Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Sebastian und Maximilian M*****, beide geboren am 2. November 1999, *****, Schweden, vertreten durch die Mutter Elisabeth R*****, ebendort, vertreten durch Dr. Elisabeth Mühlberger, Rechtsanwältin in Salzburg, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. Johannes M*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. Mai 2004, GZ 21 R 124/04p-19, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. Februar 2004, GZ 4 P 55/01d-16, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die mj Zwillinge Sebastian und Maximilian M*****, geboren am 2. 11. 1999, sind die unehelichen Kinder von Dr. Johannes M***** und Elisabeth Beatrix R*****. Die Kinder sind schwedische Staatsangehörige und haben seit Sommer 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden. Der Vater ist deutscher Staatsangehörige und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mutter, der die Obsorge allein zukommt, ist schwedische Staatsangehörige und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt mittlerweile ebenfalls in Schweden. Vermögenswerte der mj Kinder in Österreich sind nicht vorhanden.
Der Vater hat am 21. 2. 2001 beim Erstgericht einen Schriftsatz überreicht, in dem er beantragt, 1. der Mutter die Obsorge zu entziehen und ihm zu übertragen, 2. eine Besuchsrechtsregelung und 3. die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Mutter aufgetragen werden soll, die Kinder nicht ihrem Freund zur Aufsicht und Betreuung zu überlassen, sondern in eine geeignete Kinderbetreuungsstätte bzw zu einer Tagesmutter zu bringen. Die Mutter hat sich gegen diese Anträge gewandt.
Mit Beschluss vom 12. 2. 2004 hat das Erstgericht ausgesprochen, dass es - im Hinblick auf die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder nach Schweden im Sommer 2002 - zur Führung des Pflegschaftsverfahrens unzuständig ist und dass mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit das bisherige Pflegschaftsverfahren für nichtig erklärt wird.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag des Vaters auf Entziehung der Obsorge und Übertragung auf ihn, auf Besuchsrechtsregelung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Mutter beantragt in ihrer "Revisionsrekursbeantwortung", dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Da der Beschluss des Rekursgerichts dem Vater am 3. 8. 2004 zugestellt wurde, ist die Rechtsmittelfrist am 17. 8. 2004 abgelaufen und die Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichts eingetreten. Der erst am 31. 8. 2004 zur Post gegebene Revisionsrekurs des Vaters ist daher verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (EvBl 1991/91 mwN; 3 Ob 2390/96h; 7 Ob 206/03Z; RIS-Justiz RS0007078), bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Dies trifft hier aber nicht zu.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (EvBl 1991/91 mwN; 3 Ob 2390/96h; 7 Ob 206/03Z; RIS-Justiz RS0007078), bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Dies trifft hier aber nicht zu.
Die Fortsetzung des Verfahrens über den vom Vater gestellten Antrag in Österreich würde für die Kinder keinen erkennbaren Nutzen erbringen. Im Gegenteil wäre eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses (im Sinne einer Fortsetzung des österreichischen Verfahrens) zum Nachteil der betroffenen Minderjährigen, die einem Pflegschaftsverfahren in einem Staat ausgesetzt würden, zu dem sie - ebenso wie die Eltern - keine näheren rechtlichen und räumlichen Beziehungen (mehr) haben.
Es besteht daher kein Anlass, auf den verspäteten Revisionsrekurs des Vaters Rücksicht zu nehmen.
Anmerkung
E75195 10Ob67.04gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00067.04G.1109.000Dokumentnummer
JJT_20041109_OGH0002_0100OB00067_04G0000_000