TE OGH 2004/11/23 1Ob243/04y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dorda, Brugger, Jordis, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen 27.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. Juli 2004, GZ 5 R 79/04h-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist niemandem verwehrt, sich zur Begründung einer behaupteten Forderung auf mehrere - einander allenfalls sogar ausschließende - Rechtsgründe zu stützen, sofern der Rechtsweg zulässig ist. Ob ein Begehren aus dem einen oder dem anderen Rechtsgrund erfolgreich ist, muss stets der Entscheidung in der Sache selbst vorbehalten bleiben. Das ein Schadenersatzanspruch nach § 26 Abs 1 WRG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist, gesteht die beklagte Partei selbst zu (S 4 und 7 des Revisionsrekurses). Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 26 Abs 2 WRG ist aber gemäß § 26 Abs 6 WRG ebenfalls im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, außer die Wasserrechtsbehörde hat sich gemäß § 117 Abs 1 WRG die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anlässlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten. Für die nach § 26 Abs 2 WRG im Rechtsstreit durchzusetzende Ausgleichspflicht des Wasserrechtsberechtigten ist Tatbestandsvoraussetzung, dass die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der Bewilligung eine Prognose erstellte, nach der sie mit dem Eintritt der behaupteten nachteiligen Wirkung nicht (oder nicht in diesem Umfang) rechnete (SZ 67/25; SZ 53/76). Über vorausschaubare vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, entscheiden somit die Wasserrechtsbehörden, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte (Krzizek, Kommentar zum WRG 468). Ob die Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung mit nachteiligen Folgen gerechnet hat, ergibt sich aus dem Spruch des Bewilligungsbescheids in Verbindung mit den bewilligten Projektunterlagen, aus der Begründung des Bescheids und letztlich aus den Verhandlungsprotokollen (SZ 66/177). Nun ist dem Bescheid vom 31. 10. 1963 klar zu entnehmen, dass die Wasserrechtsbehörde bei Festlegung der Entschädigungsansprüche der Fischereiberechtigten im Zuge der Errichtung, des Bestands und des Betriebs des Kraftwerks der beklagten Partei nicht mit dem Eintritt der hier von der klagenden Partei behaupteten Schäden gerechnet hat, vermeinte diese Behörde doch, mit dieser Entschädigung seien alle Entschädigungsansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft abgegolten, fügte aber ausdrücklich den Vorbehalt an, dass in den Entschädigungsleistungen die Abgeltungen für jene Schäden, die durch Spülungen des Stauraums den Fischereiberechtigten zugefügt werden, nicht inbegriffen seien (S 4 f der Entscheidung des Rekursgerichts), behielt sich also lediglich insoweit eine weitere Entscheidung vor, weil sie mit derartigen Schäden, die aber hier nicht Verfahrensgegenstand sind (siehe S 12 der Rekursentscheidung), offensichtlich rechnete. Inwieweit den Akten der Wasserrechtsbehörde anderweitig - unabhängig von den Bescheiden - zu entnehmen wäre, dass diese Behörde mit dem Eintritt der hier geltend gemachten nachteiligen Wirkungen in irgendeiner Form gerechnet hätte, vermochte die beklagte Partei nicht darzustellen. Es ist nicht entscheidungswesentlich, dass es sich beim Kraftwerk der beklagten Partei um einen bevorzugten Wasserbau iSd § 100 Abs 2 WRG aF gehandelt hat, bei dem das wasserrechtsbehördliche Verfahren in drei Abschnitte zerfiel, nämlich die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau, in die Bewilligung des Bauvorhabens und letztlich in das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung Dritter, wobei über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen immer erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu entscheiden war (SZ 67/25; SZ 53/76) hat das Rekursgericht doch ohnehin den Bescheid aus dem Jahre 1963, mit dem über die Entschädigung abgesprochen wurde, seiner Entscheidung zugrundegelegt.Es ist niemandem verwehrt, sich zur Begründung einer behaupteten Forderung auf mehrere - einander allenfalls sogar ausschließende - Rechtsgründe zu stützen, sofern der Rechtsweg zulässig ist. Ob ein Begehren aus dem einen oder dem anderen Rechtsgrund erfolgreich ist, muss stets der Entscheidung in der Sache selbst vorbehalten bleiben. Das ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 26, Absatz eins, WRG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist, gesteht die beklagte Partei selbst zu (S 4 und 7 des Revisionsrekurses). Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG ist aber gemäß Paragraph 26, Absatz 6, WRG ebenfalls im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, außer die Wasserrechtsbehörde hat sich gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anlässlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten. Für die nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG im Rechtsstreit durchzusetzende Ausgleichspflicht des Wasserrechtsberechtigten ist Tatbestandsvoraussetzung, dass die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der Bewilligung eine Prognose erstellte, nach der sie mit dem Eintritt der behaupteten nachteiligen Wirkung nicht (oder nicht in diesem Umfang) rechnete (SZ 67/25; SZ 53/76). Über vorausschaubare vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, entscheiden somit die Wasserrechtsbehörden, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte (Krzizek, Kommentar zum WRG 468). Ob die Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung mit nachteiligen Folgen gerechnet hat, ergibt sich aus dem Spruch des Bewilligungsbescheids in Verbindung mit den bewilligten Projektunterlagen, aus der Begründung des Bescheids und letztlich aus den Verhandlungsprotokollen (SZ 66/177). Nun ist dem Bescheid vom 31. 10. 1963 klar zu entnehmen, dass die Wasserrechtsbehörde bei Festlegung der Entschädigungsansprüche der Fischereiberechtigten im Zuge der Errichtung, des Bestands und des Betriebs des Kraftwerks der beklagten Partei nicht mit dem Eintritt der hier von der klagenden Partei behaupteten Schäden gerechnet hat, vermeinte diese Behörde doch, mit dieser Entschädigung seien alle Entschädigungsansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft abgegolten, fügte aber ausdrücklich den Vorbehalt an, dass in den Entschädigungsleistungen die Abgeltungen für jene Schäden, die durch Spülungen des Stauraums den Fischereiberechtigten zugefügt werden, nicht inbegriffen seien (S 4 f der Entscheidung des Rekursgerichts), behielt sich also lediglich insoweit eine weitere Entscheidung vor, weil sie mit derartigen Schäden, die aber hier nicht Verfahrensgegenstand sind (siehe S 12 der Rekursentscheidung), offensichtlich rechnete. Inwieweit den Akten der Wasserrechtsbehörde anderweitig - unabhängig von den Bescheiden - zu entnehmen wäre, dass diese Behörde mit dem Eintritt der hier geltend gemachten nachteiligen Wirkungen in irgendeiner Form gerechnet hätte, vermochte die beklagte Partei nicht darzustellen. Es ist nicht entscheidungswesentlich, dass es sich beim Kraftwerk der beklagten Partei um einen bevorzugten Wasserbau iSd Paragraph 100, Absatz 2, WRG aF gehandelt hat, bei dem das wasserrechtsbehördliche Verfahren in drei Abschnitte zerfiel, nämlich die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau, in die Bewilligung des Bauvorhabens und letztlich in das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung Dritter, wobei über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen immer erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu entscheiden war (SZ 67/25; SZ 53/76) hat das Rekursgericht doch ohnehin den Bescheid aus dem Jahre 1963, mit dem über die Entschädigung abgesprochen wurde, seiner Entscheidung zugrundegelegt.

Nach dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs maßgeblichen Wortlaut des Klagebegehrens und dem Klagssachverhalt (SZ 66/177; SZ 64/57; SZ 58/156) sind die Ansprüche der klagenden Partei tatsächlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, hat doch die klagende Partei einerseits einen Anspruch nach § 26 Abs 1 WRG und andererseits das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG behauptet (vgl SZ 66/177).Nach dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs maßgeblichen Wortlaut des Klagebegehrens und dem Klagssachverhalt (SZ 66/177; SZ 64/57; SZ 58/156) sind die Ansprüche der klagenden Partei tatsächlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, hat doch die klagende Partei einerseits einen Anspruch nach Paragraph 26, Absatz eins, WRG und andererseits das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, WRG behauptet vergleiche SZ 66/177).

Anmerkung

E75447 1Ob243.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00243.04Y.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0010OB00243_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten