Beziehung bildet jedenfalls kein gerechtfertigtes Adoptionsanliegen (RIS-Justiz RS0116687; 8 Ob 41/04v; 9 Ob 8/03x). Die teils großzügigere Handhabung der Adoptionsbestimmungen durch manche Gerichte zweiter Instanz, die schon den Vorteil als hinreichend ansehen, dass dem Wahlkind der Erhalt einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung ermöglicht wird vergleiche die vom Rekursgericht zitierten zweitinstanzlichen Entscheidungen EFSlg 81.243; 96.715; 100.403), wurde daher vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt. Auch Besuche des Wahlkinds bei der Familie des Annehmenden reichen noch nicht hin, um daraus bereits auf ein entsprechendes Naheverhältnis schließen zu können (9 Ob 58/04a).
In der Beurteilung der Vorinstanzen, dass auch der den Feststellungen zugrundegelegten Aussage der Annehmenden ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinn der zitierten Bestimmung nicht zu entnehmen ist, kann eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls, der auch den Beispielsfällen der Gesetzesmaterialien zu § 180a ABGB aF nicht gleichgelagert ist (vgl Schwimann ABGB2 § 180a Rz 4), nicht erblickt werden.In der Beurteilung der Vorinstanzen, dass auch der den Feststellungen zugrundegelegten Aussage der Annehmenden ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinn der zitierten Bestimmung nicht zu entnehmen ist, kann eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls, der auch den Beispielsfällen der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 180 a, ABGB aF nicht gleichgelagert ist vergleiche Schwimann ABGB2 Paragraph 180 a, Rz 4), nicht erblickt werden.
Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 14 Abs 1 AußStrG), unzulässig und zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG), unzulässig und zurückzuweisen.
Anmerkung
E75163 6Ob240.04vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00240.04V.1021.000Dokumentnummer
JJT_20041021_OGH0002_0060OB00240_04V0000_000