TE OGH 2004/11/23 10Ob26/04b

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Fellinger, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Wilfried W*****, und 2. mj Maximilian W*****, geboren am 28. Dezember 1989, *****, dieser vertreten durch den Vater Dr. Wilfried W*****, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, und den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Patrick V*****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, und 2. Sebastian P*****, vertreten durch Rechtsanwälte Gehmacher, Hüttinger, Hessenberger Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen zu 1. EUR 56,96 sA und Feststellung und zu 2. EUR 2.300 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 13. November 2003, GZ 21 R 461/02v-44, idF des Ergänzungsbeschlusses vom 30. Juni 2004, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des ersten Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 23. August 2002, GZ 3 C 192/02g-32, abgeändert wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Fellinger, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Wilfried W*****, und 2. mj Maximilian W*****, geboren am 28. Dezember 1989, *****, dieser vertreten durch den Vater Dr. Wilfried W*****, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, und den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Patrick V*****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, und 2. Sebastian P*****, vertreten durch Rechtsanwälte Gehmacher, Hüttinger, Hessenberger Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen zu 1. EUR 56,96 sA und Feststellung und zu 2. EUR 2.300 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 13. November 2003, GZ 21 R 461/02v-44, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 30. Juni 2004, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des ersten Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 23. August 2002, GZ 3 C 192/02g-32, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei und die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten Patrick V***** werden zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei sowie dem Nebenintervenienten Sebastian P***** zu Handen der jeweiligen Vertreter binnen 14 Tagen die mit je EUR 755,57 (darin EUR 125,90 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 8. 4. 2001 ereignete sich in dem von der beklagten Partei betriebenen Erlebnisbad ein Unfall, bei dem der damals 11 Jahre alte Zweitkläger bei der Benützung einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) verletzt wurde. Vor diesem Unfall hatten sechs Jugendliche, darunter die Nebenintervenienten Patrick V***** und Sebastian P*****, in der Wasserrutsche eine Blockade herbeigeführt, um vier junge weibliche Badegäste auf sich aufmerksam zu machen. Sie rutschten anschließend gemeinsam in einer Gruppe von zehn Personen bis zum Ausgang der Rutsche und wollten dieses gruppenweise Abrutschen in der Folge wiederholen. Der Bademeister hatte dieses gemeinsame Abrutschen nicht wahrgenommen und hatte daher die Jugendlichen nicht auf ihr vorschriftswidriges Verhalten aufmerksam machen können. Die zehn Jugendlichen rutschten neuerlich gruppenweise ab und blockierten die Rutsche kurz vor dem Ausgang der Schleife in einem Bereich, in dem man bereits etwas Sicht hatte. Der Zweitkläger rutschte beim Signal "Start" auf seinem Hinterteil und auf dem Rücken und mit vorgestreckten Füßen hinunter. Er konnte von der Einstiegstelle die Jugendlichen, die die Rutsche blockierten, nicht sehen. In der dunklen Rutschschleife prallte er daher - für ihn überraschend - gegen den letzten Jugendlichen der im Stillstand befindlichen Gruppe. Der Zweitkläger bekam Angst und versuchte deshalb aufzukommen, um sich in den hellen Bereich der Rutsche zu begeben. Dabei rutschte er aus und stürzte mit dem Gesicht auf die Rutschbahn. Die Jugendlichen rutschten unmittelbar danach gemeinsam mit dem Zweitkläger weiter. Der stark blutende Zweitkläger begab sich daraufhin mit seinem Vater, dem Erstkläger, zum Bademeister, der das neuerliche gruppenweise Abrutschen der Jugendlichen bereits beobachtet hatte. Die Kläger begehrten die Zahlung von EUR 655,87 (Erstkläger) bzw EUR 3.270,33 (Zweitkläger) jeweils sA aus dem Titel des Schadenersatzes und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle zukünftigen Schäden aus diesem Unfall. Die beklagte Partei treffe das Verschulden am Unfall, weil sie keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass eine Freigabe der Rutsche für die nachfolgenden Benützer erst dann erfolgen könne, wenn die zuvor die Rutsche benützenden Personen diese wieder verlassen haben. Es bestehe keine Videoüberwachung und kein Sichtkontakt zum Start der Rutsche, weshalb ein Angestellter der beklagten Partei beim Start für das ordnungsgemäße und gefahrlose Benützen der Rutsche hätte sorgen müssen. Bei einer ausreichenden und effektiven Beaufsichtigung wäre es zu keinem Stau im Tunnel gekommen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die gesamte Badeanlage und die streitgegenständliche Röhrenrutsche seien behördlich genehmigt geworden. Eine gesonderte ständige Überwachung durch eine Aufsichtsperson sei nicht vorgesehen. Von den Besuchern des Schwimmbades würden jährlich etwa 1 Million Rutschvorgänge durchgeführt. In den vier Jahren des Bestehens des Schwimmbades habe es im Bereich der Röhrenrutsche vor dem gegenständlichen Unfall lediglich einen weiteren Unfall gegeben. Der Unfall sei durch die bewusste Blockade der Rutsche durch mehrere Jugendliche und durch ein Eigenverschulden des Zweitklägers verursacht worden. Der Nebenintervenient Patrick V***** bestritt, dass sein Verhalten für die Verletzungen des Zweitklägers ursächlich gewesen sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Erstklägers mit einem Teilbetrag von EUR 56,96 und hinsichtlich des Zweitklägers mit einem solchen von EUR 2.300 statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Dem Feststellungsbegehren gab das Erstgericht im vollen Umfang statt. Es traf im Wesentlichen noch folgende weitere Feststellungen:

Die Wasserrutsche ist 49,5 m lang und weist eine Höhendifferenz von ca 5,5 m auf. Sie entspricht der in der ÖNORM 4236 und in der EN 1069 vorgesehenen Ausführung und den dort festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen. Am Beginn der Wasserrutsche befindet sich eine Ampelanlage mit den wechselnden Aufschriften "Start" und "Stopp". Die Aufschrift "Start" leuchtet über einen Zeitraum von 3 Sekunden auf; danach folgt über einen Zeitraum von 17 Sekunden das rote Zeichen "Stopp". Diese Einstellung erfolgte über den Technischen Überwachungsverein Österreich (TÜV), der die Wasserrutsche jährlich überprüfte. Eine Auflage dahingehend, dass am Beginn der Wasserrutsche während des Betriebes eine Aufsichtsperson stehen müsse, besteht weder Seitens des Herstellers, noch von Seiten des TÜV oder der Behörde. Eine Rutschanleitung ist unter anderem auch rechts neben dem Röhreneinstieg angebracht. Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Benützung der Rutsche durch Kinder unter 6 Jahren nicht erlaubt ist, der Eintauchbereich nach rechts und links zu verlassen ist und zwischen zwei Abrutschenden ein Abstand zu halten ist.

Der Bademeister der beklagten Partei hielt sich am Unfallstag während seiner Dienstzeit meistens in der Bademeisterkabine auf. Er hatte von seiner Kabine aus einen Gesamtüberblick über den Badebereich und den Ausgang der Rutsche; allerdings hatte er keine direkte Sicht auf die Einstiegsstelle der Wasserrutsche. Er musste dafür die Kabine verlassen, wobei aus einer Entfernung von ca 2 m von der Tür der Bademeisterkabine durch ein rundes Fenster der Einstiegsbereich der Rutsche einsehbar war, sofern nicht gerade eine größere Anzahl von Benützern vor der Rutsche stand. Der Bademeister war vom Geschäftsführer der beklagten Partei angewiesen worden, bei starkem Betrieb besonders auf den Ausgang der Rutsche zu achten, da es vorkam, dass der Ausrutschbereich von Benützern der Wasserrutsche zu spät verlassen wurde und Personen sogar vom Ausgang der Rutsche nach oben vordringen wollten. Eine Anweisung zur regelmäßigen Beobachtung der Einstiegsstelle der Wasserrutsche war nicht erteilt worden, da die Ampelanlage und die Rutschanleitung für die Benützung der Rutsche als ausreichend angesehen wurden. Der Bademeister machte während des Badebetriebes gelegentlich Kontrollgänge und besichtigte die Einstiegsstelle der Rutsche. Es gab keine Videoüberwachung der Einstiegsstelle und des Inneren der Röhrenrutsche. Ein gruppenweises Abrutschen in der Röhrenrutsche ist gelegentlich vorgekommen, wobei der Bademeister die Gäste auf die Unzulässigkeit dieses Verhaltens aufmerksam machte.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, der Bademeister der beklagten Partei, für den diese gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe, habe die erste Blockade der Jugendlichen nicht wahrgenommen, obwohl es seine Aufgabe gewesen sei, den Ausgang der Rutsche zu beobachten, um ein verbotenes und gruppenweises Abrutschen zu verhindern. Es stelle keine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten dar, zu fordern, dass zur Durchsetzung des Verbotes des gruppenweisen Abrutschens und damit der Herbeiführung der Blockade der Röhre der Austrittsbereich ständig beobachtet werden müsse. Die ständige Beobachtung sei insbesondere deshalb zu fordern, da von der Bademeisterkabine aus keine direkte Sicht auf die Einstiegsstelle gegeben sei und zudem eine Videoüberwachung fehle. Das sorgfaltswidrige Verhalten des Bademeisters sei der beklagten Partei zur Last zu legen. Dem Kläger sei hingegen kein Eigenverschulden anzulasten, da sein Verhalten angesichts der Dunkelheit und der Enge der Röhre in Ansehung seines Alters entschuldbar sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, der Bademeister der beklagten Partei, für den diese gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe, habe die erste Blockade der Jugendlichen nicht wahrgenommen, obwohl es seine Aufgabe gewesen sei, den Ausgang der Rutsche zu beobachten, um ein verbotenes und gruppenweises Abrutschen zu verhindern. Es stelle keine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten dar, zu fordern, dass zur Durchsetzung des Verbotes des gruppenweisen Abrutschens und damit der Herbeiführung der Blockade der Röhre der Austrittsbereich ständig beobachtet werden müsse. Die ständige Beobachtung sei insbesondere deshalb zu fordern, da von der Bademeisterkabine aus keine direkte Sicht auf die Einstiegsstelle gegeben sei und zudem eine Videoüberwachung fehle. Das sorgfaltswidrige Verhalten des Bademeisters sei der beklagten Partei zur Last zu legen. Dem Kläger sei hingegen kein Eigenverschulden anzulasten, da sein Verhalten angesichts der Dunkelheit und der Enge der Röhre in Ansehung seines Alters entschuldbar sei.

Das Berufungsgericht wies über Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten Patrick V***** das Klagebegehren zur Gänze ab. Es führte rechtlich im Wesentlichen folgendes aus:

Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht könne nur von Fall zu Fall bestimmt werden. Entscheidend sei vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar seien. Verkehrssicherungspflichten dürften demnach nicht überspannt werden; es sei insbesondere auch auf die Verkehrsüblichkeit der erforderlichen Maßnahmen abzustellen. Die Genehmigung oder Überwachung einer technischen Anlage durch die technische Aufsichtsbehörde bedeute aber nicht notwendig, dass der Inhaber der Anlage keine weiteren Vorkehrungen zu treffen habe. Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren kämen dann in Betracht, wenn dem Inhaber bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mussten, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen ließen. Für Kuranstalten, Bäder etc gelte, dass eine Haftung nur dann in Betracht komme, wenn man die Gefahrenquelle bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen konnte. Das sei etwa dann der Fall, wenn der Inhaber ("oder der als sein Erfüllungsgehilfe zu betrachtende Bademeister") davon Kenntnis erlangt habe, dass schon mehrfach Badegäste an der Unfallstelle gestürzt seien. Der Inhaber einer Badeanstalt habe im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letztlich auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen. Zudem sei zu beachten, dass bei Sportausübung oder bei einem einer Sportausübung gleichkommenden Spiel im Rahmen der Sozialadäquanz mit leichten Verletzungen gerechnet werden müsse und derartiges daher als eigenes Risiko insbesondere dann in Kauf genommen werden müsse, wenn eine solche Verletzungsgefahr nur durch Maßnahmen gemindert werden könnte, die Spiel und Sport in der dargebotenen Form überhaupt ausschließen würde.

Mangels entsprechender Feststellungen sei davon auszugehen, dass es bisher noch zu keinem gleichgelagerten Unfall in der Badeanstalt der beklagten Partei gekommen sei, der die Notwendigkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen indiziert hätte. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass schon vor diesem Unfall bekannt gewesen sei oder bekannt hätte sein müssen, dass sich manche Badegäste nicht an die Benützungsordnung der Wasserrutsche halten, so müssten die im Zeitpunkt des Unfallsgeschehens seitens der beklagten Partei damals getroffenen Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend betrachtet werden. So sei insbesondere durch die Ampelanlage dem potenziell gefährlichen Verhalten von Badegästen, dass diese zu eng aufeinanderfolgend oder sogar gemeinsam abrutschen, Rechnung getragen worden. Zudem habe es eine Rutschanleitung gegeben, deren Einhaltung ein sicheres Rutschen ermöglichte. Es hätten für die beklagte Partei keine Hinweise bestanden, dass im Hinblick auf das tatsächliche Verhalten der Badegäste weitergehende Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien. Eine Verpflichtung des Bademeisters zur ständigen Beobachtung des Ausstiegsbereiches der Rutsche würde im Hinblick auf den Aufgabenkreis des Bademeisters die Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei überspannen, zumal die Überspannung der Sorgfaltspflichten insbesondere darin gesehen werden müsse, dass die Beobachtung des Ausstiegsbereiches allein nicht ausreichend wäre, um einen Unfall der gegenständlichen Art zu verhindern. Ein verlässliche Verhinderung von Unfällen der gegenständlichen Art würde es letztlich erforderlich machen, trotz Ampelanlage im Einstiegsbereich eine zusätzliche Aufsichtsperson zu postieren, die persönlich ununterbrochen die Einhaltung der Benützungsordnung überwache und die Benützung freigebe. Dadurch könnte zwar ein gruppenweises Abrutschen schon am Eingang verhindert werden, es könnte allerdings dadurch auch nicht ein Aufstauen von mehreren Personen innerhalb der von außen nicht einsehbaren Rutschröhre verhindert werden. Demnach wäre zusätzlich eine Videokamera erforderlich, von welcher aus eine interne Überwachung möglich wäre. Derartige zur Hintanhaltung einer Gefahr, wie sie sich im gegenständlichen Unfallgeschehen verwirklicht habe, erforderliche Zusatzmaßnahmen sprengten nach Ansicht des Berufungsgerichtes den Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen. Den zunächst im Berufungsurteil enthaltenen Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag der Kläger dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil bei einer Zusammenschau der in der Revision zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Verkehrssicherungspflicht bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation allenfalls strenger zu beurteilen wäre und aufgrund der nicht untypischen Sachverhaltskonstellation jedenfalls eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt werde.

Im Auftrag des Obersten Gerichtshofes ergänzte das Berufungsgericht sein Urteil durch den Bewertungsausspruch, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstandes sowohl in Ansehung des Erstklägers als auch des Zweitklägers jeweils EUR 4.000 übersteige, nicht jedoch EUR 20.000.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Kläger ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Kläger ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 118/04k unter Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt hat, liegt zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, wonach die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zu Folge haben; sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisses des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessungsübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (7 Ob 118/04k mwN uva).Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 118/04k unter Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt hat, liegt zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, wonach die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zu Folge haben; sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisses des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessungsübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (7 Ob 118/04k mwN uva).

Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessungsübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Betreiber einer Badeanstalt verpflichtet ist, die seinen Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen in einen solchen Zustand zu versetzen und zu erhalten, dass jene bei deren Benützung keinen Schaden erleiden können (EvBl 1974/248; MietSlg 30.243; 2 Ob 129/98d ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht aber auch darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Badeanstalt allerdings im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen ergreifen muss, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (RIS-Justiz RS0023950). Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde nämlich die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen. Wie bereits betont, ist vor allem entscheidend, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 118/04k mwN).

Die Lösung der Frage, ob die beklagte Partei das ihr zumutbare zur Verhütung eines Unfalles wie den gegenständlichen getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall demnach nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre, liegt unter den von den Vorinstanzen festgestellten Umständen nicht vor:Die Lösung der Frage, ob die beklagte Partei das ihr zumutbare zur Verhütung eines Unfalles wie den gegenständlichen getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall demnach nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre, liegt unter den von den Vorinstanzen festgestellten Umständen nicht vor:

Von den Klägern wird in der Revision eine erhebliche Rechtsfrage zunächst darin gesehen, dass eine unterschiedliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zumutbarkeit und des Umfanges von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Betreiben einer Wasserrutsche bestehe. Darüber hinaus bestehe keine Judikatur zu den Fragen, ob eine umfassende oder zumindest stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften wie Gebrauchsanleitungen, Rutschordnungen oder dergleichen vom Betreiber einer Freizeitanlage erwartet werden könne und ob die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Badegast um so höher angesetzt werden müssten, je mehr eine Attraktion einer Sportanlage oder einer Badeanstalt herausgestrichen werden und um so mehr Gäste dadurch angesprochen würden. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegen zu halten, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit den einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidungen 5 Ob 29/97v und 6 Ob 565/89 im Einklang steht. In diesen Entscheidungen gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Sicherheitsmaßnahmen wie Ampelanlage und Hinweistafel ("Rutschordnung") bei Röhrenrutschen grundsätzlich ausreichend seien; weiterführende Vorkehrungen wie ständige Überwachung des Ein- und/oder Ausstiegsbereiches würden die zumutbaren Sorgfaltsanforderungen überspannen. Die Notwendigkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen habe sich erst beim Auftreten von Unfällen gezeigt, die auf eine Missachtung der "Rutschordnung" durch Benützer der Wasserrutsche zurückzuführen gewesen seien. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich am Eingang der Wasserrutsche eine Ampel mit den wechselnden Aufschriften "Start" und "Stopp" befindet. Die Einstellung erfolgte über den TÜV, der die Wasserrutsche jährlich überprüfte. Eine Auflage, wonach der Eingang der Wasserrutsche beaufsichtigt werden müsste, bestand nicht. Neben dem Röhreneinstieg befindet sich eine Rutschanleitung, worin unter anderem darauf hingewiesen wird, dass zwischen zwei Rutschenden ein Abstand zu halten ist. Die Rutsche entspricht der ÖNORM 4236 und auch der EN 1069. Vom Erstgericht wurde nicht festgestellt, dass es schon früher einen gleichartigen Unfall gegeben hätte. Damit waren aber die im Zeitpunkt des Unfalls seitens der beklagten Partei getroffenen Sicherheitsmaßnahmen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausreichend.

Soweit die Kläger unter Hinweis auf die zu 2 Ob 2106/96m und 7 Ob 2360/96a ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes eine lückenlose Überwachung des Ein- und Ausstiegsbereiches fordern, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass diese Entscheidungen eine Breitwasserrutsche, somit offensichtlich einen Rutschentyp betroffen haben, der für die gleichzeitige Benützung durch mehrere Personen konzipiert ist, und die Benützung der Breitwasserrutsche vom TÜV nur unter der Auflage genehmigt wurde, dass der Einstiegsbereich und der Auslauf der Rutsche ständig beaufsichtigt werden. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in der erst jüngst ergangenen Entscheidung 1 Ob 103/04k die Ansicht vertreten, dass auch eine lückenlose Überwachung einer Breitwasserrutsche die Verkehrssicherungspflicht des Badbetreibers überspannen würde. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern sei nicht üblich und auch nicht erforderlich. Dieser für die allgemeine Badeaufsicht maßgebliche Grundsatz gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen eines Bades wie beispielsweise Wasserrutschen. In Schwimmbädern drohe an vielen Stellen die Gefahr, der durch eine "allgegenwärtige Aufsicht" zu begegnen weder geboten noch möglich sei. Für den vorliegenden Fall hat überdies bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst eine ständige Beobachtung des Einstiegs- und Ausstiegsbereiches der Wasserrutsche ein Aufstauen von mehreren Personen innerhalb der nicht einsehbaren Rutschröhre nicht ausschließen könnte, sodass ein Unfallsgeschehen der gegenständlichen Art nur durch den zusätzlichen Einsatz einer Videokamera verhindert werden könnte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein solches Verlangen die Grenze zumutbarer möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr überschreiten würde, ist im Sinne der dargestellten Judikatur nicht zu beanstanden, zumal der Betreiber eines Bades in seine Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen ein ganz unvernünftiges, ja sogar äußerst leichtsinniges Verhalten von Badegästen regelmäßig nicht einzubeziehen braucht (vgl EFSlg 69.069 ua). Auch die Frage, inwieweit die Vorschriften der Rutschanleitungen kontrolliert werden müssen, betrifft die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht im konkreten Einzelfall. Schließlich können die weiteren Ausführungen zum materiellen Vorteil der beklagten Partei aus dem Betrieb der Wasserrutsche ebenso keine erhebliche Rechtsfrage begründen, da die entgeltliche Benutzung der Badeanlage (5 Ob 29/97v: "Erlebnisbad") bereits allen zitierten Entscheidungen zugrunde lag. Die Revision der Kläger war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Soweit die Kläger unter Hinweis auf die zu 2 Ob 2106/96m und 7 Ob 2360/96a ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes eine lückenlose Überwachung des Ein- und Ausstiegsbereiches fordern, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass diese Entscheidungen eine Breitwasserrutsche, somit offensichtlich einen Rutschentyp betroffen haben, der für die gleichzeitige Benützung durch mehrere Personen konzipiert ist, und die Benützung der Breitwasserrutsche vom TÜV nur unter der Auflage genehmigt wurde, dass der Einstiegsbereich und der Auslauf der Rutsche ständig beaufsichtigt werden. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in der erst jüngst ergangenen Entscheidung 1 Ob 103/04k die Ansicht vertreten, dass auch eine lückenlose Überwachung einer Breitwasserrutsche die Verkehrssicherungspflicht des Badbetreibers überspannen würde. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern sei nicht üblich und auch nicht erforderlich. Dieser für die allgemeine Badeaufsicht maßgebliche Grundsatz gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen eines Bades wie beispielsweise Wasserrutschen. In Schwimmbädern drohe an vielen Stellen die Gefahr, der durch eine "allgegenwärtige Aufsicht" zu begegnen weder geboten noch möglich sei. Für den vorliegenden Fall hat überdies bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst eine ständige Beobachtung des Einstiegs- und Ausstiegsbereiches der Wasserrutsche ein Aufstauen von mehreren Personen innerhalb der nicht einsehbaren Rutschröhre nicht ausschließen könnte, sodass ein Unfallsgeschehen der gegenständlichen Art nur durch den zusätzlichen Einsatz einer Videokamera verhindert werden könnte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein solches Verlangen die Grenze zumutbarer möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr überschreiten würde, ist im Sinne der dargestellten Judikatur nicht zu beanstanden, zumal der Betreiber eines Bades in seine Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen ein ganz unvernünftiges, ja sogar äußerst leichtsinniges Verhalten von Badegästen regelmäßig nicht einzubeziehen braucht vergleiche EFSlg 69.069 ua). Auch die Frage, inwieweit die Vorschriften der Rutschanleitungen kontrolliert werden müssen, betrifft die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht im konkreten Einzelfall. Schließlich können die weiteren Ausführungen zum materiellen Vorteil der beklagten Partei aus dem Betrieb der Wasserrutsche ebenso keine erhebliche Rechtsfrage begründen, da die entgeltliche Benutzung der Badeanlage (5 Ob 29/97v: "Erlebnisbad") bereits allen zitierten Entscheidungen zugrunde lag. Die Revision der Kläger war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten Sebastian P***** gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, weil in diesen Schriftsätzen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten Sebastian P***** gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil in diesen Schriftsätzen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.

Die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten Patrick V***** war hingegen als verspätet zurückzuweisen. Im Fall eines Antrages nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision steht es dem Revisionsgegner frei, binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichtes, dass ihm die Beantwortung der Revision freigestellt werde, eine Revisionsbeantwortung zu überreichen (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO), welche gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen ist. Dem Nebenintervenienten Patrick V***** wurde diese berufungsgerichtliche Mitteilung am 20. 2. 2004 zugestellt; die Rechtsmittelfrist endete somit am 19. 3. 2004. Die mit 17. 3. 2004 datierte, jedoch nicht an das Berufungsgericht sondern an das Erstgericht adressierte Revisionsbeantwortung langte am 19. 3. 2004 beim Erstgericht ein, welches den Schriftsatz noch am selben Tag direkt an den Obersten Gerichtshof weiterleitete. Sie langte somit nicht rechtzeitig beim (zuständigen) Berufungsgericht ein (vgl 7 Ob 146/01y mwN ua).Die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten Patrick V***** war hingegen als verspätet zurückzuweisen. Im Fall eines Antrages nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision steht es dem Revisionsgegner frei, binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichtes, dass ihm die Beantwortung der Revision freigestellt werde, eine Revisionsbeantwortung zu überreichen (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), welche gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Berufungsgericht einzubringen ist. Dem Nebenintervenienten Patrick V***** wurde diese berufungsgerichtliche Mitteilung am 20. 2. 2004 zugestellt; die Rechtsmittelfrist endete somit am 19. 3. 2004. Die mit 17. 3. 2004 datierte, jedoch nicht an das Berufungsgericht sondern an das Erstgericht adressierte Revisionsbeantwortung langte am 19. 3. 2004 beim Erstgericht ein, welches den Schriftsatz noch am selben Tag direkt an den Obersten Gerichtshof weiterleitete. Sie langte somit nicht rechtzeitig beim (zuständigen) Berufungsgericht ein vergleiche 7 Ob 146/01y mwN ua).

Anmerkung

E75521 10Ob26.04b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00026.04B.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0100OB00026_04B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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